Abfindung eines GmbH-Gesellschafters: Abfindungsklauseln vs. Gesetz
Wenn ein GmbH-Gesellschafter oder dessen Rechtsnachfolger gegenüber der GmbH Anspruch auf eine Abfindung erhebt, können hierbei gravierende Belastungen für die Gesellschaft auftreten. Dies gilt sowohl in finanzieller als auch in zeitlicher Hinsicht und betrifft bei juristischen Auseinandersetzungen gewiss auch die langfristige Rechtssicherheit der GmbH. Zumal es oft nur daran liegt, dass in Ermangelung einer weisen Vorausplanung per Gesellschaftsvertrag die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung kommen. Darüber hinaus kann es aber auch vorkommen, dass im Fall einer bereits im Vorfeld getroffenen vertraglichen Regelung zur Abfindung eines GmbH-Gesellschafters, diese dann doch gegen das Gesetz verstoßen und somit nichtig sind. Oft stehen solche Fälle mit der Bestimmung der Abfindungshöhe oder dem zeitlichen Rahmen der Auszahlung im Zusammenhang. Tritt dies ein, so gelten dann die gesetzlichen Normen, was oft die Position des abzufindenden Gesellschafters stärkt. Daher verdient eine potentielle Abfindung durch die GmbH schon vorab eine angemessene gesellschaftsrechtliche Beachtung
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Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
In nahezu jedem Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind Konstellationen geregelt, wie zum Beispiel die Einziehung von Gesellschaftsanteilen, der Tod eines Gesellschafters, die Kündigung eines Gesellschafters etc., welche einen Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft qua Gesellschaftsvertrag oder von Gesetzes wegen nach sich ziehen. Dennoch verdeutlicht die aktuelle tägliche Beratungspraxis, dass sich die Beteiligten über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Gesellschaft und deren Abwicklung regelmäßig kaum oder allenfalls rudimentär Gedanken machen. Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof für die Berater bereits im Jahre 1994 folgende Maßstäbe vorgegeben:
„Hat der Rechtsanwalt den Auftrag, seinen Mandanten in allen Fragen zu beraten, die dessen Ausscheiden aus einer Gesellschaft betreffen, ist er in der Regel verpflichtet, ihm Inhalt und Bedeutung einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Buchwertklausel zu erläutern; dazu gehört es auch, im Ansatz aufzuzeigen, unter welchen Voraussetzungen die Bindung an die Buchwertklausel nicht gilt, oder durch gezielte Fragen zu ermitteln, ob ein solcher Fall überhaupt in Betracht kommt.“[1]
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2. Die Rechtslage
2.1. Objektive Darstellung der Rechtslage
Obwohl das GmbHG die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters keineswegs ausdrücklich statuiert, ist diese in Analogie zu § 738 Absatz 1 Satz 2 BGB in Rechtsprechung und juristischer Literatur allgemein anerkannt.[2]
Sofern im Gesellschaftsvertrag der GmbH nicht anderweitig festgehalten, hat der ausscheidende Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf Abfindung in Höhe des vollen wirtschaftlichen Werts seiner Beteiligung am Unternehmen. Dabei ist für den wirtschaftlichen Wert der Beteiligung der Verkehrswert maßgeblich.[3] Dazu tritt grundsätzlich die Fälligkeit des Abfindungsanspruchs mit Eintritt des die Abfindung auslösenden Ereignisses ein.
2.2. Rechtliche Würdigung
Was diese Rechtslage in der Praxis für Auswirkungen auf das Unternehmen haben kann, soll folgendes Beispiel verdeutlichen:
A und B gründen zusammen mit jeweils einer 50 %igen Beteiligung eine GmbH mit einem Stammkapital von EUR 25.000,00. Das Unternehmen ist sehr erfolgreich und erreicht bis zum Tod des A nach 10 Jahren einen Verkehrswert von EUR 10 Mio., welcher sich vornehmlich aus dem Firmenwert (kaum Anlagevermögen) zusammensetzt. Der gesetzliche Erbe des A hat wenig Interesse am Unternehmen und stellt unmittelbar nach dem Tod des A seinen Abfindungsanspruch in Höhe von EUR 5 Mio. gegenüber der Gesellschaft sofort fällig. Im Gesellschaftsvertrag gibt es keine Regelung betreffend einer Abfindung.
Im Lichte des vorgenannten Beispiels können sich aufgrund der gesetzlichen Rechtslage für die GmbH und mittelbar die verbleibenden Gesellschafter folgende Risiken ergeben:
2.2.1. Risiko einer sofort fälligen, erheblichen finanziellen Belastung
Der Abfindungsanspruch wird von Gesetzes wegen mit Eintritt des die Abfindung auslösenden Ereignisses fällig. Gegebenenfalls kann damit – wie in dem Beispiel – ein kurzfristiger, erheblicher nicht eingeplanter Liquiditätsbedarf seitens der Gesellschaft entstehen.
