COVInsAG

Insolvenz von Unternehmen infolge der Corona-Pandemie!

COVInsAG – Neues Gesetz zur Insolvenz von Unternehmen infolge der Corona-Pandemie!

Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat den legislativen Weg geebnet, um akut von der Corona-Pandemie durch Insolvenz betroffenen Unternehmen beizustehen. Dabei geht es um eine Notlösung, die das bisherige Prozedere zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens mit einem Aufschub der Pflicht bis zum 30.09.2020 umgeht. Darüber hinaus gilt dies zunächst für alle derzeit von Insolvenz betroffene Unternehmen, die zum Zeitpunkt 31.12.2019 noch zahlungsfähig waren. Weiterhin enthält COVInsAG Erleichterungen für Geschäftsführer, die deren persönliche Haftung einschränken. Außerdem sind im COVInsAG auch Befreiungen von den Ausgabebeschränkungen insolventer Unternehmen enthalten, sodass wichtige finanzielle Transaktionen nun entgegen den bisherigen Bestimmungen erlaubt sind. Auf diese Weise versucht die Bundesregierung eine rasch greifende Hilfe für all jene Unternehmen zu schaffen, die unverschuldet durch die Corona-Pandemie in Schieflage geraten sind. Denn es ist ganz klar, dass ohne die Ausnahmeregelung COVInsAG eine sehr hohe Zahl an Unternehmen in den nächsten Wochen und Monaten  Insolvenz anmelden müssten.

Außerdem enthält COVInsAG viele weitere Regelungen zum Schutz von Schuldnern, zum Gesellschaftsrecht und sogar zur Strafprozessordnung. Vorsorglich sind auch Bestimmungen enthalten, mit der die Fristen, die in den Regelungen für die voraussichtliche Dauer der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie angenommen werden, bei Bedarf verlängert werden können. Damit ist der Grundstein gelegt, mit dem der Gesetzgeber nötigenfalls rasche Entscheidungen fällen kann, um weitere Hilfen zu bieten.

Unser Video:
Neues Insolvenzgesetz

Im Video erklären wir Ihnen was das neue Gesetz COVInsAG mit sich bringt und was sich für Unternehmen ändert.

1. Umfang des COVInsAG

Das am 27.03.2020 in Kraft getretene „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und der Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die CIVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz“ – kurz COVInsAG genannt – enthält ein ganzes Bündel an Maßnahmen, mit dem die Bundesregierung die akut drohende Welle an Insolvenzen einzudämmen versucht. Dadurch soll den betroffenen Unternehmen rasche, möglichst unkomplizierte, vor allem jedoch wirkungsvolle Hilfe geleistet werden, mit denen insbesondere eine Insolvenz abgewendet soll. Darüber hinaus sind auch viele weitere relevante Aspekte durch das neue COVInsAG bedacht worden. Im Einzelnen betreffen die Notmaßnahmen folgende Punkte:

  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020
  • Änderungen zur Haftung der Geschäftsführer für gewisse widerrechtliche finanzielle Transaktionen nach Eintritt der Insolvenzreife
  • Ausnahmeregelungen zur Insolvenzanfechtung bei gewissen finanziellen Transaktionen nach Eintritt der Insolvenzreife
  • Sicherung der Handlungsfähigkeit von Unternehmen, Genossenschaften und Vereinen
  • Verlängerung der Rückwirkung bei Umwandlungen
  • Kündigungsschutz bei durch die Corona-Pandemie bedingten ausstehenden Mietzahlungen
  • Einräumung gewisser Leistungsverweigerungsrechte für Verbraucher und Kleinstunternehmer in unbilligen Situationen
  • Schutz von Schuldnern im Zusammenhang mit Darlehensverträgen
  • Hemmung von strafgerichtlichen Hauptverhandlungen

Somit stärkt das COVInsAG vor allem den Schutz der Schuldner, flankiert aber auch alle Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Es betrifft daher bisherige rechtliche Normen der Insolvenzenordnung sowie des GmbH-, Aktien-, Vereins- und Gesnossenschaftsrechts ebenso wie Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Umwandlungsrechts und der Strafprozessordnung. Es ist tatsächlich schon seit langer Zeit kein derart umfassender Eingriff in die bestehende Rechtslage erfolgt, was die massiven Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die deutsche Wirtschaft, aber auch die deutsche Gesellschaft insgesamt eindrücklich unterstreicht.


2. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Neben den finanziellen Hilfen, die die Bundesregierung aufgrund der Corona-Pandemie zur Existenzsicherung von betroffenen Unternehmen bereitstellt, ist die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aus Sicht der deutschen Wirtschaft der wohl wichtigste Beitrag zur Bekämpfung der COVID-19-Auswirkungen. Dabei ist die Aussetzung zunächst auf einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 befristet. Unternehmen, die innerhalb dieser Zeitspanne unter normalen Verhältnissen zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet wären, haben nun Zeit bis Ende September 2020. Darüber hinaus ist das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz, das bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs federführend war, ermächtigt diese Maßnahme gegebenenfalls bis zum 31.03.2021 per Verordnung zu verlängern. Ziel dieser Maßnahme ist es, dass betroffene Unternehmen, die nun auf die Bewilligung und Auszahlung von staatlichen Hilfen und Krediten warten, zwischenzeitlich vor einer Antragspflicht zur Insolvenz bewahrt werden sollen.

Außerdem schränkt die Notmaßnahme COVInsAG Gläubiger in ihrem Recht ein selbst ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Die Einschränkung soll zunächst für eine Dauer von drei Monaten gelten.

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3. Haftungserleichterungen nach Eintritt der Insolvenzreife

Im COVInsAG ist auch eine Erleichterung hinsichtlich der Haftung von Geschäftsführern eingebettet, um sie vor dem Risiko zu befreien privat für Zahlungen zu haften, die sie nach Eintritt der Voraussetzungen zur Insolvenzantragspflicht tätigen. Dadurch werden auch die normalerweise bei Insolvenz gültigen Zahlungsverbote ausgesetzt. Hierbei gilt allerdings die Voraussetzung, dass die Ausnahmeregel nur solche Zahlungen umfasst, die im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs erfolgen. Darunter fallen insbesondere solche finanziellen Transaktionen, die das Zeil verfolgen das Unternehmen zu erhalten und für die Zeit nach der Corona-Krise vorzubereiten. Auch hierbei ist der Tenor, dass man den angeschlagenen Unternehmen zugesteht eine Zeit lang fortzubestehen, ohne sich an die sonst vorgesehenen Regeln der Insolvenzordnung halten zu müssen.

Als logische Folgerung umfasst COVInsAG auch Einschränkungen zur Anfechtung von Zahlungen, die der Voraussetzung einem ordentlichen Geschäftsbetrieb zu dienen entsprechen. Auch dies ist wieder als Stärkung der Position der Schuldner gegenüber den Gläubigern zu verstehen. Auf diese Weise soll ebenfalls eine Fortführung der betroffenen Unternehmen auch nach dem Ende der Corona-Krise unterstützt werden.


4. Sicherung der Handlungsfähigkeit von Gesellschaften und Genossenschaften

Solange die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ein Versammlungsverbot beinhalten, sind auch Gesellschafts- Genossenschafts- oder Aktionärsversammlungen ausgeschlossen. Um dennoch beschluss- und somit handlungsfähig zu bleiben, erlaubt COVInsAG die Schaffung von Alternativen.

4.1. Änderung im GmbH-Gesellschaftsrecht

COVInsAG sieht die Möglichkeit vor, dass Gesellschafter einer GmbH Stimmabgaben und Beschlüsse schriftlich zum Ausdruck bringen können. So vermeidet man das Risiko einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 während einer Gesellschafterversammlung.

4.2. Änderungen im Gesellschaftsrecht von AG, KGaA und SE

So ist es nun dem Vorstand einer Aktiengesellschaft, KGaA oder SE mit Zustimmung des Aufsichtsrats erlaubt auch ohne die sonst hierzu erforderliche Ermächtigung durch Satzung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung zu ermöglichen. Eine weitere Option ist die Einberufung einer Hauptversammlung in Abwesenheit, was einer Art virtueller Hauptversammlung gleichkommt. Im gleichen Zuge sind auch die Fristen zur Einberufung der Hauptversammlung geändert worden. Denn nun ist eine Frist von 21 Tagen vor Beginn der Hauptversammlung ausreichend. Darüber hinaus ist es nun sogar möglich eine Hauptversammlung im laufenden Geschäftsjahr abzuhalten.

