Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters

Ausschließung, Einziehung und Zwangsabtretung

Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters – Ausschließung, Einziehung und Zwangsabtretung

Der Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters kann schnell zu einem bedeutsamen Thema werden. Dabei sind die möglichen Gründe für den Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters so zahlreich wie vielfältig. Beispielsweise kann ein Ausschließungsbedürfnis in der Pfändung des Geschäftsanteils eines Mitgesellschafters, der Änderung der Beteiligungs- und/oder Beherrschungsverhältnisse einer an der GmbH beteiligten Gesellschaft oder auch in einem nicht beilegbaren Konflikt zwischen Mitgesellschaftern liegen. Im Folgenden sollen die für GmbH-Gesellschafter bestehenden Gestaltungs- und Handlungsalternativen dargestellt werden.

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Abfindung von (Mit-)Gesellschaftern

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1. Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters: die Ausgangssituation

In jedem der vorgenannten Fälle und in zahlreichen weiteren Szenarien ist der Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters grundsätzlich möglich. Aufgrund einer gesetzlich nur sehr lückenhaften Regelung der Ausschließungsvorschriften im GmbH-Gesetz [GmbHG] ist die tatsächliche Ausschließung eines Mitgesellschafters jedoch oftmals mit unerwarteten Problemen verbunden und führt nicht selten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Daher ist es insbesondere im Rahmen des Gründungsvorgangs der GmbH unabdingbar bei der Erstellung der Gesellschaftssatzung auf klare vertragliche Ausschließungsregelungen Wert zu legen. Einerseits kann eine gute kautelarjuristische Vertragsgestaltung in den meisten Fällen die Notwendigkeit einer Ausschließungsklage verhindern. Andererseits sorgt sie gleichzeitig – angesichts der dünnen Gesetzeslage – für eine größtmögliche Rechtssicherheit für alle beteiligten Gesellschafter.


2. Drei Gestaltungsoptionen zum Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters

Um die Verfahrensweise zum Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters vertraglich zu fixieren, können Vertragsersteller in erster Linie auf drei unterschiedliche Gestaltungsoptionen zurückgreifen:

  • Ausschließungsklausel
  • Einziehungsklausel
  • Zwangsabtretungsverpflichtung

Alle drei Varianten weisen dabei unterschiedliche Vorteile und Nachteile auf. In vielen Fällen ist sogar eine Kombination der verschiedenen Optionen in einer individuellen Vertragsgestaltung geboten. Im Folgenden sollen nun die vorgenannten Gestaltungsoptionen, in der gebotenen Kürze, dargestellt und erläutert werden.

2.1. Der Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters im Detail

Grundlage jeder Ausschließung eines Mitgesellschafters ist, mangels gesetzlicher Regelung im GmbHG, freilich die Anerkennung eines solchen Rechtsinstitutes. Bereits seit den 1950er Jahren ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelung die Möglichkeit besteht, einen GmbH-Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus der GmbH auszuschließen. Hierfür ist jedoch eine Ausschließungsklage und somit ein zeit- und möglicherweise kostenintensiver Rechtsstreit erforderlich. Dieses Erfordernis kann durch die Integrierung einer Ausschließungsklausel in den Gesellschaftsvertrag beseitigt werden.

Der Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters muss in der Klausel jedoch vom Vorliegen eines wichtigen oder zumindest sachlich gerechtfertigten Grundes abhängig gemacht werden. Keinesfalls darf die Ausschließungsklausel zu einer Hinauskündigungsklausel nach freiem Ermessen der übrigen GmbH-Gesellschafter verkommen, da eine solche Klausel als tiefgreifender Eingriff in die persönliche und wirtschaftliche Freiheit des auszuschließenden Gesellschafters stets gemäß § 138 BGB nichtig ist. Als sachlich gerechtfertigte Gründe für den Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters kommen unter anderem insbesondere spezielle Fortsetzungsklauseln bei Ableben eines Mitgesellschafters oder die Kündigung des Grundlagenvertrages bei einer GmbH-Beteiligung aufgrund eines sogenannten „Manager- oder Mitarbeiterbeteiligungsmodells“ in Frage. Neben der Verhinderung eines Rechtsstreites stellt die Flexibilität der verbleibenden Gesellschafter im Hinblick auf das Verfahren mit den freigewordenen Geschäftsanteilen einen weiteren Vorteil der reinen Ausschließungsklausel dar.

2.2. Die Einziehung der Geschäftsanteile eines GmbH-Gesellschafters

2.2.1. Die Zulässigkeit einer Einziehungsklausel

Die zweite Gestaltungsoption stellt die Einziehungsklausel dar. Die Möglichkeit der Einziehung von Geschäftsanteilen eines GmbH-Gesellschafters durch die GmbH wird von § 34 GmbHG zwar vorausgesetzt, aber nicht detailliert geregelt. Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist jedenfalls nur insoweit beim Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters zulässig, als eine entsprechende Ermächtigung hierzu in der GmbH-Satzung existiert. Darüber hinaus ist eine Einziehung von Geschäftsanteilen ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters nur zulässig, wenn die Einziehungsklausel bereits zum Zeitpunkt seines Beitritts zu der Gesellschaft in der GmbH-Satzung existierte (oder eine nachträgliche Einführung der Einziehungsklausel einstimmig beschlossen wurde) und die sachlichen Anforderungen an die Einziehung der Geschäftsanteile in der vertraglichen Regelung so genau definiert sind, dass sich die GmbH-Gesellschafter auf diese einstellen können.

