Gesellschaftsbeteiligung vererben

GmbH, GmbH & Co. KG, GbR

Gesellschaftsbeteiligungen richtig vererben – GmbH, GmbH & Co. KG, GbR

Für die meisten Menschen ist es ein persönliches Bedürfnis das zu Lebzeiten angesammelte Vermögen, unabhängig von Ausmaß und Zusammensetzung, im Falle des Ablebens nach eigenen Vorstellungen an die Erben weiterzugeben. Besteht das persönliche Vermögen zumindest teilweise auch aus Gesellschaftsbeteiligungen ist hierauf im Rahmen der Planung ein besonderes Augenmerk zu legen. Die Vererblichkeit von Gesellschaftsbeteiligungen unterscheidet sich nämlich je nach Gesellschaftsform und hängt zudem auch von den Regelungen des geschlossenen Gesellschaftsvertrages ab.

Unser Video:
Erbschaftsteuer

Im Video erklären wir Ihnen die Freibeträge, die Bewertung und die Steuersätze bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer.

1. Vererblichkeit von Gesellschaftsbeteiligungen an Personengesellschaften

Die gesetzliche Ausgangssituation der Vererblichkeit von Gesellschaftsbeteiligungen unterscheidet sich bereits innerhalb der Personengesellschaften deutlich voneinander. Je nachdem ob der (zukünftige) Erblasser Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts [GbR], einer Offenen Handelsgesellschaft [OHG] oder einer Kommanditgesellschaft [KG] ist, besteht eine eigenständige gesetzliche Grundkonzeption der Nachlasssituation.

1.1. Gesellschaftsbeteiligung an einer GbR

Gemäß der gesetzlichen Bestimmung des § 727 Abs. 1 BGB hat der Tod eines GbR-Gesellschafters grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Die Beteiligung an der aktiven Gesellschaft wird somit nach der Gesetzeslage nicht vererbt, die GbR tritt automatisch in das Liquidationsstadium ein. Die Erben sind jedoch nach § 727 Abs. 2 BGB dazu verpflichtet, die dem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen bis die verbliebenen Gesellschafter der GbR anderweitig Fürsorge hierfür treffen können.

1.2. Gesellschaftsbeteiligung an einer OHG

Im Gegensatz zu der gesetzlichen Situation bei der GbR, wird die OHG durch das Ableben eines Gesellschafters nicht aufgelöst. Nach § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB führt der Tod eines Gesellschafters vielmehr zu dessen Ausscheiden aus der OHG. Die Gesellschaft selbst wird von den verbliebenen Gesellschaftern fortgeführt. Grund für diese Gesetzeskonzeption ist insbesondere das Erhaltungsinteresse der Gesellschaft, dass im Rahmen der OHG laut dem Gesetzgeber gegenüber dem der Personengesellschaft anhaftenden persönlichen Bund der Gesellschafter überwiegt. Auch bei der OHG wird die Gesellschaftsbeteiligung nach der gesetzlichen Ausgangssituation somit jedoch nicht vererbt.

1.3. Gesellschaftsbeteiligung an einer KG

Die Gesellschafter an einer KG werden aufgeteilt nach persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementär) und beschränkt haftenden Gesellschaftern (Kommanditist). Über § 161 Abs. 2 HGB gilt für Komplementäre die Gesetzeslage der OHG. Im Falle des Todes eines Komplementärs wird die KG somit von den verbliebenen Gesellschaftern fortgeführt. Stirbt jedoch der einzige Komplementär wird die KG aufgelöst, sofern sich kein neuer persönlich haftender Gesellschafter für die Fortsetzung der Gesellschaft findet. Der Tod eines Kommanditisten führt hingegen gem. § 177 HGB zu der Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters. Kommanditanteile an einer KG sind dementsprechend bereits kraft Gesetzes vererblich.

1.4. Stille Beteiligung / BGB-Innengesellschaft

Für beide Fälle gilt gleichermaßen, dass der Tod des Hauptgesellschafters/Unternehmers zu der Auflösung der Gesellschaft führt, der Tod des Innengesellschafters/stillen Beteiligten hingegen führt gem. § 234 Abs. 2 HGB im Zweifel zu der Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen.

