Cum-Ex-Geschäfte stellen laut BGH-Urteil Steuerhinterziehung dar
Bei Cum-Ex-Geschäften wurde jahrelang der deutsche Staat und somit auch die Steuerzahler hintergangen. Durch spezielle Aktiendeals konnten institutionelle Akteure die Kapitalertragsteuer mehrfach für dasselbe Aktienpaket zurückfordern und unrechtmäßigerweise auch erhalten. Dennoch wurde seitens der beteiligten Akteure immer auf die steuerliche Grauzone abgestellt und der Fiskus sowie die Gerichte hatten lange nichts dagegen unternommen. Vor kurzem urteilte der BGH nun aber über die Strafbarkeit von Cum-Ex-Geschäften und hat somit die Tür aufgestoßen, um die anhängigen Strafverfahren zu bearbeiten. Damit ist nun schlussendlich die Haltung der Beteiligten als rechtswidrig festgestellt. Somit geht es hierbei um Steuerhinterziehung. Die Folgen und Auswirkungen des Urteils werden nun noch einmal genauer beleuchtet.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Möglichkeiten zur Vermeidung der Steuerhinterziehung spezialisiert. Dabei zeigen wir für jeden Mandanten individuell passende Lösungswege auf. Aufgrund der anhaltenden Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
13. August 2017 |
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung |
17. September 2018 |
Steuerhinterziehung: Risiko/ Strafe/ Vorsatz/ Täter/ Verjährung/ Anzeige |
02. Dezember 2020 |
Steuerhinterziehung und Selbstanzeige – leicht erklärt und gelöst |
12. August 2021 |
Gesetzgebungsverfahren: So entstehen Steuergesetze |
28. September 2021 | Cum-Ex-Geschäfte stellen laut BGH-Urteil Steuerhinterziehung dar (dieser Beitrag) |
|
Unser Video:
Steuerhinterziehung bei Cum-Ex und Cum-Cum Geschäften
In diesem Video erklären wir, wie Cum-Ex und Cum-Cum Geschäfte ablaufen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung zum Cum-Ex-Skandal
Zunächst gilt es bei Cum-Ex-Geschäften klarzustellen, dass hierbei mehrere Parteien gezielt Steuern sparen wollten und dies auf unrechtmäßige Art und Weise. Der Gesetzgeber ermöglicht jedem Steuerzahler, darauf liegt hierbei der Fokus, seine Steuern legal durch verschiedene Konstellationen zu reduzieren. Jedoch nutzten viele die offensichtlich unrechtmäßigen Steuererstattungen, um sich ein unbeschwertes Leben auf Kosten der Gesellschaft zu machen. Dennoch gilt es ebenso festzuhalten, dass lange auf klare Vorgaben und Entscheidungen seitens der verantwortlichen Ministerien und Institutionen zu warten war, obwohl viele dieser Geschäfte frühzeitig bekannt wurden.
Die weltweit berüchtigten Cum-Ex-Geschäfte sind bereits seit geraumer Zeit beim Fiskus, den zuständigen Behörden sowie dem deutschen Bankenverband bekannt. Insbesondere die erneut unrühmliche Rolle der Bundesanstalt für Finanzdientsleistungsaufsicht (BaFin), die auch schon im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal auffiel, wird dabei später ebenfalls noch beleuchtet. Tatsächlich gab es den vermeintlich ersten Fall der Cum-Ex-Geschäfte bereits 1990 und die erste gesetzliche Regelung folgte erst 15 bis 17 Jahre später. Denn in den Jahren 2005-2007 hat das Finanzministerium in seiner Gesetzgebung die Geschäfte über inländische Depotbanken verboten und dadurch, trotz Warnungen, die Deals über ausländische Depotbanken erst richtig ins Rollen gebracht. Weitere Versuche, die Cum-Ex-Geschäfte zu unterbinden, blieben lange wirkungslos, da häufig kaum relevante Sachverhalte geregelt wurden.
