Überquotale & Unterquotale Übertragung von Sonderbetriebsvermögen
Grundsätzlich wäre die Übertragung von Teilen eines Mitunternehmeranteils unter Zurückbehaltung von Sonderbetriebsvermögen (bspw. Immobilien) nicht steuerneutral. Allerdings lässt der § 6 Abs. 3 S. 2 EStG unter bestimmten Kriterien dennoch eine Buchwertfortfortführung zu. Dies gilt jedoch nicht für die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und ganzen Mitunternehmeranteilen, weil das zurückbehaltene Wirtschaftsgut dann nicht mehr „zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft“ gehören kann.[1]
Die Steuerneutralität kann nur gewährt werden, wenn der Mitunternehmeranteil nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Übertragung (des wirtschaftlichen Eigentums) veräußert oder aufgegeben wird (Behaltensfrist). Die Behaltefrist beginnt mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums.[2] Außerdem betrifft die Behaltefrist allein den Rechtsnachfolger.[3] Die Behaltefrist endet, wenn der Rechtsnachfolger, neben dem bereits übertragenen Anteil, den restlichen Bruchteil des Anteils am Gesamthandsvermögen erhält.[4] Die Konstellationen und die unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen werden im Laufe des Artikels anhand von 4 unterschiedlichen Fallgruppen analysiert: Sonderbetriebsvermögen bei der die Übertragung quotal (1) / unter- (2) oder überquotal (3) erfolgt oder auch eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung (4) erreicht wird.
Die Ausarbeitung wurde von Hasan Alp Karadeniz (Bachelor of Science Steuern und Prüfungswesen; Fachmitarbeiter in der steuerrechtlichen Gestaltungsberatung bei JUHN Partner) nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt.
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1. Quotale Übertragung von Sonderbetriebsvermögen
Bei der Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitigem Vorhandensein von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen wird eine rein wertmäßige (rechnerische) Betrachtung vorgenommen.[5] Ein solches Wertgutachten ist nicht erforderlich, wenn das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen in demselben Verhältnis übergeht, in dem der übertragene Teil des Anteils am Gesamthandsvermögen zum gesamten Anteil am Gesamthandsvermögen steht. Die Tatbestandsvoraussetzungen, die der § 6 Abs. 3 S. 2 EStG beinhaltet, sind daher (nur) dann erfüllt, wenn nicht mindestens ein Anteil am Sonderbetriebsvermögen übertragen wird, der dem übertragenen Teil des Anteils am Gesamthandsvermögen des Übertragenden entspricht; nur nach einem solchen Sachverhalt kann lediglich eine unterquotale Übertragung (s. Kapitel 3) i. S. d. § 6 Abs. 3 S. 2 EStG vorliegen.[6]
Beispiel:
Vater H ist alleiniger Kommanditist der H GmbH & Co. KG. Die H GmbH ist als Komplementärin nicht am Vermögen der KG beteiligt. Für ihren Betrieb überlässt H der KG zwei Grundstücke (wesentliche Betriebsgrundlagen), nämlich das Grundstück 1 mit aufstehender Produktionshalle sowie das Grundstück 2 mit aufstehendem Bürogebäude und angeschlossenem Lagerplatz. Beide Grundstücke haben den identischen Teilwert von 2 Mio. €. H überträgt nun auf seinen Sohn P neben dem hälftigen Kommanditanteil das ganze Grundstück 2. Das 1. Grundstück behält H hingegen vollständig zurück. Damit kommt es wertmäßig betrachtet weder zu einer unter- noch zu einer überquotalen Übertragung von Sonderbetriebsvermögen.
Diese Vorgehensweise führt dementsprechend im rechnerischen Ergebnis zu einer quotalen Übertragung und daher nicht zur Aufdeckung von stillen Reserven in dem vorhandenen Sonderbetriebsvermögen (hier also auf die Grundstücke 1 und 2). Der § 6 Abs. 3 S. 2 EStG und damit die Behaltefrist kommt nicht zur Anwendung, weil H wertmäßig einen Anteil am Sonderbetriebsvermögen übertragen hat, der dem übertragenen Teil des Anteils am Gesamthandsvermögen der Übertragenden entspricht.