1.5. Raum für Gestaltung

Alle bisher in 1.1 – 1.4. dargestellten gesetzlichen Ausgangslagen sind jedoch durch Individualvereinbarungen der Gesellschafter untereinander nach eigenen Vorstellungen frei gestaltbar. Gesellschaftsvertragliche Regelungen gehen den dispositiven gesetzlichen Regelungen dabei immer vor. Die grundsätzlich bestehenden Gestaltungsoptionen für Personengesellschaften werden unter 3.1. näher beleuchtet.

Haben Sie Fragen zur
Vererblichkeit von Gesellschaftsbeteiligungen?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

2. Vererblichkeit von Gesellschaftsbeteiligungen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung [GmbH]

Im Gegensatz zu der Gesetzeslage bei Personengesellschaften sind die Geschäftsanteile an einer GmbH gem. § 15 Abs. 1 GmbHG stets vererblich. Die Vererblichkeit der GmbH-Beteiligung ist auch nicht disponibel, sodass ein Ausschluss der Vererblichkeit, selbst wenn von den Gesellschaftern erwünscht, nicht vorgenommen werden kann. Geschäftsanteile an einer GmbH gehören daher immer zu der Erbmasse des verstorbenen Gesellschafters. Existieren mehrere Erben wird der Geschäftsanteil nicht automatisch unter den Erben aufgeteilt, sodass jeder Erbe eigenständig Gesellschafter wird. Vielmehr wird die Erbengemeinschaft bis zu der Auseinandersetzung der Erbmasse insgesamt GmbH-Gesellschafter.


3. Die Gestaltungsoptionen

Sowohl für Gesellschafter einer Personengesellschaft als auch für GmbH-Gesellschafter bestehen verschiedene Optionen durch eine individuell vereinbarte Regelung im Gesellschaftsvertrag das Verfahren mit der Gesellschaftsbeteiligung für den Todesfall in die eine oder andere Richtung zu beeinflussen.

3.1. Personengesellschaften

Da die gesetzlichen Regelungen für Personengesellschaften, wie bereits festgestellt, durch den Gesellschaftsvertrag ohne Weiteres abgeändert werden können, ist eine von ihnen abweichende Gestaltung des Gesellschaftsvertrages dementsprechend einfach möglich. Zu diesem Zweck haben sich in der Gestaltungspraxis im Wesentlichen zwei Varianten herausgebildet.

3.1.1. Die Fortsetzungsklausel

Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel scheidet der verstorbene Gesellschafter unter Fortführung der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Diese Regelung entspricht somit der Ausgangslage bei der OHG (vgl. 1.2.). Die Vererblichkeit der Gesellschaftsbeteiligung wird durch diese Regelung effektiv ausgeschlossen und die verbliebenen Gesellschafter müssen keine neuen Mitgesellschafter dulden.  Da die Erben des verstorbenen Gesellschafters in der Regel einen Anspruch auf das (fiktive) Auseinandersetzungsguthaben im Zeitpunkt des Todes haben, kann eine Fortführungsklausel die Gesellschaft jedoch in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Daher kann im Einzelfall eine Modifikation der Fortsetzungsklausel, durch die eine etwaige Abfindung der Erben begrenzt oder vollständig ausgeschlossen wird, angezeigt sein. Eine solche qualifizierte Fortsetzungsklausel wird in Rechtsprechung und Fachliteratur grundsätzlich als rechtswirksam angesehen.

3.1.2. Die Nachfolgeklausel

Enthält der Gesellschaftsvertrag demgegenüber eine Nachfolgeklausel wird die Gesellschaftsbeteiligung des verstorbenen Gesellschafters hierdurch vererblich. Der Erbe des Gesellschafters tritt umfassend an die Stelle des Erblassers und übernimmt dessen gesellschaftsvertragliche Rechte und Pflichten, mit Ausnahme von höchstpersönlichen Sonderrechten.

