Familienstiftung in Liechtenstein

Vermögensverwaltung mit Unternehmensbeteiligungen

Unternehmensbeteiligungen bei einer Familienstiftung in Liechtenstein

Die Vermögensverwaltung von Unternehmensbeteiligungen einer Familienstiftung in Liechtenstein bietet steuerliche Vorteile. Einerseits kann man als GmbH-Gesellschafter durch Übertragung der Beteiligungen auf die Familienstiftung eine Trennung vom Eigentum an diesen erreichen. Dadurch ist der Stifter in der Lage ohne Wegzugsteuer von Deutschland ins Ausland zu ziehen. Wenn nämlich das Zielland außerhalb der EU oder des EWR liegt, ist keine Stundung der Steuer möglich. Außerdem bietet Liechtenstein als einziges Land die Option, eine Familienstiftung so zu gestalten, dass sie als Trust auch in Ländern Anerkennung findet, die statt eines Stiftungsrechts nur ein Trust-Recht kennen. Dabei geht es vor allem um angelsächsische Staaten. Auf diese Weise ist auch unter diesem Aspekt ein Wegzug der Destinatäre leicht möglich, ohne dabei die Vorteile der Familienstiftung in Liechtenstein zu verlieren.

0-15 % Steuern bei Aktien, Immobilien, Beteiligungen

Wir erklären, wie die Besteuerung von Unternehmensbeteiligungen durch eine Familienstiftung steuerliche Vorteile schafft.

1. Unternehmensbeteiligungen einer Familienstiftung in Liechtenstein: Einleitung

Wenn man als deutscher Unternehmer eine Familienstiftung in Liechtenstein zu gründen erwägt, dann fragt man sicherlich auch, wie man die Übertragung der Unternehmensbeteiligung steuerlich am günstigsten vornehmen kann. Außerdem muss man das Ausmaß eines solch einschneidenden Schritts erst einmal ganz erfassen. Schließlich bedeutet die Errichtung einer Stiftung nämlich die Aufgabe der Unternehmensbeteiligung. Wer dabei glaubt, dass die Aufgabe von Eigentum leicht sei, der irrt. Dies gilt natürlich umso mehr, je höher das zu übertragende Vermögen ausfällt. Im Gegenzug erwartet der Stifter dann aber auch, dass die Familienstiftung die Destinatäre stets mit möglichst hohen Zuwendungen versorgt. Also kreisen die Gedanken eines Stifters hierbei auch darum, ob die Familienstiftung dies auch gewährleisten kann.

2. Übertragung von Unternehmensbeteiligungen auf eine Familienstiftung in Liechtenstein

Hat ein Stifter nun entschieden, eine Familienstiftung in Liechtenstein zu errichten, indem er seine Unternehmensbeteiligungen auf sie überträgt, ist die Frage nach der optimalen Methode zu klären. Dabei kommen prinzipiell zwei Optionen in Betracht. Einerseits kann man die Unternehmensbeteiligung einfach per Schenkung auf die Familienstiftung in Liechtenstein übertragen. Alternativ kann man eine Unternehmensbeteiligung aber auch an die Familienstiftung in Liechtenstein verkaufen. Welche der beiden Alternativen im Einzelfall die günstigere ist, muss man je nach Sachlage berechnen und entscheiden.

2.1. Unternehmensbeteiligung per Schenkung an eine Familienstiftung in Liechtenstein übertragen

Normalerweise fällt bei der Übertragung von Vermögen in Deutschland eine Schenkungsteuer an. Doch bei der Übertragung von Unternehmensbeteiligungen gelten bis zu einem Vermögen von EUR 26.000.000 Ausnahmen, die die Unternehmensnachfolge erleichtern sollen. Damit zählen Unternehmensbeteiligungen zum sogenannten begünstigten Vermögen. Dadurch ist in § 13a ErbStG ein Verschonungsabschlag von 85 % rechtlich etabliert, der im Vergleich zum Freibetrag steuerlich deutlich vorteilhafter ist.

Allerdings gelten hierzu auch besondere Bedingungen. Eine davon betrifft die Einhaltung der Lohnsumme. Solange sie im Verlauf der darauffolgenden fünf Jahre keinesfalls unter 400 % der Ausgangslohnsumme fällt, bleibt die Schenkung begünstigt. Als Ausgangslohnsumme gilt hierbei die durchschnittliche Lohnsumme des Unternehmens über einen Zeitraum von fünf Jahren vor der Schenkung. Ergänzend gibt es aber auch Ausnahmeregelungen, wenn die Zahl der Beschäftigten unter 16 liegt sowie bei einigen weiteren speziellen Fällen.

