Video: Praxisfall #1: Auslands-Firma im Niedrigsteuerland – nur 1% Steuern zahlen?
Vor fünf Jahren habe ich für einen Mandanten im Ausland eine Gesellschaft gegründet, in einem Niedrigsteuerland und dort, seit er weltweit auf seine Einkünfte nur 1% Steuern und in Deutschland gibt es keine zusätzliche Besteuerung für die Entnahmen der Gewinne. Was wir genau damals gemacht haben, worauf es ankommt und wie wir dies in den letzten fünf Jahren auch beim Finanzamt erfolgreich durchbekommen haben, das erkläre ich Ihnen heute in diesem Video.
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1. Einleitung zur Besteuerung in einem Niedrigsteuerland
Mein Name ist Christoph Juhn, ich bin Steuerberater in Köln und unsere Kanzlei hat sich auf das Unternehmensteuerrecht spezialisiert, insbesondere auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Und jetzt habe ich gedacht, ich mache mal ein Video zu meiner Praxiserfahrung der letzten fünf Jahre mit diesem einen Mandanten.
Und wir bekommen ja regelmäßig Anfragen zur Gründung einer Firma im Ausland, um Steuern zu sparen. Und in ganz vielen Fällen funktioniert das nicht. Ich habe hier schon die fünf Risiken dargestellt und die fünf Punkte, die man beachten muss, wenn man eine Firma im Ausland gründet. Und das sind die fünf Gründe, warum das in den allermeisten Fällen nicht funktioniert. Schauen Sie sich das Video einmal an und dann schauen wir uns jetzt einmal an, wie es dann doch funktioniert.
2. Ausgangslage zur Firmengründung im Ausland
Wir haben also eine deutsche, natürlich Person, die im Ausland eine Einheit gründet: Kapitalgesellschaften (Vierecke), Personengesellschaften (Dreiecke). Ich mache jetzt hier mal bewusst eine Wolke, ohne zu sagen, was das ist. Das ist also eine Gesellschaft, Rechtsform lasse ich offen. Das ist Deutschland, das ist Ausland. Und der Steuersatz ist im Ausland natürlich deutlich niedriger, komme ich gleich zu.
2.1. Besteuerung des Gewinns im Inland
Und wenn ich im Ausland 100 Euro Gewinn mache, zahle ich im Ausland in der Regel Steuern. Ich sage jetzt mal 30 Prozent mache ich 70 Euro Nettogewinn und muss die Gewinne irgendwann ausschütten. Und in Deutschland muss ich auf die 70 Euro Gewinnausschüttung dann nochmal 25 Prozent Kapitalertragsteuer zahlen. 25 Prozent auf 70 sind 18 Euro plus Soli. Kurzum es bleiben 50 Euro netto.
Wie so Gewinnausschüttung besteuert werden, hab ich auch ein Video schon gemacht. Hier zur Besteuerung von Gewinnausschüttung. Das ist Standard, wenn Sie sich mit dem Thema im Internationalen Steuerrecht beschäftigen, müssen Sie die Gewinnausschüttung unbedingt schon gekannt haben. Das sind ja quasi Basics.
3. Gestaltung Schritt 1: Wahl des Auslandsstaates
So, jetzt kann ich natürlich am Steuersatz im Ausland drehen und sagen ich zahle im Ausland, wenn ich auf die Bahamas gehe Null, dann mache ich ein Nettogewinn von 100, dann schütte ich die 100 aus, dann kommt hier oben 100 an. Da muss ich immer noch 25 Prozent zahlen. Da bin ich bei Netto 75. Das ist natürlich schon ein riesen Wurf und ein Riesenerfolg. Die Steuerlast von 50 Prozent auf 75 Prozent oder auf 25 Prozent zu reduzieren.
3.1. Niedrigsteuerland
Aber es geht noch niedriger. Und wie bekommen wir das hin? Wir haben im Ausland eine Gesellschaft gegründet, die im Ausland einen Gewinn macht von 100 Euro. Und das war ein Ausland, was nicht nur einen niedrigen Körperschaftsteuersatz hat, sondern auch einen besonders niedrigen Einkommensteuersatz hat. Ich sage jetzt mal das waren 10 Prozent. Dann hätte er eigentlich 10 Prozent im Ausland gezahlt, wären 90 Prozent netto. Aber wir wissen, wenn ich das ausschütte, dann muss ich in Deutschland auch nochmal Steuern zahlen.
3.2. Rechtsform Personengesellschaft
Deswegen haben wir keine Kapitalgesellschaft gegründet, sondern eine Personengesellschaften gegründet. Personengesellschaften haben nämlich eine derartige transparente Besteuerung, dass nicht die Gewinnausschüttung von 90 steuerpflichtig sind, sondern der Gesamtgewinn in Deutschland steuerpflichtig ist. Und dann muss ich – Welteinkunftsprinzip – eine Person, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und im Ausland in einer Personengesellschaft einen Gewinn von 100 Euro macht, die muss diese 100 Euro in Deutschland vom Grundsatz her nochmal nachversteuern mit dem persönlichen Steuersatz 0 bis 45 Prozent.
