Verdeckte Gewinnausschüttung: Vorteil oder Nachteil?
Eine verdeckte Gewinnausschüttung – oftmals abgekürzt als vGA bezeichnet – ist aus steuerrechtlicher Sicht eine indirekte Auszahlung von Dividenden einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter. Hierdurch verringert sich der von der Gesellschaft per Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu versteuernde Gewinn, sodass dies laut Körperschaftsteuergesetz eine Korrektur des Gewinns bedingt. Wenn dies allerdings unterbleibt und erst nachträglich bei einer Betriebsprüfung bekannt wird, dann muss dieser Gewinnanteil nachträglich auf Ebene der Gesellschaft versteuert werden. Gleichzeitig erfolgt allerdings auch eine Korrektur der Einkommensteuer des Gesellschafters, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zugekommen ist.
Unser Video:
Verdeckte Gewinnausschüttung
Im Video erklären wir Ihnen welche steuerlichen Folgen die verdeckte Gewinnausschüttung hat und warum eine vGA gar nicht so dramatisch ist wie viele annehmen.
1. Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung?
1.1. Juristischer Rahmen zur verdeckten Gewinnausschüttung
Die verdeckte Gewinnausschüttung ist ein Begriff, der im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuer steht. Bei der Körperschaftsteuer wiederum handelt es sich ursächlich um eine Steuer, die, statt von natürlichen Personen, von juristischen Personen zu erheben ist. Demnach ist sie als Äquivalent zur Einkommensteuer natürlicher Personen anzusehen. In erster Linie ist sie also für Kapitalgesellschaften von großer Bedeutung. Indirekt beeinflusst sie aber auch die Dividende der an ihr beteiligten Gesellschafter.
1.2. Allgemeines zur verdeckten Gewinnausschüttung
Zurück zur verdeckten Gewinnausschüttung. Am einfachsten ist sie zu erklären, wenn man ihr ihren Zwilling gegenüberstellt: die offene Gewinnausschüttung. Dabei ist die offene Gewinnausschüttung die reguläre Auszahlung des bereits versteuerten Gewinns einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter. Und die verdeckte Gewinnausschüttung ist somit ihr Gegenteil. So gelten, neben der offenen Gewinnausschüttung, alle Leistungen, gleich welcher Art, die ein Gesellschafter aus der Beziehung zu einer Kapitalgesellschaft erhält, an der er beteiligt ist, als verdeckte Gewinnausschüttung, wenn sie der Höhe nach als unangemessen anzusehen sind. Solche alternativen Vergütungen oder Vorteile, die ein Gesellschafter von seiner Gesellschaft erhält, sind somit neben der offenen Gewinnausschüttung ebenfalls möglich, sofern sie in einem angemessenen Rahmen liegen.
Über die Angemessenheit solcher Nebenleistungen wacht wiederum die Finanzverwaltung. Ist ein Gesellschafter jedoch anderer Meinung, dann beurteilen die Finanzgerichte, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.
