Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

Video & Transkript

Video: Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften (GmbH auf GmbH): Zivilrecht, Steuerrecht, Praxistipps

Wenn sie zwei GmbHs miteinander verschmelzen, gibt es einiges zu beachten. In diesem Video erkläre ich Ihnen erstens, wie das im Zivilrecht funktioniert und was Sie notariell beachten müssen. Zweitens, wie Sie das alles aus steuerrechtlicher Sicht steuerneutral gestalten. Drittens, wie der genaue Ablauf ist von der ersten Idee bis hin zur notariellen Beurkundung, Eintragung und bilanziellen Umsetzung. Und viertens, erzähle ich ein paar Praxistipps, weil eine solche Verschmelzung machen wir regelmäßig, worauf sie da im Detail in der Praxis achten müssen.

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1. Einleitung

Mein Name ist Christoph Juhn. Ich bin Steuerberater in Köln und unsere Kanzlei hat sich auf das Unternehmensteuerrecht spezialisiert, insbesondere auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Ja, und dies ist Grund und Anlass, heute mit Ihnen über die Verschmelzung einer GmbH auf eine andere GmbH zu sprechen.

2. Grundstrukturen der Verschmelzungen

Bei der Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften, also in der Regel zweier GmbHs oder zweier Aktiengesellschaften, gibt es drei Grundstrukturen, wie verschmolzen werden kann.

In der Regel haben unsere Mandanten eine natürliche Person als Gesellschafter und diese Person hat zwei GmbHs. Also z.B. die A-GmbH und die B-GmbH, die ich miteinander verschmelzen kann. Dann gibt es aber noch eine andere Struktur eine Mutter-Tochter-Struktur. Und es gibt die Struktur, dass nicht eine Person zwei ihrer GmbHs verschmelzen will, sondern dass es auch zwei verschiedene Gesellschafter gibt den Herrn A mit der A-GmbH und die Frau B mit der B-GmbH. Und das sind nur die drei Grundstrukturen, die ich miteinander verschmelzen kann.

3. Verschmelzungsvorgang

Und wie verschmilzt man so was?

Bei der ersten Variante kann ich die A auf die B verschmelzen oder aber natürlich die B auf die A. Dann wird eine von beiden Gesellschaften gelöscht. Wir machen das jetzt mal mit einer Richtung die A wird auf die B verschmolzen. Dann ist die A-Gesellschaft weg. Das gesamte Vermögen was die A GmbH hat geht per Gesamtrechtsnachfolge über auf die B GmbH.

Bei der zweiten Variante der Mutter-Tochter-Struktur kann ich natürlich auch die Mutter auf die Tochter verschmelzen. Dann wäre die Mutter weg verschmolzen, würde im Handelsregister gelöscht werden und es bleibt die B GmbH übrig.

Und ich kann natürlich zwischen den beiden Personen die A und B GmbH z.B. die A auf B verschmelzen oder auch andersherum.

3.1. Beratungspraxis zu Verschmelzungen

In der Beratungspraxis kommt bei uns natürlich immer beides vor. Die Mandanten können frei entscheiden, wer der übertragende Rechtsträger sein soll, also der Rechtsträger, der nachher erlischt und was der übernehmende Rechtsträger sein soll, also die Gesellschaft, die nachher das gesamte Vermögen übernehmen soll. In meinen Varianten war es immer so, dass die A-GmbH erlöschen wird und B-GmbH übrigbleibt. Wir schauen uns jetzt einmal an, wie das in der Praxis funktioniert eine solche Verschmelzung.

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4. Die Verschmelzung im Zivilrecht: Der Notartermin

Zunächst brauchen Sie einen Verschmelzungsvertrag zwischen der A-GmbH und B-GmbH. Das müssen auch beide Gesellschafter der A und B im Rahmen einer Gesellschafterversammlung müssen dem zustimmen, dass alles, also Verschmelzungsvertrag und die Verschmelzungsbeschlüsse sind notariell zu beurkunden.

