Güterstandsschauklel

Übertragen von Vermögen auf den Ehepartner

Güterstandsschaukel – Vermögen ohne Schenkungsteuer an Ehepartner übertragen

Die Güterstandsschaukel ist ein Gestaltungsmodell, mit dem Eheleute Vermögen untereinander übertragen können, ohne dass dies eine Schenkungsteuer auslöst. Dabei steht die Zugewinngemeinschaft als Voraussetzung zur Güterstandsschaukel im Fokus. So kann ein Ehepartner nur dann Vermögen auf den anderen Partner steuerfrei übertragen, wenn sein ihm zugewachsenes Vermögen größer ist, als das des Partners. Denn die Übertragung der Differenz zwischen den beiden Vermögenszuwächsen ist nur dann über die Güterstandsschaukel möglich, wenn die Zugewinngemeinschaft ein Ende findet. Dies kann auch unter Einbeziehung eines Notars erfolgen. Dadurch kommt es zu einem Ausgleich des Zugewinns der Eheleute. Aber auch die neuerliche Entscheidung zur Wiedereinführung einer Zugewinngemeinschaft bedarf eines Notars. Dass das auch kurz danach geschehen darf, ohne dass dies dabei einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO darstellt, bestätigte sogar der Bundesfinanzhof. Auf diese Weise ist aber auch eine Gestaltung der Höhe der Erbschaftsteuer sowie von Pflichtteilen bei Erbschaft durch andere Berechtigte möglich.

Güterstandsschaukel: Steuerfreie Schenkung zwischen Eheleuten

In diesem Video erklären wir, wie Sie Ihrem Ehepartner Vermögen über eine Güterstandsschaukel übertragen können, ohne dabei Schenkungsteuer auszulösen.

1. Güterstandsschaukel: Alternative zur Schenkung unter Eheleuten

Wenn man Vermögen an jemanden übertragen möchte, dann ist dies prinzipiell auf zwei Weisen möglich: als Schenkung unter Lebenden oder als Erbschaft. In beiden Fällen stellt dies im steuerrechtlichen Sinn einen steuerpflichtigen Vorgang dar, denn es findet eine Übertragung von Vermögen ohne Gegenleistung statt. Zwar kann man in einem solchen Fall auch Freibeträge in einem gewissen Umfang nutzen, doch ist deren Höhe unter anderem vom Verwandtschaftsgrad sowie von der Größe des fraglichen Vermögens und dem Zeitraum, innerhalb dessen seine Übertragung stattfindet, abhängig.

Als Alternative zur Schenkung entwickelte man das Gestaltungsmodell Güterstandsschaukel. Hierbei geht es um die steueroptimierte Übertragung von Vermögen unter Eheleuten. Der Grundgedanke dazu ist, dass man dabei Vermögen transferieren kann, ohne dass die Finanzverwaltung das Vermögen als Erbschaft oder Schenkung ansieht.

2. Güterstandsschaukel: rechtliche Grundlage

2.1. Zugewinngemeinschaft als Voraussetzung zur Güterstandschaukel

Dabei hat der Gesetzgeber ganz bewusst den rechtlichen Rahmen hierzu geschaffen. Er ist in § 5 ErbStG verankert und regelt die Ausnahme, die durch den Ausgleich eines Güterstands der Zugewinngemeinschaft entsteht. Denn die Voraussetzung hierbei ist als Ausgleich eines Güterstands der Zugewinngemeinschaft definiert. Dabei ist es unerheblich, ob die Übertragung des Vermögens hierbei unter Lebenden oder im Rahmen einer Erbschaft stattfindet.

2.2. Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Die rechtliche Beziehung von Ehepartnern in Bezug auf ihre Vermögen kann man auf unterschiedliche Weise ausgestalten. Einerseits ist eine strikte Trennung der Vermögen denkbar. Der bei der Güterstandsschaukel geforderte Bezugsrahmen sieht jedoch etwas anderes vor. Denn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft stellt einen Ausgleich der hinzugewonnenen Vermögen der Eheleute dar. Wenn ein Ehepartner mehr Vermögen generiert, als der andere, dann besteht durch den Güterstand der Zugewinngemeinschaft die gegenseitige Verpflichtung zum Ausgleich dieser Differenz. Im Endeffekt soll dies dazu führen, dass beide Ehepartner über ein jeweils gleich hohes Vermögen verfügen können.

