Vermeidung der Betriebsaufspaltung mit Ehegatten

Wiesbadener Modell

Wiesbadener Modell: Vermeidung der Betriebsaufspaltung mit Ehegatten

Mit dem Wiesbadener Modell können Sie die Betriebsaufspaltung im Voraus vermeiden. Hierbei tritt ein Ehegatte in die Betriebsgesellschaft ein, während der andere Ehegatte eine Beteiligung an der Besitzgesellschaft hält. Damit vermeidet man, dass beide Gesellschaften von einem gleichgerichteten Willen gelenkt werden. Allerdings kann das Wiesbadener Modell, im Falle einer Scheidung oder durch Tod eines der Ehepartner, zu Komplikationen bis hin zur Betriebsaufspaltung führen.

Aufgrund dieser Praxisrelevanz haben wir zusammen mit der FOM Hochschule nachfolgende Beiträge angefertigt. Die Ausarbeitung wurde von Christian Kamphausen (Bachelor of Arts in Steuerrecht) nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Betreuung von FOM-Dozent Christoph Juhn LL.M./StB erstellt. 

Datum

Thema
15.06.2019 Betriebsaufspaltung: Voraussetzungen – Rechtsfolgen – Vermeidung 
17.06.2019 Rechtsfolgen bei der Betriebsaufspaltung
19.06.2019 Personelle Verflechtung: Beherrschung – Personengruppen – Angehörige
21.06.2019 Die sachliche Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung
24.06.2019 Der Minderheitsgesellschafter bei der Besitz-GbR
27.06.2019 Das Wiesbadener Modell: Vermeidung der Betriebsaufspaltung mit Ehegatten (dieser Beitrag)

Unser Video:
Betriebsaufspaltung

Im Video zeigen wir Ihnen verschiedene Strategien eine Betriebsaufspaltung im Vorhinein, sowie im Nachhinein zu vermeiden oder diese auch bewusst zu erhalten.

1. Ablauf des Wiesbadener Modells

Das sog. Wiesbadener Modell ist eine Gestaltung, bei dem ein Ehegatte am Besitzunternehmen und der andere an der Betriebsgesellschaft beteiligt ist. Wie aus dem Artikel der personellen Verflechtung zu entnehmen ist, können bei Ehegatten gleichgerichtete Interessen nicht mehr ohne weiteres unterstellt werden. Durch das Wiesbadener Modell kann die Betriebsaufspaltung somit vermieden werden.[56] Dies ist auch der Fall, wenn einer der Ehegatte nicht fachkundig ist, und der andere Ehegatte beide Unternehmen tatsächlich beherrscht. Damit die Annahme der gleichgerichteten Interessen mit Sicherheit vermieden werden kann, sollten die Vermögenssphären der Ehegatten z. B. durch die Vereinbarung der Gütertrennung klar dargestellt werden.[57]

Jedoch ist bei einer Schenkung die frei widerruflich ist, oder wenn der andere Ehegatte ein jederzeit ausübbares Ankaufsrecht hinsichtlich der Geschäftsanteile an der Betriebs-GmbH in notarieller Form eingeräumt hat, die Betriebsaufspaltung zu bejahen. Bei diesen Konstruktionen unterstellt die Finanzverwaltung eine personelle Verflechtung aufgrund der faktischen Beherrschung.[58]

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2. Fazit

Das Wiesbadener Modell ist jedoch keine optimale Gestaltung zur Vermeidung der Betriebsaufspaltung, da es sehr störanfällig ist. Im Falle einer Scheidung der Ehegatten führt dieses Modell zu Problemen bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung. Desweiteren gibt es ein Problem bei dem Tod eines der Ehegatten. Vor dem eintretenden Erbfall, ist eine entsprechende letztwillige Verfügung zu treffen, die eine andere Person als den Ehegatten als Erben der Gesellschaftsanteile einsetzt. Ist der Ehegatte als Erbe bestimmt, sind ab dem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung erfüllt. Fraglich ist bei dem Wiesbadener Modell jedoch, ob der erzielte Steuerspareffekt die erheblichen zivilrechtlichen Risiken und Gefahren aufwiegt. Ohne die steuerlichen Überlegungen gäbe es nämlich keine Gründe eine derartige Gestaltung zu empfehlen.[59]


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Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zur Betriebsaufspaltung im Steuerrecht gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

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[56] BFH-Urteile vom 30.07.1985, VIII R 263/81, BStBl II 1986, 359; vom 09.09.1986, VIII R 198/84, BStBl II 1987, 28 und vom 26.10.1988, I R 228/84, BStBl II 1989, 15.

[57] BFH-Urteile vom 19.10.2006, IV R 22/02, BFH/NV 2007, 149 und vom 26.11.1992, IV R 15/91, BStBl II 1993, 876.

[58] BFH-Urteil vom 02.03.2004, III B 114/03, BFH/NV 2004, 1009.

[59] Carlè (2003), Tz. 284.