Überbrückungshilfe: Überblick über die verfügbare Förderung im Jahr 2021
Bereits im Jahr 2020 gab es erste Unterstützungshilfen für Unternehmen durch den Staat. Darunter fällt beispielsweise die Corona-Soforthilfe, die Überbrückungshilfe I und II sowie weitere landesspezifische Hilfen. Da die Corona-Pandemie bisher die allgemeine Wirtschaftstätigkeit eingeschränkt hat und dies für verschiedene Branchen bis heute gilt, besteht weiterhin die Möglichkeit staatliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Hierbei ist insbesondere die aktuell beanspruchbare Überbrückungshilfe III für den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 zu erwähnen. Eine Erweiterung dieser bis Ende September 2021 ist aktuell geplant. Nachfolgend erklären wir, wann für Unternehmen, Solo-Selbständige oder Angehörige der freien Berufe eine Beantragung in Frage kommt und in welcher Höhe eine Förderung möglich ist.
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Inhaltsverzeichnis
1. Bisherige Überbrückungshilfen
Die Förderung der durch die Corona-Pandemie gebeutelten Unternehmen begann zunächst einmal mit der Corona-Soforthilfe mit einer Unterstützung von maximal EUR 9.000. Diese ist jedoch seit längerem (Mai 2020) ausgelaufen, genauso ist es im Falle der Überbrückungshilfen I (August 2020) und II (Dezember 2020). Zudem gab es mit Beginn des harten Lockdowns ab November 2020 zusätzlich die November-Hilfe sowie die Dezember-Hilfe.
Momentan ist die Förderung durch die dritte Überbrückungshilfe möglich. Dabei gilt es zunächst die Berechtigung dafür zu prüfen und die Erfüllung der Voraussetzungen zu klären. Zudem gilt es hin zum Ende von 2021 eventuelle Rückzahlungen bei der Corona-Soforthilfe ordnungsgemäß abzuwickeln.
2. Aktuelle Überbrückungshilfen
2.1. Überbrückungshilfe III
2.1.1. Förderungsberechtigung für die Überbrückungshilfe III
Die Überbrückungshilfe III stellt eine staatliche Einmalhilfe für alle Unternehmen dar, welche im Jahr 2020 einen maximalen Umsatz von 750 Millionen Euro erzielt haben. Jedoch sind davon öffentliche Unternehmen sowie diejenigen Unternehmen ausgeschlossen, welche bereits seit Ende 2019 in Schwierigkeiten stecken. Dabei gilt das für Unternehmen, welche über kurze bis mittelfristige Sicht zur Einstellung der Geschäftstätigkeit gezwungen sind, insofern keine staatliche Hilfe erfolgt.
Des Weiteren gehören zur generell förderungsfähigen Gruppe Solo-Selbständige und Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb. Dazu gehören Tätigkeiten, welche zu einer ausreichend wirtschaftlichen Lebensgrundlage führen. Darunter fallen auch Beteiligungen, wobei ein hinreichend unternehmerischer Einfluss gewährleistet sein muss. Oftmals ist dies mit einer geschäftsführenden Tätigkeit verbunden.
2.1.2. Voraussetzungen der Überbrückungshilfe III
Zunächst gilt als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III, dass das Unternehmen mit dem Sitz oder einer Betriebsstätte in Deutschland sowie bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein muss.
Um die Höhe der zu erhaltenden Förderung zu ermitteln, wird der Umsatz in den Monaten von November 2020 bis Juni 2021 mit den Werten aus denselben Monaten in 2019 verglichen. Dabei können bis zu 100 % der Fixkosten förderfähig sein. Jedoch muss dafür mindestens ein Monat in diesem Zeitraum einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Umsatz im selben Monat im Jahr 2019 erreichen.
