Country-by-Country-Reporting

Umsetzung des BEPS-Maßnahmenplans der OECD und der G20-Staaten

Country-by-Country-Reporting infolge des BEPS-Projektes

Das Country-by-Country-Reporting wurde mit der BEPS-Richtlinie bereits in 2016 verpflichtend durch die OECD eingeführt. Dabei liegen der Richtlinie Offenbarungspflichten für international tätige Unternehmen zugrunde, welche den Jurisdiktionen einen besseren Überblick und mehr Transparenz gewährleisten soll. Besonders der Austausch mit anderen Ländern soll helfen, die Tätigkeiten der Konzerne einzuschätzen und ein Verständnis über Unternehmensaktivitäten zu erlangen, die für das Steuersubtrat schädlich sind.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten der internationalen Steuergestaltung spezialisiert. Dabei helfen wir Mandanten auch beim Country-by-Country-Reporting. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zum Thema Berichtspflichten publiziert:

Datum

Thema

14. September 2021

AWV Meldungen bei PayPal Zahlungen: Das gilt es zu beachten
23. September 2021 EU-Richtlinie DAC 6: Meldepflicht gegen internationale Steuergestaltungen
01. November 2021 Steuerabzugspflicht nach § 50a EStG: Änderungen bringen Verfahrensverschärfungen!

31. Dezember 2021

Country-by-Country-Reporting infolge des BEPS-Projektes (dieser Artikel)

Unser Video:
Steuervorteil durch internationale Gewinnverlagerung: Zinsen ins Niedrigsteuerland (Zinsschranke)

In diesem Video erklären wir, wie international tätige Unternehmen Steuern sparen.

Inhaltsverzeichnis


1. Einführung zum Country-by-Country-Reporting (CbCR)

Im Jahr 2016 wurde von der OECD gemeinsam mit den G20-Staaten die BEPS-Richtlinie verabschiedet, womit internationalen Steuergestaltungen von Großkonzernen und deren Töchterunternehmen Einhalt geboten werden sollte. Dabei stehen mehr Transparenz und bestimmte Informations- und Offenlegungspflichten der beteiligten Staaten im Vordergrund, sodass Konzerne genauer über ihre Steuerzahlungen Bericht erstatten müssen und die Kommunikation zwischen den Staaten zur Sicherung des Steueraufkommens verbessert wird.

2. BEPS Projekt als Basis für Country-by-Country-Reporting

Beim BEPS-Projekt geht es hauptsächlich darum, internationale Gewinnverlagerungen sowie Gewinnverkürzungen einzuschränken. Durch Action Point (AP) 13, nämlich der sogenannten Transfer Pricing Documentation und dem Country-by-Country Reporting, des OECD-Maßnahmenplans werden insbesondere verrechnungspreisrelevante Dokumentationspflichten festgeschrieben. Dabei sollen die APs 8-10 unterstützt werden, wobei es genau um solche Verrechnungspreisthemen geht.

Denn bisher haben Staaten kaum einen Überblick über die Auswirkungen, die Steuervermeidungsstrategien auf ihre Einnahmen sowie auf die inländische und globale Wirtschaft haben. Durch mehr Transparenz soll dies verbessert werden.

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Country-by-Country-Reporting?

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3. Umsetzung des Country-by-Country-Reporting in Deutschland

3.1. Intention des Country-by-Country-Reporting

Deutschland hat dabei im Jahr 2016 das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie eingeführt und umgesetzt. Jedoch wurden daraus erst beginnend mit dem Jahr 2021 Analysen durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) angefertigt. Dafür müssen Unternehmen eine einjährige Frist zur Einreichung nach Ablauf des Wirtschaftsjahres einhalten. Zudem gilt es hierbei zu erwähnen, dass den Unternehmen hier einige Jahre Zeit gegeben wurde, um sich an die neuen Regelungen anzupassen, sodass 2021 die Auswertungen zu den ab 2018 eingereichten Daten begonnen haben.

Unter anderem ist eine Neuerung, die durch das Country-by-Country-Reporting erfolgte, der länderbezogene Bericht nach § 138a AO. Dadurch erhalten die Finanzverwaltungen erstmals Einblicke in die steuerlichen Tätigkeiten internationaler Großkonzerne. Denn Ziel des ganzen Aufwands ist eine schnelle und lückenlose Betrachtung kritischer Prüffelder internationaler Konzerne. Häufig hat dies auch mit der Verrechnungspreisthematik zu tun, denn dadurch werden Besteuerungssubstrate maßgeblich beeinflusst.

3.2. Verpflichtung zur Erstellung eines Country-by-Country-Reporting

Zum Country-by-Country-Reporting sind logischerweise nicht alle international tätigen Unternehmen verpflichtet, sondern ausschließlich internationale Unternehmen, welche mindestens eine ausländische Betriebsstätte nach § 12 AO oder eine Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland betreibt. Außerdem muss kumuliert im Konzern mindestens eine Umsatzsumme von EUR 750 Millionen realisiert worden sein und zwar im vorangegangenen Wirtschaftsjahr.