1.3. Beispiele für eine verdeckte Gewinnausschüttung
Am einfachsten ist es vielleicht, wenn wir Ihnen einige Beispiele zur verdeckten Gewinnausschüttung geben:
- als erstes der klassische Fall: Ein Gesellschafter erhält ein Geschäftsführergehalt, dass deutlich über dem liegt, das sonst branchenüblich gezahlt wird
- ein Gesellschafter-Geschäftsführer erhält rückwirkend eine Gehaltserhöhung; dies ist selbst dann eine vGA, wenn die Höhe im branchenüblichen Rahmen bleibt
- überhöhte Mieten oder Pachtzahlungen, die ein Gesellschafter von seiner Gesellschaft erhält
- Zinsen die ein Gesellschafter für die Überlassung eines Darlehens erhält, das über dem marktüblichen Zinssatz verzinst ist
- das Beschaffen einer bezahlten Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft für eine dem Gesellschafter nahe stehenden Person, ohne, dass eine leistungsgerechte Gegenleistung von dieser erfolgt; dies kann zum Beispiel die Ehefrau oder ein Kind des Gesellschafters sein
- der Verkauf von Anlagevermögen an den Gesellschafter oder ihm nahe stehende Personen zu einem Kaufpreis, der deutlich unter dem Marktwert liegt
- und umgekehrt: der Erwerb von Anlagevermögen, das von einem eigenen Gesellschafter oder einer ihm nahe stehenden Person erworben wird, durch die Gesellschaft zu überhöhten Anschaffungskosten
1.4. Auswirkungen einer verdeckten Gewinnausschüttung
Wie man erkennen kann, ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung in manchen Fällen alles andere als offensichtlich. Es ist aber eben auch oftmals so, dass verdeckte Gewinnausschüttungen in vielen Fällen darauf ausgerichtet sind, um die reguläre Besteuerung auf Seite des Gesellschafters zu beeinflussen oder gar zu umgehen. Gleichzeitig ist die verdeckte Gewinnausschüttung dazu geeignet, um den gewährten Vorteil als betrieblichen Aufwand in der Bilanz der Gesellschaft zu erfassen und somit ihren zu versteuernden Gewinn zu reduzieren. Auf diese Weise erhält der Gesellschafter mindestens einen steuerlichen Vorteil. Denn schließlich erhält er ja eine höhere Rendite, wenn die Gesellschaft weniger Steuern zahlt.
Um zu verstehen, wie dies funktioniert, wenden wir uns im folgenden Kapitel der Besteuerung einer Kapitalgesellschaft zu.
2. Wie eine verdeckte Gewinnausschüttung steuerlich zu behandeln ist
Um es gleich vorwegzunehmen, eine verdeckte Gewinnausschüttung ist durchaus legal. Natürlich kann ein Gesellschafter als Geschäftsführer mit seiner GmbH ein Gehalt vereinbaren, das über dem Branchenüblichen liegt. Er kann seiner Gesellschaft auch gern ein Darlehen überlassen, dass mit 10 % verzinst wird, obwohl nur 0,5 % marktüblich sind. Doch ist dabei klar, dass diese Vorteilsgewährung auf Kosten des Gewinns oder des Eigenkapitals der Gesellschaft bei der Besteuerung eine Rolle zu spielen hat.
2.1. Besteuerung auf Ebene der Kapitalgesellschaft
Also hat der Gesetzgeber im Körperschaftsteuergesetz spezielle Regelung zur Berücksichtigung von verdeckten Gewinnausschüttungen bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften eingefügt (§ 8 Absatz 3 Satz 2 SKStG). Dabei ist das Prinzip im Grunde ganz simpel. Alle verdeckten Gewinnausschüttungen sind bei der Feststellung des Gewinns der Gesellschaft zu berücksichtigen. Somit findet eine Korrektur des Gewinns statt und dieser korrigierte Gewinn unterliegt dann der Besteuerung.
Übrigens gilt dies auch bei der Ermittlung der Gewerbesteuer einer Kapitalgesellschaft, denn der maßgebende Gewinn richtet sich auch hierbei nach der Berechnung, wie sie für die Körperschaftsteuer vorzunehmen ist.
2.2. Auswirkungen einer verdeckten Gewinnausschüttung auf die Einkommensteuer des Gesellschafters
Auf Ebene des Gesellschafters ist der Anteil, den er als verdeckte Gewinnausschüttung von seiner Gesellschaft erhält, ebenfalls steuerlich differenziert zu betrachten.
Wenn also ein Gesellschafter zum Beispiel eine Immobilie an seine Gesellschaft für EUR 100.000 pro Jahr verpachtet, obwohl nur EUR 60.000 dem marktüblichen Rahmen entsprechen, dann sind die übrigen EUR 40.000 als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen. Damit einher geht, dass dies in der Einkommensteuererklärung des Gesellschafters als Dividende statt als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung anzugeben ist. Eine weitere Konsequenz ist, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der vermieteten Immobilie nur zu 60 % als Werbungskosten angesetzt werden können.
