UG gründen (haftungsbeschränkt) – Eine Alternative zur GmbH
Im Rahmen der Gründung einer Gesellschaft ist die Aufbringung eines ausreichenden Startkapitals nicht selten die erste Hürde. So beträgt das Mindestkapital im Rahmen einer GmbH-Gründung bereits EUR 25.000. Aus diesem Grund wurden Mitte der 2000er Jahre britische Limited-Gesellschaften (Ltd.) populär. Diese setzen lediglich einen Euro als Gründungskapital voraus. Um diesen Trend entgegenzuwirken, führte der deutsche Gesetzgeber im Jahre 2008 die neue Gesellschaftsform UG (haftungsbeschränkt) ein. Ebenso wie die britischen Ltd. kann diese „Mini-GmbH“ bereits unterhalb des für eine GmbH erforderlichen Kapitalaufwands gegründet werden. Der folgende Artikel enthält eine kompakte Darstellung wesentlicher Informationen über die UG.
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Im Video erklären wir Ihnen die Vorteile & Nachteile der GmbH im Gegensatz zur GmbH & Co. KG.
1. Die Grundlagen der UG
1.1. Das Stammkapital
Die UG wurde als Unterform der GmbH entwickelt. Daher gelten für die UG grundsätzlich dieselben Rechtsvorschriften wie für die GmbH. Als primäre Rechtsquelle dient somit das GmbH-Gesetz (GmbHG). Deshalb haften die Gesellschafter, wie in der GmbH, grundsätzlich nicht persönlich für Gesellschaftsschulden. Die Gesellschaft haftet beschränkt auf ihr eigenes Vermögen, § 13 Absatz 2 GmbHG. Allerdings werden die allgemeinen Vorschriften des GmbHG teilweise durch § 5a GmbHG modifiziert. Diese speziellen Vorschriften gelten ausschließlich für die UG (haftungsbeschränkt) und begründen sich in dem frei wählbaren Stammkapital der „Mini-GmbH“. Denn die Gründung einer UG darf auch mit einem Stammkapital von weniger als EUR 25.000 vollzogen werden, § 5a Absatz 1 GmbHG. Somit kann nach den gesetzlichen Vorgaben als Mindestkapital EUR 1 gewählt werden.
Dabei ist die Möglichkeit der Wahl eines derart geringen Mindestkapitals eher theoretischer Natur, da im Wirtschaftsverkehr in der Regel ein deutlich höheres Kapital erforderlich ist. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit droht nämlich auch bei neu gegründeten Gesellschaften die Insolvenz. Hierbei ist zu beachten, dass das aufgebrachte Stammkapital selbstverständlich bereits zum Zahlen von Rechnungen verwendet werden darf. Jedoch ist eine Gewinnausschüttung erst zulässig, soweit das Stammkapital von den Finanzmitteln der Gesellschaft gedeckt wird (Kapitalerhaltungsgrundsatz, § 30 GmbHG). Obschon ein gewisses Stammkapital stets aufzubringen ist, kann die Gesellschaft ihren Liquiditätsbedarf alternativ auch mit Fremdkapital (zum Beispiel Kredite, Gesellschafterdarlehen) decken.
1.2. Wissenswertes
Ebenso wie die GmbH ist die UG (haftungsbeschränkt) eine eigene juristische Person und Kapitalgesellschaft. Daher ist sie weitestgehend unabhängig von ihren Gesellschaftern. Die Gesellschaft handelt durch ihre Organe. Hierzu zählen insbesondere die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführer. Als Kapitalgesellschaft unterliegt die UG (haftungsbeschränkt) der Bilanzierungspflicht gemäß §§ 242 ff., 264 ff. HGB. Grundsätzlich ist es zulässig die UG als einzige persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) einer Kommanditgesellschaft (KG) einzusetzen. Aus dieser Verknüpfung entsteht eine UG & Co. KG.
2. Der Prozess der UG Gründung
Die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) kann von einer einzelnen Person oder einer Mehrzahl an Personen vorgenommen werden. Dabei kommen nicht nur natürliche Personen, sondern auch andere Gesellschaften als Gründer in Betracht. Im Gründungsprozess zwingend erforderlich ist die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages (auch: „Satzung“), § 2 Absatz 1 GmbHG. In diesem Zusammenhang ist auch eine Gründung durch das gesetzlich angebotene Musterprotokoll (vergleiche § 2 Absatz 1a GmbHG) zulässig. Hierdurch können je nach Höhe des Stammkapitals Notarkosten gespart werden. Allerdings geht dies einerseits zu Lasten der individuellen Gestaltung des Gesellschaftsvertrages. Anderseits ist die Gründung durch Musterprotokoll nur bis zu einer Grenze von drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer eröffnet.