Neuerdings, durch das JStG 2020 geändert, gilt das CbCR nicht mehr nur für die im Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, sondern auch für alle aufgrund von Materialitätsgrenzen sowie Wesentlichkeitsgrenzen nicht im Konzernabschluss berücksichtigten Unternehmen; auch für sie muss das Reporting erstellt werden.

3.3. Berichtspflicht durch das CbCR

Einzuhalten ist für betroffene Unternehmen vor allem die Berichtspflicht. Denn in Deutschland gilt hier seit den Wirtschaftsjahren 2016 eine einjährige Berichtspflicht in Form eines XML-Datensatzes, welcher an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln ist. Interessanterweise werden diese Informationen anschließend mit anderen Jurisdiktionen geteilt, in welchen die betroffene Gesellschaft Einheiten hat sowie ein Datenaustauschabkommen mit diesen besteht.

Um den berichtenden Unternehmen möglichst gute Hilfestellungen zu bieten, hat die OECD die sogenannte „Guidance on the Implementation of CbC Reporting“ herausgegeben. Darin sind Hinweise über abzugebende Daten enthalten sowie zusätzliche Dokumente dabei, welche über häufige Fehlerquellen berichten. Außerdem werden Unternehmen dadurch angehalten, ihre eigenen Datenquellen darzulegen und einzureichen. Das sollte dem Verständnis für die Herkunft der Informationen dienlich sein.

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4. Ziel des Country-by-Country-Reporting

4.1. Länderübergreifende Ziele beim Country-by-Country-Reporting

Indes liegt den teilnehmenden Parteien, welche bereits auf eine Anzahl von über 90 Ländern angewachsen ist, besonders daran, das Risiko der wirtschaftlichen Aktivitäten von ausländischen Unternehmen im Inland zu kennen. Außerdem wollen sie die strategischen steuerlichen Entscheidungen der Unternehmen in ihrem Land genauer analysieren. Zudem ist hierbei auch das Verhältnis zu anderen Ländern, in welchen Unternehmen wirtschaftliche Aktivitäten haben, von Bedeutung.

4.2. Länderspezifische Ziele beim CbCR

Insbesondere Steuerthemen, die in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) häufig vorkommen, sind für das Country-by-Country-Reporting relevant. Denn die zusammenarbeitenden Länder wollen unbedingt sogenanntes White Income verhindern. Dabei wird in einem Staat die Besteuerung für ein Unternehmen freigestellt, wohingegen das andere gar keine Steuerbelastung auf dieser Grundlage vorsieht. Dadurch können Unternehmen häufiger Bemessungsgrundlagen verschieben, um zukünftig keine bzw. kaum Steuern auf hohe Umsätze zu bezahlen.

Außerdem soll der doppelte Betriebsausgabenabzug vermieden werden, sowie Gewinnverlagerungen Einhalt geboten werden. Das übergeordnete Ziel all dieser Maßnahmen stellt eine Besteuerung der erwirtschafteten Gewinne in dem Land dar, in welchem die wirtschaftliche Aktivität dafür erfolgte. Genau so, wie dies das Ziel der neu geplanten Mindestbesteuerung oder der globalen Digitalsteuer ist.

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In diesem Video erklären wir, wie Konzerne Gewinne in Niedrigsteuerländer verlagern.

5. Fazit und Erkenntnisse zum Country-by-Country-Reporting

5.1. Betriebsprüfungen zu CbCR

Übrigens schauen auch die Finanzbehörden vermehrt auf das Reporting, denn Falschangaben oder wenig zusammenpassende Daten sind spätestens seit dem Wirecard-Skandal auch hier relevant. Nun schauen die Behörden besonders genau auf international ähnliche Funktionen von Standorten sowie Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften im Zusammenhang mit Umsatz und Gewinn sowie Mitarbeiterzahlen. Außerdem sollte bei den Berichtspflichten sehr gründlich gearbeitet werden, denn sonst kommt es zu längeren Verfahren und das Verhältnis zu den Finanzbehörden könnte darunter leiden.

5.2. Datenqualität für das Reporting

Zudem ist besonders auf eine hohe Datenqualität beim Reporting zu achten und die genauen Vorgaben für das Übermittlungsschema zu beachten. Andernfalls kann es zu Übermittlungsproblemen und ungewollten Komplikationen kommen.


Steuerberater für Holdinggesellschaften

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Beim Country-by-Country-Reporting schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
  2. Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA)
  3. Entwicklung steuerlicher Gestaltungsmodelle
  4. Umfassende Beratungen im Internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
  5. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (z.B. RechtsformwahlSitzverlegung)
  6. Gründung von Holdinggesellschaften (Realisierung steuerfreier Veräußerungsgewinne, Dividendenerträge)
  7. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
  8. Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen (Holdinggesellschaften, Organschaften)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
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Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „alte und neue Risiken im internationalen Steuerrecht“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

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