Außerdem ist bei der Besteuerung von Dividenden in diesem Zusammenhang zu beachten, dass es statt Werbungskosten nur den Sparerpauschbetrag gibt, mit dem alle mit dem Erzielen der Dividende verbundenen Aufwendung pauschal abgegolten sind. Mit einer Höhe von EUR 801 bei ledigen und EUR 1.602 bei gemeinsam veranlagten Steuerpflichtigen liegen die tatsächlichen Aufwendungen aber oft über diesem Limit. Deshalb sollten sich Gesellschafter stets gut überlegen, ob sich eine verdeckte Gewinnausschüttung lohnt.
3. Nachträgliche Besteuerung einer verdeckten Gewinnausschüttung
Was geschieht jedoch, wenn eine verdeckte Gewinnausschüttung erfolgt ist, ohne dass die Gesellschaft oder der Gesellschafter dies in ihren Steuererklärungen entsprechend den Gesetzen berücksichtigten? Hierzu eignet sich ein Rechenexempel zur Demonstration besonders gut.
3.1. Rechenbeispiel zur Besteuerung einer verdeckten Gewinnausschüttung: die Ausgangssituation
Dabei gehen wir von folgender Situation aus: Ein lediger, konfessionsloser Unternehmer ist alleiniger Gesellschafter an einer GmbH. Weiterhin ist er Geschäftsführer seines Unternehmens und erhält ein fest vereinbartes Geschäftsführergehalt von EUR 10.000 pro Monat. Zwar mag dies für die Gesellschaft akzeptabel sein, weil sie nämlich einen Jahresüberschuss von EUR 1.000.000 erwirtschaftet, doch liegt dieses Gehalt um EUR 2.000 über dem, was in seiner Branche üblich ist. Der Punkt ist nun aber, dass dies dem Gesellschafter-Geschäftsführer bislang unbekannt war. Somit hat er dies weder in den Steuererklärungen seiner GmbH noch in seiner privaten Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Und bisher hat auch die Finanzverwaltung diese Angaben genau so behandelt.
Doch dies ändert sich während einer späteren Betriebsprüfung. Denn dabei ist den prüfenden Finanzbeamten das Vorliegen einer bislang unbeachteten verdeckten Gewinnausschüttung aufgefallen. Folglich besteuern diese netten Beamten nun nachträglich die verdeckte Gewinnausschüttung. Infolgedessen korrigieren sie natürlich auch alle zuvor berechneten und bereits abgeführten Steuern. Sehen wir uns das einmal genauer an.
3.2. Bisherige Besteuerung der Kapitalgesellschaft
Schauen wir zunächst, wie die Kapitalgesellschaft bisher besteuert wurde. Dazu berechnen wir als erstes ihren Gewinn.
Vom Jahresüberschuss von EUR 1.000.000 sind neben dem Geschäftsführergehalt von EUR 120.000 nur noch weitere reguläre Betriebsausgaben von EUR 380.000 abgezogen worden. Daher ist der übrig bleibende Gewinn von EUR 500.000 mit 15 % bei der Körperschaftsteuer besteuert worden. Ein Blick auf unseren Taschenrechner sagt uns, dass die Körperschaftsteuer über einen Betrag von EUR 75.000 an die Finanzverwaltung abgeführt wurde.
Bei der Gewerbesteuer ist es nun ähnlich. Um das Beispiel einfach zu halten, gehen wir davon aus, dass die Gesellschaft in einer Gemeinde ansässig ist, deren Hebesatz zu einer Besteuerung von ebenfalls 15 % führte. Also sind auch hier wieder EUR 75.000 vom Gewinn als Steuer angefallen.

