Typenvergleich bei ausschüttenden ausländischen Gesellschaften – Steuerfreistellung nach § 8b KStG
Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft können nach § 8b Absatz 1 Satz 1 KStG als zu 95 % steuerfrei behandelt werden. Das ist dann der Fall, wenn es sich um eine Dividende handelt und die Zahlung nicht als reiner Zinsertrag einzuordnen ist. Für diese Frage ist ein sogenannter Typenvergleich anzustellen. Dieser muss prüfen, ob das ausländische Rechtsgebilde vom Typ her der Gesellschaftsform gleicht, die im § 8b Absatz 1 Satz 1 KStG angeführt wird. Zudem muss auch die Beteiligungsform des Steuerpflichtigen der Beteiligungsform des § 8b Absatz 1 Satz 1 KStG entsprechen. Im Rahmen des Typenvergleichs müssen die einschlägigen ausländischen Bestimmungen über die Organisation und Struktur der Gesellschaft und die konkrete Ausformung in der Satzung abgewogen werden. All dies wird dann mit der deutschen Rechtslage verglichen.
Inhaltsverzeichnis
1. Typenvergleich: Anwendbarkeit und Definition
Der Typenvergleich ist relevant, wenn ausländische Gesellschaften handeln. Beispielsweise kann eine US Incorporated (Inc.) an eine deutsche GmbH „Series A Cumulative Convertible Preferred Stock“ („Preferred Shares“ – Vorzugsaktien) ausschütten. Dann stellt sich immer die Frage, wie solche ausländischen Ausschüttungen in Deutschland zu behandeln sind.
Diese Beurteilung ist bei unterschiedlichen Fällen relevant. Beispielsweise muss im Rahmen der Abkommensberechtigung bei einem Doppelbesteuerungsabkommen geprüft werden, ob es sich um eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft handelt. Zum anderen ist die Frage auch für den Anteilseigner relevant, beispielsweise bei einer natürlichen Person im Rahmen der Einkünftequalifizierung oder bei Kapitalgesellschaften für die Frage der Steuerfreiheit nach § 8b Absatz 1 KStG. Im Rahmen des Typenvergleichs ist dann zu ermitteln, welcher Gesellschaftsform die ausländische Gesellschaft im deutschen Recht gleicht und, ob die Zahlungen als Dividenden beziehungsweise Gewinnausschüttungen oder eben doch als reiner Zinsertrag zu beurteilen sind. Insbesondere bei hybriden Gesellschaftsformen ist eine klare Zuordnung nicht möglich. Beispiele dafür sind die Limited Liability Companies (LLC) oder die Limited Liability Partnership (LLP). Diese haben sowohl Elemente einer Kapitalgesellschaft aber auch einer Personengesellschaft. Dann sind die Kriterien gegeneinander abzuwägen und dabei herauszufinden, welche die zentralen Merkmale der hybriden Gesellschaft ausmachen.
Die steuerrechtliche Bewertung der Gesellschaft im Ausland gibt dabei zumindest einen Anhaltspunkt für die Einschätzung der Gesellschaft im Inland. Es kann aber nicht starr auf dieser ausländischen Einordnung im Rahmen der Besteuerung vertraut werden. Einen Vergleich zwischen der österreichischen Besteuerung der GmbH zu der deutschen Besteuerung der GmbH haben wir in diesem Video angestellt:
Für Sie interessant: Besteuerung: GmbH – Österreich & Deutschland
Wir vergleichen die Besteuerung einer GmbH in Deutschland mit der Besteuerung einer GmbH in Österreich.
2. Vergleichsmaßstab beim Typenvergleich
2.1. Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft? Zentrales Element beim Typenvergleich
Der Typenvergleich muss immer die ausschüttende Gesellschaft betrachten. Diese müsste sich einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft nach dem deutschen Recht zuordnen lassen. Dabei sind die zentralen Kriterien der unterschiedlichen Gesellschaftsformen nach deutschem Recht herausarbeiten und dann zu ermitteln, zu welchen die ausländische Gesellschaft passt.