Ein Beispiel: Herr und Frau Treu heiraten, bringen aber kein Vermögen in die Ehe ein. Für sie besteht der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Während Herr Treu als Kleinunternehmer jedoch ein jährliches Nettoeinkommen von lediglich EUR 30.000 erzielt, trägt Frau Treu mit einem jährlichen Nettoeinkommen von EUR 130.000 zum gemeinsamen Vermögen bei. Löst man nun nach einem Jahr Ehe den Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf, dann hat Herr Treu Anspruch auf die Hälfte der Differenz zwischen ihren beiden Zugewinnen:

EUR 130.000 – EUR 30.000 = EUR 100.000

EUR 100.000 / 2 = EUR 50.000

Um also dem Anspruch auf Ausgleich des zugewonnenen Vermögens ihres Ehemanns nachzukommen, überträgt ihm Frau Treu den Betrag von EUR 50.000. Schließlich verfügen dann beide Ehepartner über ein Vermögen von jeweils EUR 80.000.

2.3. Zugewinngemeinschaft ist bei Eheleuten der Standardfall

Hierzu ist noch anzumerken, dass vom Grundsatz her der Güterstand der Zugewinngemeinschaft stets Anwendung findet. Erst durch vertragliche Änderung können Eheleute auf einen anderen Güterstand wechseln. Dabei bedarf dies der notariellen Beurkundung. Doch selbstverständlich können die Partner auch schon vor der Eheschließung per Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbaren.

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3. So setzen Sie das Gestaltungsmodell Güterstandsschaukel um

Kommen wir nun zur Praxis. Wie bereits dargestellt, ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Voraussetzung zur Umsetzung des Gestaltungsmodells Güterstandsschaukel. Um nun die Differenz zwischen den Zugewinnen der Eheleute auszugleichen, gehen sie zu ihrem Notar. Dort vereinbaren sie vertraglich den Wechsel vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung. Aufgrund dieses Umstands hat der eine Ehepartner nun Anspruch auf Ausgleich der Vermögenswerte, die die beiden Partner seit Beginn des Bestehens der Zugewinngemeinschaft erwarben. Da dies nach § 5 ErbStG weder eine Schenkung noch eine Erbschaft im steuerrechtlichen Sinne ist, bleibt diese Übertragung des Vermögens ohne steuerliche Folge. Anschließend können die Eheleute erneut eine Änderung ihres Güterstands vornehmen, um so wieder eine Zugewinngemeinschaft zu begründen.

4. Die 4 Vorteile der Güterstandsschaukel

4.1. Steuerfreie Übertragung von Vermögen

Der erste und wohl auch interessanteste Vorteil der Güterstandsschaukel ist steuerlicher Natur. Denn dadurch steht Eheleuten eine Möglichkeit offen, um Vermögen von einem Partner auf den anderen zu transferieren, ohne dabei Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer zahlen zu müssen.

Normalerweise würde bei einer Schenkung oder einer Erbschaft nur ein beschränkter Freibetrag von EUR 500.000 die steuerliche Bemessungsgrundlage reduzieren. Außerdem ist dieser Freibetrag auch zeitlich befristet anwendbar. Denn die Erneuerung des Freibetrags dauert 10 Jahre. Also ist eine einfache Schenkung bei der Umschichtung von größeren Vermögenswerten mit einer Besteuerung verbunden, die man mit der Güterstandsschaukel ganz leicht umgehen kann.

4.2. Weitere steuerliche Vorteile bei Schenkung und Erbschaft

Jedoch bietet die Güterstandsschaukel auch die Möglichkeit, um auf indirekte Weise Steuervorteile zu generieren. Dabei geht es ebenfalls um Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer. So bietet die Umschichtung von Vermögen zwischen den Eheleuten die Möglichkeit, dass sie selber ihren Kindern oder Enkeln weniger Vermögen durch Schenkung oder Erbschaft übertragen können. Was zunächst nach einem Nachteil klingt – schließlich erhalten die Abkömmlinge ja weniger, statt, wie zumeist erhofft, mehr – hat den Vorteil, dass sie dann ihren Freibetrag effizienter einsetzen können. Im günstigsten Fall können die Kinder oder Enkel auch hierbei die sonst anfallende Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer komplett vermeiden. Im Grunde ist dies also eine Kombination mit dem Steuersparmodell der Kettenschenkung.

