stille Reserven steuerfrei entnehmen

mit GmbH & Co. KG Holding gründen

Steuerfreie Gewinnentnahme stiller Reserven aus einer GmbH & Co. KG

Mit einer GmbH & Co. KG kann man durch Spaltung und Einbringung des operativen Geschäftsbetriebs in eine Tochtergesellschaft eine Holding gründen. Dabei umfassen die übertragenen Wirtschaftsgüter die in der GmbH & Co. KG enthaltenen stillen Reserven. Normalerweise sind die stillen Reserven steuerpflichtig, sobald sie zum Beispiel durch Veräußerung aufgedeckt würden. Doch nun kann man ihre Ausgliederung aus der GmbH & Co. KG nutzen, um eine steuerfreie Gewinnentnahme in Höhe des Werts der stillen Reserven vorzunehmen. Denn während die Umwandlung zum Buchansatz für die GmbH & Co. KG steuerrechtlich steuerfrei möglich ist, kann man sie handelsrechtlich mit Gewinn vornehmen. Diesen kann man dann im Rahmen einer steuerfreien Gewinnentnahme aus der GmbH & Co. KG abziehen. Für eine GmbH ist dieses Modell hingegen kaum geeignet, weil dies zu einer steuerpflichtigen Gewinnausschüttung an die Gesellschafter führt.

Unser Video:
Umwandlung von Kapitalgesellschaften

In diesem Video erklären wir, wie die Verschmelzung oder Spaltung von Kapitalgesellschaften erfolgt.

1. Steuerfreie Gewinnentnahme aus einer GmbH & Co. KG – Einleitung

Einerseits stellt eine Personengesellschaft, die im Laufe ihres Bestehens stille Reserven in beträchtlichem Umfang bildete, einen Schatz dar. Andererseits muss man dabei auch im Auge behalten, dass die Aufdeckung der stillen Reserven zu einer Besteuerung durch die Gesellschafter führt. Da wir hierbei von stillen Reserven in beträchtlichem Umfang ausgehen wollen, ist auch mit einer Anwendung des Spitzensteuersatzes bei den Gesellschaftern zu rechnen. Natürlich ist auch eine vergleichbare Gewinnausschüttung seitens einer Kapitalgesellschaft, etwa einer GmbH, steuerpflichtig. Allerdings fallen bei der dann damit verbundenen Kapitalertragsteuer nur 25 % statt mehr als 40 % an Steuern an.

Doch was wäre, wenn wir die stillen Reserven einer Personengesellschaft – wir gehen hier im Modell von einer GmbH & Co. KG aus – durch eine steuerfreie Gewinnentnahme erhalten könnten? Natürlich können wir hierzu Ihre Gedanken lesen: Zu schön, um wahr zu sein! Doch wollen wir Ihnen nun genau dies beweisen. Und dazu heben wir in unserem Artikel den in der Personengesellschaft vergrabenen Schatz. Handeln wir also, wie auch Long John Silver an unserer Stelle handeln würde!

2. Steuerfreie Gewinnentnahme aus einer GmbH & Co. KG – stille Reserven

Wenn wir also eine steuerfreie Gewinnentnahme der stillen Reserven aus einer GmbH & Co. KG in Betracht ziehen, sollten wir zunächst darüber reflektieren, worin diese bestehen könnten. Zum Beispiel könnten dies Immobilien sein, die im Betriebsvermögen der GmbH & Co. KG platziert sind. Wenn diese im Laufe der Zeit eine beträchtliche Wertsteigerung erfuhren, dann hat dies natürlich auch Auswirkungen auf eine potentielle Besteuerung bei der Aufdeckung der stillen Reserven. Meistens findet dies im Rahmen einer Veräußerung statt. Aber auch die Übertragung durch Erbschaft oder Schenkung bedeutet, dass die stillen Reserven bei der Besteuerung Berücksichtigung finden. Entsprechend hoch fällt dann auch die jeweilige Steuer an. Außerdem können stille Reserven in immateriellen Wirtschaftsgütern begründet sein. Beispielsweise können dies Markenrechte, Patente, Internetdomains oder ganz simpel der Kundenstamm sein.

