Steuervorteile bei Elektrofahrzeugen

Video & Transkript

Video: Elektrofahrzeuge: Neue Steuervorteile ab 2020 (halber Listenpreis, Elektrolieferfahrzeuge, Hybrid)

2019 hat sich einiges geändert und 2020 wird sich noch mehr ändern bei der Besteuerung von Elektrofahrzeugen. Es gibt ja viele Privilegierung und diese Vorteile für Sie als Mandant, die schauen wir uns heute einmal an!

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1. Einleitung zu Elektrofahrzeugen

Mein Name ist Christoph Juhn und ich bin Steuerberater in Köln und unsere Kanzlei hat sich auf das Unternehmensteuerrecht spezialisiert, insbesondere auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Und ich halte regelmäßig Vorträge beim Steuerberaterverband. Und ich hab heute für Sie eine Präsentation dabei, wie Elektrofahrzeuge besteuert werden und was sich da 2019 getan hat und 2019 noch tun wird.

1.1. Vortrag: Aktuelle Beratungsschwerpunkte im Ertragssteuerrecht

Das waren die aktuellen ja Beratungsschwerpunkte im Ertragssteuerrecht. Ich habe das Seminar elfmal in Köln und Umgebung gehalten für den Steuerberaterverband. Es waren immer so um die 100 Steuerberater etwa anwesend und wir springen hier einmal durch. Ich komme direkt zur relevanten Folie, Folie 5. Elektrofahrzeuge, nicht mehr 1% und auch nicht mehr das klassische Fahrtenbuch. Das hat sich in etwa halbiert.

1.2. Technische Anforderungen an Elektrofahrzeuge

Wir schauen uns das an: Elektrofahrzeuge, das sind Kraftfahrzeuge mit rein elektrischem Antrieb z.B. Tesla und Hybridfahrzeuge; nicht jedes Hybridfahrzeuge ist steuerlich begünstigt. CO2-Ausstoß darf maximal 50g pro Kilometer sein. Oder der Elektromotor muss mindestens eine Reichweite von 40 km haben, um in diese Begünstigung zu kommen.

Elektrofahrräder bis 20 oder bis 25 Kilometer pro Stunde gelten als Fahrräder. Die sind komplett lohnsteuerfrei seit letztem Jahr. Aber wenn die ja wie ein Kraftfahrzeug einzustufen sind, weil sie ein kleines Nummernschild haben, dann gelten sie letztendlich wie ein Elektrofahrzeug, also ein Elektroauto wie Tesla.

2. Halbierung des Bruttolistenpreises

2.1. Die 1%-Methode

Und das Ganze gilt ursprünglich für neu angeschafften Wirtschaftsgüter vom 1.1. 2019 bis zum 31.12. 2021. Vorteil ist, dass hier nicht mehr 1% des Bruttolistenpreis anzusetzen ist, sondern es gilt jetzt der halbe Listenpreis oder auch 0,5% auf den vollen Bruttolistenpreis.

Also wenn der Tesla 100.000 Euro kostet. Nehmen Sie bitte nicht mehr 1.000 Euro im Monat, sondern jetzt den halben Listenpreis von 50.000 Euro dann den 1%, sind nur noch 500 Euro. Das heißt, Sie nehmen nun mal einen Bruttolistenpreis und nehmen davon die Hälfte ist der halbe Bruttolistenpreis mal 1%.

2.2. Fahrtenbuchmethode

Und wenn Sie ein Fahrtenbuch führen, dann hätten Sie eigentlich die Situation, dass Sie alle Fahrten aufschreiben müssen. Und dann nimmt man einen prozentualen Anteil der Privatfahrten, rechnet die gesamten Kosten aus. Und wenn Sie dann 20% privat gefahren sind, müssen Sie auch 20% der Gesamtkosten tragen. Das hat sich auch geändert.

Wir nehmen für die Fahrtenbuchmethode bei der Berechnung der Gesamtkosten einfach nur die halbe Abschreibung, dass da nur halb so viel Kosten einfließen. Und wenn dann nur halb soviel Kosten in die Berechnung einfließen, wovon ich dann ja 20% als Beispiel nehme, nämlich mein Privatanteil rausnehmen muss, dann muss ich auch nur in etwa halb so viel für meine Privatentnahme versteuern. Also Abschreibung wird an dieser Stelle zu ihrem Vorteil halbiert. Also nur für die Ermittlung des Fahrtenbuchs und des Privatanteils.

Sie können in der Buchhaltung, in der Bilanzierung, die komplette Abschreibung reinnehmen, aber für den Privatanteil nehmen wir zum Glück nur die halben Kosten.

2.3. Verlängerung der Steuervorteile bei Elektrofahrzeugen

Das soll jetzt übrigens auch verlängert werden mit dem Jahressteuergesetz 2019, beginnend ab dem 1. Januar 2020, wird das in Kraft treten. Und dann haben wir hier eine Verlängerung bis 2024 und teilweise auch bis 2030 für Elektrofahrzeuge und für Hybridfahrzeuge, da müssen wir mindestens eine Reichweite von 50 km haben. Oder wenn sie bis 2030 die Vorteile nutzen wollen, muss die Mindestreichweite dann 80 km sein. Mit rein elektrischem Antrieb die 40 km von dort oben die reichen dann leider nicht mehr aus.