Ist eine Mehrzahl an Erben vorhanden, so wird mit dem Erbfall jedoch nicht wie im Falle einer GmbH die Erbengemeinschaft Gesellschafter. Stattdessen wird im Zuge einer sog. Sondererbfolge jeder Erbe im Verhältnis seines Erbanteils unmittelbar Gesellschafter. Als Folge dieser Sondererbfolge ist es bei der gesellschaftsvertraglichen Gestaltung möglich, die Vererblichkeit der Gesellschaftsbeteiligung auf einzelne Erben zu beschränken. Die Beschränkung kann dabei z.B. entweder auf bestimmte Personen oder besondere persönliche Merkmale/Eigenschaften erfolgen. Wird allerdings eine derartige Gestaltungsoption für den Gesellschaftsvertrag gewählt ist auf eine detaillierte Abstimmung mit den testamentarischen Verfügungen der Gesellschafter zu achten. Stimmen die beiden Regelungen nicht überein, kann eine solche qualifizierte Nachfolgeklausel schnell ins Leere laufen. In diesem Fall greift erneut die für die betroffene Gesellschaftsform subsidiär geltende gesetzliche Regelung (vgl. 1.1 – 1.4.).

3.2. GmbH

Wie bereits festgestellt ist einer der großen Unterschiede zwischen der GmbH und den Personengesellschaften, dass die Vererblichkeit der GmbH-Geschäftsanteile nicht ausgeschlossen werden kann.  Allerdings kann und sollte die Gesellschaftssituation nach dem Ableben eines Gesellschafters zwecks Rechtssicherheit im Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt werden. Als kautelarjuristische Instrumente zur diesbezüglichen Gestaltung des Gesellschaftsvertrages stehen insbesondere die Ausschließungs-, Einziehungs- und Zwangsabtretungsklauseln zur Verfügung. Diese Klauseln können es der Gesellschaft u.a. gestatten die vererbten Geschäftsanteile von den Erben mit oder ohne Abfindung einzuziehen und die Gesellschaft ohne diese fortzuführen. Ebenso ist auf diese Weise z.B. möglich zu veranlassen, dass die vererbten Geschäftsanteile an von der Gesellschaft zu bestimmende Personen übertragen werden müssen. Durch eine geschickte Vertragsgestaltung kann durch Verwendung und Kombination entsprechender Vertragsregelungen eine interessengerechte Lösung für den Todesfall eines Mitgesellschafters erreicht werden.


4. Fazit

Aufgrund der zwischen den verschiedenen Gesellschaftsformen bestehenden Unterschiede ist im Rahmen des Entwurfes des jeweiligen Gesellschaftsvertrages stets auf eine individuelle Vertragsgestaltung Wert zu legen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die gesetzliche Regelung nicht mit den Vorstellungen und Anforderungen der Gesellschafter übereinstimmt. Auf keinen Fall sollte ohne explizite Prüfung eine Vertragsklausel eines Gesellschaftsvertragsmusters für Gesellschaftsverträge mit abweichender Rechtsform verwendet werden. Aufgrund der vorstehend dargestellten Unterschiede führt eine solche Vorgehensweise mit hoher Wahrscheinlichkeit zu keiner angemessenen Lösung. Sollten Sie sich gerade mit Ihrer Gesellschaft in der Gründungsphase befinden oder wollen Sie den bestehenden Gesellschaftsvertrag Ihrer Gesellschaft anlässlich Ihrer Erbplanung überprüfen lassen, stehen unsere Experten im Gesellschaftsrecht Ihnen gerne zur Verfügung.


Steuerberater für Erbschaft und Schenkung

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei Erbschaften und Schenkungen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
  2. Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
  3. Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
  4. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr


Lehrauftrag für Unternehmensteuerrecht

Unsere besonderen Expertisen für die Steuergestaltung werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Vermögens- und Unternehmensnachfolge“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

Ihr Browser unterstützt keine direkte PDF-Anzeige innerhalb dieser Webseite. Über den nachfolgenden Link können Sie das PDF öffnen.

PDF öffnen.