Insolvenzverfahren für Unternehmen

Eröffnung, Schritte, Aufhebung

Ablauf des Insolvenzverfahrens für Unternehmen – Eröffnung, Schritte, Aufhebung

Wenn eine Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist, besteht für sie die gesetzliche Verpflichtung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Hierzu ist der Ablauf des Verfahrens in der Insolvenzordnung (InsO) detailliert gesetzlich vorgeschrieben. Das Verfahren wird daher auch als „Regelinsolvenzverfahren“ bezeichnet. Der folgende Artikel bietet einen kurzen Überblick über die einzelnen Verfahrensschritte von der Eröffnung bis zu der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Somit soll er potentielle Gläubiger wie Schuldner gleichermaßen informieren.

Unser Video:
Insolvenzantrag

Im Video erklären wir Ihnen worauf Sie bei einem Insolvenzantrag achten müssen und welche Fristen einzuhalten sind.

1. Eröffnungsverfahren bei Insolvenz

1.1. Der Antrag auf Verfahrenseröffnung

Die Eröffnung des Insolvenzverfahren wird durch das zuständige Insolvenzgericht ausschließlich auf schriftlichen Antrag geprüft (§ 13 Absatz 1 InsO). Antragsberechtigt sind hierzu sowohl die betroffene Gesellschaft (nachfolgend: „Schuldnerin“) als auch die Gläubiger der Schuldnerin. Während die Schuldnerin selbst, beziehungsweise die Mitglieder des Vertretungsorgans, in bestimmten Fällen eine Antragspflicht trifft, sind Gläubiger niemals zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet (§ 15a Absatz 1, 2 InsO). Ebenso wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unter keinen Umständen ohne Antrag von Amts wegen durch ein Insolvenzgericht geprüft.

Wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, kann dieser grundsätzlich bis zu der Eröffnung des Verfahrens durch das Insolvenzgericht wieder zurückgenommen werden (§ 13 Absatz 2 InsO). Durch eine Rücknahme des Insolvenzantrags leben jedoch eventuell bestehende Antragspflichten wieder auf.

1.2. Die Eröffnungsentscheidung des Insolvenzgerichtes

Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam erhoben, prüft das zuständige Insolvenzgericht ab diesem Zeitpunkt, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Insbesondere das Vorliegen des im Insolvenzantrag angegebenen Insolvenzgrundes unterliegt hierbei der Prüfung. Darüber hinaus steht bei der Prüfung im Fokus, ob das vorhandene Vermögen der Schuldnerin voraussichtlich mindestens zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht. Im Rahmen der gerichtlichen Prüfung treffen die Schuldnerin Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§ 20 Absatz 1 InsO). Dabei finden diese vor allem bei der Ermittlung der erforderlichen Tatsachen zur Vermögens-, Finanz, und Ertragslage der Schuldnerin Beachtung.

Im Laufe der Entscheidungsfindung kann das Insolvenzgericht vorläufige Maßnahmen treffen, die das Ziel verfolgen, das noch vorhandene Vermögen der Schuldnerin zwecks zukünftiger Gläubigerbefriedigung zu sichern (§ 21 InsO). Zu diesen Maßnahmen zählen unter anderem die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses (vergleiche Absatz 1.2.1.) und die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (vergleiche Absatz 1.2.2). Außerdem kann ein an die Schuldnerin adressiertes allgemeines Verfügungsverbot über ihr Vermögen und das Verbot von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Schuldnerin als Maßnahme in Frage kommen.

1.2.1. Der vorläufige Gläubigerausschuss (§ 22a InsO)

Zunächst dient der vorläufige Gläubigerausschuss bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens dazu, die Gläubigerinteressen wahrzunehmen und zu sichern. Zu diesem Zweck setzt sich ein vorläufiger Gläubigerausschuss aus Gläubigern der Schuldnerin zusammen. Je nach Einzelfall kann ein Pflichtausschuss erforderlich sein. Gleichwohl kann ein vorläufiger Gläubigerausschuss auf Antrag bestellt werden oder darf ein vorläufiger Gläubigerausschuss nicht bestellt werden. Hierzu erfolgt die Bestellung in jedem Fall durch das Insolvenzgericht. Dabei sind die Kriterien für einen Pflichtausschuss durch das Überschreiten bestimmter gesetzlicher Grenzwerte durch die Schuldnerin im Hinblick auf Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmer bestimmbar (§ 22a Absatz 1 InsO).

Wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt, hat dieser grundsätzlich die Aufgaben und Befugnisse eines Gläubigerausschusses im eröffneten Insolvenzverfahren (§ 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a InsO). Zu seinen Aufgaben zählen daher zum Beispiel die Überwachung der wirtschaftlichen Entwicklung des Schuldners sowie die Kontrolle relevanter Unterlagen. Zusätzlich hat der vorläufige Gläubigerausschuss die grundsätzliche Befugnis bei der Auswahl des (vorläufigen) Insolvenzverwalters zu partizipieren (§ 56a InsO). Hierbei kann der Ausschuss im konkreten Einzelfall, durch einen einstimmigen Vorschlag eines zukünftigen Insolvenzverwalters, sogar eine Bindung des Gerichts an die vorgeschlagene Person erwirken (§ 56a Absatz 2 Satz 1 InsO).

1.2.2. Der vorläufige Insolvenzverwalter

Bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, ist nach der gesetzlichen Konzeption von zwei unterschiedlichen Varianten auszugehen. Einerseits erfolgt die gesetzlich vorgesehene Regelbestellung als sogenannte „starke Insolvenzverwaltung“. In diesem Zusammenhang verhängt das Insolvenzgericht gleichzeitig mit der Bestellung des Insolvenzverwalters ein allgemeines Verfügungsverbot an die Schuldnerin. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird dementsprechend zum unmittelbaren Verwaltungs- und Verfügungsberechtigten über das Vermögen der Schuldnerin (§ 22 Absatz 1 InsO). Originäre Aufgabe des „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalters ist insbesondere die Prüfung der voraussichtlichen Kostendeckung des Schuldnervermögens im Hinblick auf das Insolvenzverfahren für das Gericht durchzuführen.

Demgegenüber stellt die in der Praxis ebenfalls häufig vorzufindende „schwache Insolvenzverwaltung“ die andere Alternative dar. Im Rahmen dieser Variante behält die Schuldnerin ihre Verfügungsbefugnis und kann ihren Geschäftsbetrieb somit zunächst grundsätzlich eigenverantwortlich weiterführen. Deshalb muss das Insolvenzgericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters in diesem Fall genau festlegen.

1.3. Der Eröffnungsbeschluss

Stellt sich im Rahmen der Untersuchungen während des Eröffnungsverfahrens heraus, dass der angeführte Insolvenzgrund besteht und das Vermögen der Schuldnerin voraussichtlich die Kosten des Insolvenzverfahrens decken wird, beschließt das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 27 InsO). Im Eröffnungsbeschluss ist der zuvor gemäß § 56 InsO bestellte Insolvenzverwalter zu benennen. Weiterhin werden unter anderem die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen gegen die Schuldnerin innerhalb einer bestimmten Frist und unter Beachtung der Voraussetzungen des § 174 InsO bei dem benannten Insolvenzverwalter anzumelden.

Wird hingegen festgestellt, dass das Schuldnervermögen voraussichtlich nicht einmal die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken vermag (Gerichtskosten, Kosten der Insolvenzverwaltung), weist das Insolvenzgericht den Eröffnungsantrag mangels Insolvenzmasse ab (§ 26 InsO).

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2. Das Insolvenzverfahren

2.1. Der Berichtstermin der Gläubigerversammlung

Der Berichtstermin der Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht bereits im Eröffnungsbeschluss festgesetzt. Der Termin stellt in der Regel die erste Gläubigerversammlung des Verfahrens dar und dient einer ausführlichen Berichterstattung des Insolvenzverwalters über die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin und deren Ursachen (§ 156 InsO). Im Rahmen der Berichterstattung ist auch zu erörtern, welche Sanierungschancen im Hinblick auf die Schuldnerin bestehen und welche Möglichkeiten die Erstellung eines Insolvenzplanes bieten kann.

Im Anschluss an den Bericht des Insolvenzverwalters hat die Gläubigerversammlung über verschiedene Fragestellungen einen Beschluss zu fassen (§ 157 InsO). Insbesondere entscheidet die Gläubigerversammlung über die Stilllegung beziehungsweise Fortsetzung des unternehmerischen Betriebs der Schuldnerin. Ebenfalls wird ein Beschluss über die Ausarbeitung eines Insolvenzplanes inklusive den diesen betreffenden Zielvorgaben getroffen. Die Beschlüsse der Gläubigerversammlung gelten in der Regel als angenommen, sofern die von den zustimmenden Gläubigern vertretenen Forderungen in ihrer Summe mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der an einer Abstimmung teilnehmenden Gläubiger beträgt. Der Inhalt der gefassten Beschlüsse ist anschließend durch den Insolvenzverwalter umzusetzen (§ 159 InsO).

