Was ist eine GmbH & Co. KG und welche Vorteile bietet sie?
Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, bei der der Komplementär statt einer natürlichen Person eine juristische Person ist, nämlich eine GmbH. Damit ist die GmbH & Co. KG als Gesellschaftsform also eine Personengesellschaft, bei der allerdings eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Rolle des Vollhafters einnimmt. Was hier zunächst paradox erscheint, impliziert jedoch eine ganze Reihe von Vorteilen, insbesondere auch im Vergleich mit einer GmbH. So zahlt man auf diese Weise bei einem Gewinn von etwa EUR 50.000 als Gesellschafter weniger Einkommensteuer, als ein GmbH-Gesellschafter. Außerdem besteht im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien die Möglichkeit der gewerblichen Entprägung, sodass keine Gewerbesteuer entsteht. Darüber hinaus ist auch die Übertragung von Immobilien zum Beispiel zwischen dem Kommanditisten und der GmbH & Co. KG möglich, ohne dass dabei eine Grunderwerbsteuer anfällt.
Einzelunternehmen umwandeln in GmbH oder GmbH & Co. KG?
In diesem Video erklären wir die Vorteile und Nachteile einer GmbH & Co. KG im Vergleich zur GmbH bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens.
1. Das Wesen der GmbH & Co. KG
1.1. Ist die GmbH & Co. KG eine Chimäre aus GmbH und KG?
Um in das Wesen der GmbH & Co. KG einzutauchen, wollen wir zunächst definieren, was sie ist. Klar, mag man sagen, wir haben hier eine Gesellschaftsform. Genauer gesagt ist es eine KG, wobei dieses Kürzel für Kommanditgesellschaft steht. Und wer in das Handelsgesetzbuch (HGB) schaut, der weiß, dass es sich hierbei um eine Personengesellschaft handelt.
Allerdings ist die Sache dann doch ein wenig komplexer. Denn eine Personengesellschaft ist die GmbH & Co. KG im Grunde nur, weil bestimmte Eigenschaften diese Einordnung stützen, jedoch keineswegs alle. Denn wenn man die Bezeichnung GmbH & Co. KG einer genaueren – will sagen – wortwörtlichen Analyse unterzieht, dann tritt als allererstes das Kürzel GmbH in den Vordergrund. Also haben wir es hier mit einer weiteren Gesellschaft zu tun, nämlich einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Und jetzt wird es spannend: eine GmbH ist keine Personengesellschaft, sondern eine Kapitalgesellschaft. Was aber verbindet denn nun eine Personengesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft?
1.2. Wesentliche Merkmale einer KG
Dazu treten wir für den Augenblick einen Schritt zurück, um uns die Merkmale einer KG genauer anzuschauen. Eine KG ist eine Gesellschaft, bei der es zwei verschiedene Arten von Gesellschaftern gibt: mindestens einen Komplementär und ebenfalls mindestens einen Kommanditisten. Allen Personengesellschaften gleich ist, dass Gesellschafter an ihr partizipieren, die das finanzielle Risiko der Gesellschaft persönlich tragen. Das heißt, dass ein Gesellschafter bei berechtigten finanziellen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gesellschaft entstehen, mit seinem privaten Vermögen einstehen muss. Doch bildet die KG in dieser Hinsicht zumindest teilweise eine Ausnahme. Denn von den zwei Varianten, die ein KG-Gesellschafter einnehmen kann, ist nur der Komplementär als Vollhafter an der Gesellschaft beteiligt. Der Kommanditist hingegen trägt lediglich ein beschränktes unternehmerisches Risiko, das dem Umfang seiner finanziellen Beteiligung entspricht. Also haftet ein Kommanditist mit seiner Kommanditeinlage mittelbar, während der Komplementär in Fragen zur Haftung der Gesellschaft unmittelbar involviert ist.
1.3. Wesentliche Merkmale einer GmbH
Nun, da wir wissen, dass die GmbH & Co. KG eine Kommanditgesellschaft darstellt, an der eine GmbH beteiligt ist, wollen wir uns dem Wesen dieser Kapitalgesellschaft analytisch nähern. Zunächst einmal stellen wir erstaunt fest, dass die GmbH eine eigenständige Person ist, und zwar eine juristische (so, wie alle Kapitalgesellschaften). Im Unterschied zu einer natürlichen Person, die mit eigenem Willen Entscheidungen treffen kann, benötigt eine juristische Person einen Vertreter, der dies für sie übernimmt. Selbstverständlich ist dieser Vertreter dann ebenfalls eine natürliche Person; es ist der Geschäftsführer.
