Firma im Ausland gründen

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Video: Firma im Ausland gründen: Vermeiden Sie diese 5 Fehler

Wenn Sie in Deutschland steuerpflichtig sind und eine Firma im Ausland gründen möchten, dann dürfen Sie diese fünf Fehler nicht machen.

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1. Einleitung zum Thema Firma im Ausland gründen

Mein Name ist Christoph Juhn, ich bin Steuerberater in Köln, und unsere Kanzlei hat sich auf das Unternehmensteuerrecht spezialisiert, insbesondere auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Wir sprechen heute über fünf Probleme beziehungsweise fünf Risiken, die sich ergeben, wenn deutsche Unternehmer im Ausland eine Tochtergesellschaft gründen.

Problem 1 ist, die ausländische Tochtergesellschaft darf den Ort der Geschäftsführung nicht im Inland haben, Problem 2 ist, Sie können fast unmöglich Wirtschaftsgüter von Deutschland zu übertragen auf die ausländische Gesellschaft. Problem 3 ist eine sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung für passive Einkünfte im Ausland, Problem 4 ist eine Quellensteuer. Wenn Sie Lizenzgebühren von deutschen Unternehmen in ein ausländische Unternehmen zahlen. Und fünftens ist eine neue Regelung im § 4j die sogenannte Lizenzschranke, dass Sie diese Lizenzgebühren in Deutschland eventuell gar nicht als Betriebsausgabe abziehen können.

2. Firma im Ausland gründen – 1. Thema: Ort der Geschäftsführung

2.1. Beispiel zur vorherrschenden Ausgangssituation

Als allererstes ist im Grunde: passen Sie auf, dass der Ort der Geschäftsführung der ausländischen Firma nicht in Deutschland ist. Weil bei uns ist es in der Regel so: Wir haben einen Mandanten, eine natürliche Person. Vielleicht gibt es noch einen Mitunternehmer, also einen zweiten Unternehmer. Und die haben in der Regel in Deutschland eine deutsche GmbH. Und es ist nun die Überlegung, hier noch eine Gesellschaft im Ausland zu gründen. Das kann eine Limited sein, das kann eine spanische SL sein, das kann die schweizerische GmbH sein, was auch immer. Und es spielt jetzt auch keine Rolle, ob es eine Tochtergesellschaft der deutschen GmbH ist oder ob sich die Gesellschafter direkt an der Gesellschaft beteiligen.

Wir machen das jetzt mal mit einer Tochtergesellschaft. Und diese Gesellschaft hat immer ihren statuarischen Sitz dort, wo sie gegründet wird, also im Ausland. Der Ort der Geschäftsführung ist nirgendswo niedergeschrieben, das ist das erste Problem. Der Ort der Geschäftsführung ist immer dort, wo die Geschäftsführer ihre Entscheidungen des täglichen Lebens treffen. Und wenn der Ort der Geschäftsführung in Deutschland ist, dann führt das zur unbeschränkten Steuerpflicht der ausländischen Limited in Deutschland. Ja, weil Ort der Geschäftsleitung ein steuerliches Anknüpfungsmerkmal ist für die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 KStG.

2.2. Handlungsempfehlungen

Also erste Empfehlung, die ich meinem Mandanten an dieser Stelle immer gebe: Sie müssen für diese ausländische Gesellschaft alle Entscheidungen als Geschäftsführer im Ausland treffen. Wir beraten ja zu dem Thema ziemlich viel unsere Mandanten. Und dann müssen Sie halt die Flugtickets dokumentieren. Sie müssen die Zugtickets dokumentieren. Sie müssen die Entscheidung mit Datum und Geschäftsführer-Protokollen so dokumentieren, dass Sie nachweisen können, dass Sie für diese wichtigen Entscheidungen im Ausland vor Ort waren und dass diese Entscheidung eben nicht in Deutschland gefällt wurden. Und denken Sie auch an Ihren E-Mail-Verkehr, ja, treffen Sie keine Entscheidung, entscheiden irgendwas per E-Mail. Das ist alles. Damit weiß man automatisch, wo Sie sind. Also wichtig: Ort der Geschäftsleitung im Ausland.