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3.3. Bisherige Besteuerung des GmbH-Gesellschafters
3.3.1. Berechnung der Kapitalertragsteuer
Vom verbleibenden Gewinn nach Steuern in Höhe von EUR 350.000 hat die Gesellschaft für ihren Gesellschafter Kapitalertragsteuer als Quellensteuer einbehalten und ebenfalls an die Finanzkasse überwiesen. Dabei ist auch der durch einen Freistellungsauftrag des Gesellschafters zu berücksichtigende Sparerpauschbetrag von EUR 801 angerechnet worden. Daraus ergibt sich die folgende Kalkulation der abgeführten Kapitalertragsteuer sowie des Solidaritätszuschlags hierauf:
- Berücksichtigung des Sparerpauschbetrags: EUR 350.000 – EUR 801 = EUR 349.199
- 25 % auf EUR 349.199 = EUR 87.299,75 Kapitalertragsteuer
- 5,5 % auf EUR 87.299,75 = EUR 4.801,49 Solidaritätszuschlag
- Summe der Abgaben: EUR 92.101,24
Somit überwies die Gesellschaft den restlichen Betrag in Höhe von EUR 257.898,76 als Dividende an ihren Gesellschafter.
3.3.2. Berechnung der übrigen Einkommensteuer
Auch das Geschäftsführergehalt ist bei der Berechnung der Einkommensteuer des Gesellschafters zu beachten. Um nun wiederum die weitere Berechnung der Steuer so einfach wie möglich zu halten, geben wir vor, dass die tarifliche Einkommensteuer mit einem recht realistischen Steuersatz von 42 % berechnet wurde. Andere steuerliche Faktoren sollen bei der Berechnung der Einkommensteuer ebenfalls keine Rolle spielen:
- EUR 120.000 x 42 % = EUR 50.400 Einkommensteuer
- EUR 50.400 x 5,5 % = EUR 2.772 Solidaritätszuschlag
- Summe der ursprünglichen Abgaben des Gesellschafters: EUR 53.172
3.4. Nachträgliche Besteuerung bei der Kapitalgesellschaft
Durch die bei der Betriebsprüfung festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung bedingt, berechnen die Finanzbeamten die Steuer der GmbH nun neu. Dabei gehen sie zunächst vom ursprünglichen Jahresüberschuss von EUR 1.000.000 aus. Bei der Berücksichtigung der Betriebsausgaben ziehen sie jedoch den monatlichen Anteil von EUR 2.000 des Geschäftsführergehalts ab, den sie bei ihrer Prüfung als unangemessen feststellten. Daher sind bei der GmbH nur noch insgesamt EUR 476.000 als Betriebsausgaben anzusetzen, EUR 24.000 weniger, als zuvor. Somit beträgt der revidierte Gewinn EUR 524.000.
Folglich ist die Körperschaftsteuer nun mit EUR 78.600 zu ermitteln (EUR 524.000 x 15 %). Daraus ergibt sich eine Nachzahlung von EUR 3.600 (EUR 78.600 – EUR 75.000). Aufgrund der von uns gewählten Rahmenbedingungen gilt dies in unserem Beispiel somit auch für die Gewerbesteuer.
3.5. Nachträgliche Korrektur der Einkommensteuer des Gesellschafters
Bei der Einkommensteuer des Gesellschafters sind nun ebenfalls Neuberechnungen erforderlich. Einerseits ist die Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 96.000 zu beziehen. Denn dies entspricht dem Höchstbetrag, den die Finanzverwaltung in der Branche, in der die GmbH tätig ist, als Geschäftsführergehalt als angemessen ansieht. Somit hat der Gesellschafter bei einem Steuersatz von 42 % regulär mit einer Einkommensteuer von EUR 40.320 zu rechnen. Hinzu kommen EUR 2.217,60 an Solidaritätszuschlag hierauf. Ursprünglich bezahlt hat er jedoch EUR 53.172. Daher erhält der Gesellschafter die Differenz von EUR 10.634,40 zurückerstattet.
