Das vereinfachte Ertragswertverfahren zur Unternehmensbewertung
Um den Wert eines Unternehmens festzustellen, gibt es verschiedene Ansätze. Dabei hängt die Methode zur Unternehmensbewertung auch stark von ihrem Zweck ab. So ist im Steuerrecht die Unternehmensbewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren eine gängige Verfahrensweise. Tatsächlich findet sie beispielsweise bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer oder der Wegzugsteuer Anwendung. Dabei sind die Gewinne der drei dem Bewertungszeitpunkt vorangegangenen Geschäftsjahre maßgebend, wobei sowohl Hinzurechnungen als auch Kürzungen Einfluss auf das jeweilige Betriebsergebnis nehmen. Deren Durchschnittsgewinn unterliegt dann als Jahresertrag einem allgemeinen Kapitalisierungsfaktor von 13,75. Doch können noch weitere Unternehmenswerte hierauf einwirken. Um jedoch einen negativen oder ein andersartig unrealistischen Unternehmenswert auszuschließen, muss man neben dem vereinfachten Ertragswertverfahren zur Kontrolle noch ein anderes Verfahren zur Unternehmensbewertung ansetzen, nämlich das Substanzwertverfahren. Denn Letzteres stellt den Mindestwert des Unternehmens dar.
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Unternehmensbewertung: Vereinfachtes Ertragswertverfahren vs. IDW S1 Gutachten
In diesem Video erklären wir Ihnen, mit welchen Methoden man Unternehmen bewertet.
Inhaltsverzeichnis
1. Das vereinfachte Ertragswertverfahren – Einleitung
Es gibt eine Vielzahl an Gründen, die es erfordern, den Wert eines Unternehmens zu bestimmen. So ist eine Bestimmung des Unternehmenswerts insbesondere bei Verhandlungen mit Geldgebern erforderlich. Auch bei Auseinandersetzungen zu Anteilen an einem Unternehmen – sei es aufgrund einer Erbschaft, einer Aufnahme oder eines Ausschlusses von Gesellschaftern oder im Fall einer Scheidung – findet eine Unternehmensbewertung statt.
Einer der häufigsten Anlässe ist ebenfalls die Bestimmung des Verkaufspreises, den man für ein Unternehmen ansetzen kann. Doch auch hierbei kann es, je nach Unternehmensform, einige Unterschiede geben. So ist es bei börsennotierten Unternehmen recht leicht, den Wert zu bestimmen. Denn der Wert ergibt sich aus dem Wert der Aktien zu einem bestimmten Zeitpunkt sowie ihrer Anzahl. Schließlich ist der Wert in dieser Hinsicht ja genau der Preis, den ein am Unternehmen interessierter Käufer zu zahlen bereit ist. Wenn man allerdings kein börsennotiertes sondern ein anderes Unternehmen kaufen oder verkaufen möchte, dann sieht die Sache schon etwas anders aus. Denn hierbei gibt es ja keinen ständigen Vergleich auf Basis eines regen Handels mit Unternehmensanteilen. Also benötigt man hierfür wiederum ein anderes Verfahren zur Unternehmensbewertung.
Doch auch das Steuerrecht kennt Gründe, die eine Unternehmensbewertung für steuerliche Zwecke erforderlich machen. Dabei gibt es selbstverständlich gesetzliche Vorschriften, wie man ein Unternehmen zu bewerten hat. Schließlich soll ja gleiches Recht für alle (Steuerpflichtigen) gelten. Also hat der Gesetzgeber festgelegt, das man hierzu im Allgemeinen das sogenannte vereinfachte Ertragswertverfahren anwenden soll.
Dabei geht das vereinfachte Ertragswertverfahren auf das eigentliche Ertragswertverfahren zurück, das in der freien Wirtschaft beziehungsweise in der Bewertungslehre als Methode zur Unternehmensbewertung anerkannt ist. Doch gelten, wie der Name schon sagt, einige Vereinfachungen beim vereinfachten Ertragswertverfahren. Die Vereinfachungen greifen dabei insbesondere im Bereich der Gewinnermittlung selbst sowie der Bewertung von Kapitalkosten.
