KG mit Eltern

Vermögen auf minderjähriges Kind übertragen

Vermögensverwaltung minderjähriger Kinder – Gestaltung mit einer KG

Viele vermögende Eltern suchen nach Möglichkeiten, um Vermögen auch schon auf ihr minderjähriges Kind zu übertragen. Dabei ist die Vermögensverwaltung minderjähriger Kinder in der Regel komplexer, als man annehmen mag. Schließlich möchten Eltern dabei in der Regel sicherstellen, dass das Vermögen auch erhalten bleibt. Um dies zu gewährleisten, bedarf es oftmals der weiteren elterlichen Kontrolle.

Mit einer Kommanditgesellschaft (KG) können Eltern beide Ziele erreichen. Einerseits gilt das von den Eltern eingebrachte und dem Kind geschenkte Vermögen als dessen Kommanditanteil. Andererseits sind die Eltern als Komplementär mit der Geschäftsführung und somit der Vermögensverwaltung dieser Eltern-Kind-KG betraut. Um jedoch eine solche Familienpersonengesellschaft zu gründen, müssen Eltern bestimmte Formerfordernisse einhalten. So muss das Kind bei der Gründung der KG statt seiner Eltern einen Ergänzungspfleger zur Vertretung an seiner Seite haben. Dies kann zum Beispiel ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater sein. Außerdem bedarf dieses Rechtsgeschäft der Genehmigung durch ein Familiengericht.

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1. Vermögensverwaltung minderjähriger Kinder – Einleitung

Die Übertragung von Vermögen von einer Person auf eine andere ist allgemein als steuerpflichtig bekannt. So fällt eine Steuer auf das übertragene Vermögen an. Dabei ist es ganz gleich, ob dies nun per Schenkung oder durch Erbschaft erfolgt. Außerdem kennt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht keine wesentlichen Ausnahmen. Sogar die Übertragung von Vermögen von Eltern an ihre Kinder ist davon betroffen.

Daher stehen vermögende Eltern vor der Herausforderung, ihr Vermögen möglichst steuerfrei auf ihre Kinder zu übertragen. Doch gelten hierbei Freibeträge, deren Ansatz an eine zeitliche Frist von zehn Jahren gebunden sind. So kann ein Kind seinen Freibetrag von EUR 400.000 bei Schenkungen und Erbschaften von Vater oder Mutter nur innerhalb dieses Zeitraumes insgesamt beanspruchen. Andererseits verfällt ein ungenutzt verbliebener restlicher Freibetrag nach zehn Jahren; ein Aufaddieren ist ausgeschlossen.

Deshalb ist es verständlich, dass vermögende Eltern bestrebt sind, ihr Vermögen im Rahmen der Freibeträge der Kinder so früh und folglich auch so oft wie möglich an ihre Kinder weiterzureichen. Doch ist damit prinzipiell ein Kontrollverlust bezüglich des Vermögens verbunden. Um diesem Umstand zu begegnen, bedarf es einer Vermögensverwaltung ihrer minderjährigen Kinder.

Daher möchten wir Ihnen ein Modell vorstellen, das Eltern auf elegante Weise die Vermögensverwaltung minderjähriger Kinder ermöglicht.

2. Vermögensverwaltung minderjähriger Kinder mittels einer KG

Ein solches Vehikel ist die Familienpersonengesellschaft. Genauer gesagt erfolgt die Vermögensverwaltung minderjähriger Kinder hierbei durch eine KG. Dazu gründen die Eltern (einzeln oder gemeinsam) zusammen mit ihrem minderjährigen Kind eine KG. Die Eltern bringen dabei ihr Vermögen in die KG ein, während das Kind eine Beteiligung von zunächst 0 % hält. Als nächstes schenken die Eltern ihrem Kind einen Anteil ihrer Beteiligung. Um dies steuerfrei zu halten, sollte der Wert des übertragenen Vermögens hierbei höchstens dem verfügbaren Freibetrag des Kindes entsprechen. Bis das Kind also mit 18 Jahren volljährig ist, können die Eltern ihm jährlich EUR 40.000 steuerfrei schenken. Auf diese Weise ist rein hypothetisch maximal eine steuerfreie Übertragung von EUR 720.000 innerhalb dieses Zeitraums je Elternteil möglich.