Daneben muss die Familienstiftung in Liechtenstein auch eine entsprechende Behaltensfrist von fünf Jahren einhalten. Kommt es innerhalb der Frist dennoch zu einem Verkauf der Unternehmensbeteiligung, dann findet eine zeitanteilige Besteuerung statt.

Wenn das übertragene Vermögen mindestens zu 80 % kein Verwaltungsvermögen darstellt, dann kann die Familienstiftung einen Verschonungsabschlag von 100 % beantragen. Dazu muss sie andere Kriterien erfüllen. So ist der Zeitraum zur Lohnsummenfrist auf sieben Jahre verlängert, gleichzeitig ist auch die Behaltensfrist auf sieben Jahre ausgedehnt. Auch die Prozentsätze der Mindestlohnsumme steigt je nach Beschäftigtenzahl an.

Dennoch sollte man diese Alternative in den meisten Fällen bevorzugen. Schließlich kann man in der Regel davon ausgehen, dass diese siebenjährigen Fristen von einer Familienstiftung in Liechtenstein, die die Unternehmensbeteiligung erhalten hat, um sie langfristig zu bewirtschaften, leicht zu erfüllen ist.

2.2. Stifter verkauft Unternehmensbeteiligung an seine Familienstiftung in Liechtenstein

Die zweite Alternative führt die Unternehmensbeteiligungen über einen Verkauf ins Eigentum der Familienstiftung in Liechtenstein. Der Vorteil hierbei ist, dass man dazu die Abwicklung über einen Darlehensvertrag gestalten kann. Dieses Darlehen auszugleichen erhält dann in den folgenden Jahren bei der Familienstiftung in Liechtenstein Priorität, sodass der Stifter als Destinatär steuerfreie Zahlungen von seiner Familienstiftung erhält.

Haben Sie Fragen zur
Familienstiftung in Liechtenstein?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Wegzugsteuer vermeiden: Unternehmensbeteiligung an Familienstiftung in Liechtenstein übertragen

Ganz gleich, auch welche Weise ein deutscher Unternehmer seine Unternehmensbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft an seine Familienstiftung in Liechtenstein überträgt, er kann nun den steuerlichen Vorteil genießen, um ohne eine Wegzugsteuer ins Ausland zu ziehen. Denn durch das Stiftungsgeschäft ist er nicht länger Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Somit erhält die gesetzliche Vorschrift des Außensteuergesetztes in Bezug auf die Wegzugsteuer keinen Anknüpfungspunkt.

4. Familienstiftung in Liechtenstein: Nutzung des Trust-Rechts

Allerdings kann der Wegzug in ein Land, in dem es anders als in Deutschland oder Liechtenstein kein eigenständiges Stiftungsrecht, stattdessen aber ein Trust-Recht gibt, ebenfalls für steuerliche Überraschungen führen. Zum Glück besteht in Liechtenstein die Möglichkeit die Satzung der Stiftung derart anzupassen, dass sie in jenen Ländern, die lediglich ein Trust-Recht kennen, Anerkennung findet. Dabei handelt es sich insbesondere um angelsächsische Länder, wie etwa Großbritannien oder Australien. Bemerkenswert hierbei ist jedoch auch, dass diese Umgestaltung der Stiftungssatzung, um mit dem Trust-Recht konform zu gehen, nur in Liechtenstein funktioniert. Denn Liechtenstein ist das einzige Land, dass sowohl ein Stiftungsrecht als auch ein Trust-Recht kennt. Deshalb bietet eine Familienstiftung in Liechtenstein einen ganz besonderen Steuervorteil, insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmensbeteiligungen.


Steuerberater für Familienstiftungen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Beim der Gestaltung einer Familienstiftung in Liechtenstein schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Erbschaft/Schenkung

  1. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Allgemeines

  1. Umfassende Beratungen im Internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
  2. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (z.B. RechtsformwahlSitzverlegung)
  3. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO
  4. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
  5. Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr


Lehrauftrag für Steuerstrafrecht

Unsere besonderen Expertisen für das Steuerstrafrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Spezialgebiete des Steuerrechts Steuerstrafrecht / Steuerfahndung“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

Ihr Browser unterstützt keine direkte PDF-Anzeige innerhalb dieser Webseite. Über den nachfolgenden Link können Sie das PDF öffnen.

PDF öffnen.