GmbH-Anteile im Sonderbetriebsvermögen halten – Steuervorteile nutzen
Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) gibt es einen Kommanditisten, welcher mit seiner Einlage haftet. Zusätzlich muss es mindestens einen Komplementär geben, der jedoch mit seinem gesamten Vermögen haftet. Da die Komplementärstellung in der Regel nicht von natürlichen Personen übernommen werden soll aufgrund der privaten Haftung, setzt man als Komplementärin häufig eine eigens dafür verwaltete Komplementär-GmbH ein. Daher muss die Firmierung der Gesellschaft nun GmbH & Co. KG lauten. Dabei ergibt sich jedoch das Problem, dass der Kommanditist, die von ihm gehaltenen GmbH-Anteile im Sonderbetriebsvermögen halten muss. Nachfolgend werden die Voraussetzungen dafür geklärt.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Vorteile einer GmbH & Co. KG spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
29. April 2021 | GmbH-Anteile im Sonderbetriebsvermögen halten – Steuervorteile nutzen (dieser Beitrag) |
26. Mai 2020 |
Die GmbH & Co. KG – Vorteile durch unterschiedliche Varianten der Gesellschaftsform |
12. Mai 2020 |
Die Gewinnbeteiligung bei OHG / KG und GmbH & Co. KG – gesetzliche Ausgangslage und Gestaltungsoptionen |
08. September 2017 |
GmbH & Co. KG Besteuerung: 5 Vorteile bei Einkommensteuer & Gewerbesteuer |
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Unser Video:
Was ist eine GmbH & Co. KG?
In diesem Video erklären wir, welche Steuervorteile Sie bei einer GmbH & Co. KG nutzen können.
1. GmbH-Anteile im Sonderbetriebsvermögen
1.1. Personengesellschaft als Ausgangslage für die GmbH & Co. KG
Als Gesellschafter (Kommanditist) einer Kommanditgesellschaft übernimmt dieser üblicherweise die volle Haftung bei einer Personengesellschaft, einschließlich seines Privatvermögens. Insofern der Gesellschafter sich nun die gesellschaftsrechtlichen Vorteile einer GmbH & Co. KG zu Nutze machen will, muss dafür eine spezielle Konstruktion vorgenommen werden. Daher gründet oder übernimmt derselbe Gesellschafter häufig eine GmbH, welche als Komplementär der GmbH & Co. KG fungiert. Dadurch übernimmt diese GmbH mit ihrem Stammkapital die Haftung für Ansprüche gegen die GmbH & Co. KG. Jedoch haftet der Kommanditist weiterhin noch mit seiner im Handelsregister eingetragenen Einlage. Dennoch kann die GmbH & Co. KG in ihrer Rechtsform als Personengesellschaft die steuerlichen Vorteile der Besteuerung gegenüber einer reinen Kapitalgesellschaft weiterhin nutzen.
Üblicherweise ist der Kommanditist in solch einem Fall an der Geschäftsführung durch die Komplementär-GmbH beteiligt oder übt diese selbständig aus. Schließlich ist dies für die spätere Zuordnung der GmbH-Anteile von Bedeutung.
1.2. GmbH-Anteile als Sonderbetriebsvermögen
Demnach könnten GmbH-Anteile teilweise dem Sonderbetriebsvermögen (SBV) des Kommanditisten bei der GmbH & Co. KG zugeordnet werden. Andernfalls würde die Beteiligung Privatvermögen des Kommanditisten darstellen, wobei ein entscheidender Nachteil entstehen würde.
Jedoch gelten Voraussetzungen für die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zu einem Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters. Nachfolgend wird aufgeklärt in welchen Fällen diese dem Sonderbetriebsvermögen zugeordnet werden.