2. Rechtliche Grundlagen für das vereinfachte Ertragswertverfahren
Da das vereinfachte Ertragswertverfahren Bestandteil der steuerrechtlichen Vorschriften zur Unternehmensbewertung ist, müssen wir uns eingangs mit ihnen beschäftigen. Zunächst einmal verweisen wir auf das entsprechende Gesetz, nämlich § 200 BewG. Dieser Paragraph enthält die grundlegenden Anweisungen zur Unternehmensbewertung. So verweist diese Rechtsnorm bezüglich der genauen Berechnungsmethoden für das vereinfachte Ertragswertverfahren auf die drei nachfolgenden Paragraphen. Allerdings enthält § 199 BewG ebenfalls einige weitere Vorschriften zur Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens. Und auch in § 200 BewG sind Ausnahmen beziehungsweise Ergänzungen zum Standardverfahren enthalten. Hierauf gehen wir dann später ein. Doch zunächst stellen wir das Standardverfahren zum vereinfachten Ertragswertverfahren vor.
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3. So funktioniert das vereinfachte Ertragswertverfahren
Um nun den für steuerliche Zwecke ansetzbaren Wert eines Unternehmens zu bestimmen, muss man das vereinfachte Ertragswertverfahren anwenden. Denn die Grundlage für eine Unternehmensbewertung in Bezug auf eine Besteuerung ist gemäß § 200 BewG „der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag“. Das Gesetz verwendet hierfür den Begriff Ausgangswert, wobei dies der Gewinn im Sinne des § 4 Absatz 1 EStG ist. Dabei findet die Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich über eine Bilanz statt. Doch auch Unternehmen, die ihre Gewinne durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Absatz 3 EStG bestimmen, sind hierbei inbegriffen.
3.1. Das vereinfachte Ertragswertverfahren: Schritt 1 – Bestimmung des Ausgangswerts
Dabei geht man zunächst vom Betriebsergebnis der drei dem Bewertungsstichtag vorangegangenen Geschäftsjahre aus. Falls allerdings das Zwischenergebnis des aktuellen Wirtschaftsjahres bereits erkennen lässt, dass es im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung des nachhaltigen Unternehmensertrags von Bedeutung ist, dann muss man stattdessen die Erträge dieses noch andauernden Wirtschaftsjahres als Ansatz für das dritte der drei zu betrachtenden Wirtschaftsjahre nehmen. Dies kann, verglichen zum Standardverfahren, sowohl zu einem höheren als auch zu einem niedrigeren Unternehmenswert führen.
Außerdem musste der Gesetzgeber auch für besondere Ausnahmesituationen Vorschriften für das vereinfachte Ertragswertverfahren schaffen. Wenn zum Beispiel die Gründung eines Unternehmens erst kürzlich, also vor weniger als drei Jahren, stattfand, dann muss man eben einen entsprechend verkürzten Zeitraum ansetzen. Das selbe gilt auch, wenn es innerhalb dieses Zeitraums zu einer grundlegenden Veränderung des Unternehmens sowie seiner wirtschaftlichen oder anderen Verhältnisse kam, die Auswirkungen auf den Jahresertrag haben.
Falls die Gründung jedoch auf einen Umwandlungsvorgang zurückgeht, muss man die Betriebsergebnisse der ursprünglichen Unternehmen in die Bewertung mit einbeziehen. Dabei muss man die Berechnung so vornehmen, wie man sie zur Feststellung des Gewinns des nun zu bewertenden Unternehmens vornimmt. Dadurch kann unter Umständen auch die Rechtsform des Bewertungsobjekts eine Rolle spielen. Denn wenn sie Auswirkungen auf das Betriebsergebnis hat, dann muss man die zurückliegenden Betriebsergebnisse dementsprechend bei der Unternehmensbewertung durch Korrektur anpassen.
3.2. Das vereinfachte Ertragswertverfahren: Schritt 2 – Bestimmung des Jahresertrags
Das vereinfachte Ertragswertverfahren kennt einige Sonderregeln, die den maßgebenden Jahresertrag des zu bewertenden Unternehmens beeinflussen. Und zwar kann dies sowohl durch Hinzurechnungen als auch durch Kürzungen geschehen. Sonderbilanzen oder Ergänzungsbilanzen bleiben hingegen von der Unternehmensbewertung durch das vereinfachte Ertragswertverfahren ausgenommen.
3.2.1. Das vereinfachte Ertragswertverfahren: Hinzurechnungen
Die Liste der Hinzurechnungen für das vereinfachte Substanzwertverfahren ist recht umfangreich. Dies ist aber auch verständlich, da es ja auch eine ganze Reihe an Möglichkeiten gibt, mit denen man Einfluss auf den steuerlichen Gewinn nehmen kann.
So gilt dies für Bewertungsabschläge, Teilwertabschreibungen, Investitionsabzugsbeträge, steuerfreie Investitionszulagen, einmalige Veräußerungsverluste, außerordentliche Aufwendungen und steuerfreie Rückstellungen. Auch Sonderabschreibungen aller Art muss man wieder hinzurechnen, denn nur die reguläre lineare Abschreibung für Abnutzung stellt keinen Anlass für eine Hinzurechnung dar. Weiterhin muss man auch 30 % der angefallenen Ertragsteuern hinzurechnen. Dazu zählen die Körperschaftsteuer samt Nebenabgaben sowie die Gewerbesteuer.
Verluste aus Beteiligungen an anderen Unternehmen, die zum notwendigen Betriebsvermögen des durch das vereinfachte Ertragswertverfahren zu bewertenden Unternehmens gehören, sind ebenfalls von der Hinzurechnung betroffen.
Außerdem muss man Erträge, die nicht betriebsnotwendige Vermögen hervorbringen, ebenfalls einer Hinzurechnung unterziehen.
Bei den bereits genannten Investitionszulagen ist zu beachten, dass sie nur dann Gegenstand der Hinzurechnung sind, wenn sie auch zukünftig in gleichem Umfang Anwendung finden, oder, dass sie zumindest wahrscheinlich sind.
Ergänzend sind auch alle anderen Vermögensminderungen ohne wirtschaftlichen Bezug hinzuzurechnen, sofern diese für den zukünftigen Jahresertrag von Bedeutung sind. Dazu zählen auch Gründe, die dem Gesellschaftsrecht entspringen.
3.2.2. Das vereinfachte Ertragswertverfahren: Kürzungen
Im Gegenzug kann man auch einige Beträge vom Gewinn abziehen. Dazu zählen die außerordentlichen Erträge oder einmalige Veräußerungsgewinne, steuerpflichtige Beträge durch gewinnerhöhende Auflösung steuerfreier Rückstellungen sowie Teilwertzuschreibungen. Analog kürzt man auch Erträge aus Beteiligungen an anderen Unternehmen, die zum betriebsnotwendigen Vermögen zählen. Ebenso behandelt man gewinnrelevante Investitionszulagen, wenn in Zukunft keine weiteren derartigen Zulagen im gleichen Umfang wahrscheinlich sind. Ferner kürzt man auch Erträge, die aus der Erstattung von Ertragsteuern hervorgehen.
Ein besonderer Aspekt bei den Kürzungen stellen Unternehmerlöhne (Geschäftsführergehälter) dar, wobei es genauer gesagt um das Fehlen selbiger geht. Denn wenn ein Unternehmer, der für sein Unternehmen tätig ist, prinzipiell Anspruch auf einen Unternehmerlohn hat, aber darauf teilweise oder ganz verzichtet, dann kann man für das erweiterte Ertragswertverfahren dennoch einen fiktiven Unternehmerlohn vom Gewinn abziehen. Selbstverständlich muss dieser Betrag auch angemessen sein. Daneben gilt diese Regelung auch dann, falls weitere Familienangehörige auf ähnlich mehr oder minder freiwillige Weise, wenn auch in anderen Funktionen, für das Unternehmen tätig sind.
Im Übrigen kürzt man auch hier alle Erträge, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dem zukünftigen Jahresertrag aber dennoch zugrunde liegen können. Dabei umfasst das Bewertungsgesetz auch gesellschaftsrechtliche Einflüsse hierauf.
3.2.3. Das vereinfachte Ertragswertverfahren: Berechnung des Jahresertrags
Nachdem wir auf Basis des Ausgangswerts einige zum Teil recht komplexe Sachverhalte in Form von Hinzurechnungen und Kürzungen berücksichtigen mussten, ist die Berechnung des Jahresertrags selbst ganz simpel. So summiert man zunächst die nach den obig erläuterten Vorschriften berechneten und um fiktive Steuern bereinigten Betriebsergebnisse der drei maßgebenden Jahre. Und anschließend teilt man die Summe durch die Anzahl der berücksichtigten Jahre, um einen Durchschnittswert zu ermitteln, in der Regel also ebenfalls durch drei. Dieser Durchschnittswert ist dann auch der für die weitere Berechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren anzusetzende Jahresertrag.