Ein weiteres Highlight der GmbH verrät uns schon ihre Bezeichnung: es ist eine Gesellschaft, die nur beschränkt haftet (ebenfalls ein Merkmal aller Kapitalgesellschaften). Also steht bei einem Haftungsfall gegenüber Dritten nur das Vermögen der Gesellschaft zur Deckung des Anspruchs zur Verfügung. Demnach bleibt das Privatvermögen der GmbH-Gesellschafter in diesen Fällen unberührt. Und dies ist ein wichtiger Unterschied zur Personengesellschaft, insbesondere im Hinblick auf den Komplementär einer KG.
Wie wir gleich sehen, ist dies der entscheidende Punkt, um das Konstrukt GmbH & Co. KG genau zu definieren.
1.4. Zusammensetzung der GmbH & Co. KG aus GmbH und KG
Denn bei der GmbH & Co. KG ist die GmbH der Komplementär, während andere Gesellschafter als Kommanditisten beteiligt sind. Damit haben wir mit der GmbH einen Vollhafter, der selber aber nur beschränkt haftet. Was zunächst ein wenig widersinnig klingen mag, ist aber durchaus logisch. Denn tatsächlich besteht der Bezug des Begriffs „beschränkte Haftung“ nur auf die eigenen Gesellschafter der GmbH, keinesfalls aber auf die Verpflichtung für die eigenen Verbindlichkeiten zu haften. Als juristische Person haftet die GmbH nämlich mit ihrem gesamten Vermögen. Und so ist das dann auch, wenn die GmbH als Komplementär in eine KG eintritt.
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2. Gründung einer GmbH & Co. KG: aus zwei mach eins
Wie wir also bereits verraten haben, ist die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft mit einer GmbH als Komplementär und anderen Gesellschaftern als Kommanditisten. In aller Regel ist die GmbH dann auch der einzige Komplementär in der GmbH & Co. KG. Doch wie genau findet die Gründung einer GmbH & Co. KG eigentlich statt? Also schauen wir nun, wie man eine GmbH & Co. KG gründet, wobei wir dies anhand eines Beispiels Schritt für Schritt nachstellen.
2.1. Schritt 1: Gründung der zukünftigen Komplementär-GmbH
Um also eine GmbH & Co. KG zu gründen, muss man zunächst eine GmbH gründen. So denkt auch unser fiktiver Mandant Naoto Norigumi aus Nürnberg, nach dem ihm unsere Steuerberater mit ausführlichen Informationen beratend zur Seite standen. Dazu sei gesagt, dass er seine GmbH als alleiniger Gesellschafter gründen möchte. Dabei integriert er im Gesellschaftsvertrag einen in solchen Fällen üblichen Passus, der es dem Geschäftsführer erlaubt, zwischen der GmbH und sich Geschäfte zu tätigen (Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB). Zusätzlich muss man diese Befreiung auch im Handelsregister publik machen. Selbstverständlich bestellt er sich selbst zum Geschäftsführer der von ihm nun gegründeten NNN GmbH.
2.2. Schritt 2: Gründung der GmbH & Co. KG
Nun handelt er als Geschäftsführer seiner NNN GmbH in eben diesem Sinn: Er vereinbart zwischen der NNN GmbH, die er als Geschäftsführer vertritt, und sich selbst als Privatperson die Gründung einer GmbH & Co. KG. Dabei sieht er vor, dass die NNN GmbH als Komplementär und er selbst als Kommanditist in die KG eintreten, die er Nürnberg Nippon Lebkuchen GmbH & Co. KG zu nennen gedenkt. Denn mit einer schönen Lithographie der Nürnberger Sankt Lorenzkirche auf seinen Holzkisten hofft er in Asien, insbesondere aber in Japan, reißenden Absatz dieser Nürnberger Spezialität zu erzielen.