Die Rechtsgrundsätze im oben veranschaulichten Beispiel gelten für den Fall der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen gleichermaßen.[7]
2. Unterquotale Übertragung von Sonderbetriebsvermögen
Hierbei erfolgt die Übertragung durch vollständige Zurückbehaltung von Sonderbetriebsvermögen. Die Übertragung kann auch in einem geringeren Umfang, als es dem übertragenen Teil des Einzelunternehmens oder des Anteils am Gesamthandvermögens entspricht erfolgen.[8] In einem solchen Fall gilt die Behaltefrist für das gesamte übertragene Vermögen und das mit dem Mitunternehmeranteil übertragene wesentliche Sonderbetriebsvermögen.[9] Der Umfang des übertragenen funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens ist dabei nicht mehr auf Basis einer Wirtschaftsgutbezogenen Betrachtung, sondern auf der Grundlage einer rein wertmäßigen (rechnerischen) Betrachtung zu ermitteln.[10]
Wie bereits erwähnt ist die Voraussetzung für die Buchwertfortführung i. S. d. § 6 Abs. 3 S. 2 EStG, dass der Übernehmer den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt. Für die Veräußerung des Mitunternehmeranteils ist es gleichgültig, ob nur die Veräußerung des Anteils am Gesamthandsvermögen oder eines Teils davon und/oder des mit dem Mitunternehmeranteil übernommenen funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens oder eines Teils davon innerhalb der Fünf-Jahresfrist erfolgt.[11]
Wird einer dieser Tatbestände erfüllt, liegen in Bezug auf den ursprünglichen Übertragungsvorgang die Voraussetzungen für die Buchwertfortführung gem. § 6 Abs. 3 S. 2 EStG nicht mehr vor. Das Bedeutet für die gesamte Übertragung, dass rückwirkend auf den ursprünglichen Übertragungsstichtag die Teilwerte anzusetzen sind (§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO). Der anschließend entstehende Gewinn beim Übertragenden stellt einen laufenden Gewinn dar (§ 16 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 16 Abs. 3 EStG).[12]
Sollte im Sachverhalt der Übernehmer bereits vor der unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils ein Mitunternehmer diese Mitunternehmerschaft sein, ist von einer Veräußerung des übernommenen Anteils erst auszugehen, wenn der Anteil der Beteiligung nach der Veräußerung des Teils des Mitunternehmeranteils unter dem Anteil der übernommenen Beteiligung liegt oder das mit dem Mitunternehmeranteil übernommene funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen innerhalb der Fünf-Jahresfrist veräußert oder entnommen wird.[13]
Eine Veräußerung i. S. d. § 6 Abs. 3 S. 2 EStG ist auch eine Einbringung nach § 24 UmwStG, wobei die Finanzverwaltung im Billigkeitswege davon ausgeht, dass keine schädliche Übertragung vorliegt, wenn der nach § 6 Abs. 3 S. 2 EStG übertragene (Teil-)Mitunternehmeranteil vom Übernehmer zu einem späteren Zeitpunkt zu Buchwerten nach § 24 UmwStG in eine Personengesellschaft eingebracht wird und der Einbringende den hierfür erhaltenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren – beginnend mit der ursprünglichen Übertragung des Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 S. 2 – nicht veräußert oder aufgibt und die Personengesellschaft den eingebrachten Mitunternehmeranteil oder die eingebrachten Wirtschaftsgüter innerhalb der genannten Frist nicht veräußert.[14] Eine entgeltliche Veräußerung liegt ebenfalls vor, wenn der Rechtsnachfolger einzelne Wirtschaftsgüter des übernommenen Sonderbetriebsvermögens gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG auf einen Dritten überträgt.[15]
Unentgeltliche Weiterübertragungen des gesamten Mitunternehmeranteils sind unschädlich, die Behaltefrist geht jedoch dabei auf den Rechtsnachfolger über. Hierbei ist dem Rechtsnachfolger die Behaltedauer des Übertragenden anzurechnen.[16]
Das folgende Beispiel soll den Fall einer unterquotalen Übertragung von Sonderbetriebsvermögen illustrieren.
