Treuhand bei der GmbH: Besonderheiten beim Treuhandvertrag
Ein Treuhandverhältnis kann im Gesellschaftsrecht zu verschiedenen Gestaltungszwecken eingesetzt werden. Insbesondere für die Gesellschaftsformen der GmbH, GmbH & Co. KG und AG bietet die Treuhand diverse sinnvolle Anwendungsoptionen. Der folgende Artikel beschäftigt sich mit den Grundsätzen des Treuhandvertrages und stellt die gesellschaftsrechtlichen Anwendungsbereiche vor.
1. Begriffsbestimmung „Treuhandvertrag“
Zunächst einmal ist der Treuhandvertrag im deutschen Recht nicht eigenständig geregelt. Dennoch sind die rechtlichen Grundsätze allgemein anerkannt. Dabei ist die Treuhand dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder eine Sache zugängig macht, die der Treuhänder für diesen im eigenen Namen verwaltet. Hierfür überträgt der Treugeber entweder das zivilrechtliche Eigentum an dem Treugut auf den Treunehmer oder er ermächtigt ihn wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen. Im Außenverhältnis (Treuhänder – Dritter) ist der Treuhänder hierdurch als zivilrechtlicher Eigentümer (beziehungsweise Verfügungsberechtigter) vollkommen frei in seiner Entscheidungsgewalt hinsichtlich des Treugutes. Im Innenverhältnis (Treuhänder – Treugeber) regelt jedoch der Treuhandvertrag – im besten Fall detailliert – wozu der Treuhänder im Einzelnen berechtigt und verpflichtet ist. Ein Verstoß gegen die vertraglichen Regelungen führt im Außenverhältnis freilich nicht zur Unwirksamkeit der Handlung des Treuhänders. Allerdings macht sich dieser durch einen Vertragsbruch in der Regel im Innenverhältnis gegenüber dem Treugeber schadensersatzpflichtig.
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2. Verwendung der Treuhand im Gesellschaftsrecht
2.1. Zweck eines Treuhandverhältnisses im Gesellschaftsrecht
Das Treuhandverhältnis kann im Gesellschaftsrecht diverse Zwecke erfüllen. Insbesondere drei Gründe haben sich dabei in der Praxis als Hauptanwendungsfälle herauskristallisiert.
2.1.1. Verschleierung der Beteiligung durch eine Treuhand
Das Treuhandverhältnis kann man im Gesellschaftsrecht dazu nutzten, um die wirtschaftliche Beteiligung einer Person an einer Gesellschaft zu verstecken. Dabei sind Gesellschafter einer Handelsgesellschaft ohne Ausnahme in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister einzutragen. Allerdings ist das Handelsregister für jedermann grundsätzlich einsehbar. Dies führt zu dem Umstand, dass jede Gesellschafterstellung durch die Eintragung in das Handelsregister publik ist. Jedoch können verschiedene Ausgangslagen dazu führen, dass ein Interesse daran besteht, eine Beteiligung an einer Gesellschaft nicht offenzulegen.
Genau zu diesem Zweck kann ein Treuhänder als Mittelsmann sinnvoll sein. Hierbei verwaltet der Treuhänder die Gesellschaftsbeteiligung für den Treugeber nach dessen Vorgaben. Zusätzlich übermittelt er die Erträge aus der Gesellschaftsbeteiligung an den Treugeber. Als Gesellschafter tritt nach Außen jedoch ausschließlich der Treuhänder auf. Dieser ist daher auch in das Handelsregister einzutragen – das Treuhandverhältnis bleibt vollständig unerkannt. Zwar gilt diese Tatsache nicht für das Transparenzregister, dieses ist jedoch im Gegensatz zum Handelsregister nicht universell einsehbar.
2.1.2. Vereinfachung der Beteiligungsstruktur
Insbesondere in offenen Publikumsgesellschaften oder umfangreichen Familiengesellschaften kann es aufgrund der Beteiligung zahlreicher Investoren/Familienmitglieder zu komplizierten Beteiligungs- und/oder Stimmverhältnissen kommen. Die Treuhand kann in diesem Zusammenhang als Kapitalsammelstelle und Verwaltungseinheit fungieren. Ein einzelner Treuhänder kann die Gesellschaftsbeteiligungen einer Vielzahl von treugebenden Investoren nach deren grundlegenden Vorgaben verwalten. Ihm obliegt in diesem Falle unter anderem die Ausübung der Stimmrechte im Rahmen der Gesellschafterversammlung sowie der gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechte. Das Treuhandverhältnis führt in diesen Konstellationen oftmals zu einer win-win-Situation. Dabei profitiert die Gesellschaft, dass sie einen sachkundigen und mit der Gesellschaft vertrauten Ansprechpartner hat, während die Treugeber ihre Gesellschaftsbeteiligungen ohne größeren Aufwand nach ihren Vorgaben durch den Treuhänder verwalten lassen können.