3.3. Das vereinfachte Ertragswertverfahren: Schritt 3 – Bestimmung des Ertragswerts
Der darauffolgende Schritt ist der wohl einfachste. Denn er umfasst eine simple Rechenoperation, nämlich die Multiplikation des Jahresertrags mit einem gesetzlich festgelegten Kapitalisierungsfaktor. Dieser beträgt 13,75 und entspricht einem Kapitalisierungszinssatz von etwa 7,27 %.
3.4. Das vereinfachte Ertragswertverfahren: Schritt 4 – Bestimmung des Unternehmenswerts
Um nun vom Ertragswert zum Unternehmenswert zu kommen, muss man dem Ertragswert noch einige Werte hinzuaddieren. Denn auch Vermögenswerte, die keinen Beitrag zum Ertrag des zu bewertenden Unternehmens leisten, beeinflussen den Unternehmenswert. Schließlich möchte ein Unternehmer bei einem Verkauf seines Unternehmens auch hierfür eine monetären Gegenleistung erzielen. Also rechnet man in diesem Schritt all jene Vermögenswerte und Einflüsse hinzu, die zuvor außer Betrachtung blieben. Dazu verwendet man selbstverständlich die jeweiligen gemeinen Werte.
Dabei geht es insbesondere um nicht betriebsnotwendiges Vermögen und damit zusammenhängende Schulden. Desgleichen gilt für in den vorangegangenen zwei Jahren in das Unternehmen eingelegtes Vermögen, das weder als betriebsnotwendig gilt noch dem Gegenteil entspricht. Dies geschieht, weil der Gesetzgeber hierbei davon ausgeht, dass diese jungen Vermögenswerte noch keinen erkennbaren Beitrag zum Ertrag des Unternehmens zu leisten vermochten. Und wenn das zu bewertende Unternehmen aus der Beteiligung an anderen Unternehmen keine Gewinne im Betrachtungszeitraum erhielt (zum Beispiel aufgrund von Verlusten oder wegen erheblicher Gewinnthesaurierung), dann sind diese Beteiligungen ebenfalls hinzuzurechnen.
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4. Das vereinfachte Ertragswertverfahren und seine Beschränkungen
Kommen wir nun zu den Einschränkungen, denen das vereinfachte Ertragswertverfahren als Methode zur Unternehmensbewertung unterliegen kann. Denn unter bestimmten Bedingungen erscheint die Verwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens keinesfalls sinnvoll. Prinzipiell gilt dies in allen Fällen, in denen das vereinfachte Ertragswertverfahren unrealistische Unternehmenswerte liefert. So ist dies beispielsweise der Fall, wenn das zu bewertende Unternehmen negative Werte annimmt. Aber auch falls sich nach der Unternehmensbewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren durch einen Verkauf des Unternehmens oder seiner Anteile ein tatsächlicher gemeiner Wert ergibt, der vom zuvor ermittelten Unternehmenswert abweicht, kann rückgreifend eine Korrektur des zuvor berechneten Unternehmenswerts erfolgen. Schließlich sind die tatsächlich feststellbaren Werte für steuerliche Zwecke relevanter, als rein methodisch bestimmte.
Also ist das vereinfachte Ertragswertverfahren – so ausgeklügelt und logisch nachvollziehbar es auch sein mag – alles andere als unfehlbar. Daher setzt der Gesetzgeber bei der Unternehmensbewertung für steuerliche Zwecke neben dem vereinfachten Ertragswertverfahren ein weiteres Verfahren an. Bei diesem Vergleichsverfahren, dem sogenannten Substanzwertverfahren, rechnet man alle Vermögenswerte des zu bewertenden Unternehmens zusammen. Dazu setzt man den gemeinen Wert aller Wirtschaftsgüter und Vermögenswerte an, um auf diese Weise den Unternehmenswert zu bestimmen, den man durch einen fiktiven Verkauf der einzelnen Vermögensgegenstände erzielen könnte. Ist dieser Substanzwert allerdings höher, als der durch das vereinfachte Ertragswertverfahren ermittelte Unternehmenswert, dann ist der Substanzwert für die Berechnung der Steuern maßgebend.
Falls man als Unternehmer jedoch Grund zur Annahme hat, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren einen Unternehmenswert liefert, der weit über dem tatsächlichen Marktwert liegt, kann man den Einwand dem zuständigen Finanzamt vortragen. Dazu sollte man aber auch ein eigenes Berechnungsmodell, das auf dem Ertragswertverfahren beruht, vorlegen und seine bevorzugte Anwendung erklären können. In der Regel erstellen Wirtschaftsprüfer solche Unternehmensbewertungen über das sogenannte IDW S1-Verfahren.
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