Anwachsung bei Personengesellschaft

Gesamtrechtsnachfolge und Gestaltungsmöglichkeiten

Anwachsung bei Personengesellschaft: Gesamtrechtsnachfolge und Gestaltungsmöglichkeiten

Diverse Gründe können im Verlaufe des Bestehens einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft für die Umwandlung der Gesellschaftsform sprechen. Derartige Anlässe können beispielsweise aus gesellschaftsrechtlichen oder steuerrechtlichen Vorteilen resultieren. Die Umwandlung einer Gesellschaft unterliegt jedoch in der Praxis grundsätzlich den gesetzlichen Vorschriften des Umwandlungsrechts. Die Anwachsung von Anteilen Amberg Gesellschaftsvermögen ist ein Rechtskonstrukt, dass in der Gestaltungspraxis dazu verwendet werden kann, die Umwandlung einer Gesellschaft außerhalb des Umwandlungsrechts umzusetzen. Im Einzelfall kann eine solche Gestaltung zu einem spürbaren Zeit- und Kostenersparnis führen.

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1. Rechtliche Grundlagen und Anwendungsbereich

1.1. Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage der Anwachsung stellt § 738 BGB dar. Dabei normiert diese Rechtsvorschrift in Absatz 1, dass der Anteil am Gesellschaftsvermögen eines ausscheidenden Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern anwächst. Als Basis für diese Rechtskonstruktion dient das Gesamthandsprinzip für Personengesellschaften. Aus diesem Grund ist die Anwachsung als Rechtsfolge eines Gesellschafteraustritts ausschließlich auf Personengesellschaften anwendbar. Zu diesen zählen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), sowie deren Sonderform, die GmbH & Co. KG. Hingegen bleibt für andere Gesellschaftstypen, insbesondere Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Aktiengesellschaft (AG) eine Anwachsung der Geschäftsanteile als gesetzliche Rechtsfolge eines Gesellschafteraustritts außer Betracht.

1.2. Anwendungsbereich in der Gestaltungspraxis

Für die gesellschaftsrechtliche Gestaltung ist vor allem die Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei einem letzten verbliebenen Gesellschafter interessant. In dieser Konstellation kann die Anwachsung nämlich dazu verwendet werden, das Gesellschaftsvermögen auf einen Gesellschafter mit abweichender Rechtsform zu übertragen. Möglich ist dies einerseits in einer zweigliedrigen Personengesellschaft (Gesellschaft mit exakt zwei Gesellschaftern), durch den Austritt eines der beiden Gesellschafter. Andererseits ermöglicht es der Austritt aller Gesellschafter bis auf einen Verbleibenden die Anwachsung auch in einer mehrgliedrigen Personengesellschaft zu nutzen.

Allerdings kommt die Anwachsung als Rechtsfolge der Auflösung einer Gesellschaft nur zur Geltung soweit die Gesellschafter zuvor eine entsprechende Übernahmevereinbarung hinsichtlich der Anteile am Gesellschaftsvermögen getroffen haben. Fehlt es an einer Übernahmevereinbarung tritt als Rechtsfolge der Gesellschaftsauflösung die betroffene Gesellschaft in das Stadium der Liquidation (insbesondere Berichtigung der Schulden, Verteilung des Überschusses unter allen Gesellschaftern, §§ 730 ff. BGB, 145 ff. HGB) ein. Eine derartige Übernahmevereinbarung kann von den Gesellschaftern direkt im Gesellschaftsvertrag statuiert werden oder im Zuge der geplanten Anwachsung bzw. des bevorstehenden Gesellschafteraustritts individuell vereinbart werden. Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel beinhaltet dabei im Zweifelsfall eine Übernahmevereinbarung.

1.3. Zweck der Anwachsung in der Gestaltungsberatung

Die Anwachsung fällt, wie bereits angedeutet, nicht in den Anwendungsbereich des Umwandlungsgesetzes. Im Gegensatz zu anderen Umwandlungsmethoden wie der Verschmelzung oder dem Rechtsformwechsel unterliegt die Anwachsung daher keinen strengen Form- und Verfahrensvorschriften. Dieser Umstand macht die Anwachsung als Gestaltungselement sehr attraktiv und führt oft zu einer spürbaren Kosten- und Zeitersparnis.