4. Gestaltung Schritt 2: Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommen
4.1. Betriebsstättenvorbehalt des Doppelbesteuerungsabkommen
Und das wollten wir natürlich nicht. Und dann haben wir uns natürlich ein Land gesucht mit einem schönen Doppelbesteuerungsabkommen. Und Doppelbesteuerungsabkommen sagen, wenn ein Deutscher im Ausland Einkünfte hat, in einer dortigen Betriebsstätte oder in einer dortigen Personengesellschaften, werden die Einkünfte nur im Ausland besteuert. Und nach Artikel 7 des Doppelbesteuerungsabkommens mit diesem Land, sind die Einkünfte dann in Deutschland komplett steuerfrei und werden nicht nochmal versteuert, sodass ich in der Summe nur die ausländische Steuer zu zahlen habe.
4.2. Herausforderung: Kombination Einkommensteuer und DBA
Herausforderung ist es, ein Land zu finden, was im Ausland einen niedrigen Einkommensteuersatz hat und mit dem wir ein schönes Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen haben, wo das greift. Und wenn Sie das gefunden haben, das haben wir eine Tat gefunden. Dann führt das zu einer Steuerbelastung von 10 Prozent.
Und im konkreten Fall war es sogar so, dass der Mandant, weil er mehr als zehn Mitarbeiter Plätze geschaffen hat, im Ausland nicht zehn Prozent gezahlt hat, sondern nur ein Prozent gezahlt hat und damit 99 Euro netto gemacht hat und quasi keine Steuern zahlt.
4.3. Ergebnis & Fazit
Und diese 99 Euro kann ich dann nach Deutschland überweisen, ohne dass es einen steuerlichen Effekt hat. Weil ich habe ja vorher schon die 100 Euro steuerlich erfasst, die allerdings über das DBA Artikel 7 steuerfrei waren.
Ja, und das haben wir gemacht. Das haben wir 2014 gemacht.
5. Auskunftsverfahren mit Finanzamt
5.1. Zuständigkeit zwischen Finanzamt und Bundeszentralamt für Steuern
Wir haben damals einen Antrag auf verbindliche Auskunft gestellt beim zuständigen Finanzamt, was dafür zuständig war. Die hatten davon keine Ahnung. Der Veranlagungsbeamte, der hat versucht das abzudrücken ans Bundeszentralamt für Steuern.
Dann hab ich mit dem Bundeszentralamt für Steuern telefoniert, die haben mir gesagt sie sind nicht zuständig. Hab ich gesagt: Jo, das sehe ich genauso. Ja, der Veranlagungsbeamte ist zuständig und der Kollege hat immer gesagt, im Bundeszentralamt, er kann es nicht bearbeiten.
5.2. Rücksprache mit Finanzverwaltung
Ja und da ich mit ihm gesprochen habe, hab ihm gesagt: Das ist die Struktur, tut mir leid, aber das funktioniert/ Sagt er: Herr Juhn, das tut mir furchtbar leid, aber ich muss ihnen wahrscheinlich sagen aus Finanzamtssicht ja, dass das leider funktioniert.
Ja, und dann ging dieser Antrag zurück an den Veranlagungsbeamten. Dann habe ich ein bisschen weiter mit denen diskutiert. Der wollte uns das alles nicht geben.
Kein Problem, nehmen Sie die 30 Seiten zu Ihren Akten von diesem Antrag auf verbindliche Auskunft und wenn die Steuererklärung kommt, dann wissen Sie Bescheid. Dann haben Sie von uns ja auch alle Informationen zu dieser Unternehmensstruktur bekommen und können das direkt bearbeiten.
6. Fazit zur Firma in einem Niedrigsteuerland
Was genau ein Antrag auf verbindliche Auskunft ist, dazu habe ich schon ein Video zu gemacht. Ja, da kann man also im Voraus mit dem Finanzamt abstimmen, ob die das genauso sehen. Und seitdem reichen wir fleißig unsere Steuererklärung ein für die Gesellschaft im Ausland, für die natürlich Personen im Inland. Und jedes Jahr bekommen wir diesen Artikel 7, Steuerbefreiung in Deutschland die 100 Euro minus quasi komplett durch und es funktioniert erfolgreich.
6.1. Beratung zur Steuergestaltung
Solche Strukturen gründen wir mit unserem Mandanten regelmäßig. Wir begleiten unsere Mandanten dann auch langfristig, sei es bei der Finanzbuchhaltung oder bei der Steuererklärung in diesem Zusammenhang. Aber ich muss Ihnen sagen, das ist jetzt auch nicht erledigt in ein, zwei Terminen, wo wir uns nochmal zusammensetzen und das besprechen. Das muss man aufwändig ausarbeiten. Und wenn Sie dazu Fragen haben, dann melden Sie sich doch einfach gerne mal bei uns.
Steuerberater für Umwandlungssteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Umstrukturierungen und Umwandlungen spezialisiert. Bei der steuerrechtlichen Gestaltung von Unternehmen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Beratung zur Rechtsformwahl und zur Wahl des Sitzes
- Allgemeine Beratung im Internationalen Steuerrecht
- Beratung zur Umwandlung und Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz: