Steuern auf Bitcoins & Co.

Neues BMF-Schreiben im Entwurf

Neue Regeln zur Besteuerung von Bitcoins & Co. – BMF-Schreiben soll Klärung schaffen

Bei der Besteuerung von Kryptowährungen gab es bislang eine ganze Reihe offener Fragen. Immerhin gibt es seit 2018 ein BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen. Nun soll bald ein weiteres BMF-Schreiben folgen, das sich mit ertragsteuerlichen Aspekten in Bezug auf Kryptowährungen und Token auseinandersetzt. Zwar liegt dieses Schreiben bislang lediglich als Entwurf vor, doch ist sein Inhalt umfassend informativ. So soll der Verkauf von Kryptowährungen steuerfrei bleiben, wenn ihre Anschaffung mehr als ein Jahr zurückliegt. Nutzt man aber in dieser Zeit diese Kryptowährungen beispielsweise zum Lending, verlängert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre. Weiterhin stellt der Entwurf klar, wie man den Zeitpunkt des An- und Verkaufs von Kryptowährungen bestimmt. Außerdem geht das Schreiben auch auf die steuerlichen Konsequenzen der durch Mining erworbenen Kryptowährungen ein. Aber auch die Unterscheidung zwischen privatem und gewerblichem Umgang mit Kryptowährungen findet steuerrechtliche Würdigung.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Besteuerung von Bitcoins und anderen Kryptowährungen spezialisiert. Dabei arbeiten wir auch individuelle Gestaltungsmodelle für unsere Mandanten aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
22. Oktober 2018 Besteuerung von Bitcoins und Kryptowährungen
29. Januar 2019 Bitcoins & Kryptowährungen: Wegzug ins Ausland ermöglicht steuerfreien Verkauf
18. Juni 2020 Video: Kryptowährungen & Bitcoins: Besteuerung von Trading / Lending / Mining & Cloud-Mining
25. August 2021 Neue Regeln zur Besteuerung von Bitcoins & Co. – BMF-Schreiben soll Klärung schaffen (dieser Beitrag)

Unser Video:
Steuern auf Bitcoins und andere Kryptowährungen: Neues BMF-Schreiben schafft Rechtssicherheit

In diesem Video erklären wir, welche Vorschriften zur Besteuerung von Kryptowährungen kommen könnten.

Inhaltsverzeichnis


1. Besteuerung von Kryptowährungen – Einleitung

Wer Geld mit Bitcoins oder anderen Kryptowährungen verdienen möchte, musste bislang bei der Besteuerung der darauf basierenden Gewinne mit einigen Unsicherheiten rechnen. Denn die Behandlung von Kryptowährungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes war bislang nur bedingt möglich. So galt es etwa als unklar, inwiefern Bitcoins und andere Kryptowährungen als tatsächliche Devisen anzusehen sind, oder ob man sie vielmehr unter dem Sammelbegriff „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG zusammenfassen sollte. Allein diese Frage hat enormen Einfluss auf die Besteuerung und somit auf die Höhe der Steuern, die mit Kryptowährungen anfallen. Lediglich zur Frage, wie man Kryptowährungen aus umsatzsteuerlicher Sicht behandeln soll, gab es verbindliche Auskunft durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Denn das BMF veröffentlichten 2018 ein Schreiben, das diese Fragen klärte. Alle anderen steuerrechtlichen Aspekte harrten hingegen einer Klärung – bislang.

2. Besteuerung von Kryptowährungen: ein neues BMF-Schreiben

Seit dem letzten Beitrag des BMF in Sachen Besteuerung von Kryptowährungen sind mittlerweile einige Jahre verstrichen. Doch seit Juni 2021 ist nun ein neues BMF-Schreiben bekannt geworden, dass sich derzeit noch im Entwurf befindet. Tatsächlich hat es die vielfältigen Aspekte zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen zum Inhalt und beantwortet somit zahlreiche bislang offene Fragen. Man darf also davon ausgehen, dass das auf diesem Entwurf basierende und hoffentlich schon bald veröffentlichte BMF-Schreiben Rechtssicherheit bei der Besteuerung von Kryptowährungen schafft.

Allerdings möchten wir anmerken, dass der derzeit vorliegende Entwurf noch unvollständig ist. So fehlen im Bereich der Randziffern 51 bis 53 Ausführungen zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten, denen Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Besteuerung von Kryptowährungen und Token unterliegen sollen.