2.2.2. Risiko der Unsicherheiten bei der Ermittlung der Abfindungshöhe
Wurde folglich keine Konkretisierung im Gesellschaftsvertrag vorgenommen, kommt es regelmäßig zu Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern und den Geschäftsführern, welche Bewertungsmethode zu wählen ist, insbesondere in welcher Höhe eine Abfindung zu zahlen ist.
2.2.3. Risiko des erheblichen zeitlichen Aufwands
Entsprechend der Vorgaben des Bundesgerichtshofes sind dem betroffenen Gesellschafter die zur Anteilsbewertung erforderlichen Informationen und Unterlagen (Geschäftsbücher, Bilanzen etc.) für einen Zeitraum bis zu einem Jahr nach seinem Ausscheiden zur Verfügung zu stellen, damit er die Angemessenheit der Abfindung überprüfen kann.[4]
2.2.4. Risiko der langfristigen Rechtsunsicherheit
Weiterhin kann der Abfindungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach von dem betroffenen Gesellschafter im Wege der Leistungsklage gegen die Gesellschaft gerichtlich verfolgt und überprüft werden. Zwar haften die (Mit-)Gesellschafter nicht persönlich für die Abfindung. Gleichwohl sind diese mittelbar über ihre Beteiligung an dem Unternehmen gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsstreits mit Berufungsinstanz einer rechtlichen Unsicherheit über einen Zeitraum von mehreren Jahren ausgesetzt.
3. Gestaltungsmöglichkeiten zur Abfindung: Praxis und rechtliche Grenzen
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann man die Notwendigkeit einer frühzeitigen gedanklichen Auseinandersetzung und (gesellschafts-) vertraglichen Verankerung etwaiger Abfindungskonstellationen erkennen, bestenfalls bereits im Rahmen der Gründung der Gesellschaft.
Tatsächlich können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag, innerhalb rechtlicher Grenzen bezüglich der Höhe der Abfindung sowie Berechnungsverfahren und Zahlungsmodalitäten, von den gesetzlichen Vorgaben abweichen.[5]
3.1. Abweichende Regelung zur Höhe der Abfindung
Dabei ist der Grundgedanke des Gesetzgebers, dass die Abfindung als mitgliedschaftliches Recht zum tatsächlichen, wirklichen Wert im Sinne des Verkehrswertes zu erfolgen hat. Auf Grund dieser Prämisse können gesellschaftsvertragliche Modifikationen gemäß § 138 BGB nichtig sein, wenn sie zu einem groben Missverhältnis zwischen satzungsgemäß bemessenem Abfindungsbetrag und dem tatsächlichen Anteilswert führen.[6]
3.1.1. Nichtigkeit bei anfänglichem Missverhältnis
Abweichende Regelungen, die zu einem sogenannten anfänglichen Missverhältnis führen, sind nach § 138 BGB nichtig. Hiervon ist, abgesehen von Ausnahmetatbeständen, auszugehen, wenn eine Abfindung komplett ausgeschlossen oder der Abfindungsbetrag bereits bei Gründung auf die Hälfte des Buchwertes festgesetzt wird.[7] Deshalb sind derartige Beschränkungen in Gesellschaftsverträgen mithin tunlichst zu vermeiden.
3.1.2. Anpassung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bei nachträglichem Missverhältnis / Buchwertklausel
Von einem sogenannten nachträglichen Missverhältnis spricht man, wenn zwar die in dem Gesellschaftsvertrag festgelegte Abfindung ursprünglich bei der Gründung angemessen war (zum Beispiel im Falle einer Buchwertklausel), jedoch im Laufe der Entwicklung des Unternehmens ein Missverhältnis zwischen Anteilswert und abweichend geregelter Abfindungshöhe entstanden ist.
Eine solche Klausel behält prinzipiell ihre Gültigkeit. Man sollte sie aber grundsätzlich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bezogen auf den Einzelfall anpassen.
Um eine auslegende, schwer kalkulierbare Anpassung der Abfindungshöhe oder sogar die Nichtigkeit der Klausel zu vermeiden, bietet sich die Aufnahme dynamischer Regelungen im Gesellschaftsvertrag an, welche sowohl den Substanzwert als auch den vergangenheits- und zukunftsorientierten Ertragswert berücksichtigen.[8] Außerdem sollte man bezogen auf den Einzelfall für jede Abfindungskonstellation eine unterschiedliche Klausel aufnehmen, um die Interessenlage zwischen dem Unternehmen und dem ausscheidenden Gesellschafter im Rahmen der Abfindungshöhe gerecht abzuwägen.