2.3. Weitere Details zu unserem Beispiel
Um das Beispiel gleich auch noch bei der Analyse der gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorteile der GmbH & Co. KG zu verwenden, verraten wir einige Details aus dem Gesellschaftsvertrag der Nürnberg Nippon Lebkuchen GmbH & Co. KG. Zunächst sei bestimmt, dass die Stimmverhältnisse in der KG den Beteiligungsverhältnissen entsprechen. Dabei ist folgendes Schema gegeben: die NNN GmbH erhält 0 % und Herr Nori 100 % der Stimmrechte. Tatsächlich ist dies durchaus möglich, wenn, wie im vorliegenden Fall, nur eine einzige natürliche Person an beiden Gesellschaften beteiligt ist. Welche steuerlichen Konsequenzen diese Aufteilung bedingt, erläutern wir, nachdem wir einen Blick auf die gesellschaftsrechtlichen Aspekte im nun folgenden Kapitel werfen.
Weiterhin hat Herr Nori bei der Gründung der NNN GmbH das gesetzlich vorgeschriebene Mindeststammkapital von EUR 25.000 in sein Unternehmen eingezahlt. Hingegen beträgt seine Beteiligung als Kommanditist an der Nürnberg Nippon Lebkuchen GmbH & Co. KG EUR 100.000.
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3. Gesellschaftsrechtlicher Status der GmbH & Co. KG
3.1. Haftung durch die GmbH & Co. KG
In Punkto Gesellschaftsrecht dominiert insbesondere die Frage der Haftung das allgemeine Interesse. Denn eine KG ist eine Gesellschaft, die einerseits aus jeweils mindestens einem Komplementär und einem Kommanditisten besteht. Wie bereits zuvor erläutert übernimmt die NNN GmbH die Rolle des Vollhafters an der GmbH & Co. KG, während Herr Nori als Teilhafter nur beschränkt haftet. Entsprechend den zuvor gemachten Angaben beträgt Herrn Nori mittelbare Haftung als Kommanditist demnach EUR 100.000. Gleichzeitig haftet Herr Nori aber auch mittelbar über seine Beteiligung an der NNN GmbH. Also kann ein potentieller Schuldner der Nürnberg Nippon Lebkuchen GmbH & Co. KG maximal mit einer Haftungssumme von EUR 125.000 rechnen. Darüber hinaus übernimmt Herr Nori keine Haftung, insbesondere keine aus seinem Privatvermögen.
3.2. Stimmrechte bei einer GmbH & Co. KG
Die Verteilung der Stimmrechte der Gesellschafter einer KG ist im HGB gesetzlich normiert. Dabei sieht das Gesetz vor, dass prinzipiell jedem Gesellschafter eine Stimme zusteht, unabhängig davon, ob er Komplementär oder Kommanditist ist. Allerdings erlaubt das HGB hiervon abweichende Regelungen. Jedoch müssen vom Gesetz abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag bestimmt sein. Demnach kann dann die Verteilung der Stimmrechte den Anteilsverhältnissen der Gesellschafter entsprechen. Also betrachtet man dazu die Höhe der Kapitaleinlagen.
So ist das auch im Gesellschaftsvertrag der Nürnberg Nippon Lebkuchen GmbH & Co. KG enthalten. Denn, wir erinnern uns, Herr Nori wählte hierzu, dass ihm 100 % der Stimmrechte an der KG zustehen.
3.3. Gewinnverteilung bei einer GmbH & Co. KG
Auf Basis gesetzlicher Bestimmungen (§ 168 HGB) erhalten Gesellschafter einer KG zunächst einen Gewinnanteil, der 4 % des jeweiligen Kapitalanteils entspricht. Mit anderen Worten greift hier eine gesetzliche Verzinsung des Kapitals der KG zu einem Zinssatz von 4 %. Liegt jedoch ein Gewinn vor, der niedriger als die Summe der so verzinsten Gewinnanteile ist, dann findet eine einfache Aufteilung des Gewinns unter den Gesellschaftern statt. Dies gilt ebenfalls bei einem Verlust statt einem Gewinn. Wenn jedoch stattdessen nach der Verzinsung ein Restbetrag des Gewinns verbleibt, dann findet nach dem Gesetz eine gleichmäßige Verteilung dieses Rests statt.