Im Folgenden gehen wir nun auf die wichtigsten Bestimmungen zur Besteuerung von Kryptowährungen ein, die der Entwurf zum BMF-Schreiben enthält. Daher bleiben die umfangreichen technischen Erläuterungen zu virtuellen Währungen, wie Kryptowährungen im BMF-Schreiben heißen, bei unseren Betrachtungen unberücksichtigt. Doch gehen wir davon aus, dass unsere interessierten Leser ohnehin über dieses Wissen verfügen und nun lediglich in steuerlicher Hinsicht klärende Antworten erwarten.

Haben Sie Fragen zur
Besteuerung von Kryptowährungen?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Besteuerung von Kryptowährungen nach Einkunftsarten

Zunächst wollen wir darauf hinweisen, dass man Kryptowährungen gleich in mehrfacher Hinsicht als Einkünfte qualifizieren kann. Einerseits können Bitcoins & Co. Einkünfte gewerblicher Art darstellen. Hierbei ist § 15 EStG einschlägig. Weiterhin können Steuerpflichtige Einheiten an Kryptowährungen auch durch nichtselbständige Tätigkeit einnehmen. Außerdem können Kryptowährungen Einkünfte aus Kapitalvermögen sein. Schließlich ist im Hinblick auf Kryptowährungen auch die Möglichkeit gegeben, dass sie zu Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften beziehungsweise zu sonstigen Einkünften führen. Dieser Gliederung bedienen wir uns auch bei unseren Erläuterungen, die wir sogleich mit ihrer Betrachtung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beginnen.

3.1. Besteuerung von Kryptowährungen: Einkünfte aus Gewerbebetrieb

3.1.1. Mining

Betreibt ein gewerbliches Unternehmen Mining, so bewertet man die dabei generierten Einheiten der Kryptowährungen mit dem Marktkurs des Tages ihrer Anschaffung. Dazu kann man den durchschnittlichen Wechselkurs ansetzen, den man aus den entsprechenden Kursen von drei verschiedenen Handelsplattformen für Kryptowährungen zu diesem Zeitpunkt erhält. Alternativ können auch online zur Verfügung stehende Kurslisten Verwendung finden. Liegt jedoch tatsächlich ein fester Börsenkurs vor, hat dieser hierbei Gültigkeit.

Das gleiche gilt auch für andere gewerbliche Tätigkeiten mittels Mining. So sind auch hierfür die allgemeinen Kriterien für die Einschätzung einer gewerblichen Tätigkeit maßgebend. Darunter versteht man die nachhaltige, gewinnorientierte und auf eigene Rechnung betriebene Mining-Tätigkeit, bei dem man ein Unternehmerrisiko trägt und am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Übrigens ist das Kriterium gewerblicher Tätigkeit auch dann erfüllt, wenn sich mehrere Miner in einem Mining-Pool zusammenschließen.

Auf dieser Grundlage findet dann auch die nachfolgende Bewertung von Kryptowährungen statt, die sich im Betriebsvermögen eines Unternehmens befinden. Dabei unterliegt dies selbstverständlich den jeweiligen Besteuerungsregeln durch Bilanzierung oder durch Einnahmenüberschussrechnung.

3.1.2. Verkauf von Kryptowährungen (Trading)

Befinden sich Kryptowährungen im Betriebsvermögen, so führt ihr Verkauf zu Betriebseinnahmen. Diesen Veräußerungsvorgang nennt man neudeutsch auch Trading. Liegt dabei ein Gewinn vor, so ist dieser wie alle anderen betrieblichen Gewinne selbstredend steuerpflichtig. Auch hierbei gelten die allgemeinen Vorgaben zur Besteuerung, etwa der Abzug etwaiger Anschaffungskosten.

3.1.3. Aufgrund eines Forks erhaltene Kryptowährungen

Der Entwurf zum BMF-Schreiben beschäftigt sich auch mit der Frage, wie man Kryptowährungen, die aus einem Fork hervorgehen, steuerlich behandeln soll. Da durch ein Fork aus einer vorigen Kryptowährung eine neue Kryptowährung entsteht, ist es hierbei von Bedeutung, ob die ursprünglichen Währungseinheiten vor dem Fork bereits im Betriebsvermögen lagen. Denn dadurch sind dann auch die Einheiten an der daraus hervorgehenden Kryptowährung dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Dabei erfolgt die Bewertung der Anschaffungskosten der neuen Kryptowährungseinheiten zum Zeitpunkt des Forks durch die bereits zuvor genannten Methoden zur Ermittlung des Marktwerts. Jedenfalls stellen diese neuen Einheiten somit auch neue Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen dar.

