Steuerneutrale, grenzüberschreitende Einbringung in Kapitalgesellschaften

Grundsätze der internationalen Betätigung

Grenzüberschreitende Einbringung in KapG steuerneutral möglich

Eine grenzüberschreitende Einbringung liegt dann vor, wenn sich zwei der drei Anknüpfungspunkte in unterschiedlichen Staaten befinden. Auch bei grenzüberschreitenden Einbringungen soll nach Möglichkeit die Steuerentstrickung verhindert werden, womit eine steuerneutrale Einbringung bewirkt werden soll. Wie sich daher grenzüberschreitende Einbringungen darstellen, welche Variationen vorkommen können und welche Kriterien erfüllt sein müssen, erläutern wir in diesem einführenden Beitrag.

Dieser Beitrag ist ein Auszug aus der Dissertation von Herrn Prof. Dr. Christoph Juhn an der Universität zu Köln. Er behandelt die grenzüberschreitende Einbringung von Betriebsvermögen in Kapitalgesellschaften. Dabei ist Prof. Juhn zu dem Ergebnis gekommen, dass internationale Umwandlungvorgänge – sowohl in EU-/EWR-Staaten als auch in Drittstaaten – durch die Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit geschützt sind und damit steuerneutral möglich sein müssen. Aufgrund der Praxisrelevanz der Ausarbeitung stellen wir Ihnen diese wissenschaftliche Ausarbeitung hier auszugsweise kostenlos zur Verfügung.

Unser Video:
Umwandlungen mit DBA-Ländern

In diesem Video stellt Herr Prof. Dr. Juhn einen Teil seiner Dissertation vor zu grenzüberschreitenden Umwandlungen mit DBA-Ländern.

1. Umwandlungsbedingte Steuerentstrickung

Bei rein nationalen Einbringungsvorgängen ist eine Steuerentstrickung ausgeschlossen. Nur eine grenzüberschreitende Einbringung kann eine Entstrickung auslösen. Grenzüberschreitende Einbringungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sich mindestens zwei der drei steuerlichen Anknüpfungspunkte (Einbringender, übernehmende Kapitalgesellschaft und eingebrachtes Betriebsvermögen) in unterschiedlichen Staaten befinden. Hieraus ergeben sich insgesamt sechs Szenarien:

1.1. Die 6 Szenarien der grenzüberschreitenden Einbringung

Inländisches Betriebsvermögen kann demnach (1) durch einen Inländer in eine ausländische Kapitalgesellschaft, (2) durch einen Ausländer in eine ausländische Kapitalgesellschaft oder (3) durch einen Ausländer in eine inländische Kapitalgesellschaft eingebracht werden.

Ausländisches Betriebsvermögen kann (4) durch einen Inländer in eine ausländische Kapitalgesellschaft, (5) durch einen Inländer in eine inländische Kapitalgesellschaft oder (6) durch einen Ausländer in eine inländische Kapitalgesellschaft eingebracht werden.

2. Grundsätze der internationalen Tätigkeit von Gesellschaften

Grundsätzlich wird das unternehmerische Handeln dem Stammhaus zugerechnet, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit in einer in einem anderen Staat belegenen Betriebsstätte aus. In den nachfolgenden Abschnitten wird zunächst dargestellt, welche Kriterien für die Existenz einer Betriebsstätte erfüllt sein müssen (Die Betriebsstätte) und wie die Besteuerungsbefugnisse an dem Veräußerungsgewinn eines Wirtschaftsguts zwischen Stammhaus und Betriebsstätte aufzuteilen sind (Aufteilung des Veräußerungsgewinns nach Art. 13 OECD-MA). Anschließend wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen der Bundesrepublik Deutschland ein Besteuerungsrecht zusteht (Der Umfang des deutschen Besteuerungsrechts an inländischen und ausländischen Betriebsvermögen) und wie dieses Besteuerungsrecht durch DBA-Vorgaben ausgeschlossen oder beschränkt wird (Rechtliche Steuerentstrickung im Lichte des geänderten Abkommensverständnisses durch den BFH; Tatsächliche Steuerentstrickung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen im Lichte des geänderten Abkommensverständnisses durch den BFH).


Steuerberater für Umwandlungen und Umstrukturierungen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Umwandlungs- und Umstrukturierungsfälle spezialisiert. Bei der Umwandlung und Umstrukturierung von Gesellschaften schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
  2. Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
  3. Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)
  4. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  5. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen etc.)
  6. Umfassende Beratungen im Internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
  7. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (EinbringungVerschmelzungFormwechselAnteilstausch)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr