Klage zur Niederlassungsfreiheit

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Klage zur Niederlassungsfreiheit vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)

Bei Einsprüchen zu Steuerbescheiden hat man es meist mit Sachverhalten des deutschen Steuerrechts zu tun. Findet die dabei getroffene Einspruchsentscheidung des Finanzamts beim Steuerpflichtigen keinen Anklang, kann dieser den Sachverhalt dem Finanzgericht zur Klärung unterbreiten. Als einzige weitere Instanz steht dann der Bundesfinanzhof bereit. Allerdings gilt dies nur, wenn eine Revision zulässig ist. Doch in manchen Fällen beinhalten Sachverhalte Fragen, die mit dem Europarecht in Verbindung stehen. Insbesondere die Niederlassungsfreiheit ist hierbei als Thema prominent. Wenn also eine Klage zur Niederlassungsfreiheit dem Finanzgericht oder später dem Bundesfinanzhof zur Beurteilung vorliegt, dann verweisen diese Gerichte stattdessen oft an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg. Vor allem die Klage zur Niederlassungsfreiheit in Bezug auf die Wegzugsteuer war in der Vergangenheit bei der deutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung maßgebend. Und sollte die reformierte Wegzugsteuer dies ebenfalls bedingen, dann kann man sicher bald mit einer erneuten Klage zur Niederlassungsfreiheit vor dem Europäischen Gerichtshof rechnen.

Vom Einspruch bis zur Klage vor dem Europäischen Gerichtshof

In diesem Video erklären wir den Weg vom Einspruch beim Finanzamt bis zur Klage zur Niederlassungsfreiheit.

Inhaltsverzeichnis


1. Klage zur Niederlassungsfreiheit: nationales Recht vs. Europarecht

In der Regel haben es Finanzbeamte bei Einsprüchen von Steuerpflichtigen mit einfachen Angelegenheiten zu tun. Sie zu lösen erfordert meist wenig Umstände. Dennoch kann es vorkommen, dass der Steuerpflichtige auf eine Klärung vor dem Finanzgericht besteht. Hierbei fallen vor allem solche Fälle auf, die von grundsätzlicher Bedeutung für das deutsche Steuerrecht sind. Fällt das Finanzgericht dabei eine Entscheidung, die Anlass zur Revision gibt, kann der Fall der höchsten Instanz in nationaler Hinsicht zur Entscheidung vorgelegt werden, nämlich dem Bundesfinanzhof.

Allerdings ist in seltenen Fällen auch ein steuerlicher Aspekt zu klären, der mit dem Europarecht interferiert. Dabei kann schon das Finanzgericht zur Klärung auf den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg verweisen. Spätestens beim Bundesfinanzhof kann eine Untersuchung des Sachverhalts unter Gesichtspunkten des Europarechts in Betracht kommen.

Bei welchen Fällen die Gerichtsbarkeit in Deutschland endet und stattdessen dem Europäischen Gerichtshof untersteht, wollen wir in unserem Artikel behandeln. Selbstverständlich geht es dabei vornehmlich um steuerrechtliche Fragen. Dazu betrachten wir auch die Auswirkungen solcher höchstrichterlicher Entscheidungen auf die deutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung.

2. Klage zur Kapital- und Niederlassungsfreiheit: Steuer- und Europarecht

2.1. Wo nationales Steuerrecht auf das Europarecht trifft

Zunächst wollen wir darauf eingehen, welcher Natur steuerrechtliche Fragen sind, die auch auf eine entsprechende Relevanz im Europarecht treffen. Schließlich gilt in der EU ganz allgemein, dass das Steuerrecht der jeweiligen nationalen Gesetzgebung untersteht. Deshalb kann der Zusammenhang zwischen nationalen Steuergesetzen und Rechtsprechungen einerseits und dem Europarecht auf der anderen Seite in einem solchen Fall nur auf einen Konflikt zwischen beiden hindeuten. Tatsächlich ist dies dann auch der Fall, wenn Klagen mit Bezug auf Steuern, die dem Europarecht entgegenstehen, vor dem Europäischen Gerichtshof zur Verhandlung kommen.

2.2. Steuerliche Relevanz des Europarechts

Dabei fallen insbesondere zwei im Europarecht verankerte Aspekte bei Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof als mit nationalem Steuerrecht in Konflikt stehend auf. Zum einen handelt es sich um die Kapitalverkehrsfreiheit und zum anderen um die Personenfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union sowie der auch in rechtlicher Hinsicht angegliederten Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz. Da der Begriff Personenfreizügigkeit auch unter dem für unsere steuerliche Betrachtungsweise passenderen Begriff Niederlassungsfreiheit geläufig ist, verwenden wir im Folgenden lieber diese Bezeichnung.

Bezüglich der Gültigkeit der hier vorgestellten Grundfreiheiten, der Kapitalverkehrsfreiheit und Niederlassungsfreiheit, möchten wir im weiteren Verlauf des Artikels der Einfachheit halber darauf verzichten, stets darauf hinweisen zu müssen, dass diese sowohl für alle Mitgliedsstaaten der EU als auch der anderen vertraglich an die EU-Regeln gebundenen Länder des EWR sowie für die Schweiz gilt. Wenn also von der EU die Rede ist, dann sind damit auch alle anderen Länder inbegriffen, für die diese Regeln ebenfalls gelten.

