Betriebsverpachtung und Betriebsaufgabe

Abgrenzung, Rechtsfolgen, Gestaltungsipps

Betriebsverpachtung oder Betriebsaufgabe? Geschicktes Handeln erforderlich

Wenn Sie Ihr Unternehmen nicht mehr fortführen wollen, so müssen Sie sich darüber Gedanken machen, wie Sie das am besten durchführen. Dabei sollten Sie vor allem die steuerliche Konsequenzen im Blick behalten. Insbesondere können Sie Ihren Betrieb aufgeben. Zudem ist aber auch möglich, dass Sie den Betrieb verpachten oder ihn veräußern. Die Betriebsverpachtung hat andere steuerliche Rechtsfolgen, als die Betriebsaufgabe. Wir erklären Ihnen welche und warum es zu diesen Rechtsfolgen kommt. Weiterhin erläutern wir mögliche Gestaltungen, um die Steuerlast bei Ausscheiden aus der gewerblichen Tätigkeit gering zu halten.

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Inhaltsverzeichnis


1. Was ist eine Betriebsverpachtung

Die Betriebsverpachtung führt regelmäßig zur Einstellung des Gewerbebetriebs unter Weiterverpachtung des gesamten Betriebes. Eine Betriebsverpachtung liegt vor, wenn keine ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben wurde und die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände des verpachtenden Unternehmens verpachtet werden. Wichtig ist, dass diese nicht an den neuen Betreiber übertragen werden dürfen. Zudem bedarf es der Absicht des Verpächters, den Betrieb als solchen wieder aufzunehmen. Es ist daher erforderlich, dass der Pächter den „neuen“ Betrieb nicht so stark umgestaltet, dass die Fortführung des ursprünglichen nicht mehr möglich ist.

1.1. Wesentlichen Betriebsgegenstände

Zu klären ist, welche Gegenstände die wesentlichen Betriebsgegenstände ausmachen. Wesentlich sind die Wirtschaftsgüter, die dem Betreib dessen Gepräge geben. Bei Verpachtung lediglich eines Grundstückes ist entscheidend, ob das Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Nach dem BFH ist dies regelmäßig bei Groß- und Einzelhandelsunternehmen sowie bei Hotel- und Gaststättenbetrieben anzunehmen. Im produzierenden Gewerbe soll dies hingegen nicht anzunehmen sein.

1.2. Fortführungsabsicht

Die Absicht, den Betrieb wieder aufzunehmen und fortzuführen wird vermutetet, wenn der Steuerpflichtige den Betrieb so, wie er ihn verpachtet hat, objektiv wieder aufnehmen kann und er nichts gegenteiliges behauptet. Daher ist nur die Möglichkeit der Fortführung der Pacht ohne wesentlichen Änderungen maßgeblich.  Weiterhin kann es keinen Unterschied machen, ob der Betriebsinhaber das Betriebsgrundstück bis zur Fortführung der Nutzung zurückbehält oder, ob er es zwischenzeitlich verpachtet. Daher kann auch an ein branchenfremdes Unternehmen verpachtet werden.

2. Abgrenzung zur Betriebsaufgabe

2.1. Betriebsaufgabe – Definition

Die Betriebsaufgabe ist als Totalentnahme zu qualifizieren. Folglich liegt diese vor, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen eines ganzen Betriebes oder Teilbetriebes in einem einheitlichen Vorgang so veräußert oder anderweitig übertragen werden, dass der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftsleben aufhört zu existieren. Daher gilt die Betriebsaufgabe steuerlich als Veräußerung. Somit stellen die Veräußerungsgewinne gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 16 I EStG dar. Der Veräußerungsgewinn ist der Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten minus dem Wert des Betriebsvermögens. Der Wert des Betriebsvermögens bemisst sich nach dem Buchwert, also dem Wert, der sich aus der Bezugnahme auf §§ 5 I, 4 I EStG ermitteln lässt. Im Falle der Betriebsaufgabe tritt gemäß § 16 III 7 EStG an die Stelle des Veräußerungspreises der Verkehrswert des Betriebsvermögens. Daher ist der Veräußerungsgewinn der Verkehrswert des Betriebsvermögens abzüglich des Buchwertes des Betriebsvermögens.

