Der Kommanditist: Haftung in einer Kommanditgesellschaft (KG)
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist in ihren unterschiedlichen Ausprägungen (insbesondere der GmbH & Co. KG) eine der meistverwendeten und praxisrelevantesten Gesellschaftsformen. Dies liegt mitunter auch daran, dass die KG ihren Gesellschaftern als einzige Personengesellschaft eine Haftungsbegrenzung ermöglicht. Oft verkennt man jedoch, dass auch Kommanditisten (= beschränkt haftende Gesellschafter) in bestimmten Fällen dennoch einer Haftung obliegen. Daher beschäftigen wir uns im folgenden Artikel mit den Grundlagen der Haftung von beschränkt haftenden Gesellschaftern.
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1. Die Haftung des Kommanditisten
1.1. Haftung für Gesellschaftsschulden
Einer der großen Unterschiede zwischen Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ist die persönliche Haftung der Gesellschafter. So haften die Gesellschafter von Personengesellschaften persönlich für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dies gilt zunächst auch für den Kommanditisten einer KG. Er haftet grundsätzlich gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und unmittelbar (§§ 128, 161 Absatz 2 HGB), wobei die Gesellschaftsgläubiger wählen dürfen, ob sie die KG oder den Kommanditisten in Anspruch nehmen wollen. In diesem Zusammenhang findet kein Ausschluss dieser Haftung für Gesellschaftsschulden im Außenverhältnis statt. Auch entsprechende Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Kommanditist haben darauf keinen Einfluss. Freilich steht dem Kommanditisten in der Regel nach der Begleichung von Gesellschaftsschulden ein Regressanspruch gegen die Gesellschaft zu (§ 110 HGB). Die erfolgreiche Geltendmachung des Anspruchs hängt jedoch naturgemäß von der Liquiditätslage der KG ab.
1.2. Haftungsumfang
Zum Verständnis der Haftungsbegrenzung des Kommanditisten ist zunächst erforderlich die Einlage in die KG von der in das Handelsregister einzutragenden Haftsumme gedanklich zu trennen. Diesbezüglich wirkt die zwischen der KG und dem Kommanditisten vereinbarte Pflichteinlage zwecks Aufnahme als Gesellschafter ausschließlich im Innenverhältnis. Folglich begründet die Einlageverpflichtung den Anspruch der KG gegen den Kommanditisten auf Bewirkung der Einlage in vereinbarter Höhe.
Hiervon strikt zu trennen ist die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme. Hierbei wirkt die Haftsumme im Außenverhältnis zu den Gläubigern der KG (§ 172 Absatz 1 HGB). Nach §§ 171 Absatz 1 Satz 1, 172 HGB ist die Haftung des Kommanditisten auf die Höhe der in das Handelsregister eingetragenen Haftsumme begrenzt. Für über diesen Betrag hinausgehende Forderungen gegen die Gesellschaft können die Gesellschaftsgläubiger also keinen Anspruch gegenüber dem Kommanditisten stellen. Dabei sollte man beachten, dass die Höhe der Haftsumme keineswegs zwingend der zwischen Gesellschaft und Kommanditist vereinbarten Einlagesumme entsprechen muss. Grundsätzlich ist es daher zulässig, individuell abweichende Zahlen zu vereinbaren. Fehlt es jedoch an einer entsprechenden expliziten Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, nimmt man allgemein eine Übereinstimmung der Haftsumme mit der Einlageverpflichtung an.
1.3. Haftung des Kommanditisten außerhalb §§ 128, 161 Absatz 2 HGB
Neben der vorstehend dargestellten Haftung des Kommanditisten für Schulden der KG kann sich der Kommanditist auch aus anderen Gründen haftbar machen. Insoweit kommen zum Beispiel individualvertragliche Vereinbarungen des Kommanditisten mit Gesellschaftsgläubigern (zum Beispiel Schuldbeitritt, Bürgschaft) oder eine verschuldensabhängige Haftung aufgrund von unerlaubten Handlungen in Betracht. Bezüglich jeder dieser Haftungsgründe außerhalb der Haftung für Gesellschaftsschulden tritt keine Haftungsbeschränkung im Rahmen des § 171 Absatz 1 Satz 1 HGB ein.