Interessant hierbei ist, dass man hierdurch eine ähnliche Regelung zur Bewertung von durch Forks erzeugten Kryptowährungen folgt, wie in den USA. In Großbritannien und Australien ist ein solcher Sachverhalt hingegen so geregelt, dass die neuen Einheiten die Werte der ursprünglichen Kryptowährungen, aus denen sie hervorgehen, fortführen.

3.1.4. Emission und Erwerb von Token

Je nachdem, wie man als Emittent eines Tokens diese ausgestaltet, ist auch der Ansatz in der Unternehmensbilanz entweder als Eigenkapital oder als Fremdkapital vorzunehmen. Beim Emittenten, der Token schafft, sind diese jedenfalls mit den Herstellungskosten zu bewerten.

Erwerber von Token müssen je nach Art der Ausgestaltung des Tokens natürlich ebenfalls die allgemeinen Bewertungsgrundsätze beachten. Außerdem muss man bei einer Transaktion mit Token darauf achten, ob Token vertraglichen Verpflichtungen entsprechen oder als Verbindlichkeiten anzusehen sind.

3.1.5. Staking von Kryptowährungen

Findet Staking mit Kryptowährungen statt, die sich im Betriebsvermögen befinden, so gilt die Übertragung der zusätzlichen, durch das Staking gewissermaßen verdienten Einheiten als dem Betriebsvermögen zugehörend. Deshalb muss man auch hierbei den Wert der durch das Staking erworbenen Kryptowährungen mit dem bereits unter 3.1.1. beschriebenen Methoden zur Kurswertermittlung bestimmen.

3.1.6. Lending von Kryptowährungen

Zinsen oder Gebühren, die ein Unternehmen durch die Überlassung von Kryptowährungen (Lending) erhält, fließen ebenfalls dem Betriebsvermögen zu. Handelt es sich bei den Erträgen wiederum um Kryptowährungen, so erfolgt auch hier die Wertermittlung zum Zeitpunkt des Zugangs über die bereits beschriebenen Methoden zur Bestimmung des Marktkurses.

3.1.7. Airdrop von Kryptowährungen

Erhält ein Unternehmen im Rahmen seiner Tätigkeit unentgeltliche Einheiten an Kryptowährungen (sogenannte Airdrops), so gilt auch hierbei die bilanzielle Maßgabe zur Aktivierung. Folglich wendet man auch hierbei die beschriebenen Methoden zur Wertermittlung an. So trifft hier ebenfalls zu, dass der nach dem Marktkurs ermittelte Wert zum Zeitpunkt des Erhalts maßgebend ist.

3.2. Besteuerung von Kryptowährungen: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Hierbei kommt im Grunde nur die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Token an Arbeitnehmer in Betracht. Doch muss man dabei genau unterscheiden, ob die überlassenen Token eine Geldleistung oder einen geldwerten Vorteil beziehungsweise einen Sachbezug darstellen. Denn bei einem Sachbezug muss man auch alle anderen Bedingungen, die üblicherweise bei Sachbezügen Anwendung finden, berücksichtigen. Dies schließt zum Beispiel auch ein, dass ein monatlicher Sachbezug von derzeit EUR 44 steuerfrei bleibt. Maßgebend hierzu ist, wann die Wallet der Arbeitnehmer den Eingang der Token verbucht. Findet jedoch ein mit einem Leerverkauf vergleichbarer Handel mit einem Token durch den Arbeitnehmer statt, also ein Verkauf des Tokens, den ein Arbeitnehmer erst noch erhalten soll, dann beträgt der damit verbundene Arbeitslohn den Betrag, der dem Verkaufserlös der Token entspricht. Dieser unterliegt dann als Arbeitslohn der regulären Besteuerung.

3.3. Besteuerung von Kryptowährungen: Einkünfte aus Kapitalvermögen

Weiterhin können Token als Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten. Dazu muss man klären, ob ein Token im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 als Kapitalforderung anzusehen ist. Liegt diese Bedingung vor, stellen Token laufende Kapitalerträge dar.

