Die Thesaurierung von nicht entnommenen Gewinnen

Überblick über die Steuerermäßigung

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG: Ein Überblick

Die Thesaurierung von nicht entnommenen Gewinnen nach § 34a EStG ist eine Begünstigungsregelung für Personengesellschaften, um sie steuerlich näher an den Steuersatz von Körperschaften (ungefähr 30 % Steuersatz) zu bringen. Bei der Thesaurierung werden die Gewinne des Unternehmens nicht sofort von den Gesellschaftern entnommen und verbleiben stattdessen vorerst im Unternehmen. Hierbei werden die nicht entnommenen Gewinne mit einem Steuersatz von 28,25 % versteuert. Zusätzlich erfolgt im Zeitpunkt der Entnahme der Gewinne eine Nachversteuerung in Höhe von 25 %. Die Thesaurierung von nicht entnommenen Gewinnen soll Personengesellschaften steuerlich begünstigen und dafür sorgen, dass Sie mehr Gewinn nach Steuern übrig haben um diese Gewinne zu reinvestieren.

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1. Einleitung

Körperschaften wie beispielsweise die GmbH können mit einem günstigen Steuersatz von etwa 30 % (15 % Körperschaftsteuer, ungefähr 15 % Gewerbesteuer) ihre erwirtschafteten Gewinne sehr gut reinvestieren und weiter nutzen. Hingegen sind Personengesellschaften, wie die GmbH & Co. KG, von der Anwendung dieses günstigen Steuersatzes ausgeschlossen. Denn durch das Transparenzprinzip wird der Gewinn einer GmbH & Co. KG auf Ebene der Gesellschafter (Mitunternehmer) versteuert, was meistens zu einer Besteuerung mit dem Spitzensteuersatz in Höhe von 42 % führt.

Nun möchte der Gesetzgeber dieser Steuerungleichheit mit der Thesaurierung von nicht entnommenen Gewinnen nach § 34a EStG entgegenwirken und eine Rechtsformneutralität herstellen. Dabei soll es aus steuerlicher Sicht soll keinen Unterschied machen, welche Rechtsform man nutzt. Aus diesem Grund ist die Thesaurierung von nicht entnommenen Gewinnen nach § 34a EStG nur anwendbar auf Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG).

2. Voraussetzungen für die Thesaurierung von Gewinnen

Die Thesaurierung von nicht entnommenen Gewinnen kann nur von Personengesellschaften oder Einzelunternehmen in Anspruch genommen werden, welche Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) beziehen. Damit sind generell operative Personengesellschaften betroffen, was vermögensverwaltende Personengesellschaften von der Thesaurierung ausschließt. Die operative Personengesellschaft muss zudem ihren Gewinn durch Bilanzierung statt nicht nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Dabei ist die Blanz um Entnahmen und Einlagen zu korrigieren. Liegen die Voraussetzungen vor, so muss man die Thesaurierung im Rahmen der Veranlagung beim Finanzamt beantragen, wenn man sie nutzen möchte.

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3. Rechtsfolgen bei der Thesaurierung von nicht entnommenen Gewinnen

Durch die beantragte Thesaurierung werden nun die Gewinne aus den operativen Geschäften (also die Gewinne aus dem Gewerbebetrieb) ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 % versteuert. Neben dem verringerten Einkommensteuersatz von 28,25 % fällt noch Solidaritätszuschlag an. Folglich bewirkt das nun, dass auf den erzielten Gewinn ein niedrigerer Steuersatz Anwendung findet und dadurch mehr Gewinn nach Steuern übrig bleibt, welchen man reinvestieren kann.

Außerdem kann man in dem Antrag auf Thesaurierung die Thesaurierung für den ganzen Gewinn oder auch nur für einen Teil des Gewinns des Jahres beantragen. Dabei unterliegen Gewinne, die man von der Thesaurierung ausnehmen möchte, dem persönlichen Steuersatz in der Einkommensteuer (bis zu 42 %).

Nachdem dann die im Unternehmen verbleibenden Gewinne thesauriert wurden, ist der Restbetrag (im Unternehmen verbleibende Gewinne abzüglich Thesaurierungssteuer 28,25 %) zurückzustellen. Der Restbetrag wird auch nochmal einer sogenannten Nachversteuerung mit 25 % nebst Solidaritätszuschlag unterworfen, aber erst, sobald die Gewinne ins Privatvermögen des Gesellschafters entnommen werden.