4.3. Kürzere Anfechtungsfrist beim Insolvenzrecht

Die Umschichtung von Vermögen durch die Güterstandsschaukel, wie sie durch die Beendigung der Zugewinngemeinschaft eintritt, ist ein engeltlicher Rechtsanspruch. Kommt nun der Ehepartner, der dabei den Ausgleich des Vermögens ausführen muss, in eine Situation, in der durch Insolvenz Gläubiger ebenfalls ein Interesse an dessen Vermögen anmelden, dann ist dieser Rechtsanspruch durchaus relevant. Denn im Unterschied zu einer Schenkung, die ein unentgeltliches Rechtsgeschäft darstellt, ist die Anfechtungsfrist beim entgeltlichen Ausgleich aufgrund der Beendigung der Zugewinngemeinschaft reduziert. So beträgt die Anfechtungsfrist bei einer entgeltichen Übertragung von Vermögen auf eine nahestehende Person nach § 133 Absatz 4 InsO nur zwei Jahre, während sie bei einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft gemäß § 143 Absatz 1 InsO doppelt so lang ist.

4.4. Kürzung des Pflichtteilsanspruchs anderer Berechtigter

Auch im Erbrecht ist eine Anwendung der Güterstandsschaukel möglich. Sollte der Ehepartner mit dem größeren Zugewinn nämlich einen potentiellen Erben haben, dem bei einer Erbschaft ein bestimmter Pflichtteil zusteht, dann ist die Güterstandsschaukel ein Mittel, um diesen Pflichtteil bei Bedarf zu reduzieren. Denn durch die Umschichtung des Vermögens durch Ausgleich des Zugewinns verfügt der Erblasser nunmehr über ein geringeres Vermögen, als wenn er mit dem Ehepartner eine Gütertrennung vereinbart hätte.

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5. BFH-Urteil: Güterstandsschaukel ist kein Gestaltungsmissbrauch

Selbstvertändlich stellt die Güterstandsschaukel ein Gestaltungsmodell dar, dass man ganz leicht dazu nutzen kann, um ganz legal steuerliche Vorteile zu generieren. Denn die Güterstandsschaukel bietet Eheleuten ja schließlich die Möglichkeit, Vermögen zu übertragen, ohne dass dabei eine Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer anfällt. Also ist auch die Frage berechtigt, ob die Güterstandsschaukel in dieser Hinsicht vielleicht einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO darstellt. Insbesondere die Tatsache, dass nach der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und der damit verbundenen Übertragung des Vermögensüberhangs die Eheleute erneut eine Zugewinngemeinschaft begründen können, stellt aus Sicht der Finanzverwaltung zumeist eine rein steuerlich motivierte Handlung dar.

Daher überrascht es kaum, dass die Güterstandsschaukel auch Gegenstand von juristischen Auseinandersetzungen vor Gericht war. Tatsächlich urteilte der Bundesfinanzhof in höchster Instanz über einen Fall, bei dem am selben Tag die Beendigung der Zugewinngemeinschaft, die darauffolgende Umschichtung des Vermögens und die erneute Begründung einer Zugewinngemeinschaft stattfand. Doch zur Überraschung der meisten Experten befanden die Richter, dass dies keinesfalls einen Gestaltungsmissbrauch darstellt.


Steuerberater für Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zur Übertragung von Vermögen spezialisiert. Bei der Erörterung des Gestaltungsmodells Güterstandsschaukel schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Immobilien

  1. Steueroptimierter Verkauf von Immobilien 
  2. Beratung zum Nießbrauchrecht

Erbschaft/Schenkung

  1. Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
  2. Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
  3. Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
  4. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Rechtsberatung

  1. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO
  2. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
  3. Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Fachreferent beim Steuerberaterverband für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

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