Wir brauchen also einen Notartermin. In dem Notartermin ja, dann müssen wir natürlich eine Bilanz beilegen. Welche Bilanz? Die Bilanz der verschmolzenen Gesellschaft, in meinen Varianten ist das immer die A-GmbH, also ganz wichtig. Wenn wir die A-GmbH auf die B-GmbH verschmelzen, müssen Sie die Schlussbilanz der A-GmbH fertig haben.

4.1. Schlussbilanz der übertragenen GmbH

Diese Schlussbilanz kommt als Anhang zu dem Verschmelzungsvertrag und all das ist notariell zu beurkunden. Jetzt sagen die Mandanten: Herr Juhn, wenn ich morgen beim Notar bin, dann kann ich doch morgen nicht eine Bilanz mitbringen auf den Stichtag von morgen. Ich weiß ja gar nicht, wie meine Bilanz morgen aussieht. Und so schnell ist mein Steuerberater gar nicht. Richtig, deswegen sagt § 17 Umwandlungsgesetz, dass diese Bilanz schon längst erstellt worden sein kann.

4.2. Steuerliche Rückwirkung: 8 Monate alte Schlussbilanz

Die kann bis zu acht Monate alt sein und in der Praxis gehen wir deswegen hin. Also wenn wir die Mandanten bei solchen Verschmelzungen beraten ja, vollumfänglich. Da gehen wir hin und nehmen die Bilanz auf. Den 31.12. 2018 zum Beispiel. Weil wenn wir die Bilanz zum 31.12. 2018 nehmen, da musste die GmbH, also die A-GmbH, ja ohnehin eine Bilanz erstellen und da können wir die ganz normale Bilanz, die Jahresbilanz nehmen, die wir dann praktisch direkt auch als Schlussbilanz dem Verschmelzungsdokument beim Notar beilegen.

Weil diese maximal 8 Monate alt sein darf, muss der Notartermin bis zum 31. August des Folgejahres stattfinden. Das heißt, wenn Sie die Bilanz zum 31.12.2018 nutzen möchten, müssen Sie spätestens die Verschmelzung zum 31. August 2019 notariell beurkunden und anmelden.

5. Struktur nach Verschmelzung

Und wie sieht die Struktur aus, nachdem wir verschmolzen haben? Ja, was bleibt dann übrig? Ich male jetzt mal rechts die Zielstruktur hin.

In dieser Variante haben wir eine Person, die natürlich beteiligt ist an der übrigbleibenden B-GmbH. Die B-GmbH wird natürlich entsprechend größer, weil sie das gesamte Vermögen der A-GmbH mit übernommen hat.

In dieser Struktur ist auch die gleiche Ziel Struktur gegeben. Es ist wieder eine natürliche Person beteiligt an der B-GmbH. Bei der Mutter-Tochter-Verschmelzung. Meine Empfehlung, wenn Sie die Mutter auf die Tochter verschmelzen, hat das steuerliche Vorteile. Ist bei der Abwicklung etwas komplizierter, weil nun für die A-GmbH sich etwas ändert. Für die B-GmbH hat sich was verändert und für den Anteilseigner, der ja vorher an der A beteiligt war, der ist nachher an der B beteiligt. Da ändert sich auch etwas. Würde ich jetzt die Tochter, also die B auf die A verschmelzen, dann würde aus Sicht des Anteilseigners ja, die A-GmbH übrigbleiben. Das heißt, aus Sicht des Anteilseigners hat sich nichts verändert, er war vorher an der A-GmbH beteiligt, und ist nachher auch an der A-GmbH beteiligt.

Und in dieser Struktur haben wir das so, dass Herr A und Frau B nachher an einer Gesellschaft beteiligt sind. Und das ist natürlich eine große B-GmbH und der Praxis stellt sich dann die Frage: Ja, mit welchen Prozentsätzen sind Herrn A und Frau B an der B-GmbH beteiligt? Dazu muss man vorher die A-GmbH bewerten. Man muss auch vorher die B-GmbH bewerten. Ja und wenn die A-GmbH einen Wert hat von 100 Geldeinheiten und die B einen Wert von 200 Geldeinheiten, dann hat der A nachher ein Drittel und die B nachher zwei Drittel, weil ich 100 zu 200 im Verhältnis gegenüberstelle und ist ein Drittel zu zwei Drittel.