Ebenso, wie die Verteilung der Stimmrechte, kann die Gewinnverteilung von den gesetzlichen Vorgaben abweichen, sofern diese alternativen Regelungen Bestandteil des Gesellschaftsvertrags sind. Deshalb ist auch für Herrn Nori die Möglichkeit gegeben, dass er den Gewinn der GmbH & Co. KG praktisch zu 100 % beanspruchen darf. Allerdings besteht hierzu eine gewisse Einschränkung. Denn die GmbH hat zumindest Anspruch auf eine Entschädigung der ihr im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der KG entstandenen Aufwendungen.
3.4. Geschäftsführung und Vertretung einer GmbH & Co. KG
Eine der wesentlichsten Fragen zur GmbH & Co. KG besteht im Zusammenhang mit der Geschäftsführung. Denn die Geschäftsführung obliegt bei einer KG in der Regel dem Komplementär. Im Fall einer GmbH & Co. KG stellt also die GmbH den Geschäftsführer der KG. Somit vertritt dieser Geschäftsführer auch die GmbH & Co. KG im Außenverhältnis gegenüber Dritten.
Wenn dies im Grunde die einzige Tätigkeit der GmbH darstellt, dann geht man statt von einer nichtselbständigen Arbeit, die ein Geschäftsführer normalerweise ausübt, in diesem Fall von einer gewerblichen Tätigkeit der GmbH für die KG aus. Doch hat dies dann auch steuerrechtliche Implikationen, auf die wir im übernächsten Kapitel eingehen.
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4. Handelsrechtliche Behandlung einer GmbH & Co. KG
Um die handelsrechtlichen Verpflichtungen einer GmbH & Co. KG vollständig darzustellen, muss man auf die einzelnen Gesellschaftsebenen eingehen. Denn sowohl die GmbH & Co. KG als auch die Komplementär-GmbH unterliegen dem HGB.
4.1. Jahresabschluss der GmbH & Co. KG
Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass die KG hierbei ganz regulär einen Jahresabschluss nach den Regeln des HGB erstellen muss (§ 242 Absatz 3 HGB). Selbstverständlich umfasst dies dann die Erstellung einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung. Anders, als bei einer reinen Personengesellschaft, besteht für eine GmbH & Co. KG allerdings die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Bilanz im Bundesanzeiger.
Ganz nebenbei stellt die GmbH & Co. KG den Gewinn auch gesondert und einheitlich fest, sodass das Finanzamt die Zuordnung der Gewinnanteile zu den einzelnen Gesellschaftern vornehmen kann. Da in unserem Beispiel nur Herr Nori sowie die Komplementär-GmbH an der KG beteiligt sind und Herr Nori eine Gewinnbeteiligung von 100 % erhält, ist dies nur von untergeordneter Bedeutung.
4.2. Jahresabschluss der GmbH
Darüber hinaus hat natürlich auch die Komplementär-GmbH einen eigenen Jahresabschluss zu erstellen und zu veröffentlichen. Im Falle der NNN GmbH fällt diese Angelegenheit jedoch recht überschaubar aus, weil die einzige geschäftliche Tätigkeit das Halten der Beteiligung an der Nürnberg Nippon Lebkuchen GmbH umfasst. Darin ist auch entsprechend den von Herrn Nori getroffenen Vorkehrungen kein Gewinn enthalten. Lediglich eine entschädigende Ausgleichszahlung sowie eventuell eine Vergütung der Haftungsübernahme erscheinen dann in der Bilanz. Dabei umfasst die Entschädigung insbesondere auch die Kosten zur Erstellung des Jahresabschlusses sowie der Bilanzveröffentlichung, zu der die NNN GmbH gesetzlich verpflichtet ist. Immerhin sind die damit verbundenen Kosten aufgrund des geringen Umfangs an buchführungspflichtigen Transaktionen recht überschaubar.
5. Steuerrechtlich Behandlung einer GmbH & Co. KG
Auf steuerlicher Ebene betrachten wir gleich die Besteuerung des Gewinns der Nürnberg Nippon Lebkuchen GmbH & Co. KG. In unserem Beispiel soll er 2020 EUR 64.500 betragen.
