Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers – Unterschied zwischen Organstellung und Anstellungsverhältnis
Jede GmbH benötigt, um handlungsfähig zu sein, mindestens einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer vertritt die GmbH nach außen und trifft die alltäglichen Geschäftsentscheidungen. Doch wenn eine wesentliche Änderung des Verhältnisses zwischen der GmbH und ihrem GmbH-Geschäftsführer eintreten soll, kann die daraus resultierende Kündigung für beide Parteien schnell an Bedeutung gewinnen. Daher hilft ein grundlegendes Verständnis der Rolle des GmbH-Geschäftsführers und der unterschiedlichen Trennungsoptionen beim Erkennen vermeidbarer Fehler und der Schaffung größtmöglicher Rechtssicherheit für Geschäftsführer und Gesellschaft.
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1. Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers: Organstellung vs. Anstellungsverhältnis
1.1. Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers: die Organstellung
Das deutsche Gesellschaftsrecht unterscheidet zwischen der Organstellung und der Anstellung des GmbH-Geschäftsführers. Dabei resultiert die körperschaftliche Organstellung aus der Bestellung des Geschäftsführers. In der Regel erfolgt diese durch einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung oder bereits durch Festlegung in der GmbH-Satzung. Aufgrund der Organstellung wird der Geschäftsführer gemäß § 35 GmbHG zum Vertreter der GmbH. Hinzu treten verschiedene weitere organschaftliche Pflichten des GmbH-Geschäftsführers, wie zum Beispiel die primäre Geschäftsführungskompetenz oder bestimmte Mitteilungspflichten an das Handelsregister gemäß § 78 GmbHG.
1.2. Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers: das Anstellungsverhältnis
Hiervon strikt zu trennen ist das Anstellungsverhältnis zwischen GmbH-Geschäftsführer und der GmbH. Selbstverständlich beruht das Anstellungsverhältnis in der Regel auf einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB. Dieser Vertrag regelt insbesondere die Vergütung, die Arbeitszeit, das Tätigkeitsfeld und den Urlaubsanspruch des GmbH-Geschäftsführers. Ob der GmbH-Geschäftsführer im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist, ist in der Rechtswissenschaft sehr umstritten. Daher soll diese Thematik im vorliegenden Artikel außen vor bleiben.
1.3. Implikationen der Unterscheidung zwischen Organstellung und Anstellungsverhältnis
Aufgrund der strengen Trennung von Organstellung und Anstellungsverhältnis muss man auch die Wirksamkeit beziehungsweise das Bestehen beider Rechtsverhältnisse unabhängig voneinander beurteilen. So ist es möglich, die Organstellung eines GmbH-Geschäftsführers zu begründen, ohne einen korrespondierenden Anstellungsvertrag abzuschließen. Umgekehrt ist es zulässig, einen Anstellungsvertrag abzuschließen, ohne die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer zu begründen. In der Praxis ergeben freilich nur beide Handlungen gemeinsam einen Sinn für die GmbH. Wirklich relevant wird die Unterscheidung der beiden Rechtsverhältnisse allerdings bei deren Beendigung. Denn in diesem Zusammenhang wirkt sich die wirksame Beendigung des Einen nicht ohne weiteres auf das Bestehen des anderen Rechtsverhältnisses aus. In der Regel ist daher für den Fall der Trennung von einem Geschäftsführer von Seiten der GmbH darauf zu achten, sowohl die Organstellung als auch das Anstellungsverhältnis wirksam zu beenden.
2. Beendigung der Organstellung nach Kündigung des GmbH-Geschäftsführers
Die Beendigung der Organstellung des Geschäftsführers erfolgt gemäß § 38 GmbHG durch Widerruf der Bestellung. Der Widerruf ist grundsätzlich jederzeit und ohne sachliche Voraussetzungen möglich. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag der GmbH den Widerruf der Bestellung vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig machen. Für die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers ist ohne abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung die Gesellschafterversammlung zuständig. Hierzu muss in diesem Fall der Widerruf der Bestellung durch einen entsprechenden Beschluss erfolgen. Ist der abzuberufende Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter, steht ihm im Rahmen des Beschlusses kein Stimmrecht zu (vergleiche § 47 Absatz 4 GmbHG). Jedenfalls muss der Widerruf nach der Beschlussfassung gegenüber dem Geschäftsführer erklärt werden. Daraufhin erlangt der Widerruf durch Zugang der Widerrufserklärung beim Geschäftsführer seine Wirkung. Dies hat dann natürlich auch unmittelbar das Erlöschen der organschaftlichen Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht zur Folge.
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3. Beendigung des Anstellungsverhältnisses nach Kündigung des GmbH-Geschäftsführers
Zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses des GmbH-Geschäftsführers kommen, je nach Sachverhalt, unterschiedliche Handlungsoptionen in Frage.
3.1. Die ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses
Liegt zwischen GmbH und Geschäftsführer ein unbefristetes Dienstverhältnis vor, dann kann in aller Regel beidseitig eine ordentliche Kündigung nach § 620 Absatz 2 BGB erfolgen. Darüber hinaus besteht natürlich gleichfalls die Möglichkeit, ein ordentliches Kündigungsrecht auch für ein befristetes Anstellungsverhältnis zwischen beiden Parteien zu vereinbaren. Mangels anderslautender gesellschaftsvertraglicher Regelung ist für die Kündigung ebenfalls die Gesellschafterversammlung zuständig. Neben einem wirksamen Kündigungsbeschluss hat die GmbH im Rahmen einer ordentlichen Kündigung vor allem die Einhaltung der Kündigungsfrist zu beachten. Primär gilt hierbei eine individuell vereinbarte Kündigungsfrist. Sollte eine solche nicht existieren oder unwirksam sein, gelten nach herrschender Meinung grundsätzlich die gesetzlichen Fristen für Arbeitsverträge nach § 622 BGB entsprechend. Derweil bedarf es keines besonderen sachlichen Grundes für die Kündigung.