3.4. Besteuerung von Kryptowährungen: Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

Kommen wir nun zum für viele Leser wohl interessantesten Aspekt, nämlich zur Besteuerung von Kryptowährungen bei privaten Veräußerungsgeschäften. Denn der Entwurf zum neuen BMF-Schreiben stellt klar, dass im Privatvermögen gehaltene Kryptowährungen als sogenannte andere Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Absatz 1 Nummer 2 EStG gelten. Somit treffen auf die Besteuerung von Kryptowährungen die selben Regeln zu, wie für alle anderen Wirtschaftsgüter dieser Art.

Damit ist aber auch die Möglichkeit gegeben, etwaige Verluste zu verrechnen. Allerdings kann man dabei nur Verluste, die man aus dem Verkauf einer bestimmten Kryptowährung erhält, mit Gewinnen aus dem weiteren Verkauf der selben Sorte von Kryptowährung verrechnen. Außerdem gilt auch hierbei die allgemeine Regel, dass man die Verrechnung von Verlusten entweder im selben Veranlagungszeitraum, oder mit solchen Gewinnen aus dem vorherigen Jahr direkt vornehmen kann. Alternativ ist aber auch ein Verlustvortrag möglich, sodass der festgestellte Verlust etwaige zukünftige steuerpflichtige Gewinne reduziert.

3.4.1. Einjährige Spekulationsfrist

So gilt einerseits, dass der An- und Verkauf von Einheiten einer Kryptowährung innerhalb eines Jahres steuerpflichtig ist. Liegt zwischen Anschaffung und Verkauf von Einheiten einer Kryptowährung jedoch mehr als ein Jahr, so ist der daraus resultierende Gewinn steuerfrei. Dabei gilt jede Form des Erwerbs als Anschaffung, somit zum Beispiel auch durch Tausch gegen andere Kryptowährungen oder Token sowie durch Mining. Außerdem sind bei der Gewinn- oder Verlustermittlung auch die Anschaffungsnebenkosten ansetzbar.

Um festzustellen, ob die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen ist, muss man auf den Zugangszeitpunkt der Einheiten der Kryptowährung in die Wallet achten. Dabei gilt im Allgemeinen, dass man genau bestimmen muss, welche Einheit einer Kryptowährung mit ihrem genauen Zugangsdatum man zu einem bestimmten Zeitpunkt verkaufen möchte. Somit hat man stets die freie Wahl und kann bestimmen, mit welchem Wert man den Gewinn oder den Verlust aus einem Verkauf ermitteln möchte oder ob man den Verkauf steuerpflichtig gestalten möchte.

Andererseits ist es aber auch vereinfachend zulässig das First in First out-Prinzip (FiFo) anzuwenden. Dadurch kommen bei einem Verkauf die Einheiten einer Kryptowährung zuerst in Betracht, die am längsten im Privatvermögen der Steuerpflichtigen liegen.

Ferner können Steuerpflichtige für jede eigene Wallet und für jede Kryptowährung darin separat bestimmen, ob die Einzelbetrachtung oder die FiFo-Methode Anwendung finden soll. Doch ist ein Wechsel der Methode innerhalb einer Wallet erst dann wieder möglich, wenn eine Wallet keine Einheiten einer Kryptowährung mehr enthält, für die man nun die Anschaffung neuer Einheiten vornimmt.

Bei der Bewertung von Kryptowährungen im Privatvermögen ist ebenfalls der Zeitpunkt maßgebend, zu dem Einheiten einer Kryptowährung in der Wallet als Zu- und Abgang erscheinen. Zu diesen Zeitpunkten ist der entsprechende Marktkurs zu ermitteln.

3.4.2. Zehnjährige Spekulationsfrist

Sicher können viele betroffene Steuerpflichtige mit einer Spekulationsfrist von einem Jahr leben, wenn dies zu steuerfreien Einkünften nach Ablauf der Frist führt. Doch gibt Ausnahmen, die die Frist auf zehn Jahre verlängern. Und zwar gilt hierbei ebenfalls eine bereits bestehende Gesetzesnorm, nämlich § 23 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG. So bestimmt diese Norm nun auch, dass Kryptowährungen oder Token, die zur Erzielung anderer Einkünfte dienen, von der einjährigen in die zehnjährige Spekulationsfrist übergehen. Beispielsweise ist dies beim Lending von Kryptowährungen der Fall. Im Grunde handelt es sich also bei diesen sekundären Einkünften um Zinsen. Aber auch beim Staking, bei dem der Vergleich zu Zinseinkünften unpassend ist, dienen Einheiten einer Kryptowährung dazu, neue Einheiten hinzuzugewinnen. Deshalb führt auch das Staking zu einer Verlängerung der Spekulationsfrist auf zehn Jahre.