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3. Niederlassungsfreiheit und nationales Steuerrecht

Bei der Niederlassungsfreiheit handelt es sich faktisch um die Erweiterung der nationalen Rechte der Bürger der jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten auf die Ebene der EU. Dabei besteht der Bezug einerseits auf die persönliche Freiheit zur Begründung eines Wohnsitzes nach eigener Wahl. Andererseits ist damit aber auch die Freiheit inbegriffen, die es jedem Bürger freistellt ein Unternehmen an jedem Ort innerhalb der EU zu gründen, den er wählt. Wenn also jemand zum Beispiel von Berlin nach München ziehen möchte, dann beruft er sich auf das persönliche Recht die Freiheit zu haben, hierbei den Ort frei wählen zu können. Selbstverständlich gilt dies auch bei der Gründung eines Unternehmens.

Also überträgt das Europarecht diese Freiheit auf die übrigen Mitgliedsstaaten der EU. Deshalb ist es uns als Bürger der EU ganz selbstverständlich, wenn zum Beispiel ein italienischer Staatsbürger in Kautokeino ein Restaurant eröffnet, oder ein finnischer Staatsbürger ein Lakritz-Geschäft in Orleans kritischen Gourmets feilbietet. Damit ist die Niederlassungsfreiheit eines der bedeutendsten Rechte, das die EU auszeichnet und von dem die EU-Bürger am meisten profitieren.

4. Kapitalverkehrsfreiheit

Auf die Kapitalverkehrsfreiheit innerhalb der EU wollen wir nur am Rande eingehen. Dieses Grundrecht erlaubt es natürlichen ebenso wie juristischen Personen innerhalb und außerhalb der EU Geld und Wertpapiere uneingeschränkt zu transferieren. Damit stellt die EU sicher, dass man in dieser Hinsicht frei von nationalen Bestimmungen über Grenzen hinweg Finanzmittel und Kapital bewegen kann, so, wie es zuvor ja auch schon innerhalb der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten der Fall war. Dadurch ist sichergestellt, dass keine nationalen Präferenzen das Investitionsklima beeinflussen.

5. Klage zur Niederlassungsfreiheit bei der Wegzugsteuer

5.1. Klage zur Niederlassungsfreiheit: der Fall Lasteyrie-du-Sailant

Schon vor 2004 zeigte die Wegzugsteuer das Potential, mit dem nationales Steuerrecht dem Europarecht entgegenstehen kann. Im Falle der Wegzugsteuer ist dies sowohl im deutschen Recht als auch im Steuerrecht anderer Mitgliedsstaaten als nur bedingt mit dem Europarecht vereinbar aufgefallen. So ist dies das erste Mal bei der Verhandlung des Falls Lasteyrie-du-Sailant vor dem Europäischen Gerichtshof zu Tage getreten. Bei dieser Klage zur Niederlassungsfreiheit ging es um die Anwendung der französischen Wegzugsteuer auf den Wegzug eines französischen Staatsbürgers, nach dem der Fall benannt ist, nach Belgien. Denn insbesondere der Aspekt, dass ein Umzug innerhalb Frankreichs zu keiner entsprechenden Besteuerung führen würde, klingt in diesem Zusammenhang überzeugend.

5.2. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Klage zur Niederlassungsfreiheit

Dazu urteilte der Europäische Gerichtshof 2004, dass die Wegzugsteuer in der damals gültigen gesetzlichen Ausgestaltung zwar prinzipiell keinen Verstoß gegen die im Europarecht verankerte Niederlassungsfreiheit darstellt. Doch stellte der Europäische Gerichtshof dabei klar, dass die Steuerfestsetzung keineswegs sofort erfolgen darf. Vielmehr fordert das Urteil, dass die Steuerfestsetzung der Wegzugsteuer eine zeitlich unbefristete Stundung umfasst. Dabei sollte die Stundung auch ohne Verzinsung gewährt werden, was ja im Grunde die Zahlung der Steuer auf den Zeitpunkt verschiebt, an dem tatsächlich der Verkauf der Beteiligung vom Ausland aus erfolgt. Alternativ sollte die Stundung auch dann entfallen, wenn der Steuerpflichtige aus der EU in ein Drittland wegzieht.

5.3. Gesetzesänderungen als Folge der Klage zur Niederlassungsfreiheit

Nun hatte diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Klage zur Niederlassungsfreiheit auch Auswirkungen auf andere nationale Steuergesetze. So stellte die EU-Kommission auf diesem Urteil basierend fest, dass auch die deutsche Wegzugsteuer dem Europarecht entgegensteht und daher bestenfalls abgeschafft werden sollte. Zwar ist Deutschland dieser Maximalforderung keineswegs nachgekommen, musste aber gewisse Änderungen am Außensteuergesetz vornehmen, um die Konformität mit dem Europarecht wenigstens begründen zu können. Ganz konkret führte dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofs dazu, dass der Gesetzgeber das Außensteuergesetz um die Möglichkeit einer Stundung der Wegzugsteuer erweiterte. Diese Gesetzesänderungen sind dann durch spätere Prozesse im Rahmen einer Klage zur Niederlassungsfreiheit mit Bezug zur Wegzugsteuer beim Bundesfinanzhof als mit dem Europarecht im Einklang stehend bestätigt worden. Allerdings ist die Frage berechtigt, ob diese Urteile, die auf nationaler Ebene gefällt wurden, auch auf Ebene des Europäischen Gerichtshofs eine Entsprechung finden.

