Steuerhinterziehung

Abgrenzung zum Betrug

Steuerhinterziehung und Betrug können nicht zugleich vorliegen! Abgrenzung & Folgen

Eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO kann nicht zugleich ein Betrug im Sinne des § 263 StGB sein. Deshalb kann auch der Verbrechenstatbestand des § 263 V StGB nicht vorliegen. Es gibt daher keinen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Steuerbetrug. Dennoch werden schwere Fälle der Steuerhinterziehung auch im Steuerstrafrecht berücksichtigt. Wir erklären die Auswirkungen und das Verhältnis zwischen Steuerhinterziehung und Betrug.

Zum Steuerstrafverfahren haben wir schon in einigen Beiträgen publiziert:

Datum

Thema
17. September 2018 Steuerhinterziehung: Risiko Strafe Vorsatz Täter Verjährung Anzeige
2. Dezember 2020 Steuerhinterziehung und Selbstanzeige – leicht erklärt und gelöst
27. April 2021 Steuerstrafverfahren: Ablauf und Einstellung des Ermittlungsverfahrens
4. Juni 2021 Ermittlungsverfahren: Wann beginnt das Steuerstrafverfahren?
18. November 2021 Steuerhinterziehung und Betrug können nicht zugleich vorliegen! Abgrenzung & Folgen (dieser Beitrag)

Unser Video: Steuerhinterziehung: Strafbefreiung durch Selbstanzeige

In diesem Video erklären wir, die Steuerhinterziehung und die Selbstanzeige und was es dabei zu beachten gilt.

Inhaltsverzeichnis


1. Zielrichtung von Steuerhinterziehung und Betrug 

Sowohl der Betrug, als auch die Steuerhinterziehung leiten ihr Unrecht aus einer tatsachenbezogenen Fehlkommunikation ab, die sich gegen fremdes Vermögen richtet. Daher stellt sich die Steuerhinterziehung angesichts der parallelen Angriffsweise als eine Deliktsfamilie des Betruges heraus. Die Steuerhinterziehung ist aber in ihrer Zielrichtung gegen das Staatsvermögen gerichtet. Folglich wandelt das Steuerstrafrecht notwendigerweise Merkmale des normalen Betruges ab. Dennoch stellt sich natürlich die Frage, ob auch für die Steuerhinterziehung ein Tatbestand vorzusehen ist, der die in besonderem Maße strafwürdige Konstellationen vermehrt berücksichtigt. Solche Überlegungen müssen sich aber am Gesetz ausrichten und das Gesetzgebungsverfahren berücksichtigen. Daher ist nun das Gesetz und das Gesetzgebungsverfahren dahingehend zu analysieren, inwieweit besonders drastische Fälle der Steuerhinterziehung bestraft werden sollen.

2. Speziellere Ausgestaltung der Steuerhinterziehung als Abgrenzung zum Betrug

Die Steuerhinterziehung ist in ihrer konkreten Ausgestaltung deutlich spezieller ausgerichtet, als der Betrug. Da das Steuerstrafrecht explizit auf Taten gegen das Staatsaufkommen ausgerichtet ist, umfasst es ganz spezielle Merkmale und Besonderheiten in seiner konkreten Ausgestaltung. Insbesondere gibt es im Rahmen des Steuerstrafrechts die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige. Zudem gibt es auch im Steuerstrafverfahren die Steuerhinterziehung in einem besonderen Fall. Da hier die Mindeststrafe bei sechs Monaten und damit unterhalb eines Jahres liegt, gibt es im Steuerstrafverfahren aber kein Verbrechen im Sinne des Strafrechts § 12 Absatz 1 StGB. Folglich handelt es sich bei jeder Steuerhinterziehung nur um ein Vergehen. Im Rahmen des Betrugs gibt es jedoch, wie dargelegt einen Verbrechenstatbestand.

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3. Steuerhinterziehung und Betrug in der Gesetzesevaluation

Der Gesetzgeber hat die gestiegene Bedeutung der Steuerhinterziehung dennoch verarbeitet und evaluiert. Das sollte aber gerade nicht geschehen, indem der allgemeine Betrugstatbestand einfach auf Steuerhinterziehungen ausgeweitet wird. Deswegen ist es nicht möglich, die Entscheidung des Gesetzgebers zu umgehen, indem man die Grenzen des § 263 StGB, der nie auf das Staatsvermögen ausgerichtet war, erweitert. Vielmehr war es Ziel des Gesetzgebers im Rahmen des Steuerstrafverfahrens zwischen den gravierenden und weniger bedeutenden Steuerhinterziehungen zu unterscheiden. Das sollte insbesondere dadurch gesehen, dass im Rahmen der Selbstanzeige zwischen der Intensität der Hinterziehung unterschieden wird. Der Gesetzgeber hat damit gerade nicht den denkbaren Weg bestritten, einen Verbrechenstatbestand zu entwickeln, der gezielt besonders strafwürdige Fälle der Steuerhinterziehung adressiert. Diese Möglichkeit hat er lediglich im Rahmen des Betrugs wahrgenommen. Da schon der Grundtatbestand des § 263 StGB nicht erfüllt ist, kann auch der § 263 Absatz 5 StGB nicht vorliegen.

4. Ausuferung der Strafbarkeit der Steuerhinterziehung

Zudem würde dann auch die Strafbarkeit einer Steuerhinterziehung ausufern, wenn der allgemeine Betrugstatbestand darauf Anwendung finden würde. Insoweit lässt sich darauf abstellen, dass bei eigentlich jeder Steuerhinterziehung auch die Merkmale der Gewerblichkeit und der Bande vorliegen. Das beruht darauf, dass beide Merkmale durch die abweichende Schutzrichtung des Betrugs eine weitreichende Definition besitzen. Demnach liegt Gewerblichkeit schon bei fast jedem wiederkehrenden Verhalten vor. Auch eine Bande erfordert nur das mindestens drei abgestimmte Beteiligte agieren. Dieses Merkmal ist daher bei Tätigkeiten in Unternehmen in der Regel erfüllt. Dadurch werden dann die speziellen Regelungen des Steuerstrafrechts für solche Fälle umgangen.

Selbst wenn man nun den Schutzbereich des § 263 StGB erweitert, so stellt sich die Frage, wie die Konkurrenzen zu bilden sind oder wann welche Normen anzuwenden sind. Damit steht die Systematik des Gesetzestextes der gleichzeitigen Anwendung des Betruges und der Steuerhinterziehung entgegen.

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5. Forderungen in der Literatur: Steuerhinterziehung und Betrug annähern

In der Literatur wird regelmäßig gefordert für die Steuerhinterziehung ebenfalls eine Verbrechensstraftat zu schaffen. Argumentiert wird damit, dass Betrug und Steuerhinterziehung zwei gleichwertige Delikte darstellen. Der Wortlaut des Gesetzes und die Gesetzgebungsgeschichte steht aber der Einführung eines Verbrechenstatbestand beziehungsweise der Geltung des Verbrechenstatbestandes des Betruges entgegen.


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  1. Einleitung des Ermittlungsverfahrens
  2. Ablauf des Steuerstrafverfahrens
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