Dividenden: Besteuerung unter dem Doppelbesteuerungsabkommen
Gewinne von Kapitalgesellschaften können grenzüberschreitend ausgeschüttet werden. Das ist der Fall, wenn eine Person aus einem anderen Staat Dividenden bezieht. Dann stellt sich die Frage, welches Land das Besteuerungsrecht an den Dividenden hat und wie weit es reicht. Dabei sind sowohl nationale Regelungen, aber vor allem Doppelbesteuerungsabkommen von Bedeutung. Dieser Beitrag klärt die Verteilung von Besteuerungsrechten mit Blick auf das Doppelbesteuerungsabkommen. Dabei ist der Art 10 des OECD Musterabkommens 2014 entscheidend.
Datum |
Thema |
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Dividenden: Besteuerung unter dem Doppelbesteuerungsabkommen (dieser Beitrag) |
Unser Video:
Doppelbesteuerungsabkommen: Steuerpflicht & Steuerfreistellung
In diesem Video erklären wir, was Doppelbesteuerungsabkommen eigentlich sind.
1. Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen auf Dividenden
Doppelbesteuerungsabkommen (kurz DBA) sind bilaterale Verträge, die der Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder der doppelten Nichtbesteuerung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten dienen. Doppelbesteuerung liegt vor, wenn verschiedene Hoheitsträger auf das gleiche Steuersubjekt und Steuerobjekt im selben Besteuerungszeitraum eine gleichartige Steuer erheben. Doppelbesteuerungsabkommen verteilen daher die Besteuerungsrechte auf die einzelnen Vertragsstaaten. Dennoch füllen Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerungsrechte nicht aus.
Für Dividenden regelt diese Verteilung Art 10 OECD MA. Art 10 OECD MA differenziert grundlegend zwischen dem auszahlenden Staat (Quellenstaat) und dem Empfängerstaat. Der Begriff einer Dividende wird in Art 10 III OECD MA definiert. Dort werden bestimmte Beispiele angeführt und im Übrigen auf die Qualifikation des Quellenstaates verwiesen.
Art 1o I OECD MA stellt die grundsätzliche Regelung auf, dass das Besteuerungsrecht im Empfängerland liegt. Dieses ist das Land, in dem der empfangende Gesellschafter ansässig ist. Von diesem Grundsatz trifft Art 10 II OECD MA jedoch Ausnahmen. Demnach liegt das Besteuerungsrecht unter gewissen Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Höhe auch im auszahlenden Staat. Dennoch nicht festgelegt ist, ob die Steuer dort durch Abzug oder Veranlagung eingenommen wird. Der Empfängerstaat rechnet die Steuer des auszahlenden Staates an oder stellt frei( Art 10 I iVm. Art 23 A oder B).
2. Besteuerung der Dividenden durch den Quellenstaat
Der Quellenstaat, also der Sitzstaat der ausschüttenden Gesellschaft kann Dividenden ebenfalls besteuern. Das ergibt sich auch schon aus Art 1o I OECD MA. Dennoch gibt es in Art 10 II OECD MA unterschiedliche Quellenhöchststeuersätze, an die sich der Quellenstaat halten muss, welche sich auf 15 oder 5 Prozent belaufen. Für Schachteldividenden sollen gemäß Art 10 II OECD MA im Vergleich zu sonstigen Dividenden andere Regelungen gelten. Für diese soll der Quellensteuersatz höchstens 5 % auf den Bruttoertrag der Dividende betragen. Bei anderen Dividenden hingegen soll der Quellensteuersatz 15 % des Bruttoertrages betragen. Schachteldividenden sind Dividenden, die aufgrund qualifizierter Beteiligungen gezahlt werden. Daher ist erforderlich, dass der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft jedoch keine Personengesellschaft ist, die über mindestens 25 % des Kapitals der auszahlenden Gesellschaft unmittelbar verfügt.
Andere Beteiligungen sind daher solche, bei denen mindestens eine Voraussetzung des Art 10 II lit. a) OEECD MA fehlt. Es werden daher unternehmerische Beteiligungen auch gegenüber Streubesitzbeteiligungen besser gestellt. Grund dafür ist, dass es bei den anderen Beteiligungen grundsätzlich nicht zu einer Mehrfachbelastung kommt. Entsprechend gilt auch im nationalen Recht das Schachtelprivileg des § 8b KStG nur für Schachteldividenden.
Bemessungsgrundlage der Höchstquellensteuer ist der Bruttoertrag. Dieser stellt die reine Ausschüttung ohne Abzug irgendwelcher Aufwendungen und ohne Berücksichtigung persönlicher Umstände des Gesellschafters dar. Durch das Abstellen auf den Bruttobetrag kann es dazu kommen, dass die niedrig bemessene Quellensteuer die auf die Dividenden im Wohnsitzstaates entfallende Steuer insbesondere bei hohen Aufwendungen übersteigen kann. Dadurch kann ein Anrechnungsüberhang entstehen, da der Wohnsitzstaat des Gesellschafters nach Art 23 A oder B OECD MA zur Freistellung oder Anrechnung der ausländischen Steuer verpflichtet ist. Dem Anrechnungsüberhang wird regelmäßig dadurch entgegnet, dass der Quellenstaat den Abzug der Aufwendungen zulässt und daher den Nettobetrag besteuert oder der Wohnsitzstaat die Quellensteuer insgesamt abzieht.
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3. Abgrenzungen
3.1. Dividenden und Unternehmensgewinne
Bei Beteiligungen, die von Unternehmen bezogen werden, hat Art 10 OECD MA grundsätzlich Vorrang gegenüber Art 7 OECD MA. Für Dividendeneinnahmen eines Unternehmens aus seiner unternehmerischen Tätigkeit gelten daher die Regelungen zur Besteuerung von Dividenden. Trotzdem tritt Art 10 OECD MA hinter Art 7 OECD MA zurück, wenn der Dividendenbezieher im Sitzstaat der Gesellschaft eine Betriebsstätte unterhält und die Dividenden zum Gewinn dieser Betriebsstätte gehören. Die Besteuerung der Dividende ist dann aber nicht auf einen Prozentsatz der Bruttodividende beschränkt. Allerdings gelten dann die Gewinnermittlungsregeln für Betriebsstätten und der Quellenstaat ist verpflichtet, die Betriebsstätte mit inländischen Unternehmen gleich zu behandeln. Daher ist regelmäßig der Nettogewinn zu versteuern. Folglich schließen sich Art 7 OECD MA und Art 10 II OECD MA aus. Daher muss im Einzelfall überprüft werden, ob im Quellenstaat eine Betriebsstätte liegt.
3.2. Dividenden für die Art 10 OECD MA nicht gilt
Für Dividenden, die von einer Gesellschaft, die in einem dritten Staaten ansässig ist, gezahlt werden, gilt nicht Art 10 OECD MA, sondern Art 21 OECD MA. Auch für die Veräußerung von Geschäftsanteilen gilt anstelle von Art 10 OECD MA der Art 13 OECD MA. Folglich gehen diese Normen dem Art 10 OECD MA vor und sind daher in diesem Rahmen zu beachten.
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