Beispiel:
Vater H und Sohn P sind jeweils zu 50 % an einer OHG beteiligt. H überträgt unentgeltlich die Hälfte (25 %) seines Geschäftsanteils auf P. Dabei behält er jedoch Sonderbetriebsvermögen zurück, so dass H ab sofort zu 25 % und P zu 75 % an der OHG beteiligt sind. P reduziert innerhalb der Fünf-Jahresfrist seine Beteiligung auf 20 % und veräußert demzufolge einen Teil seines Mitunternehmeranteils.
Es liegt eine unterquotale Übertragung von H auf P nach § 6 Abs. 3 S. 2 EStG vor, bei der die Behaltefrist zu beachten ist. Der sich nach der Veräußerung ergebende Anteil i. H. v. 20 % des P, liegt unter dem Anteil der vorherigen übernommenen Beteiligung (25 %). Daher hat P auch einen Teil des übernommenen Mitunternehmeranteils veräußert, wodurch für die ursprüngliche Übertragung von H auf P insgesamt nicht § 6 Abs. 3 EStG anwendbar ist. Folglich sind für die gesamte Übertragung rückwirkend auf den ursprünglichen Übertragungsstichtag die Teilwerte anzusetzen (§ 6 Abs. 3 S. 2 EStG, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO). Der hierbei entstehende Gewinn ist laufender Gewinn (§ 16 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 16 Abs. 3 EStG).
3. Überquotale Übertragung von Sonderbetriebsvermögen
Eine überquotale Übertragung erfolgt, wenn im Zeitpunkt der Übertragung gem. § 6 Abs. 3 S. 2 EStG funktional wesentliches Betriebsvermögen/ Sonderbetriebsvermögen in größerem Umfang (überquotal) übertragen wird, als es dem übertragenen Teil des Einzelunternehmens oder des Anteils am Gesamthandsvermögen entspricht.[17] In diesem Fall besteht zunächst Einigkeit, dass der Mitunternehmeranteil ebenfalls zu Buchwerten auf den Rechtsnachfolger übergehen kann. Ein fraglicher Aspekt ist lediglich, ob eine Behaltensfrist zu beachten ist. Der BFH hat die Ansicht, dass es sich allein um einen Anwendungsfall des § 6 Abs. 3 S. 1 EStG handelt; dementsprechend ist auch angesichts des überquotalen Teils keine Behaltensfrist zu beachten. Diese Folgerung unterlegt der BFH aus der teleologischen Auslegung des § 6 Abs. 3 S. 2 EStG, da dieser Regelung die Vorstellung zugrunde liege, zu einer anteiligen (quotalen) Übertragung von Sonderbetriebsvermögen anzuhalten.[18]
Nach dem allgemeinen Sinn und Zweck der Norm könne dieser Anteil nur wertmäßig und nicht gegenständlich (Wirtschaftsgutbezogen) verstanden werden.[19] Außerdem steht die Anwendung des § 6 Abs. 5 EStG auf einen überquotalen Teil des Sonderbetriebsvermögens entgegen, dass dieser Vorgang i. V. m. der Übertragung eines Mitunternehmeranteils zu sehen sei und es deshalb nicht um die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern gehe, sondern um die Übertragung von Sachgesamtheiten.[20] Dem Ergebnis folgt nun auch die Finanzverwaltung in ihrer jüngsten Stellungnahme bzgl. dieser Thematik.[21]
Sollte der Übertragende sogar mehr leisten, als es der § 6 Abs. 3 S. 1 EStG verlangt und damit beweist, dass ein „echter“ steuerlicher Betriebsübergang gewollt ist, besteht kein Anlass, eine Beobachtungsfrist für die Inanspruchnahme des Buchwertprivilegs zu verlangen.[22] Eine solche Einschränkung macht in den Fällen des § 6 Abs. 3 S. 2 EStG Sinn, da aufgrund der unterquotalen oder fehlenden Beteiligung am Sonderbetriebsvermögen Zweifel daran bestehen mögen, ob die betriebliche Einheit bestehen bleiben soll. Hier kommt auch in Frage, dass die stillen Reserven nur durch einen Dritten realisiert werden sollen. Jedoch ist für solche Zweifel bei einer überquotalen Beteiligung kein Raum.[23] Die genannten Grundsätze in einem solchen Sachverhalt gelten auch, wenn die Mitunternehmerstellung des Empfängers mit der Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils erstmals begründet werden.[24]
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4. Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung
Infolge einer unentgeltlichen Übertragung gem. § 6 Abs. 3 EStG kann eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung entstehen. Dies wäre dann in 2 verschiedene Fallgruppen[25] zu unterscheiden: die Übertragung von Sonderbetriebsvermögen, das nach der Übertragung..