Wenn allerdings Steuerpflichtige Einheiten einer Kryptowährung, die sie durch einen einzelnen Anschaffungsvorgang erwarben, nur zu einem Teil für solche Zwecke als Einkunftsquelle verwenden, dann gilt die Verlängerung der Spekulationsfrist auch nur für diesen Teil. Für den übrigen Teil, der über ein Jahr lang ungenutzt im Privatvermögen vorliegt, kann man einen steuerfreien Verkauf durchaus vornehmen.

3.4.3. Erhalt und Veräußerung von durch einen Fork erhaltenen Kryptowährungen

Auch ein Fork kann Einfluss auf die Besteuerung von Kryptowährungen im Privatvermögen nehmen. Aber im Grunde gelten für durch einen Fork erhaltene Einheiten einer Kryptowährung die selben Regeln, die wir bereits beschrieben haben (Bewertung, Spekulationsfristen). Die einzige Besonderheit hierbei ist, dass für eine neue Kryptowährung, für die man mangels Daten noch keine der beschriebenen Bewertungsmaßstäbe anwenden kann, der Wert der Kryptowährung den Anschaffungskosten derjenigen Kryptowährung entspricht, aus der die neue Kryptowährung hervorgegangen ist. Das gleiche gilt übrigens auch für den Anschaffungszeitpunkt der neuen Kryptowährung, obwohl man diesen ja eigentlich auf den Fork datieren könnte.

3.4.4. Erhalt und Veräußerung von durch Airdrop erhaltenen Kryptowährungen

Einheiten an einer Kryptowährung oder Token, die man durch einen Airdrop erhält und die ein Steuerpflichtiger später veräußert, unterliegen natürlich ebenfalls der Besteuerung. Hierbei gelten die selben Regeln, wie für andere private Veräußerungsgeschäfte von Kryptowährungen oder Token auch. Die Anschaffungskosten bestimmt man dabei also ebenfalls nach dem Marktkurs, wobei der Zeitpunkt des Erwerbs durch den Airdrop maßgebend ist.

3.4.5. Steuerliche Besonderheiten von Token

Bei der Betrachtung von Token im Privatvermögen sollen im Sinne des Entwurfs zum neuen BMF-Schreiben besondere Regeln gelten. Was jedoch die Besteuerung von privat veräußerten Token betrifft, so gelten hier die gleichen Regeln wie für den Verkauf von Kryptowährungen. Insbesondere ist auch hierbei darauf zu achten, ob Steuerpflichtige durch Nutzung von Token Einkünfte erzielen. Dazu zählen übrigens auch hier Kryptowährungen. Denn dies führt ebenfalls zu einer Verlängerung der Spekulationsfrist auf zehn Jahre.

3.5. Besteuerung von Kryptowährungen: sonstige Einkünfte

3.5.1. Staking

Wenn Steuerpflichtige für den Betrieb eines Masternodes Einheiten einer Kryptowährung durch Staking erhalten, dann stellt dies sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG dar.

3.5.2. Lending

Ebenfalls in die Kategorie sonstige Einkünfte fallen solche im Zusammenhang mit Kryptowährungen, die aus dem Lending anfallen. Auch hier gilt, dass man Einkünfte an Kryptowährungen durch Lending zum Zeitpunkt des Zuflusses mit den bereits beschriebenen Verfahren bewertet. Also ist auch hierbei insbesondere der Marktkurs der Kryptowährung relevant.

3.5.3. Airdrops

Eine weitere Möglichkeit, über die man Einheiten an einer Kryptowährung oder Token mit sonstigen Einkünften in Verbindung bringen kann, sind Airdrops. Man kann dies mit sonstigen Einkünften vergleichen, die ein Quizkandidat als Gegenleistung für die richtige Beantwortung von Quizfragen erhält. Denn in der Regel fällt auch für den Erhalt von Airdrops eine Gegenleistung durch die sie erhaltenden Steuerpflichtigen an, wobei diese meistens darin bestehen, dass sie Daten von sich preisgeben. Auch hier gilt der Marktkurs zum Zeitpunkt des Erhalts des Airdrops als Anschaffungskosten für die damit verbundenen Kryptowährungen oder Token.