2. Was ist das Sonderbetriebsvermögen?
Bei Personengesellschaften gelten andere Regelungen was das Vermögen betrifft im Vergleich zu Kapitalgesellschaften. Denn das gesamte Vermögen wird hierbei durch verschiedene Regelungen beeinflusst. So geht man grundsätzlich von einem Gesamthandsvermögen bei einer Personengesellschaft aus. Hierin enthalten sind alle Wirtschaftsgüter, welche rechtlich und wirtschaftlich der Gesellschaft gehören. Dabei dienen diese unmittelbar dem Betrieb der Gesellschaft oder der Eigentümer kann während er gesamten Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes von dessen Nutzung ausgeschlossen werden. Anhand des Gesamthandvermögens wird der jeweilige Gewinnanteil für die Gesellschafter ermittelt.
Außerdem zählt zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft das Sonderbetriebsvermögen (SBV). Dieses entsteht sofern Wirtschaftsgüter, welche dem Gesellschafter zuzurechnen sind, der Gesellschaft zur Erreichung des betrieblichen Zweckes oder seiner Beteiligung dienen. Beispielsweise lässt sich hierbei die Verpachtung eines Grundstückes oder eine GmbH-Beteiligung des Gesellschafters aufführen.
Zudem können durch die Gegebenheit des SBV Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen einer Gesellschaft steuerneutral in eine andere Personengesellschaften eingebracht werden. Die Vorschrift des § 6 Abs. 5 EStG ermöglicht Überführungen bzw. Übertragungen von Wirtschaftsgütern zwischen verschiedenen Betriebsvermögen und besonders Sonderbetriebsvermögen zu Buchwerten. Somit lässt sich bei einer Entnahme aus einem Betriebsvermögen (z.B. bei einer Betriebsaufspaltung einer vorherigen GmbH) eine Aufdeckung der stillen Reserven vermeiden. Dies ist ein ungemeiner Vorteil bei Umwandlungen von Unternehmen.
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3. Sonderbetriebsvermögen von Gesellschaftern
3.1. Notwendiges und gewillkürtes SBV
Notwendiges Sonderbetriebsvermögen liegt vor, sofern die Nutzung eines Wirtschaftsguts über 50 % dem Unternehmen zuzuordnen ist. Darunter kann im Einzelfall entschieden werden, ob es dem gewillkürten Sonderbetriebsvermögen zugeordnet werden soll. Jedoch zählt jedes Wirtschaftsgut, welches zu weniger als 10 % betrieblich genutzt wird automatisch dem Privatvermögen des Gesellschafters an.
3.2. Sonderbetriebsvermögen I
Hierbei lässt sich weiterhin in Sonderbetriebsvermögen I und II des Gesellschafters unterscheiden. Die erste Kategorie schließt Wirtschaftsgüter ein, die betrieblich von der Personengesellschaft genutzt werden. Dazu gehören hauptsächlich Grundstücke, welche steuerrechtlich der Gesellschaft zugerechnet werden. Jedoch sind sie zivilrechtlich weiterhin dem Gesellschafter zuzuordnen.
3.3. Sonderbetriebsvermögen II
Des Weiteren gehören zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 auch diejenigen Wirtschaftsgüter, die einem Gesellschafter gehören, wenn sie dessen Beteiligung an der Personengesellschaft unterstützen. Folglich wird hierfür der relevante Begriff des Sonderbetriebsvermögen II verwendet.
3.4. Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben
Nun gilt für jeden Gesellschafter ein separates Sonderbetriebsvermögen. Somit fließen in die zugehörige Sonderbilanz die gesellschafterspezifischen Tatbestände ein. Die oben bereits erwähnten Pachtvergütungen stellen somit Sonderbetriebseinnahmen (SBE) beim Gesellschafter und Sonderbetriebsausgaben (SBA) bei der Gesellschaft dar. Demnach resultieren alle berücksichtigten Geschäftsvorgänge schlussendlich in einem Sondergewinn oder einem Sonderverlust für den Gesellschafter. Dieser wird dem Gewinn bzw. Verlust aus dem Gesamthandsvermögen hinzugerechnet. Hierdurch ergibt sich der auf die Gesellschafter entfallende Gewinn aus dem Gewinn des Gesamthandvermögens und dem Gewinn aus dem Sonderbetriebsvermögen.
