Unternehmensfortführung

Haftung des Erben beschränken

So beschränken Sie Ihre Haftung als Erbe eines Unternehmens bei einer Unternehmensfortführung

Sie erben ein Unternehmen des Erblassers und wollen es fortführen aber Ihre Haftung für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft beschränken? Wir erklären, wie dies zivilrechtlich möglich ist und was es handelsrechtlich bei der Unternehmensfortführung zu beachten gibt.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Beratung für Gesellschaft spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten nicht nur individuelle Gestaltungsmodelle zur Reduktion der Steuerlast aus, sondern braten auch zur etwaigen Haftungsbeschränkung. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
8. September 2019 Beratung für GmbH-Geschäftsführer: Haftung bei Insolvenz vermeiden
31. Juli 2020 Haftbar trotz Berufshaftpflichtversicherung? Haftung – Risiko & Rechtslage
10. November 2020 GmbH-Geschäftsführer Haftung: Sorgfaltspflicht – Schadensersatz & Haftungsrisiken
22. April 2022 Unternehmensfortführung: Haftung des Erben beschränken! (dieser Beitrag)

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Inhaltsverzeichnis


1. Ausgestaltung der Haftung bei Unternehmensfortführung des Erblassers

1.1. Ausgangspunkt der Unternehmensfortführung

Erben Sie ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft und wollen dieses fortführen, so ist natürlich entscheidend, wie Sie selbst für die Altverbindlichkeiten des Unternehmens haften und, ob sie diese Haftung beschränken können. Dabei sind die zivilrechtlichen aber vor allem die handelsrechtlichen Regelungen zur Unternehmensfortführung zu beachten.

1.2. Zivilrechtliche Regelungen zur Haftung des Erben

Als Erbe sind Sie Gesamtrechtnachfolger des Erblassers. Das heißt Sie treten in die Rechtsposition des Erblassers ein. Daher übernehmen Sie alle Rechten und Pflichten des Erblassers. Mithin auch die Verbindlichkeiten seines Unternehmens, für welche der Erbe gemäß § 1967 Absatz 1 BGB haftet. Diese Haftung trifft den Erben unbeschränkt. Folglich haftet er sowohl mit dem Nachlass, als auch mit seinem eigenem Privatvermögen. Je nachdem, wie hoch die Altverbindlichkeiten sind, kann das zu einer Existenzvernichtung des Erben führen.

1.3. Handelsrechtliche Regelungen zur Haftung bei Unternehmensfortführung

Doch auch das Handelsrecht kennt in § 27 HGB genaue Regeln zur Haftung des Erben bei der Unternehmensfortführung. Demnach haftet der Erbe für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten des Handelsgeschäfts entsprechend § 25 HGB. Letztere Norm regelt die Haftung für den Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Lebenden. Daher gelten die folgenden Ausführungen auch für die Haftung des rechtsgeschäftlichen Erwerbers im Rahmen eines Unternehmenskaufs.

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1.3.1. Handelsgewerbe

Zusammenfassend ist zunächst erforderlich, dass es sich bei dem erworbenen Unternehmen um ein Handelsgewerbe im Sinne der §§ 1 bis 5 HGB handelt.

1.3.2. Unternehmensfortführung unter bisheriger Firma

Weiterhin erfordert die Haftung, dass der Erbe das Geschäft fortführt und daneben die bisherige Firma beibehält. Grund dafür ist, dass der Erbe sich so den Namen, den sich das Unternehmen gemacht hat und einen entsprechenden Firmenwert zu Gute macht. Daher soll er den Nachteil der Haftung tragen.

Voraussetzung der Unternehmensfortführung ist, dass der wesentliche Kern der Betätigung des Unternehmens übernommen wird. Daher steht der Unternehmensfortführung nicht entgegen, wenn gewisse Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder nicht übernommen werden.

Zudem ist auch eine wortgetreue oder buchstabengetreue Übernahme der Firma nicht erforderlich. Daher kommt es allein darauf an, dass der Geschäftsverkehr die neue Firma noch mit der alten identifiziert. Folglich reicht es, wenn der Kern der Firma beziehungsweise dessen prägende Zusätze übernommen werden. Ein Familienname und der Vorname gehören zu solchen prägenden Bestandteilen. Daher stellt es keine Übernahme der Firma, sondern eine gravierende Änderung dar, wenn der Erbe den Vornahme austauscht. Hingegen ist die Änderung des Rechtsformzusatzes ohne Bedeutung.

Eine Haftung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn das Unternehmen sich nicht mehr im Nachlass befindet. Das ist dann der Fall, wenn die Erbschaft wirksam nach §§ 1944 folgende BGB wirksam ausgeschlagen oder die Annahme der Erbschaft nach den §§ 1954 folgende angefochten wurde.