3.6. Besteuerung von Kryptowährungen und Token bei unentgeltlichen Airdrops

Eine Besonderheit kann unter Umständen im Zusammenhang mit Airdrops tatsächlich in Frage kommen. Denn wenn man Airdrops lediglich dadurch erhält, weil man nur die zur Übertragung der Kryptowährungen oder Token erforderlichen Daten übermittelt, dann ist dieser Vorgang als unentgeltlich anzusehen; schließlich fehlt ja eine Gegenleistung. In diesem Fall kann ein Airdrop prinzipiell also eine Schenkung darstellen. Daher muss man darauf achten, in welchem Umfang ein Steuerpflichtiger innerhalb von zehn Jahren Airdrops aus einer Quelle erhält. Schließlich gelten auch in einem solchem Fall die allgemeinen Freibeträge zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer.

Für Sie ebenfalls interessant:
Kryptowährungen: Besteuerung von Trading, Lending, Mining

In diesem Video erklären wir, wie man vor dem BMF-Schreiben Gewinne mit Kryptowährungen besteuert.

4. Fazit zur Besteuerung von Kryptowährungen

Wer durch Mining Kryptowährungen generiert, dem mag vielleicht schon mal die Assoziation zum Märchen mit dem Goldesel in den Sinn gekommen sein. Zugegeben, das Heu, das der Märchenheld für den Unterhalt des Goldesels benötigt, hält keinen Vergleich zu den Strom- oder anderen Kosten beim Mining stand. Doch ist es gerade auch beim Mining die gleiche märchenhafte Faszination, wie scheinbar aus dem Nichts Werte entstehen.

Doch spätestens, wenn es um die Besteuerung von Kryptowährungen geht, flieht die Leichtigkeit des Schürfens vor dem teilweise immensen Aufwand, den man betreiben muss, um die Steuern zu berechnen. Dabei kann man schon zuvor einige Vorkehrungen treffen, um die Steuern möglichst gering zu halten. Jedenfalls ist man in beiden Fällen zumeist auf die Unterstützung von in diesem Metier erfahrenen Steuerkanzleien angewiesen. Selbstredend gilt dies ebenso für all jene, die eine Besteuerung von Kryptowährungen oder Token vornehmen müssen, bei denen eine andere Form der Anschaffung als das Mining vorliegt. Und auch Folgendes sollte man dabei stets bedenken: Nur weil es komplex ist, Kryptowährungen oder Token zu versteuern, ist dies noch lange kein guter Grund, die Gewinne vor dem Fiskus zu verheimlichen und ihm so die Steuern vorzuenthalten. Im Gegenteil. Denn dies ist als Steuerhinterziehung strafbar.

Wenn also auch Sie einsehen, dass die Besteuerung Ihrer durch Kryptowährungen oder Token erzielten Gewinne die bessere Option ist, dann sollten auch Sie die Nutzung unserer umfassenden Expertise hierzu in Erwägung ziehen (Gedankenpause – Abwägung: viele Pros, keine Contras; also genug erwogen, ergo…). Rufen Sie uns jetzt an und vereinbaren Sie ein erstes Gespräch mit unseren Experten für die Besteuerung von Kryptowährungen und Token!


Steuerberater für Kryptowährungen und Token

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zu Kryptowährungen spezialisiert. Bei der Besteuerung von Kryptowährungen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Einkommensteuer

  1. Erstellung von Einkommensteuererklärungen mit Gewinnen aus dem Verkauf, Lending oder Mining von Kryptowährungen
  2. Beratung zum steuerfreien Verkauf von Kryptowährungen
  3. Erörterung zu Möglichkeiten der Verlustverrechnung

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Beratung zur Steuervermeidung durch Wegzug ins Ausland

Digitale Buchhaltung

  1. Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
  2. Einrichtung und Betreuung der digitalen Finanzbuchhaltung per DATEV Unternehmen Online

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr


Fachreferent beim Steuerberaterverband für die Besteuerung von Kryptowährungen

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu […] gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

Ihr Browser unterstützt keine direkte PDF-Anzeige innerhalb dieser Webseite. Über den nachfolgenden Link können Sie das PDF öffnen.

PDF öffnen.