Dem hingegen ist die verdeckte Gewinnausschüttung von EUR 24.000, die als unangemessener Anteil des Geschäftsführergehalts abgezogen wurden, nun bei der Kapitalertragsteuer zu berücksichtigen. Die korrekte Höhe der Steuer auf die Dividende des Gesellschafters sieht demnach so aus:
- Summe der Kapitaleinkünfte: EUR 500.000 + EUR 24.000 vGA – EUR 78.600 KSt – EUR 78.600 GewSt = EUR 366.800
- Berücksichtigung des Sparerpauschbetrags: EUR 366.800 – EUR 801 = EUR 365.999
- 25 % auf EUR 365.999 = EUR 91.499,75 Kapitalertragsteuer
- 5,5 % auf EUR 91.499,75 = EUR 5.032,49 Solidaritätszuschlag
- Summe der korrigierten Abgaben: EUR 91.499,75 + EUR 5.032,49 = EUR 96.532,24
- Differenz zwischen den ursprünglichen und den korrigierten Abgaben: EUR 96.532,24 – EUR 92.101,24 = EUR 4.431,00
Demnach hat der Gesellschafter eine Nachforderung von EUR 4.431 bei der Besteuerung seiner Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen. Verrechnet man dies mit der Erstattung aus der regulären Einkommensteuer (EUR 10.634,40), so ergibt sich eine Gesamtdifferenz von EUR 6.203,40 als Erstattung.
4. Abschließende Analyse
Vergleicht man nun die Steuern der GmbH sowie die des Gesellschafters vor und nach der Korrektur , ohne dabei auf eine potentielle Verzinsung einzugehen, dann stellt man fest, dass die rückwirkende Aufdeckung der verdeckten Gewinnausschüttung in unserem Beispiel zu einer höheren Gesamtsteuer führt:
- Körperschaftsteuer-Nachzahlung: EUR 3.600
- Gewerbesteuer-Nachzahlung: EUR 3.600
- Einkommensteuer-Erstattung des Gesellschafters: EUR 6.203,40
- Summe der Nachzahlungen gesamt: EUR 996,60
Zwar ist die Höhe der Steuernachzahlung von vielen Faktoren abhängig, doch ist hierbei ein Faktor besonders interessant. Der Steuersatz, mit dem die Gewerbesteuer anfällt und somit vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde abhängt, ist, im Gegensatz zu den anderen kaum veränderlichen Rahmenbedingungen bei der Steuerberechnung, etwas variabler. Jedoch zeigt eine detaillierte Untersuchung, dass eine weitere Reduktion des Gewerbesteuer-Hebesatzes selbst dann zu einer Nachzahlung führt, wenn der niedrigste, gesetzlich zulässige Hebesatz Anwendung findet.
Somit ist klar, dass eine nachträgliche Besteuerung einer verdeckten Gewinnausschüttung insgesamt zu einer höheren Besteuerung führt. Falls jedoch eine verdeckte Gewinnausschüttung unbemerkt bleiben sollte, dann ist dies im Umkehrschluss natürlich als ein Vorteil für den Gesellschafter anzusehen. Doch sollte man die Erwartungen hierzu realistisch halten. Denn die Suche nach möglichen verdeckten Gewinnausschüttungen genießt bei Betriebsprüfungen hohe Priorität.
5. Alternativen zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung
Die Frage ist also, was man als Gesellschafter unternehmen kann, um eine verdeckte Gewinnausschüttung von vornherein zu vermeiden. Wenn Sie dieses Risiko weitestgehend ausschließen möchten, sollten Sie einen im Unternehmensteuerrecht versierten Steuerberater zu Ihrem Vorhaben konsultieren. Denn bei der sehr weit gefächerten Thematik Rund um die verdeckte Gewinnausschüttung werden Sie einen Partner an Ihrer Seite brauchen, der sich bis ins kleinste Detail in dieser Materie auskennt.
Wenn Sie jedoch wirklich Glück haben, dann ist Ihr Steuerberater sogar in der Lage, Sie in das Geheimnis einzuweihen, das Sie befähigt, die von der Finanzverwaltung als angemessen angesehenen alternativen Nebeneinkünfte, die Sie als Gesellschafter von Ihrer GmbH erhalten können, bis zum Limit auszuschöpfen. Und wenn dann auch noch kompetente Rechtsanwälte Ihre Sache unterstützen, dann kann man in Einzelfällen vielleicht auch eine Klärung zur Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt eine verdeckte Gewinnausschüttung oder doch eher eine angemessene alternative Vergütung darstellt, vor Gericht wagen.
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Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Fachreferent beim Steuerberaterverband für Unternehmensteuerrecht
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