3. Sofortabschreibung i.H.v. 50% durch § 7c EStG-E

Was Sie auch noch wissen sollten ist, dass neu im §§ 7c EStG im Entwurf gibt. Dieser Entwurf sagt, dass Elektrolieferfahrzeuge, also diese Kastenwagen, wenn Sie Handwerker sind und einen Kastenwagen haben, dann kaufen sich den doch demnächst als Elektrolieferfahrzeug diesen Kastenwagen, weil dann können Sie eine Sonderabschreibungen geltend machen nach § 7c EStG-E ab nächstem Jahr in Höhe von 50 Prozent.

Das ist natürlich der Knaller. Wenn Sie für 60 000 Euro etwas kaufen, können wir erst mal 30.000 Euro komplett abschreiben ab nächstem Jahr. Also warten Sie mit der Investition noch bis zum 1. Januar 2020.

4. Weitere Gesetzesänderungen: Steuervorteile für Elektrofahrzeuge

4.1. Leasingkosten für Elektrofahrzeuge in der Gewerbesteuer

Und ab nächstem Jahr wird sich auch bei der Gewerbesteuer was tun. Weil Leasingkosten für Elektrofahrzeuge und Hybridfahrzeuge sind bei der Gewerbesteuer mit 20 Prozent hinzuzurechnen, wenn sie über 100.000 in der Summe hinauskommen. Das reduziert sich auf 10 Prozent und bei Hybridfahrzeugen, gilt auch wieder hier mindestens 80 km mit rein elektrischem Antrieb oder maximal 50g CO2-Ausstoß.

4.2. Benutzung der Ladevorrichtung des Arbeitgebers ist lohnsteuerfrei

Was tut sich noch? § 3 Nr. 46 EStG, die Überlassung von Ladestrom zum Auftanken des Elektromotor, also wenn Sie als Arbeitgeber eine Ladevorrichtung bei Ihrem Unternehmen positionieren und Ihr Mitarbeiter fährt vor und tankt sein Elektrofahrzeug auf. Dann ist das nach § 3 Nr. 46 EStG seit 1. Januar 2016 lohnsteuerfrei. Das heißt, Sie können dem Mitarbeiter den Strom lohnsteuerfrei überlassen. Es gibt keine Begrenzung für die Anzahl der Fahrzeuge und auch nicht, wie viel der tanken darf.

Der kann theoretisch jeden Tag mit einem anderen Auto kommen und Lohnsteuerfrei auftanken. Das war ursprünglich begrenzt für zwei Jahre 2019, 2020. Durch das neue Gesetz soll aber auch das verlängert werden bis zum 31.12.2030, also quasi bis in alle Ewigkeit.

Die Steuerbefreiung greift aber nicht, wenn Ihr Mitarbeiter bei einem fremden Dritten auflädt, also z.B. eine Tankstelle. Und da kommt er mit der Quittung und will die ersetzt haben. Da gibt es keine Lohnsteuerbefreiung für. Die Befreiung gilt auch nicht, wenn Geschäftspartner und Geschäftsfreunde an dieser Ladevorrichtung tanken. Das ist irgendwas anderes: Werbekosten oder Geschenke oder so – aber keine kostenlose Überlassung nach § 3 Nr. 46 EStG. Und die Befreiung greift auch nicht, wenn sie den Mitarbeitern eine Ladungsvorrichtung quasi mitgeben und der baut sie zuhause ein und Sie wollen dann die Kosten übernehmen. Dafür gibt es diese Befreiung nicht.

4.3. Pauschalierung der Lohnsteuer: Aufladung bei Dritten und Übereignung Ladevorrichtung

Aber für diese Aufladung bei Dritten und für die Übereignung der kompletten Ladevorrichtung gibt es eine Pauschalierungsmöglichkeit der Lohnsteuer. Das heißt, für diese beiden Bereiche können Sie pauschal 25% Lohnsteuer abführen.

Mach vielleicht Sinn. Sie sagen: Lieber Mitarbeiter, anstatt einer Gehaltserhöhung, die musst du ja komplett versteuern, zahle ich dir eine Ladungsvorrichtung bei dir zu Hause und übernehme alle Stromkosten, weil dann zahle ich pauschal nur 25% dafür. Und das war ursprünglich begrenzt bis Ende 2020 und wird auch jetzt verlängert bis zum 31.12.2030.

5. Fazit

Ja, Sie sehen, am 1. Januar 2019 hat sich sehr viel getan. Zum 1. Januar 2020 wird sich nochmal sehr viel tun bei der Privilegierung von Elektrofahrzeugen und Hybridfahrzeuge.

Wir beraten Mandanten in der Rechtsform der GmbH, der GmbH & Co. KG und mittelgroße Einzelunternehmen gerne bei der Optimierung ihrer Lohnsteuermerkmale und bei der Reduzierung der Lohnsteuer. Ziel ist es immer, das Nettogehalt Ihrer Mitarbeiter zu optimieren. Wenn Sie Fragen haben zur Lohnbesteuerung oder generell zur Besteuerung von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, vereinbaren Sie gerne einen Termin mit mir oder mit meinen Kollegen.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Kapitalgesellschaften spezialisiert. Bei der steuerrechtlichen Gestaltung von Unternehmen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
  2. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  3. Beratung zur Rechtsformwahl und zur Wahl des Sitzes
  4. Elektrofahrzeuge: Private Nutzung von Elektrofahrzeugen
  5. Elektrofahrzeuge: Steuerbefreiung für Kfz-Steuer

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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