2.1.3. Konditionen
Um den Zuschuss zu erhalten gibt es unterschiedliche Szenarien, welche dafür notwendig sind. Denn bei einem Umsatzrückgang von nur 30 bis maximal 50 % erhält der Antragsteller bereits eine Erstattung von bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten. Das zweite Szenario wäre ein Umsatzrückgang in Höhe von 50 bis 70 %. Demzufolge wäre eine Erstattung der Fixkosten, welche förderungsfähig sind bis zu einer Höhe von 60 % möglich. Jegliche betrieblichen Fixkosten werden erstattet sofern der Umsatzrückgang höher als 70 % im Vergleich zum jeweiligen Monat in 2019 betrug. Somit ist auch klar, dass die Höhe des ausgewiesenen Gewinns nicht maßgeblich für eine Ausbezahlung der Überbrückungshilfe ist. Zudem ist ebenfalls wichtig zu betonen, dass ein Zuschuss eine nicht rückzahlungspflichtige Förderung ist, anders als es bei einem Kredit der Fall wäre.
Jedoch ist der Zuschuss nach oben in seiner Höhe hin begrenzt. Denn pro Unternehmen können maximal 1,5 Millionen Euro je Monat in Anspruch genommen werden. Sofern dieses Unternehmen in einem Verbund angesiedelt ist, gilt eine 3 Millionen Euro Begrenzung für diesen gesamten Verbund. Zudem gilt für alle Hilfen der Corona Pandemie (Corona-Soforthilfe, Überbrückungshilfe I-III, November- und Dezemberhilfe) eine maximale Zuschusshöhe von 2 Millionen Euro ohne einen Verlustnachweis. Sofern Verluste nachgewiesen werden, erhöht sich diese Deckelung auf einen Maximalbetrag in Höhe von 10 Millionen Euro.
2.1.4. Eigenkapitalzuschuss
Außerdem gibt es eine weitere Stufe der Förderung innerhalb der Überbrückungshilfe III. Denn es wird zusätzlich zu der bereits genehmigten Erstattung der betrieblichen Fixkosten auch ein gewisser Prozentsatz dieser oben drauf gewährt. Dies gilt vor allem für schwer und lange betroffene Unternehmen. Dabei muss der Umsatzeinbruch, im selben Zeitraum wie bei der normalen Überbrückungshilfe III, mindestens drei Monate höher als 50 % im Vergleich zu den Monaten in 2019 sein. Ab dem dritten Monat, wobei diese nicht aufeinanderfolgend sein müssen, werden 25 % der bereits gewährten Fixkostenerstattung zusätzlich gefördert. Ab dem vierten Monat sind es 35 % der Erstattung und ab dem 5. Monat sind es für jeden weiteren Monat immer 40 % der bereits erfolgten Erstattung.
Sofern das Unternehmen bereits die November-Hilfe und die Dezember-Hilfe erhalten hat zählen diese Monate bereits in die Anforderungen des zusätzlichen Eigenkapitalzuschusses hinein.
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2.2. Neustart-Hilfe / Restart-Prämie
Die Neustart-Hilfe stellt eine Unterstützung ausschließlich für Solo-Selbständige ohne vorhandene Fixkosten dar. Dabei fallen unter diese Regelung Solo-Selbständige im Haupterwerb sowie Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften ohne Fixkosten, welche weniger als eine Vollzeitkraft beschäftigen, ausgenommen den Gesellschafter. Zu beachten gilt, dass entweder die Überbrückungshilfe III oder die Neustart-Hilfe in Anspruch genommen werden darf. Der Antrag muss hierbei bis Ende August gestellt werden.
Um die Förderfähigkeit festzustellen, gilt es den Umsatz aus dem Jahr 2019 mit dem Umsatz im Jahr 2021 (Referenzumsatz) zu vergleichen. Bei einem Umsatz von 30.000 Euro in 2019 beträgt der Referenzumsatz 15.000 Euro in 2021. Davon kann ein Vorschuss von bis zu 50 %, also 7.500 Euro (Maximaler Vorschuss) gezahlt werden. Sofern jedoch im ersten Halbjahr 2021 mehr als 40 % des Referenzumsatzes erwirtschaftet wurde, reduziert sich der Vorschuss. Verdient nun also ein Solo-Selbständiger im ersten Halbjahr 2021 zum Beispiel 8.000 Euro, dann ergibt sich ein Zuschuss von 5.500 Euro (15.000 Euro * 0,9 = 13.500 Euro, 13.500 Euro -8.000 Euro = 5.500 Euro). Da der Umsatz zuzüglich dem Zuschuss nicht mehr als 90 % des Referenzumsatzes ergeben darf. Dadurch ergibt sich für die ersten sechs Monate in 2021 ein maximaler Zuschuss von 7.500 Euro sowie monatlich ein maximaler Zuschuss von 1.250 Euro.