2. Unterscheidung und Erklärung Cum-Ex-Geschäfte und Cum-Cum-Geschäfte
2.1. Cum-Ex-Geschäfte
Bei Cum-Ex-Geschäften handelt es sich um spezielle Aktiendeals, wobei Steuerrückerstattungen mehrfach an die beteiligten Akteure erfolgen. Durch kurzzeitige Deals rund um den Stichtag der Dividendenauszahlung von Aktiengesellschaften konnte dabei dem Staat, also dem Steuerrückzahler, verheimlicht werden, wem die Aktien zum Stichtag jeweils gehörten. Wichtig zu wissen ist dabei, dass institutionelle Investoren, wie Fonds oder Banken, die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % rechtmäßig zurückfordern können. Somit konnten diese in Zusammenarbeit mit zwei anderen Beteiligten durch diese Transaktionen die Steuer doppelt einfordern und schließlich den gewonnen Betrag über Beratungsverträge sowie Sponsoring Einnahmen aufteilen.
Zunächst sind somit für Cum-Ex-Geschäfte, welche im BGH-Urteil nun als Steuerhinterziehung deklariert wurden, mindestens drei Akteure notwendig. Von diesen Akteuren müssen, wie oben beschrieben, mindestens zwei davon institutionelle Eigenschaften vorweisen. Nachfolgend eine Erklärung, wie das Szenario der Cum-Ex-Geschäfte genau abläuft.
2.2. Beispiel zu Cum-Ex-Geschäften
Zunächst hält Investor 1 Aktien im Wert von EUR 400.000 an einer Aktiengesellschaft kurz vor deren Dividendenausschüttung. Ein weiterer Akteur, beispielsweise ein anderer Investor 3, kauft nun über einen Leerverkauf bei einem weiteren Investor 2, jedenfalls nicht bei Investor 1, Aktien in gleicher Höhe derselben Gesellschaft. Hierbei bedeutet Leerverkauf, dass Investor 2 die Aktien noch gar nicht besitzt. Am Dividendenstichtag erhält Investor 1 die Dividende in Höhe von beispielsweise EUR 10.000 abzüglich EUR 2.500 Kapitalertragsteuer. Denn die Aktiengesellschaft behält die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % automatisch ein und führt diese an den Fiskus ab. Zudem gibt der Staat dem Investor 1 eine Bescheinigung, wodurch dieser unter Erfüllung diverser Kriterien die Steuer zurückerstattet bekommt.
Im Anschluss an den Dividendenstichtag kauft Investor 2 die Aktien von Investor 1, die nun einen Wert gekürzt um die gezahlte Dividende (ex = ohne) besitzen; also in unserem Beispiel gehen wir von EUR 300.000 aus. Durch seinen Leerverkauf hat er auch bereits die benötigten finanziellen Mittel dazu. Anschließend folgt der komplizierte Teil. Denn Investor 2 gibt die gerade gekauften Aktien nun an Investor 3 weiter, von welchem er bereits Geld für den Leerverkauf erhalten hat und somit seine ausstehende Verpflichtung ausgleicht. Da die Aktien nun aber nur noch einen Wert gekürzt um den Wert der Dividende haben, erhält Investor 3 Wertpapiere, die weniger wert sind, als dieser vor dem Dividendenstichtag an Investor 2 gezahlt hat. Deshalb zahlt Investor 2 auch noch die Nettodividende in Höhe von 7.500 Euro an Investor 3. Außerdem erhält Investor 3 eine Steuerbescheinigung für den fehlenden Betrag in Höhe von 2.500 Euro von seiner Bank.
Schlussendlich gibt Investor 3 die Aktien an Investor 1 weiter beziehungsweise zurück. Nun ist die Ausgangssituation wieder hergestellt, ausgenommen, dass nun zwei Steuerbescheinigungen für denselben Sachverhalt ausgehändigt wurden, obwohl nur einmal Steuern gezahlt wurden.
Haben Sie Fragen zum
BGH-Urteil über die Cum-Ex-Geschäfte?
Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
2.3. Cum-Cum-Geschäfte
Nachfolgend wird der Unterschied der Cum-Cum-Geschäfte zu den Cum-Ex-Geschäften erklärt. Zudem soll diesen Geschäften der deutlich höhere Anteil an zurückgeforderten Steuergeldern zugeordnet sein.
