GmbH-Verkauf

steuerfrei innerhalb der Sperrfrist

7 Jahre Sperrfrist bei Einbringung und Anteilstausch vermeiden

Bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH und bei der Einbringung einer GmbH in eine Holding muss man beim Verkauf eine Sperrfrist beachten. Denn wenn man die Beteiligung an der GmbH innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist verkauft, dann muss man rückwirkend die Einbringung als Einbringungsgewinn versteuern. Dabei findet eine Kürzung der Steuer um je ein Siebtel für jedes Jahr, das nach der Umwandlung vergangen ist, statt. Doch kann man die 7 Jahre Sperrfrist vermeiden. Dazu nimmt man entweder einen Investor auf, der Geld in Höhe des Firmenwerts in die GmbH einlegt. Oder man gründet ein Tochterunternehmen und legt dort den Geschäftsbetrieb mit dem Firmenwert ein. Auf diese Weise generiert man bei der Muttergesellschaft handelsrechtlich einen Gewinn. Doch steuerrechtlich kann man die Einbringung steuerneutral halten, sodass dabei kein steuerbarer Gewinn entsteht.

7 Jahre Sperrfrist: steuerfreier GmbH-Verkauf nach Einbringung

In diesem Video erklären wir zwei Gestaltungen, mit denen man die 7 Jahre Sperrfrist bei Einbringung oder Anteilstausch vermeiden kann.

1. Hintergrund zur siebenjährigen Sperrfrist bei Einbringung und Anteilstausch

1.1. Steuern beim Unternehmensverkauf

Wenn man als Unternehmer ein Einzelunternehmen verkauft, dann muss man den Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz versteuern. Dabei ist der Gewinn prinzipiell zu 100 % steuerpflichtig. Entsprechend hoch fällt in einem solchen Fall dann auch der Verkauf eines erfolgreichen und somit wertvollen Einzelunternehmens aus.

Bei einer GmbH sieht das schon ganz anders aus. Denn in diesem Fall bracht man nur 60 % des Gewinns als steuerpflichtig zu berücksichtigen. Die übrigen 40 % des Gewinns aus dem Verkauf sind hingegen steuerfrei. Damit fällt der Verkauf einer GmbH im Vergleich zum Verkauf eines Einzelunternehmens aus steuerlicher Sicht schon deutlich günstiger aus. Also liegt es nahe, dass man als verkaufswilliger Einzelunternehmer zunächst sein Unternehmen in eine neu gegründete GmbH einbringt, um sie dann steuerlich vorteilhaft zu verkaufen.

Doch auch der Verkauf der GmbH kann steuerlich optimiert werden. Denn wenn statt einer natürlichen Person eine Kapitalgesellschaft die Beteiligung an der GmbH verkauft, dann ist dies so gut wie steuerfrei. Lediglich 5 % des Gewinns unterliegen dabei einer Besteuerung mit 15 % der Körperschaftsteuer. Mit anderen Worten fällt die Steuer bei einem GmbH-Verkauf aus einer Holding gerade mal mit 1,5 % des Gewinns an.

1.2. Betrachtungen aus Sicht der Finanzverwaltung und die resultierenden rechtlichen Maßnahmen

Damit ist klar, dass Unternehmer auf jeden Fall diese Maßnahmen vor dem Verkauf ihres Einzelunternehmens vornehmen würden. Schließlich spart man auf diese Weise bis zu 98,5 % an Steuern. Doch kann dies dem Fiskus kaum entgegenkommen, denn dadurch entgeht dem Staat die Steuer, die er ja ursprünglich erhalten hätte. Andererseits möchte man aber auch die eingeräumten steuerlichen Privilegien für GmbH-Verkäufe beibehalten. Also was tun?

Nun, die Antwort hierauf ist die Einführung einer Sperrfrist von 7 Jahren, die man nach der Umwandlung einhalten sollte, um in den Genuss dieser Steuerprivilegien zu kommen. Denn auf diese Weise simuliert man im gewissen Sinne, dass man die Umwandlung aus anderen als steuerlichen Gründen vornimmt. Und das ist aus Sicht des Gesetzgebers ja durchaus legitim.

Dabei kann man es als überaus fair bezeichnen, wie man die Gesetze hierzu ausformte. Denn für jedes Jahr, das nach der Einbringung oder dem Anteilstausch vergeht, fällt die Steuer um ein Siebtel vermindert aus. Also kann man auch innerhalb der Sperrfrist einen Verkauf vornehmen, ohne dabei den ursprünglichen Steuerbetrag zahlen zu müssen. Man passt ihn dann zeitlich gestaffelt einfach ab.