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6. Die Verschmelzung im Steuerrecht

Und wie verhält sich das nun im Steuerrecht? Vom Grundsatz her können wir alle Umwandlungen steuerneutral vollziehen. Das ist geregelt im §§ 11, 12 und 13 Umwandlungssteuergesetz. Und wir haben ja viele beteiligte Personen. Und für all die gibt es einen eigenen Paragraphen, der besagt, dass es für alle drei beteiligten Rechtsträger steuerneutral ist. Für die A-GmbH ist das § 11, für die B-GmbH ist das § 12, und für den Anteilseigner ist das § 13 Umwandlungssteuergesetz.

6.1. Voraussetzungen für die steuerneutrale Verschmelzung

Wir müssen gewisse Voraussetzungen erfüllen, z.B. dass das Bestteuerungsrecht in Deutschland verbleibt. Das ist manchmal problematisch, wenn ich die A verschmelze auf eine spanische BSL oder eine englische Limited, dann könnte das Besteuerungsrecht verloren gehen. Aber bei rein deutschen Verschmelzungen bleibt das Besteuerungsrecht in der Regel erhalten. Ich darf dem Anteilseigner keine anderen Gegenleistungen gewähren, also kein Cash, kein Porsche, keine Forderung. Der darf nur neue GmbH Anteile bekommen. Nichts anderes ist in der Praxis auch kein Problem.

6.2. Antrag auf Buchwertfortführung

Und denken Sie bitte daran, Anträge auf Buchwertfortführung zu stellen. Das ist ganz wichtig, sowohl nach § 11 als auch einen zusätzlichen Antrag  nach § 13 Umwandlungssteuergesetz, also für den Anteilseigner. Damit das auch auf allen Ebenen definitiv Steuerneutral vollzogen werden kann, eine solch Verschmelzung.

7. Verschmelzungen in der Praxis

Und wie ist nun der praktische Ablauf einer solchen Verschmelzung? Ja, die Mandanten kommen zu uns, wir prüfen, ob eine Verschmelzung die richtige Variante ist. Meistens empfehlen wir auch proaktiv unseren Bestandsmandanten, das durch eine Verschmelzung diese Vorteile generiert werden können. Und dann dokumentieren wir das in der Regel in einem kurzen Fact-Sheet oder in einer kurzen Verschmelzungsdokumentation. Warum? Ja, weil sie müssen Bescheid wissen, wir müssen es mit ihnen besprechen. Wir müssen auch in zehn Jahren noch Bescheid wissen. Der Notar muss wissen, was er machen will, machen muss. Ja, vielleicht müssen Ihre Kinder in 20 Jahren diese Dokumente nochmal rausholen und wissen, was wurde denn im Jahr 2019 gemacht? Das heißt, es muss dokumentiert werden.

8. Fazit

Entweder machen wir das mit unseren Notaren, mit denen wir zusammenarbeiten. Oder sie rufen uns einen Notar zu und wir arbeiten mit ihrem Notar zusammen und geben dem alle Unterlagen. Im Zweifel bereiten wir auch die Verschmelzungsdokumente vor, sodass sie alles aus einer Hand bekommen.

Und sie müssen im Grunde nur noch den Notartermin vereinbaren und das alles unterschreiben. Ja, wenn Sie dazu fragen haben, Sie haben gemerkt, unsere Kanzlei berät dazu regelmäßig. Wir haben Standorte in Köln und ein Standort in Bonn. Und wenn Sie Fragen haben, ja, dann rufen Sie einmal an. Wir beraten Sie dabei sehr gerne.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der steuerrechtlichen Gestaltung von Unternehmen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei GewinnausschüttungenNutzung von Verlustvorträgen)
  2. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  3. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
  4. Steuervorteile der Immobilien-GmbH
  5. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (EinbringungVerschmelzungFormwechselAnteilstausch)
  6. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteiledisquotale GewinnausschüttungOrganschaftHoldingstrukturen etc.)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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