Dabei treten die Eltern in der Stellung eines Komplementärs in die KG ein, während das minderjährige Kind die Stellung eines Kommanditisten einnimmt. Da in einer KG die Geschäftsführung lediglich einem Komplementär zusteht und diese beim Kommanditisten somit ausgeschlossen ist, behalten die Eltern die Kontrolle über das gesamte Vermögen. Mit der KG ist also die Vermögensverwaltung minderjähriger Kinder durch ihre Eltern leicht umsetzbar.

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3. Vermögensverwaltung minderjähriger Kinder: Details zur KG-Gründung

Auf den ersten Blick erscheint das hier vorgestellte Modell der Vermögensverwaltung minderjähriger Kinder mittels einer Familienpersonengesellschaft in Form einer KG recht simpel. Allerdings müssen die Eltern bei der Gründung der KG zwei Besonderheiten beachten.

3.1. Vertretung des minderjährigen Kindes durch einen Ergänzungspfleger

Das erste Erfordernis ist an die Vertretung des minderjährigen Kindes gebunden. Denn wenn die Eltern bei der Gründung der KG sowohl als Mitgesellschafter auch als elterliche Vertreter des Kindes auftreten, dann ist dies selbstkontrahierend. Mit anderen Worten fehlt hierbei die Trennung, die erforderlich ist, um eine eigene Stellung der Eltern als Gesellschafter einerseits sowie ihre Stellung als gesetzliche Vertreter des minderjährigen Kindes andererseits bei Schließung des Gesellschaftsvertrages zu gewährleisten. Die gesetzliche Vorschrift hierzu ist in § 1795 Absatz 2 BGB enthalten.

Somit findet die Bestellung eines Ergänzungspflegers statt, der das minderjährige Kind in diesem Zusammenhang vertritt (§ 1909 BGB). Als Ergänzungspfleger kommen dabei beispielsweise Rechtsanwälte oder auch Steuerberater in Frage. Sie sind auch besonders befähigt, um zu beurteilen, ob die Schließung des Gesellschaftsvertrags für das Kind von Vorteil ist. Denn bei Rechtsgeschäften mit Minderjährigen ist zu seinem Schutz darauf zu achten, dass sie ihm lediglich Vorteile bieten.

3.2. Genehmigung des Gesellschaftsvertrags durch ein Familiengericht

Um zu prüfen, ob dieser Schutz sichergestellt ist, bindet man ein Familiengericht ein. Erst mit der Genehmigung des Gesellschaftsvertrags durch das Familiengericht ist der Vertrag rechtskräftig.

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4. Vermögensverwaltung minderjähriger Kinder: weitere Voraussetzungen

Allerdings stellt die Gründung der KG nur den ersten Schritt dar. So gibt es weitere Kriterien, die man beachten muss, um die Vermögensverwaltung minderjähriger Kinder mit diesem Modell zu betreiben. Denn die steuerrechtliche Anerkennung dieses Modells hängt neben dem rechtlich geschlossenen Gesellschaftsvertrag auch von seiner Umsetzung ab. Nur wenn die Stellung der Kinder als Mitunternehmer in der KG tatsächlich begründet erscheint, weil sie sowohl Mitunternehmerinitiative als auch Mitunternehmerrisiko tragen, akzeptiert die Finanzverwaltung dieses Konstrukt. So gilt eine solche Familiengesellschaft nur dann als vollwertige KG, wenn sie aufgrund des gesellschaftsvertraglichen Rahmens auch für fremde Dritte als annehmbar erscheint. Folglich gibt es eine ganze Reihe von Kriterien, die man vermeiden muss, um diese Anerkennung aufrechtzuerhalten.

