GbR - Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Vorteile und Nachteile

GbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Vorteile und Nachteile

Die GbR (= Gesellschaft bürgerlichen Rechts) stellt die Grundlage aller Personengesellschaften im deutschen Rechtssystem dar. Als Zusammenschluss von mindestens zwei Personen kann die GbR unter anderem auch für gemeinsame gewerbliche Tätigkeiten der Gesellschafter genutzt werden. Hierbei bringt die Wahl der Rechtsform „GbR“ verschiedene Vor- und Nachteile mit sich. Diese sollten sich angehende Gesellschafter vor der Gründung einer Gesellschaft bewusst machen.   

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Im Video erklären wir Ihnen wie eine Personengesellschaft die steuerlichen Vorteile einer Kapitalgesellschaft nutzen kann.

1. Die Grundlagen der GbR

1.1. Die rechtlichen Grundlagen

Die GbR ist eine Personengesellschaft. Als solche muss sie aus einem Zusammenschluss von mindestens zwei Personen bestehen. Dabei kommen als Gesellschafter neben natürlichen Personen (= Menschen) auch juristische Personen (z.B. Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) in Betracht. Mittlerweile ist die Teilrechtsfähigkeit der GbR allgemein anerkannt. Daher kann die Gesellschaft selbst Inhaber von Rechten und Pflichten sein, sowie unter eigenem Namen klagen und verklagt werden. Zur Gründung einer GbR ist der Abschluss eines diesbezüglichen Gesellschaftsvertrages erforderlich. Allerdings unterliegt der Vertragsschluss keinen Formvorschriften. Somit ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages nicht nur mündlich, sondern prinzipiell auch stillschweigend aufgrund schlüssigen Handelns möglich. Nichtsdestotrotz ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag aus Gründen der Rechtssicherheit, insbesondere für gewerblich tätige Gesellschaften, stets zu empfehlen. Weiterhin kann der Vertragsschluss in besonderen Ausnahmefällen notariell zu beurkunden sein. In der Praxis regelmäßig vorkommende Beispiele hierfür sind die Einbringung von Grundstücken oder GmbH-Geschäftsanteilen in die GbR.

1.2. Die Gesellschafter

Als einzige im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelte Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB), kann man die GbR ohne weiteres als „Gesellschaft für Jedermann“ bezeichnen. Dementsprechend weist die GbR als ein stark ausgeprägtes Wesensmerkmal die besondere Verbundenheit der Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft auf. Die Beiträge der einzelnen Gesellschafter zu der Gesellschaft können von den Gesellschaftern größtenteils frei bestimmt werden. In Betracht kommen beispielsweise die Einbringung von Vermögensgegenständen (z.B. Grundstücke/Immobilien), Geldeinlagen, Einlage von immateriellen Gütern (z.B. Markenrechte, Patente, Know-How) oder die Erbringung besonderer Dienstleistungen. Zusätzlich wird oftmals erwünscht sein, dass die Gesellschafter ihre gesamte Arbeitskraft in den Dienst der GbR stellen. Allerdings kann individuell eine zeitliche Beschränkung vereinbart werden.

Nach der gesetzlichen Regelung des Handelsgesetzbuches (§§ 105, 1 Abs. 2 HGB) ist eine GbR, die ein Handelsgeschäft betreibt, das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (= Handelsgewerbe, § 1 Abs. 2 HGB), kraft Gesetzes eine offene Handelsgesellschaft (OHG). Dies muss den Gesellschaftern einer GbR stets bewusst sein, da für die OHG strengere gesetzliche Regelungen gelten als für die GbR (vgl. 2.3.). Sofern das Handelsgeschäft der GbR mangels Größe keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, können sich die Gesellschafter freiwillig dazu entscheiden, die Gesellschaft als OHG in das Handelsregister eintragen zu lassen, § 105 Abs. 2 S. 1 HGB.


2. Die Vorteile der GbR

Aufgrund ihrer rechtlichen und tatsächlichen Merkmale besitzt die GbR verschiedene Vorteile gegenüber anderen Gesellschaftstypen. Dabei teilt sich die GbR einige Vorteile insbesondere mit den übrigen Personengesellschaften (OHG, KG). Dies liegt daran, dass die rechtlichen Vorschriften für die GbR als Basis der gesetzlichen Regelungen der Personenhandelsgesellschaften dienen. Zu den Vorteilen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zählen unter anderem:

2.1. Die einfache Handhabung

Die Gesellschafter einer GbR sind sowohl im Rahmen der Gründung der Gesellschaft als auch während des Betriebs an sich sehr flexibel in ihren Entscheidungen. So ist neben dem, bereits erwähnten, Vertragsschluss auch die Übertragung der Anteile an einer GbR formfrei möglich. Weiterhin unterliegt die GbR, im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften (insbesondere: GmbH), keiner strengen Kapitalbindung. Daher sind die Gesellschafter deutlich freier hinsichtlich Gewinnausschüttungen, Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen und nachträglichen Einlagen. Darüber hinaus ist es derzeit noch nicht erforderlich die GbR in ein besonderes Register einzutragen (Stand: Mai 2020). Allerdings ist diesbezüglich eine Gesetzesänderung vorgesehen.