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3. Steuerfreie Gewinnentnahme aus einer GmbH & Co. KG: unser Modell

3.1. Ausgliederung durch Einbringung stiller Reserven in die Tochtergesellschaft

Zunächst führen wir eine Umwandlung durch. Hierzu gliedern wir die Vermögensgegenstände, die die stillen Reserven der GmbH & Co. KG enthalten, in eine Tochtergesellschaft aus. Bevor wir jedoch auf die handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Folgen der Ausgliederung sprechen, gehen wir etwas näher auf die Tochtergesellschaft ein.

Denn die Neugründung der Tochtergesellschaft kann sowohl als Personengesellschaft als auch als Kapitalgesellschaft erfolgen. Dabei hat die Gründung einer Personengesellschaft den Vorteil, dass die Umwandlung hierbei steuerneutral bleibt. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die Muttergesellschaft nur einzelne Wirtschaftsgüter ausgliedert, als auch, wenn der gesamte Geschäftsbetrieb auf die Tochtergesellschaft übergeht. Soll jedoch beispielsweise eine GmbH als Tochtergesellschaft aus der Umwandlung hervorgehen, dann ist dies nur dann steuerneutral möglich, wenn sie den gesamten Geschäftsbetrieb erhält.

3.2. Bewertung der eingebrachten Wirtschaftsgüter bei der Tochtergesellschaft

3.2.1. Bilanz der Tochtergesellschaft – Handelsbilanz

Zunächst betrachten wir aber unsere Möglichkeiten zur Bewertung der in die Tochtergesellschaft eingebrachten Wirtschaftsgüter. Dazu merken wir an, dass uns alle Optionen, die uns das Handelsgesetzbuch bietet, offenstehen. Daher nutzen wir nun genau die Möglichkeit, die es uns erlaubt, den Wert der stillen Reserven so hoch wie möglich anzusetzen. Denn je höher der Wert der stillen Reserven ausfällt, desto höher kann dann auch die steuerfreie Gewinnentnahme aus der GmbH & Co. KG stattfinden.

Hierzu nehmen wir eine Bewertung vor, die dem sogenannten DCF-Verfahren (DCF bedeutet Discounted Cash Flow) des IDW S1-Standards entspricht. Somit ist diese Methode in Deutschland anerkannt und zulässig. Beim DCF-Verfahren geht man nun davon aus, dass auch die zukünftige Wertentwicklung der zu bewertenden Wirtschaftsgüter eine Berücksichtigung finden soll. Schließlich spielt ja auch der zukünftig mit diesen Wirtschaftsgütern zu erwirtschaftende Gewinn eine Rolle bei der Ermittlung ihres Werts. Vor allem bei der Bewertung von Unternehmen, die man zu kaufen beabsichtigt, sollte man diese Methode in Betracht ziehen.

Jedenfalls führt dies bei einer GmbH & Co. KG als Muttergesellschaft, die in der Vergangenheit mit den in die Tochtergesellschaft eingebrachten Wirtschaftsgütern Gewinne erzielte, zu einem höheren Wertansatz, als aus dem Buchwert hervorgeht. Ebenso sollte er, bei einer stets positiven Wertentwicklung, auch den gegenwärtigen Zeitwert der Wirtschaftsgüter übersteigen. Deshalb stellt der Wert, den das DCF-Verfahren für die eingebrachten Wirtschaftsgüter ermittelt, den höchsten Wert dar, den man handelsrechtlich in die Bilanz übernehmen darf. Darum wählen wir diesen für die Handelsbilanz der Tochtergesellschaft.