a) .. im Gesamthandseigentum des Übertragenden und des Übernehmenden steht
Bildet der Übertragende und der Übernehmer angesichts des anteilig übertragenen Sonderbetriebsvermögens nach der Übertragung zivilrechtlich eine Gesamthandseigenschaft (§ 718 ff. BGB), wird diese unmittelbar zur Besitzpersonengesellschaft erklärt. In diesem Fall folgt der unter § 6 Abs. 3 S. 1 EStG fallenden Übertragung eine Zurechnung der Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens zum Gesamthandvermögens der Besitzpersonengesellschaft gemäß § 6 Abs. 5 S. 3 EStG unmittelbar nach.[26]
Im Falle einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung die nach einer Übertragung gem. § 6 Abs. 3 S. 2 EStG erfolgt, führt eine unterquotale Übertragung des Sonderbetriebsvermögens in die Besitzpersonengesellschaft zu keiner schädlichen Veräußerung oder Aufgabe i. S. d. § 6 Abs. 3 S. 2 EStG.[27]
b) .. im Bruchteilseigentum des Übertragenden und Übernehmenden steht
Sollte dem Übernehmer zunächst bei der anteiligen Übertragung von Sonderbetriebsvermögen zivilrechtlich ein Bruchteil zu Eigentum übertragen werden (§ 741 BGB), findet zuerst eine unentgeltliche Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils (einschließlich des Sonderbetriebsvermögens) auf den übernehmenden Gesellschafter nach § 6 Abs. 3 S. 2 EStG statt. Im Anschluss daran erfolgt sowohl bei dem übertragenden Gesellschafter sowie bei dem übernehmenden Gesellschafter eine Überführung des Sonderbetriebsvermögens in das Sonderbetriebsvermögen der Besitzpersonengesellschaft (GbR) nach § 6 Abs. 5 S. 2 EStG.
In Bezug auf das Sonderbetriebsvermögen findet kein Rechtsträgerwechsel statt (Grunderwerbsteuerfrei). Vielmehr wird hier nur ein Zuordnungswechsel von dem Sonderbetriebsvermögen bei der bisherigen Personengesellschaft in das Sonderbetriebsvermögen der Besitzpersonengesellschaft erreicht.[28]
Beispiel (für eine quotale Übertragung des Sonderbetriebsvermögens) [29]:
H ist zu 60 % an der HP OHG beteiligt, der er auch ein im Sonderbetriebsvermögen befindliches Grundstück zur Verwendung überlässt. In 2018 überträgt H die Hälfte seines Mitunternehmeranteils (½ des Anteils am Gesamthandsvermögen und ½ des Sonderbetriebsvermögens) unentgeltlich auf P. Die HP-GbR überlässt das Grundstück der HPO OHG entgeltlich zur Nutzung.