5.1. Besteuerung der GmbH & Co. KG
Da die GmbH & Co. KG in steuerlicher Hinsicht als Personengesellschaft gilt, kommt hier das Transparenzprinzip zur Anwendung. Das bedeutet, dass statt der KG ihre Gesellschafter die Steuern auf den von ihr erwirtschafteten Gewinn zu erklären und selbstverständlich auch zu zahlen haben.
Allerdings gibt es hierbei eine Ausnahme. Denn die GmbH & Co. KG trägt die Gewerbesteuer selbst. Dazu rechnen wir mit dem für Nürnberg gültigen Gewerbesteuerhebesatz von 467 %. Um den Gewerbeertrag zu ermitteln, dürfen wir hierbei einen Freibetrag von EUR 24.500 von der Bemessungsgrundlage (EUR 64.500) abziehen; der Gewerbeertrag ist dann also EUR 40.000. Damit berechnen wir einen Steuermessbetrag von EUR 1.400 (EUR 40.000 x 3,5 % = EUR 1.400). Schließlich wenden wir den Hebesatz von 467 % auf den Steuermessbetrag an: EUR 1.400 x 467 % = EUR 6.538 Gewerbesteuer.
5.2. Besteuerung der GmbH
Wie bereits angedeutet, findet auf Ebene der GmbH im Grunde nur eine Besteuerung der Einkünfte statt, die die GmbH & Co. KG als Entschädigung für die mit ihr in Verbindung stehenden Aufwendungen zahlt. Dazu zählt auch die Übernahme der Kosten, die die GmbH als Geschäftsführergehalt an Herrn Nori zahlt. Also findet eine Besteuerung aller Einnahmen im Rahmen der Erhebung der Körperschaftsteuer statt.
Normalerweise kann man als Gesellschafter einer Personengesellschaft die Gewerbesteuer, die man auf den Gewinn der Gesellschaft zahlt, bis zu einem gewissen Grad steuerlich mit der Einkommensteuer verrechnen. Allerdings gilt dies nur bei Gesellschaftern, die selber natürliche Personen sind. Hingegen kann eine Kapitalgesellschaft, die, wie im Falle einer GmbH & Co. KG, an einer Personengesellschaft beteiligt ist, keinen Abzug hierzu vornehmen.
5.3. Besteuerung der natürlichen Person
Und nun zur Besteuerung des Hauptakteurs, der natürlichen Person, die sowohl GmbH-Gesellschafter als auch Kommanditist der GmbH & Co. KG ist. Als GmbH-Gesellschafter und deren Geschäftsführer steht Herrn Nori prinzipiell sowohl eine Dividende als auch ein Geschäftsführergehalt zu. Da die NNN GmbH aber keine Gewinne erwirtschaftet, fällt die Dividende entsprechend übersichtlich aus. Sollte jedoch tatsächlich eine Dividende zur Ausschüttung kommen, ist hierbei in der Regel mit einer pauschalen Kapitalertragsteuer mit einem Steuersatz von 25 % die Einkommensteuer auf diese Einkunft abgegolten. Alternativ kann der Begünstigte aber auch einen Ansatz im Rahmen seiner allgemeinen Einkommensteuerveranlagung wählen. Selbstverständlich macht dies nur dann Sinn, wenn der hierzu anwendbare persönliche Steuersatz unter 25 % liegt.
Doch in unserem Beispiel sowie in ähnlich gelagerten Fällen ist dies anders. Denn wenn die GmbH lediglich die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG betreibt, dann bedingt dies eine rein gewerbliche Behandlung der damit erzielten Einkünfte. Dies gilt sowohl für eine etwaige Dividende als auch beim Geschäftsführergehalt. Also muss Herr Nori diese Einkünfte als gewerblich in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Sie unterliegen dann ganz allgemein dem persönlichen Steuertarif.
Selbstverständlich versteuert Herr Nori aber auch seinen von der GmbH & Co. KG direkt ausgeschütteten Gewinn als gewerbliche Einkunft. Hierzu kann er dann auch die von der KG gezahlte Gewerbesteuer entsprechend seinem Gewinnanteil im Rahmen der gesetzlichen Regelungen von seiner Einkommensteuer abziehen.
Steuerberater für Personengesellschaften
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