3.2.2. Bilanz der Tochtergesellschaft – Steuerbilanz

Steuerrechtlich betrachtet ist die Einbringung im Rahmen der Ausgliederung zur Neugründung der Tochtergesellschaft sowohl steuerpflichtig als auch steuerneutral möglich. Steuerpflichtig ist sie dann, wenn wir den Wertansatz der Wirtschaftsgüter in der Eröffnungsbilanz der Tochtergesellschaft mit einem höheren Wert ansetzen, als den, der in den Büchern der GmbH & Co. KG steht. Allerdings bedeutet dies eben auch eine Aufdeckung der stillen Reserven in Höhe der Differenz ihrer Werte in den Bilanzen der beiden Unternehmen. Doch genau dies wollen wir gerade unbedingt vermeiden. Denn sonst könnten wir ja keine steuerfreie Gewinnentnahme aus der GmbH & Co. KG vornehmen. Also müssen wir den Wert der übertragenen Wirtschaftsgüter, die die stillen Reserven der übertragenden Personengesellschaft enthalten, mit deren Buchwert in der Steuerbilanz des Tochterunternehmens übernehmen.

3.3. Steuerfreie Gewinnentnahme aus der GmbH & Co. KG – Bilanz der Muttergesellschaft

Doch wie wollen wir die in die Tochtergesellschaft eingebrachten Wirtschaftsgüter nun bei der Muttergesellschaft bilanzieren? Dazu gehen wir auf zwei unterschiedliche Weisen vor. Weil wir zwischen handelsrechtlichem und steuerrechtlichem Bilanzansatz unterscheiden, dürfen wir die Werte auch auf verschiedene Weisen ansetzen.

3.3.1. Bilanz der Muttergesellschaft – Handelsbilanz

Handelsrechtlich müssen wir natürlich den gleichen Wertansatz wählen, den wir auch bei der Tochtergesellschaft anwenden. Die Übertragung der Wirtschaftsgüter per Einbringung in die Tochtergesellschaft findet dort auf Seite der Aktiva als Erwerb von Beteiligungen an der Tochtergesellschaft durch Tausch statt. Also müssen wir auch eine entsprechende Gegenbuchung auf Seite der Passiva erzeugen. Hierbei folgen wir dem alten Merksatz, den jeder lernt, der eine Ausbildung mit steuerrechtlichem Bezug macht: Weißt du nicht wohin, buche auf Gewinn! Genauer gesagt fließt der Gegenwert, den man mit den Anteilen an der Tochtergesellschaft im Tausch für die Wirtschaftsgüter erhält, als sonstige betriebliche Erträge in die Handelsbilanz der GmbH & Co. KG. Damit steht also ein handelsrechtlicher Gewinn in Höhe der Differenz des ursprünglichen Buchwerts der ausgegliederten Wirtschaftsgüter und des sonstigen betrieblichen Ertrags zur Verfügung.

Der Vorteil hierbei ist, dass der handelsrechtlich verbuchte Ertrag nun als Verbindlichkeit der Muttergesellschaft gegenüber den Gesellschaftern der GmbH & Co. KG gilt. Und die Begleichung einer Verbindlichkeit gegenüber den eigenen Gesellschaftern ist ebenso steuerfrei, wie ein Darlehen, das man von ihnen erhielt und nun zurückzahlt.

3.3.2. Bilanz der Muttergesellschaft – Steuerbilanz

Dem hingegen wählen wir bei der Steuerbilanz der Muttergesellschaft den Buchwert der Wirtschaftsgüter als Ansatz, um die Übertragung der Wirtschaftsgüter bilanziell zu erfassen. Dies hat den Vorteil, dass die Einbringung in die Tochtergesellschaft aus steuerrechtlicher Sicht neutral ist. Somit fällt keine Steuer auf die Übertragung der Wirtschaftsgüter an.

Der Nachteil der Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Buchwert ist aber, dass die Tochtergesellschaft nun keine steuerlich relevante Abschreibung darauf vornehmen kann. Außerdem muss man von nun an sehr genau zwischen den Werten in der Handelsbilanz und der Steuerbilanz differenzieren. Doch ist dies ja stets zu beachten.