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3. Firma im Ausland gründen – 2. Thema: Übertragung von Wirtschaftsgütern

Das zweite Thema ist, dass die Mandanten häufig Wirtschaftsgüter in der deutschen GmbH haben. Und diese Wirtschaftsgüter haben häufig einen Wert. Beispiel: in den Büchern, also der Buchwert ist null, aber der Verkehrswert ist erheblich, Beispiel EUR 100. Jetzt sagen viele Mandanten: „Ja, Herr Juhn, wir übertragen diese Wirtschaftsgüter einfach auf die ausländische Gesellschaft.“ Was sind das für Wirtschaftsgüter? Bei den meisten Mandanten, sie denken darüber nach, Patente, Marken, Quellcode von Webseiten, Domains, Urheberrechte und ähnliches zu übertragen auf die ausländische Gesellschaft und die danach zurück zu vermieten.

Das funktioniert nicht. Weil die Übertragung dieser Wirtschaftsgüter führt zur Aufdeckung der stillen Reserven. Und Sie müssen den Unterschied zwischen Verkehrswert und Buchwert, also in meinem Beispiel EUR 100 komplett versteuern.

An dieser Stelle also die Empfehlung, übertragen Sie keine Wirtschaftsgüter, die schon einen Wert geschaffen haben in Deutschland, ins Ausland, sondern gründen Sie von vornherein die ausländische Gesellschaft und die Wirtschaftsgüter, bevor Sie einen Wert haben, die positionieren Sie von vornherein in dieser ausländischen Kapitalgesellschaft.

4. Firma im Ausland gründen – 3. Thema: Hinzurechnungsbesteuerung

4.1. Gesetzliche Grundlage zur Hinzurechnungsbesteuerung

Drittes Thema ist die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung. Die Hinzurechnungsbesteuerung ist im Außensteuergesetz geregelt. Das ist ein besonderes Gesetz, was viele Steuerberater gar nicht kennen. Die maximal einen Paragraphen, § 6 AStG. Das ist also wirklich ein Spezialthema für Fachberater, die sich hier im internationalen Steuerrecht spezialisiert haben. Ist hier geregelt im § 8 Absatz 1 AStG. Den können Sie sich im Internet auch einmal aufrufen. (…) Und da steht drin, in der aktuellen Gesetzeslage, so ist es noch bis zum Jahresende, dass die Gesellschaft aktive Einkünfte generieren muss. Und diese aktiven Einkünfte, es gibt den Katalog von acht Einkunftsarten, die sind dort aufgelistet im § 8 Absatz 1 AStG, und sie müssen eine dieser acht Einkommensarten haben.

4.2. Beispiel zur Hinzurechnungsbesteuerung

Weil, wenn die Limited jetzt Einkünfte hat, ich sage mal von plus EUR 100 in einem Jahr, dann versteuern wir die im Ausland meistens mit einem sehr niedrigen Steuersatz. Die Hinzurechnungsbesteuerung sagt aber, dass wir diese Einkünfte in Deutschland trotzdem nochmal mit +100 versteuern müssen, sowohl Körperschaftsteuer als auch Gewerbesteuer hierfür zahlen müssen, wenn es keine aktiven Einkünfte sind.

4.3. Die 10 Einkunftsarten zur Befreiung von der Hinzurechnungsbesteuerung

Das heißt, Sie gucken sich den Katalog von zehn Ziffern an und darin müssen Sie sich wiederfinden. Wenn Sie sich nicht wiederfinden, dann droht diese Hinzurechnungsbesteuerung, dass Sie die Einkünfte in Deutschland trotzdem nachversteuern müssen.

Die Klassiker, was der Hinzurechnungsbesteuerung leider unterliegt, damit ein Nachteil für den Steuerpflichtigen hat, ja, dass ist zum Beispiel, wenn wir reine Lizenz-Gesellschaften, Patent-Gesellschaften im Ausland haben. Weiterer Klassiker ist, wenn es Einkaufs-Gesellschaften sind, also die Limited Ware einkauft, zum Beispiel in China, und dann verkauft an die deutsche GmbH und so Gewinne nach China absaugt. Oder Verkaufsgesellschaften, dass heißt, die deutsche GmbH produziert was, verkauft das meistens für niedrigen Preise in die ausländische Limited und verkauft das dann für einen viel höheren Preis ins Ausland. Das sind so Sachen, die fallen meistens unter den Hinzurechnungsbesteuerung.