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2.2. Die Seriosität im Geschäftsverkehr

Aufgrund der persönlichen Haftung aller Gesellschafter (vgl. 3.1.) und der häufigen engen Verbundenheit der Gesellschafter zu der Gesellschaft strahlt die GbR im Geschäftsverkehr eine gesteigerte Vertrauenswürdigkeit aus. Die Gläubiger einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen nicht damit rechnen, dass Ihnen die Gesellschaft maximal mit einem Stammkapital von EUR 25.000,- (oder weniger im Fall der UG (haftungsbeschränkt)) für bestehende Verbindlichkeiten haftet. In der Praxis vereinfacht diese Vertrauensbasis häufig Vertragsverhandlungen mit Geschäftspartnern bzw. Kunden und verbessert die Kreditwürdigkeit.

2.3. Die strengen Vorschriften des HGB finden keine Anwendung

Da der GbR der Status als Handelsgesellschaft fehlt, kommen die strengen Rechtsnormen des HGB für Kaufleute nicht zur Anwendung. Daher müssen sich Gesellschafter einer GbR unter anderem nicht mit dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben (vgl. § 346 BGB), strengeren Regeln für Vertragsstrafen (§ 348 HGB), der Formfreiheit von Bürgschaften und Schuldversprechen (§ 350 BGB) oder der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit bei Sachmängeln (§ 377 HGB) auseinander setzten. Dies vereinfacht das Auftreten der GbR-Gesellschafter im Geschäftsverkehr und mindert das Risiko böser Überraschungen aufgrund unbekannter Rechtsvorschriften. Allerdings müssen die Gesellschafter stets auf den Umfang ihres Geschäftsbetriebs achten. Wird die Schwelle zum Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB überschritten, finden die strengen Regelungen des HGB auch ohne vorherige Eintragung der Gesellschaft (nun: OHG) in das Handelsregister Anwendung. Weiterhin gelten die Regelungen des HGB für Kleingewerbetreibende bereits für die GbR. Dies betrifft insbesondere Regelungen über Kommissions-, Fracht-, Speditions- und Lagergeschäfte.

2.4. Keine Bilanzierungspflicht

Die GbR unterliegt, im Gegensatz zu allen anderen Gesellschaftsformen, nicht per se einer Bilanzierungspflicht. Deshalb kann die GbR ihr Jahresergebnis grundsätzlich durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln. Dies kann der Gesellschaft einen spürbaren Aufwand von Zeit und (bürokratischen) Ressourcen sparen. Allerdings trifft die GbR eine Bilanzierungspflicht, sobald sie entweder einen Jahresumsatz von mehr als EUR 600.000,- oder einen Jahresgewinn von über EUR 60.000,- erzielt, vgl. § 141 Abs. 1 AO, § 241a HGB.


3. Die Nachteile der GbR

Neben den vorstehend dargestellten Vorteilen müssen GbR-Gesellschafter jedoch auch einige Nachteile der Gesellschaftsform in Kauf nehmen. Dabei korrespondieren einige Nachteile mit Eigenschaften der GbR, die ebenfalls vorteilhafte Aspekte gewährleisten. Zu den Nachteilen der GbR zählen insbesondere:

3.1. Die persönliche Haftung der Gesellschafter

Die GbR-Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem privaten Vermögen (z.B. Schadensersatzansprüche, Gewährleistungsansprüche). Daher können die Gläubiger der Gesellschaft die Gesellschafter ohne weiteres privat in Anspruch nehmen und, soweit notwendig, die Erfüllung des Anspruchs vor Gericht einklagen. Damit stellt die persönliche Haftung der Gesellschafter im Geschäftsverkehr zwar einen Vorteil der GbR dar. Allerdings führt dieselbe bei risikoreichen Geschäftsbetrieben oder schwacher Vermögenslage der Gesellschaft zu einem erheblichen finanziellen Risiko für das Privatvermögen der Gesellschafter. Insbesondere Unternehmungen mit hohem Investitionsaufwand oder unsicherem finanziellen Erfolg sollten daher in der Regel mit einer Haftungsbeschränkung (insb.: GmbH, GmbH & Co. KG) umgesetzt werden.

3.2. Das Prinzip der Selbstorganschaft

Wie in allen anderen Personengesellschaften gilt in der GbR das Prinzip der Selbstorganschaft. Dieses Rechtsprinzip verbietet es Nicht-Gesellschaftern als Geschäftsführer der GbR zu fungieren. Dies kann insbesondere in einer kleinen privaten GbR oder einem Familienunternehmen die Wahl eines passenden Geschäftsführers stark einschränken.

3.3. Die fehlende Registerpublizität

Abermals handelt es sich sowohl um einen Vorteil (Eintragungen nicht erforderlich, simple Gründungsmöglichkeit) als auch um einen Nachteil. Denn da die wesentlichen Informationen über die GbR (z.B. Name, Gesellschafterbestand, Vertretungsbefugnisse) nicht in einem öffentlich einsehbaren Register eingetragen werden, sind sie im Rechtsverkehr entsprechend schwieriger nachprüfbar. Vertragsschlüsse (insbesondere Grundstücksgeschäfte) können hierdurch verkompliziert werden. Entsprechend erforderliche Nachweise sind vor Rechtsgeschäften ebenfalls schwierig zu erbringen (notarielle Beurkundung zu empfehlen) und Verursachen nun den erhöhten Aufwand, der während des Gründungsprozesses gespart wird.


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