Wie bereits oben veranschaulicht, werden verschiedene Fallgruppen [a) und b)] begründet:
a) Das Grundstück steht im Gesamthandsvermögen von H und P
b) Das Grundstück steht im Bruchteileigentum von H und P
zu a):
Zuallererst wird eine unentgeltliche Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 S. 1 EStG hervorgerufen, der zwingend eine Buchwertfortführung vorschreibt. Danach ändert sich aufgrund der steuerlichen Beurteilung des neu entstandenen Gebildes als mitunternehmerische Betriebsaufspaltung die bisherige Zuordnung des Grundstücks als Sonderbetriebsvermögen bei der HP OHG. Das Grundstück wird dem Gesamthandsvermögen der HP-GbR zugeordnet. Die damit verbundene Übertragung des Sonderbetriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen der HP-GbR erfolgt nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EStG zum Buchwert.
zu b):
Wie bereits in a) beschrieben, liegt zunächst eine unentgeltliche Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 S. 1 EStG vor, der zwingend eine Buchwertfortführung vorschreibt. Durch die steuerliche Beurteilung des neu entstandenen Gebildes als mitunternehmerische Betriebsaufspaltung ist im nächsten Schritt das Grundstück ebenfalls als Sonderbetriebsvermögen bei der HP OHG zuzuordnen. Das Grundstück wird – wegen des fehlenden Rechtsträgerwechsels bei dem Bruchteilseigentum – zu Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer bei der „gesamthandsvermögenslosen“ HP-GbR.[30] Die damit verbundene Überführung des Sonderbetriebsvermögens bei der OHG auf das Sonderbetriebsvermögen bei der HP-GbR erfolgt nach § 6 Abs. 5 S. 2 EStG zum Buchwert.
Liegt ein Sachverhalt vor bei dem der ursprüngliche Mitunternehmer den letzten Teil-Mitunternehmeranteil überträgt, führt dies regelmäßig zur personellen Entflechtung und damit zum Ende der Betriebsaufspaltung.[31] Dies führt dazu, dass die Besitzpersonengesellschaft als aufgegeben gilt.[32] Sofern die vorherige Übertragung nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG die Sperrfrist des § 6 Abs. 5 S. 4 EStG auslöst, ist unklar, ob die Betriebsaufgabe insgesamt zu deren Verletzung führt. Eine Verletzung der Sperrfrist durch den Wegfall der Betriebsaufspaltung führt nach § 6 Abs. 5 S. 4 EStG zu einer rückwirkenden Entnahmefiktion, wodurch die Buchwertfortführung i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG möglicherweise versagt wird.[33] Soweit die Finanzverwaltung diese Auffassung teilt und an der Schädlichkeit gleichzeitiger Entnahme festhält, ist im Sinne der Risikovermeidung unbedingt darauf zu achten, dass die Betriebsaufspaltung entweder über die Dauer der Sperrfrist bestehen bleibt oder von vornherein vermieden wird.[34]
5. Fazit
Die Finanzverwaltung hat bereits mit dem BMF-Schreiben vom 03.03.2005 vermeintlich zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG geantwortet. Zu diesem Schreiben wurde zwischenzeitlich aus Sicht des BFH in mehreren Urteilen zu den im BMF-Schreiben enthaltenen Themen Stellung genommen, was die Finanzverwaltung dazu veranlasst hat, das BMF-Schreiben grundlegend zu überarbeiten und am 20.11.2019 zu veröffentlichen.[35] Allerdings wird mit den soeben erläuterten Sachverhalten ganz klar festgestellt, dass eine ausführliche steuerliche Prüfung des Sachverhaltes unentbehrlich ist.
Zusammenfassend formuliert muss – bei Bedarf – die Beschäftigung mit diesen Abgrenzungen zu Beginn einer Beratungstätigkeit stehen. Nur wenn die richtige Norm subsumiert wird, ist es möglich zu einer rechtssicheren Lösung zu gelangen.
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[1] Vgl. BMF v. 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, S. 1291, Rz. 9.