Insbesondere sollten unter Berücksichtigung des Einzelfalls unternehmerische Besonderheiten Beachtung finden, wie beispielsweise das Vorhandensein einer „6b-Rücklage“, die Einbeziehung besonderer Ertragsverhältnisse, Ausklammerung des Firmenwertes oder der Verzicht auf stille Reserven.[9]
3.2. Abfindung: Abweichende Regelung des Verfahrens der Unternehmensbewertung
Entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichtshofes muss man zur Bestimmung der Abfindungshöhe ein Bewertungsverfahren zugrunde legen, „bei dem die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist.“[10] Hierfür kommen üblicherweise das Ertragswertverfahren, das Discounted Cash Flow-Verfahren sowie die Substanzwertmethode in Betracht, welche im Einzelfall zu erheblichen Unterschieden des Unternehmenswertes führen können. Sofern hier keine Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen wurde, neigen die Gerichte zur Anwendung des Ertragswertverfahrens.
Darüber hinaus bedarf es nach Maßgabe des Bundesgerichtshofes für die Unternehmensbewertung der Einholung eines neutralen Sachverständigengutachtens.
Um etwaige zeit- und kostenintensive (Gesellschafter-)Streitigkeiten in dieser Hinsicht zu vermeiden, empfiehlt es sich, bereits im Gesellschaftsvertrag das Bewertungsverfahren und den Sachverständigen konkret festzulegen. So kann dies zum Beispiel eine Ermittlung des Unternehmenswertes auf der Grundlage des in der Praxis gängigen Ertragswertverfahrens bei Zugrundelegung der aktuellen Verlautbarung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) unter Benennung eines Sachverständigen/Schiedsgutachters durch die zuständige Industrie- und Handelskammer sein.
3.3. Abweichende Fälligkeitsklausel und Zahlungsmodalitäten bei einer Abfindung
Entgegen der gesetzlich vorgegebenen sofortigen Fälligkeit können im Gesellschaftsvertrag abweichende Fälligkeiten und Zahlungsmodalitäten geregelt sein.
Üblicherweise wird eine zeitliche Streckung in Form der Auszahlung in mehreren gleichen Jahres- oder Halbjahresraten bei marktüblicher Verzinsung vereinbart. Rechtliche Grenzen bestehen jedoch in den Fällen, in denen ein übermäßig langer Auszahlungszeitraum aufgenommen wird. In diesem Zusammenhang wird in der juristischen Literatur und Rechtsprechung ein Zeitraum von bis zu 5 Jahren anerkannt.[11]
3.4. Abweichende Verzinsung einer ausstehenden Abfindung
Von Gesetzes wegen ist keine Verzinsung des ausstehenden Abfindungsguthabens vorgesehen. Allerdings empfiehlt es sich gerade im Falle einer zeitlichen Streckung der Zahlung üblicherweise im Gesellschaftsvertrag eine angemessene Verzinsung der Abfindung aufzunehmen.
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[1] BGH, Urt. v. 10.02.1994 – IX ZR 109/93 – NJW 1994, 1472.
[2] Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. 2017, § 34 Rn. 22.
[3] BGH, Urt. v. 30.04.2001 – II ZR 328/00 – NJW 2001, 2638 (2639); Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl 2017, § 34 Rn. 22.
[4] BGH, Urt. v. 28.04.1977 – II ZR 208/75 – DB 1977, 1248.
[5] BGH, Urt. v. 20.09.1993 – II ZR 104/92 – NJW 1993, 3193; Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. 2017, § 34 Rn. 25; Lutter/Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl. 2016, § 34 Rn. 78.
[6] Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl 2017, § 34 Rn 27; Lutter/Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl. 2016, § 34 Rn. 84.
[7] BGH, Urt. v. 09.01.1989 – II ZR 83/88 – GmbHR 1989, 508 (509); Lutter/Kleindiek in: Lutter/Hommel-hoff, GmbHG, 19. Aufl. 2016, § 34 Rn. 85.
[8] Vgl. im Einzelnen Kirchdörfer/Lors, FuS 2012, 192 ff.
[9] Westermann in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl. 2012, § 34 Rn. 33.
[10] So BGH, Beschl. v. 12.01.2016 – II ZB 25/14 – NZG 2016, 461.
[11] BGH, Urt. v. 10.05.2016 – II ZR 342/14 – NZG 2016, 742 (743); Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. 2017, § 34 Rn. 38; Strohn in: MüKo, 2. Aufl. 2015, § 34 Rn. 229.