2. Befreiung des Kommanditisten von der Haftung
2.1. Möglichkeit der Befreiung
Zusätzlich zur Haftungsbegrenzung der Höhe nach, kann sich der Kommanditist auch vollständig von der Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern befreien. Denn die Haftungsverpflichtung entfällt durch Leistung der vereinbarten Einlage in die Gesellschaft. Besteht bei den Vereinbarungen der Gesellschaft und dem Kommanditisten eine Abweichung von Einlageverpflichtung und Haftsumme, ist für die Haftungsbefreiung die Höhe der in das Handelsregister eingetragenen Haftsumme maßgeblich. Falls dabei die eingetragene Haftsumme kleiner als die vereinbarte Einlage sein sollte, genügt bereits eine Einlage in Höhe der Haftsumme, um die Haftung des Kommanditisten im Außenverhältnis auszuschließen. Umgekehrt bleibt die Haftung im Außenverhältnis insoweit bestehen, als die Haftsumme faktisch höher ist, als die Einlage in die Gesellschaft (zum Beispiel aufgrund einer Überbewertung von Sacheinlagen oder einer aufgerechneten Forderung).
2.2. Werthaltigkeit der Einlage
Der Kommanditist wird durch die Leistung der vereinbarten Einlage jedoch nur von der Haftung im Außenverhältnis befreit, soweit der Wert der Einlage dem Wert der Haftsumme entspricht (Werthaltigkeit). Ob der Wert der Einlage der in das Handelsregister eingetragenen Haftsumme entspricht, ist dabei nach dem objektiven Zeitwert im Zeitpunkt der Vornahme der Einlage zu bestimmen. Eine von dem objektiven Zeitwert des Einlagegegenstands abweichende Bewertung aufgrund einer Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Kommanditisten, hat keinen Einfluss auf die Werthaltigkeit der Einlage. In der Praxis ist diese Tatsache insbesondere bei Sacheinlagen oder Einlageaufrechnungen relevant.
2.3. Wiederaufleben der Haftung
Allerdings befreit die einmalige werthaltige Einlage den Kommanditisten keinesfalls von jeglicher Haftung. Denn wenn die KG den Betrag der Einlage an den Kommanditisten zurückbezahlt, lebt die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern wieder auf (§ 172 Absatz 4 HGB). So kommt eine Rückzahlung der Einlage unter anderem bei bestimmten Tätigkeitsvergütungen des Kommanditisten durch die GmbH oder bei der Gewinnentnahme trotz negativem Kapitalkonto in Betracht. Es ist jedoch jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen, ob die betroffenen Vorgänge zu einem Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten führen.
2.4. Beweislastregelung
Im Übrigen obliegt im Fall eines Rechtsstreits dem Kommanditisten die Beweislast, um die Haftungsbefreiung zu begründen.
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3. Die Haftung des Kommanditisten nach Eintritt in eine KG (§ 173 HGB)
Beteiligt sich ein Kommanditist an einer bereits bestehenden KG, haftet er nach den vorstehend geschilderten Grundsätzen einerseits für alle Gesellschaftsschulden, die ab diesem Zeitpunkt eintreten. Darüber hinaus haftet der Kommanditist ebenfalls für alle bereits vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der KG. Allerdings greift grundsätzlich die im vorigen Kapitel beschriebene Haftungsbefreiung auch im Zusammenhang mit der Haftung für Altschulden der Gesellschaft. Weiterhin können Gesellschaft und Kommanditist oder Kommanditist und einzelne Gesellschaftsgläubiger auch individuelle Vereinbarungen über eine Haftungsfreistellung treffen. Selbstverständlich gelten derartige Vereinbarungen jedoch ausschließlich im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander.
4. Die Haftung des ausgeschiedenen Kommanditisten (§ 160 HGB)
Schließlich haftet der Kommanditist auch nach seinem Ausscheiden aus der KG für bestimmte Altschulden. Voraussetzung ist, dass die Verbindlichkeiten vor seinem Ausscheiden entstanden und innerhalb von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind. Dabei bleibt die Haftungsbefreiung des Kommanditisten bestehen, soweit er keine Rückzahlung der von ihm geleistete Einlage von der KG erhält (beispielsweise durch eine Abfindungszahlung; vergleiche 2.3.). Befriedigt der ausgeschiedene Kommanditist einen Gesellschaftsgläubiger, steht ihm in der Regel ein Regressanspruch gegen die Gesellschaft zu. Hierbei sollte man allerdings beachten, dass die Regeln bezüglich der Nachhaftung bei Kommanditisten einer Investment-KG im Sinne der §§ 124 folgend, 149 folgend KAGB keine Geltung haben. In dieser besonderen Konstellation beendet das Ausscheiden aus der Investment-KG die Haftung für Gesellschaftsschulden (vergleiche §§ 133 Absatz 2, 152 Absatz 6 KAGB).
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