2. Die Rechtsfolge und Auswirkungen

Treten die Gesellschafter einer Personengesellschaft, bei vorhandener Übernahmevereinbarung, bis auf einen verbleibenden Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, wachsen ihre Anteile am Gesellschaftsvermögen dem Verbliebenen an. Die durch den Austritt der Gesellschafter aufgelöste Gesellschaft wird hierdurch beendet, die bis zur Anwachsung bestehenden Anteile am Gesellschaftsvermögen gehen durch die Anwachsung unmittelbar unter. Durch die Anwachsung geht das zivilrechtliche Eigentum kraft Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den bis zuletzt verbliebenen Gesellschafter über. Es bedarf daher keiner separaten Übertragung des Eigentums an den einzelnen Vermögensgegenständen der aufgelösten Personengesellschaft. Darüber hinaus ist eine separate Eigentumsübertragung aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge bereits nicht möglich. Dies gilt ebenfalls für zum Gesellschaftsvermögen gehörende Grundstücke, so dass eine notarielle Grundstücksauflassung für die Übertragung des Eigentums nicht erforderlich ist. Die Anwachsung führt derweil zu einer Unrichtigkeit des Grundbuches, die anschließend berichtigt werden muss. Allerdings ist in steuerlicher Hinsicht darauf zu achten, dass die Anwachsung mit Immobilienvermögen in der Regel grunderwerbsteuerpflichtig ist.

Weiterhin geht in der Rechtsprechung und Fachliteratur die herrschende Meinung davon aus, dass die vorstehenden Rechtsfolgen nicht nur im Falle des Gesellschaftsaustritts unter Berücksichtigung einer entsprechenden Übernahmevereinbarung eintreten. Vielmehr führt ebenfalls die zivilrechtliche Übertragung des Anteils am Gesellschaftsvermögen auf den letzten Gesellschafter durch Abtretung zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei diesem zu den vorgenannten Rechtsfolgen. Denn auch in dieser Konstellation gelten die vorstehenden Rechtsfolgen und das Gesellschaftsvermögen geht durch eine Gesamtrechtsnachfolge direkt auf den Erwerber über.

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3. Gestaltung bei der GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist im Rahmen der Umwandlungsgestaltung eine besonders interessante Gesellschaftsform. Da als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) naturgemäß eine GmbH fungiert, kann die Anwachsung stets dazu verwendet werden eine GmbH & Co. KG außerhalb des Umwandlungsrechts in eine GmbH umzuwandeln. Zu diesem Zweck können zwei unterschiedliche Gestaltungsmodelle Anwendung finden.

3.1. Das einfache Anwachsungsmodell

Im Rahmen des einfachen Anwachsungsmodells treten die bestehenden Kommanditisten der GmbH & Co. KG aus der Gesellschaft aus. Hierdurch wachsen die Anteile der austretenden Kommanditisten am Vermögen der Gesellschaft, nach den vorgenannten Ausführungen der letzten verbliebenen Gesellschafterin, der Komplementär GmbH, an. Dabei gehen die Geschäftsanteile der GmbH & Co. KG durch die Anwachsung unter, während die Komplementär-GmbH kraft Gesamtrechtsnachfolge Eigentümer des gesamten Gesellschaftsvermögens der beendeten GmbH & Co. KG wird. In der Regel kann das einfache Anwachsungsmodell jedoch nicht ertragssteuerneutral durchgeführt werden. Daher müssen die in den Kommanditanteilen enthaltenen stillen Reserven von den austretenden Gesellschaftern grundsätzlich der Einkommensteuer unterworfen werden. Dies gilt insbesondere sofern die austretenden Kommanditisten gleichzeitig als Gesellschafter am Kapital der Komplementär-GmbH beteiligt sind. Denn in diesem Fall gilt selbst eine unentgeltliche Anwachsung der Kommanditanteile als steuerpflichtige verdeckte Einlage in das Vermögen der GmbH.

3.2. Das erweiterte Anwachsungsmodell

Aufgrund der einkommensteuerlichen Schwäch des einfachen Anwachsungsmodells wird in der Gestaltungspraxis häufig das sogenannte erweiterte Anwachsungsmodell bevorzugt. Für eine Anwendung des erweiterten Anwachsungsmodells wird eine Kapitalerhöhung der Komplementär-GmbH durchgeführt. Die neuen Geschäftsanteile werden durch die Kommanditisten gegen Einlage Ihrer Kommanditanteile an der aufzulösenden GmbH & Co. KG übernommen. Die Einlage führt abermals zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens der GmbH & Co. KG bei der Komplementär-GmbH. Da die ausgetretenen Kommanditisten jedoch für die Einlage Ihrer Kommanditanteile Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH erhalten haben, ist nach Ansicht der Finanzverwaltung unter Einhaltung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen § 20 UmwStG auf das erweiterte Anwachsungsmodell anwendbar. Durch die Anwendbarkeit des § 20 UmwStG kann in dieser Konstellation die Besteuerung der in den Kommanditanteilen enthaltenen stillen Reserven verhindert werden.

Eine der gesetzlichen Anforderungen für die Anwendbarkeit des erweiterten Anwachsungsmodells ist jedoch, wie bereits erwähnt, dass die austretenden Kommanditisten Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH erhalten. Ist dies im Einzelfall nicht erwünscht, ist die Anwendung des erweiterten Anwachsungsmodells ausgeschlossen.


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