2.1.1. Trennungsprinzip vs. Transparenzprinzip
Bei einer Kapitalgesellschaft besteht eine strikte Trennung zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern. Die Kapitalgesellschaft kann daher als juristische Person Verträge mit ihren Gesellschaftern schließen. Dementsprechend gilt steuerlich das Trennungsprinzip. Folglich können Zahlungen der Gesellschaft grundsätzlich steuerlich als Betriebsausgabe abgezogen werden. Diese führen dann zu Einkünften bei den Gesellschaftern. Beispielsweise führt das Geschäftsführergehalt zu Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit oder Mieteinnahmen zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
In Abweichung zum Trennungsprinzip gilt bei der Personengesellschaft das Transparenzprinzip. Bei einer Personengesellschaft kommt es gerade auf die beteiligten Gesellschafter an. Diese stehen im Mittelpunkt. Das wird beispielsweise deutlich, wenn Regelungen getroffen werden, die das Ausscheiden oder den Tod eines Gesellschafters betreffen und bestimmen, was danach geschieht. Das beruht darauf, dass die Gesellschafter auch persönlich haften. Es soll folglich nicht jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft sein, sondern nur, wenn er gewisse Voraussetzungen erfüllt, die für die konkrete Gesellschaft von Bedeutung sind. Weiterhin wird der Gewinn im Wesentlichen nach den Köpfen oder nach dem Beitrag des Gesellschafters für die Gesellschaft beispielsweise im Rahmen der Übernahme der Haftung bestimmt.
Haben Sie Fragen zum
Typenvergleich?
Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
2.1.2. Fremdgeschäftsführer
Bei einer Kapitalgesellschaft können auch auswärtige Geschäftsführer sogenannte Fremdgeschäftsführer angestellt werden. Hingegen führen bei einer Personengesellschaft die Gesellschafter die Geschäfte. Daher gibt es bei einer Personengesellschaft keinen Fremdgeschäftsführer.
2.1.3. Anzahl der Gesellschafter
Personengesellschaften benötigen mindestens 2 Gesellschafter. Ansonsten liegt ein Einzelunternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 EStG vor. Kapitalgesellschaften können demgegenüber auch mit einer Person als Alleingesellschafter gegründet werden.
2.1.4. Haftung
Bei einer Personengesellschaft haften die einzelnen Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem eigenem Vermögen. Dementsprechend haften bei einer OHG alle Gesellschafter und bei der KG die Komplementäre. Bei der Kapitalgesellschaft hingegen haftet allein die Gesellschaft.
2.1.5. Kein Mindestkapital
Für die Personengesellschaft ist kein Mindestkapital vorgesehen. Das beruht darauf, dass die Gesellschafter ohnehin persönlich haften und daher Gläubiger keinen weiteren Schutz bedürfen. Die Kapitalgesellschaften hingegen haften selbst. Daher müssen auch ihre Gläubiger hinreichend geschützt werden. Daher müssen Kapitalgesellschaften über ein Mindestkapital verfügen.
Fachberatung für die Behandlung ausländischer Ausschüttungen im Inland?
Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:
2.3. Typenvergleich bei der Abgrenzung von Dividenden und Zinsen
Auf der anderen Seite müssen auch die Zahlungen der ausländischen Gesellschaft mit der deutschen Ausschüttung verglichen werden. Auch hier ist dann wieder zu ermitteln, ob die Ausschüttungsformen sich entsprechen. Es ist daher abzugrenzen, ob es sich bei der Zahlung um eine Dividende (bei einer GmbH Gewinnausschüttung genannt) oder um reinen Zinsertrag handelt. Damit ist entscheidend, wie die Beteiligung einzustufen ist und, ob sie eher einem Darlehen entspricht. Eine Dividenden ist ein Teil des Gewinns den die Gesellschaft an ihre Anteilseigner ausschüttet. Im Unterschied zu Zinsen werden Dividenden und Gewinnausschüttungen nicht fest vereinbart. Sie werden vielmehr jährlich neu festgelegt und beschossen. Dementsprechend kann es dazu kommen, dass Dividenden oder Gewinnausschüttungen über einen bestimmten Zeitraum gar nicht ausgezahlt werden. Der Anteilseigner spekuliert daher vielmehr auf eine Wertsteigerung.
3. Fazit
Sie sollten daher bei Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften immer die Rechtsform der Gesellschaft genau betrachten, indem Sie den Gesellschaftsvertrag sichten. Dann sollten sie diese Gesellschaft mit den deutschen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften vergleichen. Auch müssen Sie beurteilen, ob ihre Auszahlungen als Dividenden oder Zinsen gelten. Bei diesen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit unseren Beratern:
Steuerberater und Rechtsanwälte für internationale Sachverhalte
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei der Anwendung eines Typenvergleichs schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Internationales Steuerrecht
- Typenvergleich bei hybriden Gesellschaften
- Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
- Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA)
- Entwicklung steuerlicher Gestaltungsmodelle
GmbH
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
- Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
- Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen etc.)
GmbH & Co. KG
- Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
- Steueroptimierte Besteuerung der GmbH & Co. KG
- Vermeidung von gewerblicher Prägung und gewerblicher Infizierung
Gesellschaftsrecht
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz: