Ergänzungsrechnung bei neuen Gesellschaftern in Personengesellschaft
Die Ergänzungsrechnung ist eine steuerliche Korrekturmaßnahme, die in bestimmten Fällen bei Personengesellschaften Anwendung findet. Sie stellt sicher, dass die Anschaffungskosten für den Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft bei der Bestimmung des steuerlichen Gewinnanteils eines neu eingetretenen Gesellschafters Berücksichtigung finden. Dabei geht es insbesondere um den Eintritt in Personengesellschaften, die ihre Gewinnermittlung durch Überschussrechnung statt durch Aufstellen von Bilanzen ermittelt. Denn bei bilanzierenden Personengesellschaften ist für diese Zwecke eine Ergänzungsbilanz aufzustellen. Weil jedoch die Ergänzungsrechnung mit der Einnahmenüberschussrechnung als Gewinnermittlungsverfahren in Verbindung steht, müssen jene Regeln auch bei der Ergänzungsrechnung maßgebend sein. Gleichzeitig sind die Prinzipien hierbei an die Vorgaben zur Erstellung von Ergänzungsbilanzen angelehnt.
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Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung zur Ergänzungsrechnung
Eine Personengesellschaft kann man sowohl als gewerbliches als auch als vermögenswaltendes Unternehmen gründen. Zwar gelten Personengesellschaften zumeist als gewerblich (Handelsgesellschaft durch Handelsgewerbe gemäß § 105 Absatz 1 HGB). Doch steht in § 105 Absatz 2 HGB auch die Ausnahmeregelung für Personengesellschaften, die eine reine Vermögensverwaltung betreiben.
Allerdings kann diese unterschiedliche Behandlung von Personengesellschaften auch steuerliche Konsequenzen haben. Dies ist beispielsweise bei der gewerblichen Infizierung der Fall. Denn während die Handelsgesellschaft auf steuerlicher Ebene nur die Gewinne transparent behandelt, ist bei einer vermögensverwaltender Personengesellschaft noch einiges mehr auf die Gesellschafter direkt bezogen. In diesem Zusammenhang betrachten wir nun die Erstellung einer Ergänzungsrechnung bei Aufnahme neuer Gesellschafter in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft.
2. Was ist eine Ergänzungsrechnung?
Mit einer Ergänzungsrechnung ist der steuerlich relevante Ausweis bestimmter gesellschaftsrechtlicher Zusammenhänge einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gemeint. Sie dient als Nachweis, wenn weder Bilanzen noch andere Nachweise für tatsächlich veränderte Wertverhältnisse, die man einem Gesellschafter bei bestimmten Anlässen zuordnen kann, vorgesehen oder zulässig sind.
Allerdings findet man den Fachbegriff Ergänzungsrechnung in keinem der dafür maßgebenden Steuergesetze. Tatsächlich kommt die Forderung zum Aufstellen einer Ergänzungsrechnung aus der Rechtsprechung. Aber auch dort gab es bislang nur wenig Grund, um sich näher mit dieser Thematik auseinanderzusetzen. Dabei kommen Anlässe, die zur Erstellung einer Ergänzungsrechnung führen, in der Praxis recht oft vor. Entsprechend groß ist die Unkenntnis der Anwendungserfordernisse bei Gesellschaftern von vermögensverwaltenden Personengesellschaften. Aber auch viele Steuerberater sind sich der Bedeutung der Ergänzungsrechnung oftmals unbewusst.
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3. Wann muss man eine Ergänzungsrechnung erstellen?
Um jedoch genauer zu verstehen, was eine Ergänzungsrechnung eigentlich ist, sollten wir zunächst untersuchen, wann man sie aufzustellen hat. Dazu blicken wir nochmals einige Zeilen zurück. Denn dort erwähnten wir bereits, dass die Ergänzungsrechnung mit der Darstellung gesellschaftsrechtlicher Zusammenhänge, insbesondere bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften, in Verbindung steht.
Der Auslöser für die Erstellung einer Ergänzungsrechnung ist dabei die Aufnahme eines neuen Gesellschafters. Denn wenn ein neuer Gesellschafter in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft eintritt, dann übernimmt er mit seinem Anteil auch einen Teil des verwaltenden Gesellschaftsvermögens. Allerdings sind die mit dem Eintritt in die Gesellschaft verbundenen Kosten des neuen Gesellschafters hierbei ebenfalls zu berücksichtigen. Und genau hierfür erstellt man für neue Gesellschafter eine Ergänzungsrechnung. Somit erfüllt die Ergänzungsrechnung im Grunde die selbe Funktion, wie eine Ergänzungsbilanz. Wenn also eine vermögensverwaltende Personengesellschaft keine Bilanzen erstellt, dann muss man hierzu eben eine Ergänzungsrechnung aufstellen.
Betrachten wir dies nochmals etwas konkreter. Wenn ein Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft seine Anteile veräußert, dann entstehen dem Erwerber hierdurch in der Regel Kosten. Einerseits können dies allgemein die Kosten des Erwerbs über den Kaufpreis sein. Denn hierdurch deckt man ja auch die in den Anteilen steckenden stillen Reserven auf. Andererseits kann der neue Gesellschafter aber auch ein negatives Kapitalkonto übernehmen. Doch auch hierbei kommt im Grunde die Aufdeckung der stillen Reserven zum Tragen. Eine Umwandlung kann aber ebenfalls einen Veräußerungsvorgang darstellen. Daher ist unter Umständen auch eine Umwandlung ein Anlass für die Aufstellung einer Ergänzungsrechnung.
