Gesonderte Feststellung nach § 180 AO: Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Grundsätzlich werden die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 157 Absatz 2 AO als Teil eines Steuerbescheides festgestellt. Abweichend davon gibt es Situationen, in denen die Besteuerungsgrundlagen gesondert, das heißt in einem eigenem Bescheid, festgestellt werden. Diesen Fall regelt § 179 Absatz 1 AO. Besteuerungsgrundlagen können daher nur gesondert festgestellt werden, wenn dies in einem Steuergesetz festgelegt ist. Ein Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für den auf ihm beruhenden Steuerbescheid. Wir erklären, unter welchen Voraussetzungen es zu einer solchen gesonderten Feststellung kommt, welche Folgen diese hat und wie Sie die gesonderte Feststellung erklären können.
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In diesem Video sprechend wir, den Teil des Steuerberaterexamens, der das Abgabenrecht nach der AO umfasst.
Inhaltsverzeichnis
1. Gesonderte Feststellung
1.1. Was ist das?
Die gesonderte Feststellung führt dazu, dass die Besteuerungsgrundlagen in einem getrennten Feststellungsbescheid ermittelt werden. Der Feststellungsbescheid ist dann der Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 AO für den Steuerbescheid, welcher den Folgebescheid darstellt. Daher kann der Steuerbescheid gemäß § 175 Absatz 1 Nummer 1 AO korrigiert werden. Daher müssen die Besteuerungsgrundlagen für verschiedene Steuerverwaltungsakte nur einmal ermittelt werden. Folglich dient die gesonderte Feststellung der Vereinfachung und Vereinheitlichung der Besteuerungsgrundlagen.
1.2. Welche Voraussetzung hat die gesonderte Feststellung?
In der Regel wird die gesonderte Feststellung auf § 180 AO gestützt. Diese Norm führt die Voraussetzungen der gesonderten Feststellung auf. Dennoch ist diese Norm nicht abschließend. Vielmehr gibt es weiter Steuergesetze, die die gesonderte Feststellung für erforderlich erklären. Praktisch bedeutsam ist die gesonderte Verlustfeststellung nach § 10d Absatz 4 EStG.
1.2.1. Gesonderte Feststellung bei Einheitswerten
Nach § 180 Absatz 1 Nummer 1 AO sind Einheitswerte gesondert festzugestellt. Einheitswerte sind Werte, die einheitlich mehreren Steuern, den sogenannten Einheitswertsteuern, zugrunde gelegt werden. Damit ist der Wert des Vermögens in einem einheitlichen Verfahren für mehrere Steuerarten festgestellt. Dadurch ist das Verwaltungsverfahren einfacher. Die Einheitswertbescheide wirken gemäß § 182 Absatz 2 AO grundsätzlich auch gegenüber dem späteren Rechtsnachfolger.
1.2.2. Personengesellschaft als Anwendungsfall einer gesonderten Feststellung
Weiterhin werden nach § 180 Absatz 1 Nunmer 2 AO der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer unterlegende Einkünfte gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften oder an mit ihnen im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen mehrere Personen beteiligt sind, denen diese Einkünfte auch zuzurechnen sind. Daher müssen die Einkünfte aus einer gemeinsamen Einkunftsquelle stammen.
Hauptanwendungsfall sind die Gesellschafter einer Gesellschaft. Dennoch ist erforderlich, dass die Einkünfte den Gesellschaftern zugerechnet werden können. Die Einkünfte einer Kapitalgesellschaft sind aber der Kapitalgesellschaft und nicht den Gesellschaftern zuzurechnen. Lediglich bei einer Personengesellschaft werden die Einkünfte direkt den Gesellschaftern zugerechnet. Daher findet § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO nur auf Gesellschafter einer Personengesellschaft Anwendung. Dabei ist zu beachten, dass die Gesellschafter einer Personengesellschaft auch eine Kapitalgesellschaft sein können, beispielsweise im Falle einer GmbH & Co. KG. Dann können die Einkünfte der Kapitalgesellschaft zugerechnet werden. Daher sind auch in diesem Fall die Einkünfte gesondert festzustellen. Somit ist der Hauptanwendungsfall des § 180 Absatz 1 Nummer 2 AO die Mitunternehmerschaft nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 EStG.
In diesem Fall ist zugleich auch einheitlich fest zustellen. Das soll vermeiden, dass gegenüber mehreren Beteiligten an denselben Sachverhalt unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft werden und dient der Verwaltungsökonomie.
1.3. Gegenstand der gesonderten Feststellung
Mittels gesonderten Feststellung kann festgestellt werden, ob dem Grunde nach Besteuerungsgrundlagen vorliegen. Darunter fällt, ob nicht steuerbare, steuerfreie oder steuerpflichtige Einkünfte vorliegen und welchen Einkunftsarten diese Einkünfte zugerechnet werden. Ebenfalls kann gesondert festgestellt werden, wem die Einkünfte zugerechnet werden. Daher sind bei Mitunternehmern auch Sonderbetriebsausgaben und Sonderbetriebseinnahmen umfasst. Weiterhin kann festgestellt werden, ob ermäßigte Einkünfte im Sinne des § 34 EStG vorliegen. Einkünfte können auch der Höhe nach gesondert festgestellt werden. Darunter fällt die Höhe und der Anteil der Beteiligten an den Gesamteinkünften.
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2. Sonderfall: Einheitliche gesonderte Feststellung
Unter gewissen Voraussetzungen werden die Besteuerungsgrundlagen einheitlich und zugleich gesondert festgestellt. Was sich zunächst seltsam anhört hat aber seinen Grund. Besteuerungsgrundlagen, die mehreren Personen zuzurechnen sind, sind einheitlich und gesondert festzustellen. Dann ist gemäß § 179 Absatz 2 AO eine einheitliche und gesonderte Feststellung möglich. Sinn dahinter ist, dass die Besteuerungsgrundlagen gegenüber mehreren Steuerpflichtigen übereinstimmend festgestellt werden können. Folglich dient dies der Vereinfachung der Steuerfestsetzung.
3. Erklärung zur gesonderten Feststellung
Gemäß § 181 Absatz 1 gelten für die gesonderte Feststellung, soweit nichts anderes bestimmt ist, die allgemeinen Verfahrensvorschriften. Die Pflicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung ergibt sich aber aus § 181 Absatz 2 AO. Im Fall des § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO ist jeder Feststellungsbeteiligte erklärungspflichtig, wenn ihm ein Anteil an den steuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist.
Begehren Personen eine gesonderte Feststellung, das Finanzamt geht aber davon aus, dass die Voraussetzungen der gesonderten Feststellung nicht vorliegen, so ist die begehrte Feststellung in einem negativen Feststellungsbescheid abzulehnen.
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