Die zulässigen, sachlich gerechtfertigten Gründe für die Einziehung der Geschäftsanteile korrespondieren hierbei weit überwiegend mit den im Rahmen einer Ausschließungsklausel zulässigen Gründen. Auch bei der Gestaltung der Einziehungsklausel ist dementsprechend darauf zu achten, dass die Klausel nicht zu einem Instrument willkürlicher Einziehung von Geschäftsanteilen wird. Resultat wäre wiederum die Nichtigkeit der gesamten Klausel und somit der Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters ausgeschlossen.

2.2.2. Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Einziehungsbeschlusses

Darüber hinaus sind hinsichtlich der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung mehrere Besonderheiten beim Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters zu beachten. Insbesondere ist der Einziehungsbeschluss von Anfang an nichtig, soweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung zweifelsfrei feststeht, dass die GmbH den fälligen Abfindungsanspruch des betroffenen Gesellschafters (hierzu weiter unten) nicht aus ihren ungebundenen Finanzmitteln bezahlen kann. Sowohl das Stammkapital, da es aufgrund des Kapitalerhaltungsgrundsatzes gemäß §§ 30 Absatz 1, 34 Absatz 3 GmbHG nicht zur Auszahlung der Abfindung verwendet werden darf, als auch vorhandene aber gebundene stille Reserven genügen derweil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes [BGH] nicht um die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses zu gewährleisten.

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Ein wirksamer Einziehungsbeschluss bewirkt den unmittelbaren Untergang der eingezogenen Geschäftsanteile beim Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters. Der Wirksamkeitszeitpunkt der Einziehung sollte hierbei bereits im Rahmen der Vertragsgestaltung in der GmbH-Satzung genau definiert werden, um diesbezügliche Unklarheiten und Rechtsstreite zu vermeiden. Anschließend an den Untergang der eingezogenen Geschäftsanteile sind von der GmbH und den verbliebenen Gesellschaftern – aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Konvergenzgebotes gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 GmbHG („Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen“) – Maßnahmen zu ergreifen um die durch die Einziehung verlustigen Nennbeträge der eingezogenen Geschäftsanteile an das Stammkapital (oder umgekehrt) anzugleichen.

2.3. Die Zwangsabtretungsverpflichtung zum Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters

Um die Möglichkeit zum Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters auch für Sachverhaltskonstellationen, in denen eine Einziehung der Geschäftsanteile nicht möglich ist, zu gewährleisten, bietet sich in der Regel eine Kombination mit der dritten Gestaltungsoption, der Zwangsabtretungsverpflichtung, an. Im Rahmen einer solchen Zwangsabtretungsklausel verpflichten sich die GmbH-Gesellschafter, für den Fall, dass eine Einziehung der Geschäftsanteile grundsätzlich zulässig wäre, aber nicht wirksam beschlossen werden kann, an deren Stelle ihre Geschäftsanteile abzutreten. Erwerber der Anteile können in diesem Fall wahlweise die GmbH, Mitgesellschafter oder auch fremde Dritte sein, die auf diesem Wege in die Gesellschaft eintreten. Die dem ausgeschlossenen Gesellschafter zustehende Abfindung ist durch diese Gestaltungsmaßnahme nicht von der GmbH, sondern von dem Erwerber der Geschäftsanteile zu zahlen. Somit kann man beispielsweise ein Konflikt mit dem gesellschaftsrechtlichen Kapitalerhaltungsgrundsatz vermeiden und der Gesellschafter, trotz mangelnder liquider Finanzmittel, aus der GmbH ausgeschlossen werden.

2.4. Der Abfindungsanspruch beim Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters

Zu beachten ist in jedem Fall einer Gesellschafterausschließung, unabhängig davon, welche der vorgestellten Varianten gewählt wurde, dass dem ausgeschlossenen Gesellschafter eine Abfindung zusteht (vergleiche zur Abfindung Artikel: „Abfindung bei Gesellschaftsaustritt“). Die Höhe der Abfindung und die Auszahlungsmodalitäten sollten bereits im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, um die oft gegensätzlichen Interessen von Gesellschaft und Gesellschaftern bestmöglich in Einklang zu bringen. Durch eine vorausschauende Vertragsgestaltung kann so auch die Unwirksamkeit der Abfindungsklausel selbst oder eine negative Auswirkung auf eventuelle Ausschließungsmaßnahmen verhindert werden.


3. Fazit zum Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters

Die zahlreichen Details im Zusammenhang mit der Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters machen die Ausschließung zu einer der komplexeren Thematiken im GmbH-Recht. In der Praxis kommt der regelmäßig erforderlichen Ausschließung eines Gesellschafters dabei eine große Relevanz zu. Daher sollte im konkreten Einzelfall sowohl präventiv auf eine funktionierende und sinnvolle Vertragsgestaltung als auch in einem bevorstehenden Ausschließungsfall auf eine rechtswirksame Durchführung derselben geachtet werden. Unsere Experten können Ihnen im Zusammenhang mit dem Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters gerne beratend zur Seite stehen.


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