4.1. Keine zeitliche Befristung der KG

Zunächst muss der Gesellschaftsvertrag so gestaltet sein, dass die Gesellschaft ohne zeitliche Befristung bestehen soll. Dagegen stellt eine vorweg bestimmte Dauer des Bestehens der Gesellschaft einen Ausschlussgrund dar.

4.2. Kein Widerruf der Schenkung durch die Eltern

Weiterhin darf es keine Widerrufsklausel bezüglich der Schenkung durch die Eltern geben. Denn dadurch verlieren die minderjährigen Kinder sowohl ihre Kommanditeinlage als auch den Vorteil, den diese Kommanditgesellschaft ihnen ursprünglich gewähren sollte. Allerdings können einige spezielle Ausnahmefälle dennoch zulässig sein, etwa für den Fall, dass das Kind vorzeitig verstirbt.

4.3. Keine Kündigung der Kinder durch die Eltern

Hiermit vergleichbar ist auch eine gesellschaftsvertragliche Regelung, mit der eine Kündigung der Kinder aus der KG durch die Eltern möglich ist. Jedoch kann eine vertraglich vorgesehene Abfindung, die den gemeinen Wert der KG berücksichtigt, das Vorliegen eines solchen Ausschlusskriteriums abschwächen.

4.4. Keine Beteiligung des Kindes am gemeinen Wert zum Zeitpunkt seines Ausscheidens

Genauso ist die Beteiligung an den stillen Reserven sowie am Geschäftswert bei einem Ausscheiden des Kindes aus der KG zu beurteilen. Findet nämlich keine Beteiligung in angemessener Höhe auf Basis des Gesellschaftsvertrages statt, kann man eine Mitunternehmereigenschaft des Kindes ausschließen.

4.5. Keine Veränderung des Gesellschaftsvertrags zu Lasten des Kindes

Ähnlich gelagert ist der Fall, wenn die Eltern per Gesellschaftsrecht mit ihrer Stimmenmehrheit in der Lage sind, den Gesellschaftsvertrag einseitig zum Nachteil des Kindes zu verändern. Auch dadurch verlieren minderjährige Kinder ihren Status als Mitunternehmer. Denn für einen vollwertigen Mitgesellschafter ist eine solche Einschränkung inakzeptabel.

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5. Vermögensverwaltung minderjähriger Kinder: Unternehmensnachfolge

Abschließend möchten wir einen weiteren Vorteil der Vermögensverwaltung minderjähriger Kinder durch Gründung einer KG mit ihren Eltern hervorheben. Denn wenn ein elterlicher Betrieb vorliegt, den die Eltern im Laufe der Zeit auf ihre Kinder übertragen möchten, dann ist die steuerlich vorteilhafte Übertragung des Betriebs über das KG-Modell dafür prädestiniert. Dabei kommt dem Modell auch ein gewisser Vermögensschutz zugute, weil zum Beispiel Unterhaltsansprüche hierauf keine Wirkung haben.

Wie Sie also sehen, verfügt die Vermögensverwaltung minderjähriger Kinder durch eine mit ihren Eltern gegründeten KG über viele Vorteile. Wenn auch Sie sich hierfür interessieren, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Sie können uns gerne telefonisch oder per E-Mail hierzu fragen. Wir freuen uns, Ihnen hierauf zu antworten.


Steuerberater für Schenkungsteuerrecht und Erbschaftsteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Schenkungsteuerrecht und Erbschaftsteuerrecht spezialisiert. Im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung ihrer minderjährigen Kinder schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH & Co. KG

  1. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  2. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH & Co. KG
  3. Vermeidung von gewerblicher Prägung und gewerblicher Infizierung
  4. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (z.B. Rechtsformwahl, Sitzverlegung)

Immobilien

  1. Steuervorteile der Immobilien-GmbH
  2. Steueroptimierter Verkauf von Immobilien

Erbschaft/Schenkung

  1. Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
  2. Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
  3. Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
  4. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
  5. Beratung zum Nießbrauchrecht

Allgemeines

  1. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO
  2. Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

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Fachreferent beim Steuerberaterverband für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

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