4. Regelung zu GmbH-Anteilen im SBV
4.1. Beteiligung an der Geschäftsführung der GmbH
Das Urteil des BFHs[1] zeigt, dass bestimmte Rahmenbedingungen eine Zurechnung der GmbH-Anteile zum Sonderbetriebsvermögen II ermöglichen oder dementsprechend auch versagen. Somit kann die Beteiligung an der GmbH ausschließlich dann Sonderbetriebsvermögen II sein, wenn der Kommanditist aufgrund seiner Beteiligung an der GmbH Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG nehmen kann.
4.2. Höhe der Beteiligung an der GmbH
Dabei spielt die Höhe der Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH eine besondere Rolle. Somit bedarf es gemäß dem Urteil des BFHs mindestens einer Beteiligung in Höhe von 10 % des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH, sofern die Beschlussfassung der GmbH wie üblich mit der Mehrheit der Stimmen nach § 47 Abs. 1 GmbHG erfolgt. Wenngleich eine Beschlussfassung ohne Mitwirkung des Kommanditisten nicht möglich ist, stellt dies eine ausreichende Beteiligung an der GmbH dar. Dadurch kann er maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben. Ungeachtet der geringeren Beteiligungsquote wäre hiermit eine Zurechnung der GmbH-Anteile zum Sonderbetriebsvermögen der KG möglich.
4.3. Geschäftsbetrieb der GmbH
Zuletzt darf die GmbH ausschließlich mit der Geschäftsführung an der GmbH & Co. KG betraut werden, jegliche weitere Geschäftsbetriebe sollten von absolut untergeordneter Bedeutung sein.
Fachberatung für ihre
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5. Vorteile von GmbH-Anteilen im Sonderbetriebsvermögen
5.1. Zinsabzug für Finanzierungsdarlehen
Die GmbH-Anteile, welche im Sonderbetriebsvermögen II der GmbH & Co. KG liegen, haben einen besonderen Vorteil. Denn durch Fremdfinanzierung der Anteile entstehen Finanzierungskosten in Form von Zinsen. Durch den Einbezug der GmbH-Anteile in das Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft ermöglicht das den Zinsabzug für etwaig zur Finanzierung aufgenommene Darlehen. Somit ist von beträchtlicher Bedeutung, ob die Beteiligung zum Betriebsvermögen gehört oder nicht. Deshalb sollten Sie diesen Vorteil bei der Umwandlung oder Gründung einer GmbH & Co. KG unbedingt nutzen, wir helfen gerne bei den benötigten gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltungen. Außerdem beraten wir Sie gerne falls Sie sich unschlüssig sind, ob die GmbH oder eine GmbH & Co. KG für Sie die richtige Rechtsform wäre.
5.2. Steuerneutrale Übertragung bei Betriebsaufspaltung
Des Weiteren stellt die steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern gem. § 6 Abs. 5 EStG einen Vorteil dar. Hierbei können Wirtschaftsgüter nach Spaltung eines Betriebes, zum Beispiel einer GmbH, in die GmbH & Co. KG eingebracht werden. Dabei zählen diese als Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters und stärken seine Beteiligung an der Gesellschaft. Unter anderem können dabei die Anteile an der ursprünglichen GmbH in das Betriebsvermögen der GmbH & Co. KG eingebracht werden. Dazu stehen wir Ihnen sehr gerne beratend beiseite sowie bei Fragen zur Vorgehensweise bei einer Betriebsaufspaltung.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei GmbH & Co. KGs schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH & Co. KG
- Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
- Steueroptimierte Besteuerung der GmbH & Co. KG
- Vermeidung von gewerblicher Prägung und gewerblicher Infizierung
Umwandlungen
- Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
- Betreuung bei der Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Wissenschaftliche Ausarbeitung zum Formwechsel und Asset Deal
Als Lehrbeauftragte für Steuerrecht haben wir aufgrund der Praxisrelevanz dieses Themas zusammen mit Studierenden der FOM Hochschule eine wissenschaftliche Ausarbeitung erstellt. Wegen der hohen Nachfrage stehen Ihnen diese Forschungsergebnisse nachfolgend kostenlos zum Download zur Verfügung:
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[1] http://BFH Urteil v. 16.04.2015 – IV R 1/12 BStBl 2015 II S. 705