Zudem verändert sich für die Monate von Juli bis September 2021 nun der Zuschuss auf einen monatlichen Zuschuss von maximal 1.500 Euro. Somit ergibt sich ein möglicher Zuschuss von 4.500 Euro für diese drei Monate.
2.3. Ausnahmeregelungen
Zusätzlich zu den bereits aufgeführten Prämien und Zuschüssen werden in Zukunft Anwalts- und Gerichtskosten bis zu einer Höhe von 20.000 Euro im Monat gefördert. Sofern diese für eine Restrukturierung von Unternehmen mit drohender Zahlungsunfähigkeit genutzt werden.
3. Fixkostenkatalog zur Überbrückungshilfe III
3.1. Ansetzbare Fixkosten
Besonders wichtig ist im Rahmen der Corona Überbrückungshilfe III der Begriff der Fixkosten. Dabei werden insbesondere fortlaufende, vertraglich begründete oder behördlich angeordnete sowie nicht einseitig änderbare betriebliche Fixkosten eingeschlossen. Somit werden sogenannte Dauerschuldverhältnisse begründet, welche natürlich in eben diesem Förderzeitraum angefallen sein sollten. Zudem ist ein wichtiges Kriterium das Bestehen des Vertrages schon vor Beginn des Jahres 2021. Nachfolgend werden die möglichen ansetzbaren Fixkostenkategorien dargestellt.
3.1.1. Mieten und Pachten
Hierbei sind Mieten und Pachten ausschließlich für betrieblich genutzte Grundstücke, Gebäude und Räume zuzüglich der enthaltenen Nebenkosten ansetzbar. Zudem sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ansetzbar, sofern dieses bereits in 2019 steuerlich abgesetzt wurde.
Außerdem können Mietkosten für betrieblich genutztes Anlagevermögen einbezogen werden. Darunter fallen auch Kosten für das sogenannte Operating Leasing. Beim sogenannten Finance Leasing kann zudem der Finanzierungskostenanteil einbezogen werden.
3.1.2. Zinsaufwendungen
Des Weiteren fallen unter den Fixkostenkatalog die Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen. Insbesondere Stundungszinsen bei Aussetzung der Tilgung sowie Zinsen auf Bankdarlehen inklusive der Kontokorrentzinsen. Hingegen sind Tilgungen und Negativzinsen nicht eingeschlossen.
3.1.3. Abschreibungen
Zu den inbegriffenen Fixkosten gehören auch planmäßige Abschreibungen in Höhe von 50 % für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Darunter fallen auch die immateriellen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Jedoch sind Abschreibungen auf Umlaufvermögen und außerplanmäßige Abschreibungen ausgenommen.
3.1.4. Instandhaltung
Zu den Fixkosten zählen des weiteren Kosten für Instandhaltung, Wartung sowie Einlagerung von Anlagevermögen. Die Kosten für die Erstellung selbiger kann jedoch nicht angesetzt werden.
3.1.5. Steuerberaterkosten
Die Kosten für den Steuerberater im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe III werden ebenfalls voll zurückgewährt. Dabei ist unschädlich, ob das Verhältnis dauerhaft besteht oder auch erst seit kurzem.
3.1.6. Versicherungen, Abonnements und weitere fixe Ausgaben
Zudem kann unter die anfallenden Fixkosten auch die Zahlung für Internet, Server, Versicherungen, Müll, Straßenreinigung, die Kfz-Steuer oder Zahlungen an andere externe Dienstleister für beispielsweise die Lohnabrechnung oder Hausmeisterdienste, gezählt werden.
3.1.7. Lizenzgebühren
Unter den eingeschlossenen Bereich der Lizenzgebühren fallen Zahlungen für IT-Infrastruktur oder Schutzrechte sowie Patente.