2.2. Rechtsfolgen der Betriebsaufgabe

Weiterhin ist ein Blick auf die Rechtsfolgen der Betreibsaufgabe zu werfen. Der Aufgabegewinn ist steuerlich erheblich begünstigt. Grund dafür ist, dass der Steuerpflichtige durch die Betriebsaufgabe auf einmal erhebliche geballte Gewinne erzielt. Diese sind aber vielmehr Folge eines längeren Prozesses und sollen regelmäßig der Altersvorsorge dienen. Daher wird die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nicht hinreichend berücksichtigt, würde man den Aufgabegewinn auf einen Schlag besteuern.

2.2.1. § 16 IV EStG

§ 16 IV EStG gewährt dem Steuerpflichtigen einen Freibetrag von 45.000€, wenn dieser das 55. Lebensjahr vollendet hat.

2.2.2. § 34 EStG

Zudem gewährt § 34 EStG einen besonderen Steuersatz für solche sogenannten außerordentliche Einkünfte. Dann kann die Fünftel-Regelung des § 34 I 2 EStG Anwendung finden. Demgegenüber kann alternativ auch der Steuersatz von etwas mehr als der Hälfte (56%) des durchschnittlichen Steuersatzes gelten.

2.3. Betriebsverpachtung vs. Betriebsaufgabe

Da die Betriebsverpachtung in der Regel zur Einstellung des Betriebes lässt dies regelmäßig auf eine Betriebsaufgabe schließen. Daraus folgen aber erhebliche Unbilligkeiten. Der Steuerpflichtige überführt dann das gesamte Betriebsvermögen um der Verpachtungstätigkeit nachgehen zu können in sein Privatvermögen. Folglich werden sämtliche stillen Reserven, welche regelmäßig durch Abschreibungen auf die Wirtschaftsgüter oder durch Wertsteigerungen entstanden sind, gewinnerhöhend realisiert. Dementsprechend nimmt der BFH  an, dass dem Steuerpflichtigen grundsätzlich ein Wahlrecht zusteht. Die Betriebsaufgabe soll aber im Zweifel nur bei einer unmissverständlichen Betriebsaufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt angenommen werden können. Bei der Betriebsaufgabe wird dann zunächst der Aufgabegewinn bei dem Steuerpflichtigen versteuert. Fortan erzielt der Steuerpflichtige dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

3. Abgrenzung der Betriebsverpachtung zur Betriebsauflösung

3.1. Definition der Betriebsauflösung

Eine Betriebsauflösung zieht sich im Gegensatz zur Betriebsaufgabe über einen gewissen Zeitraum. Daher realisiert der Steuerpflichtige in diesem Fall nicht auf einem Schlag sämtliche stillen Reserven seines Betriebsvermögens. Der Vorgang geht vielmehr schleichend vonstatten. Folglich greifen für diesen Prozess auch nicht solche erheblichen steuerlichen Begünstigungen, wie für die Betriebsaufgabe.

3.2. Unterscheidung zwischen Betriebsverpachtung und Betriebsauflösung

Die Betriebsverpachtung grenzt sich daher ebenfalls durch das zeitliche Kriterium ab. Der Betrieb wird auf einen Schlag verpachtet, während dieser Prozess bei der Betriebsauflösung über einen längeren Zeitraum andauert.

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4. Rechtsfolgen der Betriebsverpachtung

Um die oben aufgeführten Unbilligkeiten insbesondere die Realisierung stiller Reserven bei der Betriebsverpachtung zu verhindern  hat der BFH die Folgen der Betriebsverpachtung modifiziert. Es wird angenommen, dass die Einkünfte, die in der Verpachtung begründet sind, aus der Nutzung des betrieblichen Vermögens resultieren. Daher sollen zum Zeitpunkt der Betriebsverpachtung die stillen Reserven nicht realisiert werden. Folglich unterliegen sie auch keiner Steuer. Weiterhin sind die Pachteinnahmen als gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 II EStG zu qualifizieren sein. Zudem sollen die Pachteinnahmen keiner Gewerbesteuer unterliegen, da durch die Verpachtung nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr im Sinne einer werbenden gewerblichen Tätigkeit teilgenommen wird.

5. Gestaltungsmöglichkeiten bei der Betriebsverpachtung

Sollten sie Ihren Betrieb lediglich verpachten wollen, so ist eine durchdachte Gestaltung des Pachtvertrages erforderlich. Daher sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass der Pächter lediglich geringfügige Änderungen an der Pachtsache vornehmen darf. Solche vertraglichen Regelungen erleichtern den Nachweis der Fortführungsabsicht erheblich. Weiterhin ist es entscheidend, dass die wesentlichen Betriebsgegenstände verpachtet werden. Die Frage, ob ein wesentlicher Betriebsgegenstand vorliegt ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.


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