Aufgrund des geringen Stammkapitals der UG müssen die Gläubiger der Gesellschaft auf andere Art geschützt werden. Deshalb ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass die Gesellschaft in ihrer Firma den Zusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ oder „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ führt. Verwendet die Gesellschaft diesen Firmenzusatz im Rechtsverkehr nicht, kommt insoweit eine Rechtsscheinhaftung/Organhaftung insbesondere der Geschäftsführer in Betracht. Da die Gesellschafter im Prozess der Gründung das Stammkapital weitestgehend frei bestimmen können, muss dieses vollständig in Bar eingezahlt werden, § 5a Absatz 2 Satz 1 GmbHG. Dementsprechend sind Sacheinlagen (zum Beispiel Grundstücke, GmbH-Geschäftsanteile) nicht zulässig (§ 5a Absatz 2 Satz 2 GmbHG). Schlussendlich entsteht die Gesellschaft mit Eintragung in das Handelsregister (§ 11 GmbHG).
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3. Besonderheiten nach der Gründung der UG
3.1. Rücklagenbildung
Wegen des geringen Stammkapitals bestehen auch nach der Gründung verschiedene Besonderheiten, die die Gesellschafter beachten müssen. Dabei stellt die gesetzliche Thesaurierungspflicht den spürbarsten Unterschied im Vergleich zur GmbH dar. Aufgrund dieser Vorschrift muss ein Viertel des Jahresüberschusses in eine gesetzlich vorgeschriebene Rücklage eingestellt werden, § 5a Absatz 3 Satz 1 GmbHG. Somit steht dieser Teil des Jahresüberschusses der Gesellschaft nicht zur freien Verfügung. Denn die Verwendung der Rücklage ist ausschließlich für stark begrenzte Zwecke zulässig (vergleiche § 5a Absatz 3 Satz 2 GmbHG). Hierzu zählt insbesondere die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 57c GmbHG). Gesetzlicher Zweck der vorgeschriebenen Rücklagenbildung ist die Anhäufung von Gesellschaftskapital, um die UG (haftungsbeschränkt) schnellstmöglich zu einer GmbH aufzuwerten. Allerdings werden in der Praxis zu Beginn einer Unternehmung häufig über längere Zeit keine Gewinne erwirtschaftet. In derartigen Fällen läuft die gesetzliche Pflicht zur Rücklagenbildung zunächst freilich ins Leere.
3.2. Kapitalerhöhungen
Entsprechend der Gründungsvorschriften (vergleiche 2.) gilt auch für nachträgliche Kapitalerhöhungen in einer UG (haftungsbeschränkt) das Volleinzahlungsgebot und das Verbot von Sacheinlagen. Diese Grundsätze beanspruchen Geltung, solange das Stammkapital die Grenze von EUR 25.000 unterschreitet. Sobald diese Wertgrenze durch entsprechende Erhöhungen des Stammkapitals erreicht wird, entfallen sämtliche Beschränkungen des § 5a GmbHG. Allerdings ist die Durchführung von Kapitalerhöhungen freiwillig und liegt somit im Ermessen der Gesellschafter. Entscheiden sich die Gesellschafter für eine Kapitalerhöhung, kann diese entweder durch Umwandlung der gesetzlich gebildeten Rücklagen (§ 57c GmbHG) oder durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile/Erhöhung bestehender Geschäftsanteile gegen Einlagen in das Gesellschaftsvermögen umgesetzt werden (effektive Kapitalerhöhung, § 55 GmbHG). Nach einer Erhöhung des Stammkapitals auf mindestens EUR 25.000 darf die Gesellschaft als GmbH firmieren. Zwar ist der Wechsel des Rechtsformzusatzes ebenfalls freiwillig, jedoch in der Regel empfehlenswert.
3.3. Drohende Zahlungsunfähigkeit
In der UG (haftungsbeschränkt) ist bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen (§ 5a Absatz 4 GmbHG).
4. Vor- und Nachteile der UG (haftungsbeschränkt)
Vorteil der UG ist zweifelsfrei, dass sie trotz geringem und flexiblem Kapitalaufwand den Gesellschaftern die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses bietet. Insbesondere in Branchen mit geringem Eigenkapitalbedarf kann die UG daher eine lohnende Alternative zur GmbH darstellen. Demgegenüber steht allerdings die geringere Seriosität im Rechtsverkehr und die oftmals kaum vorhandene Kreditwürdigkeit. In vielen Fällen sind in der wirtschaftlichen Praxis persönliche Bürgschaften der Gesellschafter oder Gesellschafterdarlehen erforderlich, um die Gesellschaft mit den erforderlichen Finanzmitteln auszustatten. Dies stellt freilich ein Risiko für das Privatvermögen der Gesellschafter dar und reduziert dementsprechend die tatsächliche ökonomische Wirkung des durch die UG (haftungsbeschränkt) vermittelten Haftungsausschluss.
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