2.2. Anmeldung und Prüfung der Gläubigerforderungen: das Feststellungsverfahren

Bereits ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt auch das Feststellungsverfahren hinsichtlich der Gläubiger und der Höhe ihrer Forderungen gegen die Schuldnerin. Die Anmeldung der eigenen Forderungen beim Insolvenzverwalter ermöglicht den Gläubigern die Teilnahme am Insolvenzverfahren. Die Gläubiger müssen jedoch selber aktiv ihre Forderungen anmelden. Weder das Insolvenzgericht noch der Insolvenzverwalter sind diesbezüglich zu einer Ermittlung von Amts wegen verpflichtet. Aus Gläubigerperspektive ist es derweil wichtig zu beachten, dass sie auch bereits titulierte oder rechtshängige Forderungen anmelden.

Im Anschluss an das Feststellungsverfahren werden in einem Prüfungstermin die Richtigkeit der geltend gemachten Höhe und des geltend gemachten Rangs der angemeldeten Forderungen geprüft (§ 176 InsO). Zu einer ausführlichen Erörterung kommt es jedoch nur, wenn und soweit einzelne Forderungen im Prüfungstermin durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin oder einen Gläubiger bestritten werden. Im Prüfungstermin sollten Gläubiger unberechtigt geltend gemachte Forderungen anderer Gläubiger deshalb bestreiten, um hierdurch im Verteilungsfall die eigene Beteiligungsquote zu erhöhen.

2.3. Die Abwicklungsphase

Die Abwicklungsphase dient der Verwertung des Schuldnervermögens durch den Insolvenzverwalter. Mit der Verwertung des Vermögens beginnt der Insolvenzverwalter in der Regel unmittelbar nach dem Berichtstermin nach Maßgabe der getroffenen Beschlüsse (§ 159 InsO).  Im Falle der sofortigen Zerschlagung des Unternehmens sind unter anderem das gegenständliche Anlagevermögen, die immateriellen Anlagewerte (zum Beispiel Marken, Patente, Urheberrechte) und das Umlaufvermögen zu veräußern. Je nach Beschluss der Gläubigerversammlung und Inhalt des Insolvenzplanes kann die Verwertung auch durch die Veräußerung des Unternehmens als Ganzes erfolgen. Ebenfalls kommt im Einzelfall eine Innensanierung der Schuldnerin in Betracht. Diese Art der Verwertung wird jedoch in der Regel nur unter Teilverzicht der Gläubiger auf ihre Forderungen möglich sein.

Die Dauer dieser Phase des Insolvenzverfahrens hängt maßgeblich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Je nach Umfang der erforderlichen Verwertungsmaßnahmen, kann diese bis zu mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Allerdings können unter bestimmten gesetzlich geregelten Umständen bereits Abschlagszahlungen aus der Insolvenzmasse an die Gläubiger vorgenommen werden (§ 187 InsO).

2.4. Der Schlusstermin

Nach Beendigung der Abwicklungsphase muss das Insolvenzgericht zunächst der von dem Insolvenzverwalter vorgeschlagenen Schlussverteilung zustimmen. Anschließend terminiert das Insolvenzgericht eine letzte Gläubigerversammlung (§ 197 InsO). Im Rahmen dieses Schlusstermins wird die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters erörtert. Gläubiger können während des Schlusstermins ausdrücklich Einwendungen sowohl gegen die Schlussrechnung als auch gegen das für die Schlussverteilung maßgebliche Schlussverzeichnis des Insolvenzverwalters erheben. Werden derartige Einwendungen durch die berechtigten Gläubiger erhoben, erfolgt eine Entscheidung durch das Insolvenzgericht.

2.5. Die Schlussverteilung

Anschließend an den Schlusstermin erfolgt die Schlussverteilung der noch vorhandenen Teilungsmasse an die Gläubiger nach Maßgabe des durch den Insolvenzverwalter aufgestellten und durch das Insolvenzgericht bestätigten Schlussverzeichnisses (§ 196 InsO). Die Auszahlung der auf diese Weise ermittelten Beträge erfolgt in der Regel durch Banküberweisung.

2.6. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Nach Durchführung der Schlussverteilung wird das Insolvenzverfahren durch das Insolvenzgericht aufgehoben (§ 200 InsO). Dies stellt im Regelinsolvenzverfahren den Abschluss des gesamten Verfahrens dar. Somit ist das Insolvenzverfahren beendet.


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