Die Nachversteuerung läuft solange, bis die Gewinne entnommen werden oder es durch eine Umstrukturierung oder Umwandlung zu einer Zwangsnachversteuerung kommt. Dieser Zeitraum zwischen Thesaurierung und Nachversteuerung ist nicht zwangsläufig ein ganzes Jahr, sondern kann auch mehrere Wirtschaftsjahre übergreifen.

3.1. Beispiel zur Thesaurierung von nicht entnommenen Gewinnen vor Nachversteuerung

Ein bilanzierender Unternehmer hat einen Gewinn in Höhe von EUR 200.000 erwirtschaftet und bisher nicht entnommen. Weiterhin beantragt er die Thesaurierung der nicht entnommenen Gewinne in Höhe von EUR 200.000.

EUR 200.000 x 28,25 % (ESt) = EUR 56.500
EUR 56.500 x 5,5 % (SolZ) = EUR 3.107,50
Steuerbelastung: EUR 59.607,50

Dabei ergibt sich durch die Thesaurierung eine Steuerbelastung in Höhe von EUR 59.607,50. Damit bleiben nach der Thesaurierung EUR 140.392,50 übrig, welche im Unternehmen reinvestiert werden können. Folglich beträgt die Steuerlast insgesamt hierbei ungefähr 29,80 % von EUR 200.000 und ist somit ähnlich hoch, wie der Steuersatz für Körperschaften.

3.2. Nachversteuerung der thesaurierten nicht entnommenen Gewinne

Die nicht entnommenen Gewinne wurden bisher zur Reinvestition genutzt. Da aber ein Unternehmer seinen Gewinn am liebsten im Privatvermögen haben möchte, muss er also zwangsläufig die Gewinne endgültig entnehmen. Daher findet in diesem Zeitpunkt die Nachversteuerung statt.

EUR 140.392,50 x 25 % (ESt) = EUR 35.098,13
EUR 35.098,13 x 5,5 % (SolZ) = EUR 1.930,40
Steuerbelastung: EUR 37.028,53

3.3. Fazit aus der Thesaurierung von nicht entnommenen Gewinnen

Aus der ersten Thesaurierung und aus der Nachversteuerung bei der Entnahme der Gewinne ergibt sich eine Gesamtsteuerlast in Höhe von EUR 96.636,03. Dies entspricht im Verhältnis zum Gewinn in Höhe von EUR 200.000,00 einem Steuersatz von 48,31 %. Von einer wirklichen Steuerersparnis kann man hier also leider kaum sprechen. Jedoch konnte man die Gewinne bis zur Nachversteuerung im Unternehmen steuervergünstigt zur Investition nutzen.

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4. Thesaurierung nicht entnommener Gewinne nach Steuerentnahmen

In der Praxis ist es aber meist so, dass der Unternehmer trotz der Thesaurierung Steuern zahlen muss und diese im Rahmen der Berechnung als Entnahmen zu berücksichtigen sind. Jedenfalls entnimmt ein Unternehmer in aller Regel die für die Thesaurierung anfallende Steuer in Höhe von 28,25 %. Diese Entnahme muss dann bereits vorher von dem nicht entnommenen Gewinn abgezogen werden.

Auf unser Beispiel bezogen würde der Gewinn von EUR 200.000 bereits der Gewinn nach der Steuer-Entnahme sein. Der ursprüngliche Gewinn vor der Entnahme war also EUR 259.607,50.

5. Umwandlungen und Umstrukturierungen während der Thesaurierung

Während die thesaurierten Gewinne noch nicht entnommen wurden, kann es passieren, dass das Unternehmen umstrukturiert oder umgewandelt wird. Die Entnahme oder Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen heraus in ein anderes Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen kann dabei eine Nachversteuerung auslösen. Dies gilt jedoch nur bei zwei Betrieben. Sollten sie stattdessen ein Wirtschaftsgut aus einem Betrieb in eine Betriebsstätte überführen, würde keine Nachversteuerung in Betracht kommen, da das Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen desselben Betriebes verbleibt.

Bei solchen Entnahmen und Überführungen hängt die zwangsläufige Nachversteuerung auch vom erzielten Gewinn und den übrigen getätigten Entnahmen ab.

Weiterhin liegen schädliche Umstrukturierungen, welche immer eine Zwangsnachversteuerung auslösen, bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 EStG vor. Außerdem gilt Selbiges für die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils. Ebenfalls schädlich ist die Einbringung von Betrieben und Mitunternehmeranteilen in eine Kapitalgesellschaft (zum Beispiel GmbH) oder der Formwechsel in eine GmbH.

Daher geht in diesen Fällen die Begünstigung der Thesaurierung nach § 34a EStG verloren. Folglich muss man dann auch den noch übrigen nachversteuerungspflichtigen Betrag nachversteuerten.


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