Veräußerungsgewinn: Tarifbegünstigung nach § 34 EStG geschickt einsetzen und Steuern sparen
Sie sind Unternehmer und wollen ihr Unternehmen künftig aussteigen. Folglich können Sie den Betrieb entweder aufgeben, ihn unentgeltlich übertragen oder aber auch veräußern. Entscheiden Sie sich dabei für die letztgenannte Variante, also die Betriebsveräußerung, stehen Ihnen gewisse Begünstigungen zu. Unter diese fallen auch die Tarifbegünstigung des § 34 Absatz 3 EStG oder die Steuerermäßigung nach § 34 Absatz 1 EStG, die sogenannte Fünftel-Regelung. Dazu erklären wir die Voraussetzungen sowie die Auswirkungen. Ferner stellen wir dar, worauf Sie achten müssen.
Datum |
Thema |
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1. Tarifbegünstigung des § 34 Absatz 3 EStG
§ 34 Absatz 3 stellt eine Tarifbegünstigung für Betriebsaufgaben und Betriebsveräußerungen dar. Die Norm ermöglicht dabei die Inanspruchnahme des halben durchschnittlichen Steuersatzes für die Gewinne aus einer Betriebsveräußerung. Zweck dieser Regelung ist daher, die Altersvorsorge von aus dem Berufsleben ausscheidenden Unternehmern zu erleichtern.
2. Voraussetzungen der Tarifbegünstigung
Die Tarifbegünstigung wird nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gewährt. Zunächst gilt die Begünstigung nur für einen einzelnen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 1 EStG. Ferner wird sie nur für Veräußerungsgewinne bis zu EUR 5.000.000 gewährt. Weiterhin muss der Steuerpflichtige die Tarifbegünstigung beantragen und das 55. Lebensjahr im Zeitpunkt der Veräußerung vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichem Sinne dauerhaft berufsunfähig sein.
Weiterhin kann der Steuerpflichtige die Tarifbegünstigung nur einmal im Leben in Anspruch nehmen. Dabei bleiben aber vorherige in Anspruch genommene Begünstigungen im Sinne des § 34 Absatz 1 EStG außer Betracht. Das heißt auch, wenn der Steuerpflichte schon einmal eine Begünstigung im Sinne des § 34 Absatz 1 EStG erhalten hat, kann er trotzdem noch die Tarifbegünstigung beantragen. Darüber hinaus wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme noch nicht dadurch verbraucht, dass das Finanzamt dem Steuerpflichtigen ohne dessen Antrag die Begünstigung bei Gewinnen gewährt, die unstreitig keine Veräußerungsgewinne im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 1 EStG darstellen. Zudem kann die Begünstigung nicht in Anspruch genommen werden, wenn auf den Veräußerungsgewinn schon § 6b oder § 6c EStG oder die Thesaurierungsbegünstigung angewendet wurden.
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2.1. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 34 II Nr. 1 EStG
Weiterhin ist erforderlich, dass Veräußerungsgewinne im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 1 EStG erzielt werden. Dazu müssen alle stillen Reserven (positive Abweichungen des tatsächlichen Verkehrswerts vom Buchwert) in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden. Ferner müssten Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der § § 16 und 18 Absatz 3 EStG vorliegen. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 16 EStG umfassen die Veräußerung des ganzen Gewerbetriebes oder des Teilbetriebes. Solche im Sinne des § 14 EStG betreffen somit die Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Teilbetriebs. Hingegen betreffen diejenigen gemäß § 18 EStG die selbstständige Tätigkeit.
2.2. Tarifbegünstigung bei Veräußerungsgewinnen bis zu 5 Mio. Euro
Zudem darf die Grenze von EUR 5.000.000 nicht überschritten werden. Erzielt der Steuerpflichtige zeitgleich aus mehreren Betriebsveräußerungen oder -aufgaben Veräußerungsgewinne, so darf er nur bei einem Gewinn die Begünstigung des § 34 Absatz 3 EStG in Anspruch nehmen. Das gilt auch, wenn der Veräußerungsgewinn insgesamt EUR 5.000.000 nicht übersteigt. Daher kann es unter Umständen sinnvoll sein, die einzelnen Unternehmen zu einem zu verschmelzen, bevor der Betrieb veräußert wird. Fällt jedoch der Aufgabegewinn eines einzelnen Unternehmens in zwei unterschiedliche Veranlagungszeiträume, so darf in beiden Veranlagungszeiträumen insgesamt die Tarifbegünstigung nur bis zum Höchstbetrag von EUR 5.000.000 gewährt werden. Außerdem ist bei einheitlich gesondert festgestellten Gewinnanteilen die Grenze für die Tarifbegünstigung von EUR 5.000.000 für jeden Gesellschafter gesondert zu prüfen. Folglich können auch zusammenveranlagte Ehegatten einzeln für sich die Tarifermäßigung nach § 34 Absatz 3 EStG in Anspruch nehmen.