2.1.3. Vermeidung eines Gesellschafterausschlusses
Darüber hinaus kann man das Treuhandverhältnis zwecks Vermeidung des Ausschlusses eines Gesellschafters nutzen. Diese Gestaltungsvariante wird insbesondere in Konfliktsituationen zwischen Mitgesellschaftern relevant. Will man nämlich die radikale Methode des Ausschlusses eines störenden Mitgesellschafters vermeiden oder ist der Ausschluss nach Gesellschaftsvertrag im Einzelfall nicht umsetzbar, kann ein Treuhänder eingesetzt werden, um die zielgerichtete und gesellschaftszweckorientierte Verwaltung der Gesellschaftsbeteiligung des störenden Mitgesellschafters zu gewährleisten. Dieser bleibt zwar weiterhin grundsätzlich wirtschaftlich an der Gesellschaft beteiligt, eine entsprechende Konzeption des Treuhandvertrages kann dem Treuhänder jedoch eine weitestgehend einflussfreie Verwaltung der Gesellschaftsbeteiligung ermöglichen.
2.1.4. Weitere Anwendungsbereiche
Zusätzlich zu den drei vorgenannten Hauptanwendungsbereichen des Treuhandverhältnisses im Gesellschaftsrecht kommen noch weitere Sachverhalte in Betracht, in denen die Aufnahme eines Treuhänders Sinn machen kann. Dies gilt zum Beispiel im Zusammenhang mit der Rolle des Geschäftsführers.
2.2. Entstehung des Treuhandverhältnisses
Das Treuhandverhältnis kann – je nach Ausgangssituation – auf verschiedene Arten begründet werden.
2.2.1. Vereinbarungstreuhand
Für die Etablierung eines Treuhandverhältnisses genügt die reine Vereinbarung des Treuhandvertrages, so lange der Treuhänder bereits vor Abschluss des Vertrages zivilrechtlicher Eigentümer der Gesellschaftsbeteiligung war. Durch den Treuhandvertrag verpflichtet sich der Treuhänder die Gesellschaftsbeteiligung von nun an für den Treugeber zu verwalten. Da der Treuhandvertrag auch die Verpflichtung des Treuhänders beinhaltet, die Gesellschaftsbeteiligung nach Beendigung des Treuhandverhältnisses auf den Treugeber zu übertragen, ist der Abschluss einer Vereinbarungstreuhand für GmbH-Gesellschafter notariell beurkundungspflichtig (vergleiche § 15 Absatz 4 GmbHG).
2.2.2. Übertragungstreuhand
Ist der zukünftige Treugeber Eigentümer der Gesellschaftsbeteiligung, muss er zur Begründung des Treuhandverhältnisses, neben dem Abschluss des Treuhandvertrages, auch das zivilrechtliche Eigentum auf den Treuhänder übertragen. Somit wird der Treuhänder selbst Gesellschafter, ist jedoch durch den Treuhandvertrag verpflichtet die Verwaltung der Beteiligung nach den dortigen Regelungen vorzunehmen. Weil im Rahmen des (Übertragungs-)Treuhandvertrages unmittelbar das Eigentum an den Gesellschaftsanteilen übergeht, ist auch dieser Vertragsschluss bezüglich GmbH-Geschäftsanteilen notariell zu beurkunden (vergleiche § 15 Absatz 3 GmbHG). Einen Unterfall der Übertragungstreuhand stellt die Ermächtigungstreuhand dar. In dieser Konstellation wird nicht das Eigentum an den Gesellschaftsanteilen übertragen, sondern der Treugeber ermächtigt den Treuhänder wie ein Eigentümer über die Anteile zu verfügen. Der Treugeber bleibt jedoch selbst Eigentümer der Gesellschaftsbeteiligung und somit Gesellschafter.
2.2.3. Erwerbstreuhand
Darüber hinaus kann ein Treuhandverhältnis auch in der Art begründet werden, dass der Treuhänder sich gegenüber dem Treugeber vertraglich dazu verpflichtet eine Gesellschaftsbeteiligung im Rahmen der Gesellschaftsgründung im eigenem Namen zu erwerben und für den Treugeber zu verwalten. Betrifft der Treuhandvertrag GmbH-Anteile, so unterliegt er in der Regel auch in diesem Fall der notariellen Beurkundungspflicht (vergleiche § 15 Absatz 4 GmbHG), da der Vertrag abermals die Rückübertragungspflicht nach Beendigung des Treuhandverhältnisses enthält. Eine Ausnahme von dem Beurkundungserfordernis des Treuhandvertrages soll jedoch insbesondere dann gelten, wenn der Gesellschaftsvertrag der GmbH, an der die Anteile durch den Treuhänder erworben werden sollen, selbst noch nicht beurkundet ist. Da die Geltung des Formerfordernisses in Fällen der Erwerbstreuhand und ähnlich gelagerten Konstellationen allerdings im Einzelnen nicht eindeutig ist, kann man nur dazu raten, jeden Sachverhalt konkret zu überprüfen.
3. Fazit zur Treuhand als Gestaltungsmodel
Wie wir also sehen können Treuhandverhältnisse im Gesellschaftsrecht aus diversen Gründen und auf ebenso unterschiedliche Arten als Gestaltungsmethoden einsetzen. Ob ein Treuhandverhältnis im Einzelfall den Interessen der Beteiligten nützen kann, auf welche Art es etabliert werden sollte und ob in diesem konkreten Zusammenhang ein Formerfordernis nach § 15 GmbHG besteht, ist jedoch für jeden Sachverhalt separat zu prüfen. Unsere Experten im Gesellschaftsrecht stehen Ihnen zur Beantwortung dieser Fragen gerne beratend zur Seite.
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