2. 7 Jahre Sperrfrist vermeiden – ein Ziel, zwei Methoden

Nun mag dies zwar eine erfreuliche Nebenerscheinung der damit zusammenhängenden Gesetze sein – wir sprechen hier vom § 22 UmwStG – doch wollen wir davon ausgehen, dass wir dennoch einen Verkauf einer GmbH innerhalb der Sperrfrist vorzunehmen gedenken. Dazu haben unsere Experten gleich zwei Ansätze entwickelt, um die 7 Jahre Sperrfrist zu vermeiden. Dabei ist es unerheblich, ob wir ursprünglich eine GmbH in eine Holding einbringen, um sie dann von dort aus steuerlich vergünstigt zu verkaufen, oder ob die GmbH selbst zunächst noch ein Einzelunternehmen war, das man in einem ersten Schritt in eine Kapitalgesellschaft umwandelt. Denn in beiden Fällen beginnt die Sperrfrist von 7 Jahren erneut zu laufen an.

Zwar findet kein Aufaddieren einer ersten mit einer weiteren Sperrfrist statt. Aber wenn man beispielsweise nach der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH vor fünf Jahren nun die GmbH in eine Holding einbringt, dann kommt die erneute Anwendung des § 22 UmwStG einer tatsächlichen Sperrfrist von insgesamt 12 Jahren gleich. Und dies wollen wir nun vermeiden.

Fachberatung beim
Unternehmensverkauf?

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

3. 7 Jahre Sperrfrist vermeiden – Modell 1

Um Ihnen unsere Gestaltungsmodelle vorzustellen, gehen wir, bedingt durch die Komplexität der Modelle, über je ein Beispiel vor. So soll in beiden Fällen als Grundvoraussetzung eine GmbH im Vordergrund stehen, die ihr Gesellschafter mit einem Stammkapital von EUR 25.000 gründete, aber mittlerweile einen Verkaufspreis von EUR 5.000.000 wert ist. Zum Zeitpunkt der angestrebten Veräußerung soll sich die Beteiligung entweder im Privatbesitz oder in einer Holding befinden. Um jedoch den Sprachgebrauch möglichst einfach zu halten, beschränken wir uns hier auf die Übertragung der GmbH-Anteile aus dem Privatbesitz des Gesellschafters.

3.1. 7 Jahre Sperrfrist vermeiden: Aufnahme eines Investors durch Kapitalerhöhung

Damit steigen wir in unser erstes Gestaltungsmodell, mit dem wir die 7 Jahre Sperrfrist vermeiden wollen, ein. Hierzu vereinbart der Gesellschafter der GmbH mit einem Kaufinteressenten, dass dieser statt der Entrichtung eines Kaufpreises, als Investor in das Unternehmen einsteigt. Dabei geht es um die Einlage eines Betrags von EUR 5.000.000 im Rahmen einer Kapitalerhöhung. Dadurch erhält der Investor neue Anteile an der GmbH.

Wo also der ursprüngliche Gesellschafter zu 100 % an seiner GmbH beteiligt war, ist er nun mit einer deutlich niedrigeren Rate involviert, nämlich zu 50 %. Denn der Betrag, den der Investor in die Kapitalrücklage der GmbH einzahlt, entspricht ja dem eigentlichen Firmenwert. Gleichzeitig hat aber auch der ursprüngliche GmbH-Gesellschafter über seine früheren Anteile einen Unternehmenswert von EUR 5.000.000 gehalten. durch die Kapitalerhöhung ist dieser dann auf den doppelten Wert gestiegen, sodass es nur fair ist, dass der Investor eine ebenso hohe Beteiligung für seine Einlage erhält.

3.2. Was man hierbei beachten muss

Zwar hat man auf diese Weise einen Investor in die GmbH eingebunden, ihm möglicherweise sogar einen bedeutenden Anteil an ihr verschafft, doch ist der ursprüngliche GmbH-Gesellschafter nach wie vor an ihr beteiligt. Zu einem späteren Zeitpunkt, nach Ablauf der Sperrfrist, kann er seine Anteile dann immer noch weitestgehend steuerfrei an den eingestiegenen Investor oder andere Interessenten verkaufen. Aber das Ziel, das Unternehmen im weitesten Sinne zu veräußern und dabei die 7 Jahre Sperrfrist zu vermeiden, haben wir mit diesem Modell dennoch erreicht.