Ferner bleiben die Werte der übertragenen Wirtschaftsgüter natürlich erhalten, so dass sie wiederum stille Reserven darstellen. Jedoch sind sie in diesem Fall der Tochtergesellschaft zugeordnet. Daher ist dies für unsere eigentliche Betrachtung der steuerfreien Gewinnentnahme aus der GmbH & Co. KG als Muttergesellschaft unerheblich.

3.3.3. Steuerfreie Gewinnentnahmen aus der GmbH & Co. KG

Schließlich wollen wir uns genauer anschauen, wie wir die steuerfreie Gewinnentnahme aus der GmbH & Co. KG vornehmen. Daher werfen wir zunächst einen Blick in die Bücher der Muttergesellschaft. Wie wir bereits schilderten, steht dort nun ein sonstiger betrieblicher Ertrag als Gewinn in der Handelsbilanz. Da wir diesen Betrag aber ohne eine steuerrechtlich relevante Aufdeckung der stillen Reserven generierten, können wir diesen auch ohne steuerliche Konsequenzen entnehmen. Voraussetzung ist natürlich, dass die GmbH & Co. KG über ausreichende liquide Mittel verfügt, um diese Auszahlung an die Gesellschafter vornehmen zu können. Man kann diesen Betrag aber auch als Forderung der Gesellschafter in den Büchern stehen lassen und zu einem späteren Zeitpunkt, wenn ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, auszahlen.

Spaltung einer GmbH

In diesem Video erklären wir, auf welche Besonderheiten Sie bei der Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung einer GmbH achten sollten.

4. Option zur Gründung einer Holding

Zuletzt möchten wir nochmal näher auf die Neugründung der Tochtergesellschaft eingehen. Dabei sind zwei verschiedene Möglichkeiten gegeben.

4.1. Fortführung des operativen Geschäfts durch die Muttergesellschaft

Einerseits kann man die Muttergesellschaft weiterhin als operatives Unternehmen beibehalten. Dazu ist es erforderlich, dass man die zur Fortführung des wirtschaftlichen Betriebs erforderlichen Wirtschaftsgüter in der Muttergesellschaft belässt. Alternativ kann man auch sie auf die Tochtergesellschaft übertragen, muss sie dann aber an die GmbH & Co. KG zurück vermieten. Im Grunde sind jedoch besonders die immateriellen Wirtschaftsgüter bei der Einbringung in die Tochtergesellschaft relevant. Denn in ihnen stecken in der Regel die höchsten stillen Reserven der Muttergesellschaft. Und auch diese benötigt die Muttergesellschaft, um ihren Geschäftsbetrieb fortzuführen. Also ist eine Rücküberlassung unumgänglich.

Ganz gleich, wie man hierbei vorgeht, dies hat meist keine Auswirkung auf die spätere steuerfreie Gewinnentnahme aus der GmbH & Co. KG.

4.2. Gründung einer Holding durch Ausgliederung auf die Tochtergesellschaft

Andererseits können wir uns auch dazu entschließen, dass die neu gegründete Tochtergesellschaft künftig das operative Geschäft übernimmt. In gewissem Sinne stellt die Übertragung des Geschäftsbetriebs auf die Tochtergesellschaft das genaue Gegenteil des zuvor genannten Falls dar. Wie dem auch sei, dadurch ist die GmbH & Co. KG als Muttergesellschaft nun im Grunde leer. Sie hält lediglich die Beteiligung an ihrer Tochtergesellschaft. Damit ist die GmbH & Co. KG als Muttergesellschaft aber gleichzeitig auch eine Holding. Denn das operative Geschäft findet ja jetzt durch das Tochterunternehmen statt. Auf diese Weise können weitere Vorteile durch die Errichtung der Holdingstruktur in Frage kommen.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

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