Da müssen wir individuell drüber reden, da beraten wir ja sehr viel zu. Und da gilt es dann, diese Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden, weil sonst bringt die ausländische Gesellschaft Ihnen gar nichts. Ganz im Gegenteil, die führt sogar zu einer Doppelbesteuerung.

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5. Firma im Ausland gründen – 3. Thema: Quellensteuer

Und dann der Klassiker: Die meisten Mandanten gründen ausländische Lizenz-Gesellschaften und Patent-Gesellschaften. Und dann hat man eben das Patent und Lizenz, den Quellcode, die Domain oder was auch immer in der ausländischen Gesellschaft und vermietet dies nach Deutschland zurück. Dann muss ich in Deutschland Lizenzgebühren ins Ausland zahlen. Die kann ich in Deutschland natürlich als Lizenzgebühren und als Betriebsausgaben abziehen, spare 30 % Steuern und muss diese Betriebseinnahmen im Ausland versteuern mit einem deutlich niedrigeren Steuersatz.

Viele ausländische Steuerregime haben da besondere Privilegien. Einerseits haben die ja ohnehin schon deutlich niedrigere Steuersätze. Oft ist es aber so, dass sie noch 80 % Rabatt einräumen. Ja, Klassikers ist bisher auch Luxemburg gewesen, Niederlande gewesen. Die Bahamas haben ohnehin null %. Und so können sie die Steuer vom Grundsatz in Deutschland um 30 % sparen und müssen die Einnahmen im Ausland kaum versteuern.

Das Problem ist aber Problem 4 was ich jetzt aufzähle und Problem 5. Problem 4 ist eine sogenannte Quellensteuer. Die ist in Deutschland geregelt im § 50a EStG. Und die besagt: wenn ich EUR 100 Lizenzgebühren ins Ausland zahle, dann muss ich 15 %, also EUR 15, an die Finanzverwaltung abführen und ich darf nur EUR 85 ins Ausland überweisen.

Wir beraten dazu ja sehr viel und die meisten Mandanten kennen dieses Problem gar nicht. Und dieses Problem ist unbedingt zu vermeiden.

6. Firma im Ausland gründen – 3. Thema: Lizenzschranke

Also Quellensteuer 50a war das vierte Problem und das fünfte Problem ist neu im Gesetz aufgenommen seit 1. 1. 2018, die sogenannte Lizenzschranke: § 4j. EStG. Und was steht im 4j EStG drin? Da steht drin, dass ich die Betriebsausgaben für die Lizenzgebühren unter gewissen Umständen gar nicht als Betriebsausgaben abziehen kann und damit quasi gar keine 30 % Steuern in Deutschland spare. Haben viele Berater auch nicht auf dem Schirm. Neu im § 4j EStG seit etwa eineinhalb Jahren, also seit dem 01.01.2018.

Ja, Sie merken, das waren die 5 Probleme im internationalen Steuerrecht, wenn Sie eine ausländische Tochtergesellschaft gründen wollen. Viel Sprengstoff hier. Wenn Sie Fragen dazu haben, wir, in unserer Kanzlei, haben sich auf das nationale und internationale Unternehmensteuerrecht spezialisiert. (…) Wenn Sie Fragen haben, melden Sie sich gerne bei uns. Wir helfen dann da gerne.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Beim Thema Firma im Ausland gründen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht

  1. Umfassende Beratungen im Internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
  2. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (z.B. RechtsformwahlSitzverlegung)
  3. Gründung von Holdinggesellschaften (Realisierung steuerfreier Veräußerungsgewinne, Dividendenerträge)
  4. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
  5. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO
  6. Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen (Holdinggesellschaften, Organschaften)
  7. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
  8. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
  9. Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)
  10. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

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Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu alten und neuen Risiken im internationalen Steuerrecht gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

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