6. Erneute Gesetzesänderung, ergo erneute Klage zur Niederlassungsfreiheit?

6.1. Stundung von Entstrickungsteuer juristischer Personen ist europarechtskonform

Tatsächlich hat diese Frage in letzter Zeit unmittelbar an Bedeutung gewonnen. Denn der Europäische Gerichtshof hat in den vergangenen Jahren mehrere Urteile zur Steuerentstrickung gefällt, bei denen allerdings juristische statt natürliche Personen die Möglichkeit der Stundung nutzen wollten. Auch hierbei war die Klage zur Niederlassungsfreiheit der Kernpunkt der Prozesse. Dabei urteilte der Europäische Gerichtshof allerdings, dass eine Stundung der Entstrickungsteuer über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren hinweg, mit der Niederlassungsfreiheit konform ist.

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6.2. Übertragung der Stundungsregeln auf natürliche Personen im AStG

Inzwischen hat der Gesetzgeber diese Urteile zum Anlass genommen, um im Zuges des ATADUmsG die Regelung zur Stundung der Wegzugsteuer erneut zu ändern. Dabei versucht man die in den gerichtlichen Urteilen getroffene Feststellung der Legitimität einer Stundung über einen Zeitraum von fünf Jahren bei juristischen Personen nun auch auf die Wegzugsteuer natürlicher Personen zu übertragen. Dazu ist im reformierten Außensteuergesetz für Wegzugsfälle sicherheitshalber eine Möglichkeit zur Ratenzahlung innerhalb von sieben, statt wie bisher nur von fünf Jahren vorgesehen.

6.3. Klage zur Niederlassungsfreiheit: Zweifel an der Konformität der Wegzugsteuer

Allerdings ist es zweifelhaft, ob die Neuregelung zur Zahlung der Wegzugsteuer mit dem Europarecht zur Niederlassungsfreiheit und den bestehenden Urteilen des Europäischen Gerichtshofs im Einklang steht. Schließlich hat der Europäische Gerichtshof entgegen diesem scheinbar vergleichbaren Ansatz, bei dem natürliche und juristische Personen gleichgestellt sind, bereits geurteilt, dass natürliche und juristische Personen keineswegs einheitlich zu sehen sind. Denn anders als bei natürlichen Personen, haben juristische Personen ja nur einen wirtschaftlichen Zweck. Natürliche Personen können dagegen auch aus anderen als steuerlichen Gründen einen Wegzug ins Ausland anstreben. Dabei würde die Zahlung einer Wegzugsteuer auf Basis eines rein fiktiven Gewinns einen wichtigen Grund darstellen, der die Entscheidung zum Wegzug stark beeinflussen kann. Mit anderen Worten, ist damit die Niederlassungsfreiheit eingeschränkt.

Weil natürliche Personen eben auch persönliche Gründe für einen Wegzug ins Ausland haben können, ist es verständlich, dass man hierbei keineswegs prinzipiell einen rein steuerlichen Grund für einen Wegzug annehmen darf. Doch genau dies war auch ein Argument, dass Frankreich seinerseits bei der Verhandlung des Falls Lasteyrie-du-Sailant vor dem Europäischen Gerichtshof anführte, um seine Wegzugsteuer zu begründen. Denn die Wegzugsteuer, so die Argumentation hierbei, sei ein wichtiges staatliches Instrument, um die Verlagerung der Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf eines Unternehmens ins Ausland und somit eine potentielle Steuerflucht zu unterbinden.

6.4. Erneute Klage zur Niederlassungsfreiheit nach der Gesetzesänderung?

Nun bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber eine Klage zur Niederlassungsfreiheit vor dem Europäischen Gerichtshof zu Recht riskierte. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass diese neue Regelung zur Stundung der Wegzugsteuer ohne Widerspruch bleibt, ist allein schon aufgrund der in Fachkreisen am Referentenentwurf bereits vielfach allgemein und speziell geäußerten Kritik unwahrscheinlich.

Darüber hinaus ist die Verabschiedung des reformierten Außensteuergesetzes auch aus einem anderen Grund riskant. Denn das Gesetz ist so ausgelegt, dass eine Wegzugsteuer, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden ist und daher nach den damals noch gültigen Regeln gestundet werden konnte, mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung den neuen, restriktiveren Regeln unterliegen würde. Ob eine solche rückwirkende Gesetzesänderung dann auch mit dem Grundgesetz vereinbar ist, kann man nämlich ebenfalls in Zweifel ziehen.


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