Hierbei erfolgt eine Umgehung der Regelungen im deutschen Steuerrecht durch ausländische Aktienbesitzer. Denn diesen Anteilseignern an deutschen Gesellschaften ist es verwehrt, die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % in irgendeiner Art und Weise vom Staat zurückzufordern. Üblicherweise zahlen diese meist um die 15 % an Steuern auf die Dividenden. Jedoch erfolgt hierbei ein Leihgeschäft in Kooperation mit inländischen Institutionen, sodass diese die Kapitalertragsteuer für Dividendenzahlungen zurückfordern. Dabei verleiht der ausländische Aktieninhaber direkt vor dem Dividendenstichtag seine Aktien bis nach der Ausschüttung der Dividende und erhält dafür ganz simpel eine Leihgebühr. Da beide Parteien hierbei gleichermaßen etwas verdienen wollen, liegt diese Leihgebühr unter dem Wert der Dividende. Somit wird die unrechtmäßige Steuererstattung zwischen den Parteien aufgeteilt.
2.4. Steuerrechtliche Auswirkungen
Sofern Cum-Cum-Geschäfte abgewickelt werden, ist dabei das Ziel die Steuer auf Dividendenauszahlungen aufgrund von DBA zu vermeiden, da diese im Ausland gehalten werden und somit keine Erstattung erfolgen kann. Deshalb übernimmt ein inländischer Investor oder eine Bank diese Aktien und fordert im Nachhinein die Kapitalertragsteuer zurück. Anders ist dies bei den weitaus komplizierteren Cum-Ex-Geschäften, denn hierbei wird die gezahlte Steuer nicht vermieden, sondern doppelt zurückgefordert und dadurch ein Gewinn erzielt.
3. Entwicklung der Cum-Ex-Geschäfte
3.1. Zeitraum und Entwicklung der Aktivitäten
Zunächst begann der Skandal mit den Cum-Ex-Geschäften vermeintlich auf Basis einer Steuerlücke des Gesetzgebers, so häufig die Argumentation der Täter. Zudem ergab sich auch die Möglichkeit anhand von Cum-Cum-Geschäften Steuerzahlungen zu vermeiden. Zeitlich ist nicht genau erwiesen wann die Aktivitäten und Transaktionen dazu begonnen haben, dennoch geht man von ersten Fällen ab den 1990er Jahren aus. Dies wurde auch weiterhin noch von einem Urteil des BFH im Jahre 1999 unterstützt, wobei festgehalten wurde, dass gemäß Steuerrecht Aktien unter anderem zwei Besitzer haben können.
Zwischen 2007 und 2012 sind weitere, hauptsächlich wirkungslose Regelungen ergangen. Danach folgte eine Reform, wodurch die Kapitalertragsteuer zukünftig von den Depotbanken anstelle der Aktiengesellschaften abgeführt wird. Somit ist es nun nur noch möglich Steuerbescheinigungen für wirklich gezahlte Steuern zu erhalten. Dadurch wurden Cum-Ex technisch zumindest eingeschränkt, dennoch sind Cum-Cum-Geschäfte weiterhin durchführbar gewesen. Erst im Jahr 2016 durch eine Reform des Investmentsteuergesetzes wurde den Cum-Cum-Geschäften ebenfalls ein Riegel vorgeschoben. Dabei hatte der Bundestag wichtige Schlupflöcher des Ministeriums vorab noch ausgebessert.
Für Sie ebenfalls interessant:
Steuerhinterziehung: Strafbefreiung durch Selbstanzeige
In diesem Video erklären wir, wie Sie durch eine Selbstanzeige der Steuerhinterziehung entgehen.
3.2. Aufdeckung des Cum-Ex-Skandals
Bedenklich ist besonders das Verhalten der deutschen Bankenaufsicht BaFin. Denn diese erfuhr Angaben zufolge bereits im Jahr 2007 von den Cum-Ex-Geschäften. Zudem war der BaFin wohl definitiv bewusst, dass diese Art von Transaktionen unrechtmäßig oder sogar kriminell sind. Dennoch erfolgte keine entsprechende Regelung, sodass die Geschäfte weiterhin möglich waren. Außerdem wäre es wohl definitiv ihre Verantwortung gewesen, Strafverfolgungsbehörden und Steuerfahnder mit ins Boot zu holen, um rechtzeitig Steuerstrafverfahren zu starten. Durch einen Whistleblower war ein früherer Beginn der Ermittlungen möglich, dennoch beginnen Durchsuchungen und Anklagen erst mit Beginn des Jahres 2013.