Asset Deal & Share Deal: Steuervorteile beim GmbH-Kauf & -Verkauf nutzen!

In diesem Video erklären wir, wie man beim GmbH-Kauf und -Verkauf Steuern sparen kann.

4. 7 Jahre Sperrfrist vermeiden – Modell 2

Nun also die zweite Gestaltung, mit der man bei einer bestehenden Sperrfrist gemäß § 22 UmwStG dennoch einen GmbH-Verkauf vornehmen kann.

4.1. 7 Jahre Sperrfrist vermeiden: Gründung einer Tochter-GmbH

Um nun die sperrfristverhaftete GmbH dennoch nach den regulären, steuerlich vergünstigten Regeln verkaufen zu können, gründet sie eine Tochter-GmbH. Darin überträgt die Muttergesellschaft all ihre Wirtschaftsgüter, die ihren Geschäftsbetrieb ausmachen. Selbstverständlich ist dies auch der Umfang dessen, was der Käufer der GmbH zu erwerben beabsichtigt. Im Gegenzug für die Übertragung der Wirtschaftsgüter auf die Tochtergesellschaft erhält die Muttergesellschaft natürlich auch etwas. Und zwar erhält sie Anteile an der Tochtergesellschaft im Gegenwert der dort eingebrachten Wirtschaftsgüter.

Die Tochtergesellschaft kann jedoch bei der Aufnahme der Wirtschaftsgüter in ihrer Eröffnungsbilanz auch die stillen Reserven aufdecken, die auf diese Weise ebenfalls auf sie übergegangen sind. Dies geschieht im Rahmen ihrer Buchungen der Eröffnungsbilanz nach dem Handelsgesetz. Also verbucht man dort die eingebrachten Wirtschaftsgüter unter Aktiva und das Stammkapital unter Passiva mit jeweils EUR 5.000.000.

Nun schauen wir noch mal in die Bilanz der Muttergesellschaft. Was haben wir hier zu buchen? Einerseits steht in den Passiva das ursprüngliche Stammkapital mit EUR 25.000. Die auf die Tochtergesellschaft übertragenen Wirtschaftsgüter, die ursprünglich mit dem niedrigeren Teilwert in den Büchern standen und dementsprechend einen Wert von ebenfalls EUR 25.000 hatten, muss man nun ausbuchen. Stattdessen sind auf Seite der Aktiva nun die Beteiligungen an der Tochter-GmbH eingebucht – mit EUR 4.975.000. Und was bucht man dann auf der Passiv-Seite? Nun, dort ist dann ein handelsrechtlicher Gewinn von ebenfalls EUR 4.975.000 zu buchen.

Auf diese Weise haben wir das Unternehmen verkauft. Gleichzeitig haben wir aber auch die 7 Jahre Sperrfrist vermeiden können.

4.2. Analyse der Verfahrensweise mit diesem Gestaltungsmodell

Auch hier führt ein Umweg dazu, dass man die 7 Jahre Sperrfrist vermeiden kann und das Unternehmen dennoch steuerlich begünstigt verkauft. Aber wie im vorigen Modell so ist es auch hier streng genommen eine andere GmbH, die man verkauft. Jedoch ist der eigentliche Trick hierbei ein anderer. Denn die Übertragung der Wirtschaftsgüter an die Tochtergesellschaft kann man einerseits, wie oben beschrieben, nach handelsrechtlichen Vorgaben vornehmen. Für steuerrechtliche Belange geht man hingegen einen anderen Weg. Denn das Umwandlungssteuergesetz erlaubt ja die Übertragung der Wirtschaftsgüter auf steuerneutrale Weise. Und dies machen wir uns hierbei zu nutze, um die sonst anfallenden Steuern beim GmbH-Verkauf innerhalb der 7 Jahre Sperrfrist zu vermeiden.


Steuerberater für Unternehmensverkäufe

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum steueroptimierten Verkauf von Unternehmen spezialisiert. Beim GmbH-Verkauf schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
  2. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  3. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen etc.)
  4. Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)
  5. Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Nutzung von Verlustvorträgen)

Umwandlungen

  1. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr


Lehrauftrag für Steuerrecht

Unsere besonderen Expertisen für Steuergestaltung beim Unternehmenskauf und -verkauf werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung (3) Unternehmenskauf und -verkauf“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

Ihr Browser unterstützt keine direkte PDF-Anzeige innerhalb dieser Webseite. Über den nachfolgenden Link können Sie das PDF öffnen.

PDF öffnen.