Jedenfalls stehen die Kosten, die der neue Gesellschafter trägt, um die stillen Reserven seiner Anteile zu übernehmen, eine steuerlich relevante Größe dar. Deshalb ist die Ergänzungsrechnung ein Nachweis über die aktuelle Zuordnung der in den erworbenen Anteilen befindlichen stillen Reserven.
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4. Wie erstellt man eine Ergänzungsrechnung?
Die Ergänzungsrechnung ist also das Gegenstück zur Ergänzungsbilanz, wenn letztere aufgrund einer fehlenden Bilanzerstellungspflicht keine Anwendung findet. Allerdings gibt es hierbei auch einige Abweichungen. So ist etwa die Ergänzungsbilanz unter anderem als gesetzliche Forderung in § 6 Absatz 5 EStG enthalten. Dem hingegen findet man in den sonst so detaillierten deutschen Steuergesetzen keine einzige Erwähnung der Ergänzungsrechnung. Stattdessen ist die Ergänzungsrechnung als logische Übertragung der selben Prinzipien, denen auch Ergänzungsbilanzen unterliegen, auf Fälle zu verstehen, bei denen eine vermögensverwaltende Personengesellschaft den steuerlichen Gewinn ihrer Gesellschafter über eine Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Daher gelten für die Ergänzungsrechnung zur Überschussrechnung auch die in diesem Zusammenhang verbindlichen Prinzipien statt jener, die bei der Bilanzierung maßgebend sind.
Also erfasst die Ergänzungsrechnung die tatsächlich bei der Übernahme der Gesellschaftsanteile entstehenden Wertänderungen, die die Wirtschaftsgüter betreffen, die sich im Vermögen der Gesamthand befinden. Auf diese Vermögenswerte verteilen sich dann zum Beispiel die Anschaffungskosten eines neuen Gesellschafters. Dabei bleiben Kosten, die für den neuen Gesellschafter keine tatsächliche wirtschaftliche Belastung darstellen, unberücksichtigt. Dies schließt auch ein, dass die nun eingenommene Stellung eines vollhaftenden Gesellschafters an sich keine Relevanz bei der Erstellung der Ergänzungsrechnung haben darf. Wenn also beispielsweise die Übernahme eines negativen Kapitalkontos die im Zuge des Gesellschaftereintritts erworbenen stillen Reserven ausgleichen, dann entstehen dem neuen Gesellschafter hierdurch keine tatsächlichen Kosten; die Ergänzungsrechnung wäre hierbei ebenfalls ausgeglichen.
Damit kommen wir auch zum Zweck der Ergänzungsrechnung. Denn der besteht darin, die steuerliche Gewinnermittlung der Gesellschafter zu präzisieren. Dazu berechnet man zunächst ganz regulär den steuerlichen Gewinn der Personengesellschaft. Die Ergänzungsrechnung sorgt dann in einem zweiten Schritt dafür, dass die durch den Erwerb der Gesellschaftsanteile bedingten Veränderungen der persönlichen Wertverhältnisse des neuen Gesellschafters steuerliche Berücksichtigung finden. Zum Beispiel ist dies der Fall, wenn durch den Erwerb der Gesellschaftsanteile auch das Anrecht auf eine neue Abschreibung der Anteile an einem Immobilienvermögen einhergeht.
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5. Welche Auswirkungen bedingt eine Ergänzungsrechnung?
Somit ist auch klar, welche Auswirkungen eine Ergänzungsrechnung auf die Überschussrechnung haben kann. Sie ist eine Korrekturmaßnahme, um die korrekte Besteuerung auf Ebene eines neuen Gesellschafters bei einer Personengesellschaft sicherzustellen. Damit geht aber eben auch die neue Bewertung derjenigen Wirtschaftsgüter in der Gesamthand einher, die dem neuen Gesellschafter zuzuordnen sind. Jedoch darf dies nur dann erfolgen, wenn tatsächliche Wertveränderungen bei der Übernahme der Gesellschaftsanteile eintreten.
Weiterhin muss man folglich auch eine auf diese Weise erstellte Ergänzungsrechnung fortführen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Abschreibung der hierzu neu angesetzten Wirtschaftsgüter. Aber auch bei einem erneuten Gesellschafterwechsel durch den Erwerb der Gesellschaftsanteile, der bereits zuvor die Erstellung einer Ergänzungsrechnung bedingte, muss man die hiervon betroffenen Werte fortentwickeln. Dies gilt selbstverständlich auch im Falle einer Realteilung.
Schließlich noch ein Hinweis hinsichtlich der geringen Beschäftigung der Rechtsprechung in Bezug auf die Ergänzungsrechnung. So bleiben sicherlich noch einige offene Fragen, die bei der Erstellung oder Fortführung einer Ergänzungsrechnung zu klären bleiben. Zum Beispiel klärte der Bundesfinanzhof erst kürzlich eine interessante Frage. Dabei ging es darum, ob die Finanzverwaltung die zwischen Veräußerer und Erwerber solcher Gesellschaftsanteilen vereinbarte Aufteilung der Immobilienwerte für Grund und Boden sowie für darauf errichtete Gebäude eigenmächtig ändern darf. Und das Urteil hierzu war, dass dies unzulässig sei. Wir können also gespannt sein, welche Auswirkungen zukünftige Verfahren bei den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof im Hinblick auf die Ergänzungsrechnung noch nehmen werden. Hierzu mag auch das neue Optionsmodell zur Besteuerung von Personengesellschaften per Körperschaftsteuer Anlass geben.
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