Durch den Untersuchungsausschuss des Bundestages wurde bekannt, dass der Ex-Finanzrichter Arnold Ramackers als Referent für das BMF tätig war, dieses jedoch massiv im Sinne des Bankenverbandes beeinflusste. Weiterhin folgen seither Anklagen und Durchsuchungen bei Banken und Investoren. Um diese Bemühungen zu intensivieren, erhält die hauptverantwortliche Oberstaatsanwältin Brorhilker eine neue Hauptabteilung in Köln. Die neuen Verjährungsfristen für die Cum-Ex-Geschäfte liegen neuerdings bei 15 Jahren (§ 376 AO in Verbindung mit § 78 Absatz 3 StGB).
Dieses Jahr erfolgte beispielsweise auch der Haftbefehl gegen Hanno Berger. Dieser gilt als maßgeblich beteiligter Anwalt im Rahmen der Cum-Ex-Geschäfte. Als eine der Hauptfiguren im Skandal hat er bei deutschen Strafverfolgungsbehörden einen hohen Stellenwert. Daher überrascht es auch kaum, dass große Anstrengungen unternimmt, um den Anwalt von der Schweiz nach Deutschland ausliefern zu lassen. Neulich hat zudem ein Gericht in der Schweiz verfügt, dass die Auslieferung des Anwalts an deutsche Behörden erfolgen soll. Dennoch wird die Aufarbeitung der gesamten Hinterziehungsfälle weitere Jahre in Anspruch nehmen bis der Großteil der Gelder eingetrieben ist.
3.3. Schadenshöhe durch Cum-Ex-Geschäfte
Der deutsche Staat und damit auch die Steuerzahler wurden durch Cum-Cum und Cum-Ex-Geschäfte um über 30 Milliarden Euro an Steuern betrogen. Dabei ist der Verlust durch die Cum-Cum-Geschäfte wohl als mindestens doppelt so hoch einzustufen als der durch die Cum-Ex-Geschäfte, was wohl auch an der einfacheren Handhabung der Cum-Cum-Deals und der früheren Gesetzesregelung zu den Cum-Ex-Geschäften liegt.
Fachberatung für
Gerichtsverfahren?
Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:
4. Urteil des BGH zur Strafbarkeit der Cum-Ex-Geschäfte
Nach einem aktuellen Urteil des BGHs bezüglich der Cum-Ex-Geschäfte sind diese als rechtswidrige Steuerrückzahlungen zu werten. Somit sind die Geschäfte als höchst kriminell und illegal einzustufen. Darauf aufbauend gilt dieses Urteil als maßgebliche Richtungsweisung für Rückforderungen an Banken, Investmentfonds und Privatpersonen. Aber auch strafrechtliche Verfolgungen bauen darauf auf und erhalten somit die Berechtigung eines höheren Ressourceneinsatzes.
5. Folgen des BGH-Urteils
Nun liegt es an den deutschen Strafverfolgungsbehörden, die Strafverfolgung zu den Cum-Ex-Geschäften durchzusetzen. Denn durch das Urteil des BGHs ist es nun möglich, dass erstens das verloren gegangene Geld zurückgefordert wird. Andererseits können nun die beteiligten Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Dabei ist besonders davon auszugehen, dass der deutsche Staat sein unrechtmäßig ausgezahltes Steuergeld auf dem Prozesswege wiedererlangt. Zudem gilt es, ähnliche Steuertricksereien durch mehr Kommunikation und weitreichendere Meldepflichten für die Beantragung von Steuerrückzahlungen zukünftig zu erschweren.
Steuerberater für die Vermeidung von Steuerhinterziehungen
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Beratung zur Vermeidung potentieller Steuerhinterziehungen spezialisiert. Bei der Rechtsberatung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Vermeidung der Steuerhinterziehung
- Entgegennahme, Transport und sichere Aufbewahrung belastender Daten zu Steuerhinterziehungen
- Anmeldung nachträglicher Berichtigungen von hinterzogenen Steuern bei der Finanzverwaltung (statt Selbstanzeige)
- Vermeidung einer rückwirkenden potentiellen Aberkennung der Strafbefreiung nach Selbstanzeige
- Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
- Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)
Vermeidung des Gestaltungsmissbrauchs
- Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Spezialgebiete des Steuerrechts
Unsere besonderen Expertisen für Spezialgebiete des Steuerrechts werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Spezialgebiete des Steuerrechts – Steuerstrafrecht / Steuerfahndung“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
Ihr Browser unterstützt keine direkte PDF-Anzeige innerhalb dieser Webseite. Über den nachfolgenden Link können Sie das PDF öffnen.