3.2. Die außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigem Grund
Jedes Dienstverhältnis, unabhängig von einer möglichen Befristung, ist aus wichtigem Grund außerordentlich kündbar (vergleiche § 626 Absatz 1 BGB). Dieser Grundsatz gilt auch für das Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers. Für die außerordentliche Kündigung ist ebenfalls grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig. Dabei haben Gesellschafter-Geschäftsführer bezüglich des Kündigungsbeschlusses kein Stimmrecht. Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung kann die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses fristlos mit sofortiger Wirkung erklärt werden. Diese weitreichende und drastische Maßnahme ist dementsprechend jedoch nur aufgrund des Vorliegens eines rechtfertigenden wichtigen Grundes zulässig. Nach § 626 Absatz 1 BGB gilt als solcher das Vorliegen von Tatsachen, aufgrund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder Befristung des Dienstverhältnisses unzumutbar erscheint.
Was konkret als wichtiger Grund in diesem Sinne anzusehen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und der Interessenslage der Vertragsparteien ab. Als wichtiger Grund kommen für die GmbH unter anderem die persönliche Bereicherung zu Lasten der Gesellschaft, das begehen von Straftaten oder die Missachtung von Gesellschafterrechten durch den Geschäftsführer in Frage. Umgekehrt können im Einzelfall für den Geschäftsführer beispielsweise die nachträgliche Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis oder die Verletzung der persönlichen Ehre durch Gesellschafter einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen. Eine Pauschalisierung von in Frage kommenden Sachverhalten ist aufgrund der grundsätzlich notwendigen Interessensabwägung kaum möglich. Daher ist in jedem Fall vor einer außerordentlichen Kündigung eine Prüfung des konkreten Einzelfalls notwendig.
3.3. Der Aufhebungsvertrag zur Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers
In vielen Fällen, insbesondere bei einvernehmlichen Trennungen, ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine überlegenswerte Alternative zur Kündigung. Vorteil des Aufhebungsvertrages ist, dass er in der Umsetzung deutlich flexibler als eine Kündigung sein kann. So setzt er weder einen wichtigen Grund noch das Einhalten einer Frist voraus. Stattdessen müssen sich die Parteien jedoch über die Vertragsdetails einigen. Zu den diversen Vertragsinhalten zählt unter anderem der Beendigungszeitpunkt, mögliche Freistellung oder Abfindung des Geschäftsführers, die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses und die Verschwiegenheitspflicht. Wollen die Vertragsparteien durch den Aufhebungsvertrag bestehende Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis final erledigen, muss diese Intention deutlich aus dem Vertrag hervorgehen.
Die Zuständigkeit zum Abschluss des Aufhebungsvertrages fällt ohne abweichende Regelung, wie bei der Kündigung, in den Zuständigkeitsberiech der Gesellschafterversammlung. Bei Abschluss des Vertrages ist stets auf die Wahrung der Schriftform (vergleiche § 623 BGB) zu achten. Ein Aufhebungsvertrag, der diese Formerfordernis unerfüllt lässt, ist gemäß § 125 BGB ohne Wirkung.
4. Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers: die Koppelungsvereinbarung
Zwar ist es grundsätzlich möglich, die strikte Trennung zwischen Organverhältnis und Anstellungsverhältnis ansatzweise zu beseitigen. So kann zu diesem Zweck eine Kopplungsklausel in den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers Eingang finden. Juristisch handelt es sich dabei um eine auflösende Bedingung des Dienstvertrages für den Fall des Widerrufes der Bestellung als Geschäftsführer. Erfolgt die Abberufung des Geschäftsführers jedoch nicht aufgrund von Tatsachen, die die GmbH zur fristlosen Kündigung berechtigen würden, sind auch im Falle einer Koppelungsvereinbarung die Kündigungsfristen nach § 622 BGB entsprechend zu beachten. Die Koppelungsklausel führt somit vor allem dazu, dass man die organschaftliche Abberufung eines Geschäftsführers gleichzeitig als ordentliche Kündigung des Dienstvertrages interpretieren kann.
5. Unberechtigte außerordentliche Kündigung des GmbH-Geschäftsführers
Wurde ein GmbH-Geschäftsführer von der GmbH fristlos gekündigt, obwohl kein rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt, kann er grundsätzlich die Weiterzahlung seiner Vergütung verlangen. Dies gilt jedoch nur dann, soweit er der Kündigung ausdrücklich widerspricht und der GmbH seine Arbeitsleistung anbietet.
6. Fazit zur Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers
Trennen sich eine GmbH und ihr Geschäftsführer von einander, muss man sowohl das Organverhältnis als auch das Anstellungsverhältnis separat beenden. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen individuellen Anforderungen an die gewählte Handlungsoption, insbesondere eventuell in Frage kommender Fristen oder notwendige Rechtfertigungsgründe zu achten. Dies gilt ebenfalls für den Fall der Integrierung einer Koppelungsvereinbarung im Anstellungsverhältnis. Auch eine solche Vertragsklausel führt keineswegs automatisch zu einer sofortigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch den bloßen Widerruf der Geschäftsführerbestellung.
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