3. Folgen der Tarifbegünstigung
Folge der Tarifbegünstigung des § 34 Absatz 3 EStG ist eine Ermäßigung des Steuersatzes bei einem Gewinn bis zur Höhe von EUR 5.000.000. Daher beträgt der Steuersatz nur noch 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zu bemessen wäre. § 34 Absatz 3 Satz 2 2. Halbsatz EStG regelt davon abweichend die Mindestbesteuerung. Demzufolge ist bei Unterschreiten des Eingangssteuersatzes mindestens der Eingangssteuersatz (heute 14 %) anstelle des halben durchschnittlichen Steuersatz anzuwenden.
4. Fünftel-Regelung
§34 Absatz 1 EStG bestimmt, dass für sogenannte außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 die Fünftel-Regelung Anwendung findet. Solche außerordentlichen Einkünfte sind nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 EStG auch die Veräußerungsgewinne. Folglich werden diese Einkünfte mit dem Steuersatz besteuert, der sich ergeben würde, wenn im Veranlagungszeitraum nur 1/5 der außerordentlichen Einkünfte erzielt worden wären. Dadurch sollen sich die in einem Veranlagungszeitraum geballt erzielten Gewinne auf fünf Jahre verteilen. Die auf die außerordentlichen Einkünfte entfallende Steuer wird dazu wie folgt ermittelt:
- Auf erster Stufe wird das zu versteuernde Einkommen nach dem Einkommensteuergrund- oder Splittingtarif ohne Beachtung der außerordentlichen Einkünfte ermittelt.
- Dann wird auf der zweiten Stufe die nach der ersten Stufe ermittelte Bemessungsgrundlage um ein Fünftel der gesamten außerordentlichen Einkünfte erhöht.
- Die Einkommensteuer auf die außerordentlichen Einkünfte ergibt sich, indem man die Differenz der Einkommensteuer hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der ersten und zweiten Stufe mit fünf multipliziert.
- Im letzten Schritt ist die gesamte Einkommensteuer zu ermitteln. Die gesamte Einkommensteuer bildet die Einkommensteuer auf die Bemessungsgrundlage der Stufe 1 addiert mit der Einkommensteuer auf die Bemessungsgrundlage der Stufe 3.
5. Geltendmachung der Tarifbegünstigung
Für die Veräußerungsgewinne im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 1 EStG kann der Steuerpflichtige wählen, ob er den ermäßigten durchschnittlichen Steuersatz gemäß § 34 Absatz 3 EStG oder die Fünftel-Regelung des § 34 Absatz 1 EStG beantragt. Beantragt er dabei die Tarifbegünstigung des § 34 Absatz 3, so kann er die Fünftel-Regelung für diese Veräußerungsgewinne keinesfalls in Anspruch nehmen. Überschreitet der Gewinn jedoch die Grenze von EUR 5.000.000, kann der Unternehmer aber für den übersteigenden Teil weiterhin die Steuerermäßigung nach § 34 Absatz 1 EStG wählen.
6. Fazit
Es liegt daher in Ihrer Hand die beste Begünstigung für die Veräußerungsgewinne im Rahmen des Unternehmensverkaufs zu wählen. Sie sollten daher durchrechnen, welche Begünstigung für Sie im Rahmen eines Unternehmensverkaufes die sinnvollste ist. Sollten Sie sich dabei für die Tarifbegünstigung entscheiden, so müssten Sie, wenn Sie mehrere Betriebe veräußern wollen, unbedingt darüber nachdenken, ob eine Verschmelzung der einzelnen Unternehmen in Frage kommt.
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