[2] Vgl. Oellerich; in: BeckOK, 2020, § 6 EStG, Rz. 2797.
[3] Vgl. Oellerich; in: BeckOK, 2020, § 6 EStG, Rz. 2793.
[4] Vgl. BFH v. 02.08.2012 – IV R 41/11, DStR 2012, S. 2118; BMF v. 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, S. 1291, Rz. 26.
[5] Vgl. BFH v. 02.08.2012 – IV R 41/11, DStR 2012, S. 2118; Vgl. Teschke/Kraft, in: K/K/B, 2020, § 6 EStG, Rz. 315.
[6] Vgl. BMF v. 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, S. 1291, Rz. 22.
[7] Vgl. BMF v. 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, S. 1291, Rz. 24.
[8] Vgl. Teschke/Kraft, in: K/K/B, 2020, § 6 EStG, Rz. 320.
[9] Vgl. Teschke/Kraft, in: K/K/B, 2020, § 6 EStG, Rz. 320.
[10] Vgl. Kulosa, in: Schmidt, 2020, § 6 EStG, Rz. 665, Rogall/Stangl, in: DStR, 2005, S. 1073, 1078.
[11] Vgl. Teschke/Kraft, in: K/K/B, 2020, § 6 EStG, Rz. 319.
[12] Vgl. BMF v. 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, S. 1291, Rz. 26.
[13] Vgl. BMF v. 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, S. 1291, Rz. 27.
[14] Vgl. Oellerich; in: BeckOK, 2020, § 6 EStG, Rz. 2799; BMF v. 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, S. 1291, Rz. 29.
[15] Vgl. BMF v. 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, S. 1291, Rz. 29.
[16] Vgl. Oellerich; in: BeckOK, 2020, § 6 EStG, Rz. 2800; BMF v. 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, S. 1291, Rz. 30.
[17] Vgl. BMF v. 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, S. 1291, Rz. 32.
[18] Vgl. Oellerich; in: BeckOK, 2020, § 6 EStG, Rz. 2796.
[19] Vgl. Oellerich; in: BeckOK, 2020, § 6 EStG, Rz. 2796.
[20] Vgl. BFH v. 02.08.2012 – IV R 41/11, BFH/NV 2012, S. 2053.
[21] Vgl. BMF v. 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, S. 1291, Rz. 32.
[22] Vgl. Oellerich; in: BeckOK, 2020, § 6 EStG, Rz. 2796.
[23] Vgl. Oellerich; in: BeckOK, 2020, § 6 EStG, Rz. 2796.
[24] Vgl. BFH v. 06.12.2000 – VIII R 21/00, DStRE 2001, S. 309
[25] Vgl. BMF v. 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, S. 1291, Rz. 37.
[26] Vgl. Kulosa, in: Schmidt, 2020, § 6 EStG, Rz. 741; BMF v. 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, S. 1291, Rz. 38.
[27] Vgl. Teschke/Kraft, in: K/K/B, 2020, § 6 EStG, Rz. 322; BMF v. 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, S. 1291, Rz. 38.
[28] Vgl. Teschke/Kraft, in: K/K/B, 2020, § 6 EStG, Rz. 322; BFH v. 18.08.2005 – IV R 59/04, BStBl. 2005 II, S. 830; BMF v. 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, S. 1291, Rz. 39.
[29] Vgl. BMF v. 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, S. 1291, Rz. 38.
[30] Vgl. BFH v. 18.08.2005 – IV R 59/04, BStBl. 2005 II, S. 830.
[31] Vgl. Werthebach, in: DStR, 2020, S. 12; BFH v. 11.05.1999 – VIII R 72–96, DStR 1999, S. 1184, unter II.1.a
[32] Vgl. Werthebach, in: DStR, 2020, S. 12.
[33] Vgl. BMF v. 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, S. 1291, Rz. 13.
[34] Vgl. Werthebach, in: DStR, 2020, S. 12.
[35] Vgl. BMF v. 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003, BStBl. 2019, S. 1291.