Weiterhin ist es einem Vorstand nun erlaubt auch eigenmächtig einen Abschlag auf den Gewinn an die Aktionäre auszuschütten.

All diese Neuerungen bedingen auch, dass der Gesetzgeber im COVInsAG das Mittel der Anfechtung dieser Verfahren ausdrücklich ausschließt. Die einzige Ausnahme hierzu ist bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegeben.

4.3. Änderungen bei Genossenschaften, Vereinen und Stiftungen

Ähnliche Maßnahmen hinsichtlich der im Zuge der Corona-Pandemie entfallenden Versammlungen von Mitgliedern von Genossenschaften, Vereinen und Stiftungen sind im COVInsAG ebenfalls berücksichtigt. Darüber hinaus sieht die Notmaßnahme auch einen zwischenzeitlichen Fortbestand der Organe vor, ohne dass hierzu eine Bestellung erfolgen muss.

4.4. Verlängerung der Rückwirkung bei Umwandlungen von Unternehmen

Bisher galt die Regelung, dass bei der Anmeldung zur Umwandlung eines Unternehmens der Stichtag der hierzu einzureichenden Bilanz höchstens acht Monate zurückliegen durfte. COVInsAG verlängert diese Frist nun auf zwölf Monate.


5. Kündigungsschutz von Mietern infolge der Corona-Krise

Neben vielen Privathaushalten sind in nächster Zeit auch eine ganze Reihe von Unternehmen außerstande ihre Mieten zu zahlen. Daher enthält das COVInsAG auch eine Regelung, die sie vor Kündigung schützt. Voraussetzung ist auch hier wieder, dass ein Zusammenhang mit der Corona-Pandemie besteht. So sieht die Regelung einen Kündigungsschutz nur dann vor, wenn die Kündigung aufgrund von Mietschulden ausgesprochen wird, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 auflaufen. Diese Maßnahme ist daher zunächst auch nur bis zum 30.06.2020 befristet, kann unter Umständen aber ebenfalls verlängert werden.

Analog ist die Regelung zum Kündigungsschutz auch Pachtverträge anzuwenden.


6. Anpassungen bei der Leistungsverweigerung

6.1. Leistungsverweigerungsrecht von Verbrauchern und Kleinstunternehmern

Ein weiteres, zivilrechtliches Eingeständnis des Gesetzgebers aufgrund der Corona-Pandemie ist die Ausweitung des Rechts zur Leistungsverweigerung für Verbraucher und Kleinstunternehmer. Falls es ihnen unmöglich oder unzumutbar ist ihre Rechnungen zu bezahlen und der Grund hierfür in der Corona-Pandemie begründet ist, gewährt ihnen COVInsAG einen Aufschub. Wie schon beim Kündigungsschutz gilt auch hier wieder ein Moratorium zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020.

6.2. Leistungsverweigerungsrecht bei Darlehensverträgen

Einen entsprechenden Passus zum Leistungsverweigerungsrecht im Zusammenhang mit Darlehensverträgen ist ebenfalls im COVInsAG enthalten. Genauer gesagt schaft das Gesetz die Möglichkeit zur Stundung. Allerdings gilt dies lediglich für Darlehensverträge, die vor dem 15.03.2020 geschlossen wurden. Außerdem deckt das Leistungsverweigerungsrecht nur Leistungen ab, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig sind. Dabei deckt die Maßnahme sowohl Zinszahlungen als auch Leistungen zur Tilgung oder Rückzahlung ab. Auch hierbei sieht COVInsAG einen Kündigungsschutz vor.


7. Hemmung von strafgerichtlichen Hauptverhandlungen

Schließlich enthält COVInsAG auch eine Ablaufhemmung von einem Jahr im Falle von strafgerichtlichen Hauptverhandlungen. Dadurch wird es den Strafgerichten ermöglicht eine Hauptverhandlung ohne Auswirkungen um bis zu drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen. Auf diese Weise soll ein weiterer Beitrag zur Eindämmung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Erregers geleistet werden.


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