3.1.8. Grundsteuern sowie Elektrizität, Wasser und Heizung
Unter die ansetzbaren Fixkosten fallen auch jegliche Kosten im laufenden Betrieb eines Gebäudes bzw. einer Immobilie wie die Grundsteuer oder Kosten für Elektrizität, Wasser sowie Heizung.
3.1.9. Personalaufwendungen
Die Anrechnung von Personalaufwendungen erfolgt mit 20 % pauschal der Fixkosten aus 3.1.1.-3.1.8., wobei dieser Personalaufwand nicht unter Kurzarbeitergeld fallen darf. Zudem ist das Gesellschafter-Geschäftsführergehalt nicht darunter zu fassen. Jedoch fallen Aufwendungen für Auszubildende unter den Posten der Personalaufwendungen.
3.1.10. Bauliche Modernisierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten
Bei der Regelung zu Umbaumaßnahmen steht insbesondere die Umsetzung von Hygienekonzepten im Vordergrund. Beispielsweise ist die Anschaffung von Trennwänden oder Luftfilteranlagen förderungsfähig. Jedoch muss hierbei sehr genau dokumentiert werden, inwiefern die Anschaffung zur Erfüllung oder Unterstützung eines Hygienekonzepts dient. Denn ausschließlich in dessen Rahmen angefallene Kosten sind förderungsfähig. Dabei müssen diese Maßnahme/n innerhalb des Zeitraums von März 2020 bis Juni 2021 angefallen sein. Die Festsetzung der Förderung beträgt dabei maximal 20.000 Euro im Monat.
3.1.11. Hygienemaßnahmen
Zu den Umbaumaßnahmen werden auch Ausgaben für Schnelltests, Schutzmasken, Schulungen, Kundenzählgeräte oder Kosten zur temporären Verlagerung der Geschäftstätigkeit ins Freie hinzugezählt.
3.1.12. Digitalisierungsausgaben
Hierbei sind Betriebsausgaben, welche im Rahmen der Digitalisierung von Unternehmen anfallen besonders förderungsfähig. Dabei ist besonders interessant, dass ein pauschaler Betrag in Höhe von bis zu 20.000 Euro absetzbar ist. Darunter fallen Ausgaben für die Anschaffung von Hardware oder beispielsweise die Erstellung eines Online-Shops.
3.1.13. Marketing- und Werbekosten
Diese Kosten sind in derselben Höhe ansetzbar, inwiefern diese im Jahr 2019 angefallen sind.
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3.2. Regelungen für spezielle Branchen
Hierbei wird eine erweiterte Sonderabschreibung für Saisonware und für verderbliche Ware von Herstellern und Großhändlern gewährt.
Des Weiteren gelten auch für die Pyrotechnikbranche, die Reisebranche sowie für die Veranstaltungs- und Kulturbranche noch einmal speziellere Regelungen.
4. Antrag und Schlussrechnung bei der Überbrückungshilfe III
Die Einreichung des Antrags muss bis spätestens zum 31.08.2021 erfolgen und stellt somit eine wichtige Deadline für die Betroffenen dar.
Abschließend ist im Rahmen der Überbrückungshilfe III, wie bereits bei den vorangegangen Förderungen, unbedingt eine Schlussabrechnung einzureichen. Dabei gilt eine Abgabefrist bis zum 30.06.2022.
Da Unternehmen und Soloselbstständige in beide aktuell angebotenen Förderungsmaßnahmen fallen, steht es diesen zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung frei zwischen der Neustarthilfe oder der Überbrückungshilfe III zu wählen. Demnach wird ausschließlich die vorteilhaftere genutzt.
5. Fazit zur Überbrückungshilfe III
Abschließend lässt sich sagen, dass die Überbrückungshilfe III voraussichtlich bis Ende September verlängert werden soll. Inwiefern sich das auf die Antragsfrist auswirkt ist bisher noch nicht bekannt. Jedoch stellt die Überbrückungshilfe weiterhin einen guten Schutz gegen die Insolvenz von kleinen Unternehmen und Solo-Selbständigen dar. Dabei sollten jegliche Unternehmer, die eventuell dafür in Frage kommen könnten, dies durch einen Steuerberater prüfen lassen.
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