2. Beschränkung der Haftung bei Unternehmensfortführung

Dennoch ist es möglich die Haftung des Erben bei der Unternehmensfortführung zu beschränken. Folge dessen ist, dass der Erbe nicht mehr mit seinem Privatvermögen haftet, sondern allein mit dem Nachlass, also mit dem durch die Erbschaft erworbenen Vermögen. Dabei gilt es zu beachten, dass hier sowohl zivilrechtliche als auch handelsrechtliche Vorschriften greifen.

Haben Sie Fragen zur Begrenzung der Haftung bei Unternehmensfortführung?

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2.1. Zivilrechtliche Begrenzung

Der Erbe kann die Haftung dadurch beschränken, indem er Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz unter den Voraussetzungen der §§ 1975 folgende BGB beantragt.

2.2. Haftungsbegrenzung bei Unternehmensfortführung nach Handelsrecht

Dennoch hat eine zivilrechtliche Begrenzung der Haftung des Erben noch keine zwingenden Auswirkungen auf die Haftung des Erben im Rahmen einer Unternehmensfortführung. § 27 HGB begründet nämlich eine strengere Haftung als nach dem Zivilrecht. Folglich stehen der handelsrechtlichen Haftung Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz nicht entgegen. Eine Begrenzung ist daher nur unter engen Voraussetzungen möglich. Diese gilt es bei einer Unternehmensfortführung immer zu kennen und zu beachten. Dennoch kann die Begrenzung nur dann ihre Wirkung entfalten, wenn auch die zivilrechtliche Haftung beschränkt ist. Andernfalls haften Sie zwar handelsrechtlich nicht, aber trotzdem zivilrechtlich.

2.2.1. Unternehmensfortführung unter anderer Firma

Zunächst kommt es zum handelsrechtlichen Ausschluss der Haftung, wenn die Unternehmensfortführung unter anderer Firma stattfindet. Sie müssen die Firma aber sofort nach dem Anfall der Erbschaft ändern und nicht erst einige Monate damit warten. Dabei müssen Sie jedoch sorgfältig prüfen, ob diese Gestaltung für Sie tatsächlich geeignet ist. Da nämlich aus der neuen Firma kein Rückschluss mehr auf die alte Firma gezogen werden kann, kommen Ihnen auch das gute Image der früheren Firma und der ursprüngliche Firmenwert nicht mehr zugute. Daher müssen auch wirtschaftliche Aspekte beachtet werden.

2.2.2. Einstellung des Unternehmens

Eine weitere Möglichkeit, der Haftung zu entkommen wird durch den § 27 Absatz 2 HGB eröffnet. Demnach tritt keine Haftung ein, wenn der Erbe das Unternehmen drei Monate nach Kenntniserlangung von der Erbschaft einstellt. Eingestellt ist das Unternehmen, wenn es veräußert oder der Betrieb eingestellt wird.

Der Veräußerung oder Einstellung steht es aber nicht gleich, wenn innerhalb der drei Monate die Firma nachträglich geändert wird. Das belegt schon der Wortlaut des § 27 Absatz 2 HGB, wonach die „Fortführung des Geschäfts“ eingestellt werden muss.

In den drei Monaten können Sie beispielweise die Bilanzen des Unternehmens prüfen und herausfinden, ob es Erträge abwirft. Sollte es dies nicht tun und ist es Ihnen auch nicht möglich, liquide Mittel in das Unternehmen zu schaffen, so ist die Einstellung eine sinnvolle Möglichkeit, um der Haftung zu entgehen. Dennoch wurde nun noch keine Möglichkeit aufgezeigt, wie Sie die Haftung bei einem solventen Unternehmen mit wertvoller Firma beschränken können.

2.2.3. Haftungsbeschränkung bei Unternehmensfortführung ins Handelsregister eintragen

In diesem Fall können Sie unseren letzten Vorschlag gut verwenden. Da § 27 HGB auf den § 25 HGB in seiner Gesamtheit – mithin auch auf dessen Absatz 2 – verweist, können Sie den zivilrechtlichen Haftungsausschluss in das Handelsregister eintragen. In der Literatur wird diese Möglichkeit zuweilen mit dem Argument abgelehnt, dass es an einer Weiterhaftung des Vorinhabers fehle, sodass der Gläubiger des Unternehmens unzulässigerweise schlechter gestellt wird. Dieser Anschein trügt aber, da der Vorinhaber weiterhin haftet nun aber lediglich in Gestalt des Nachlasses. Zudem ist nicht verständlich, wieso der Erbe strenger haften soll, als der rechtsgeschäftliche Erwerber, indem er zwingend das Unternehmen einstellen oder die Firma ändern muss. Weiterhin schafft auch die Eintragung in das Handelsregister Klarheit in den Haftungsfragen, so dass dem Zweck des § 27 HGB auch so hinreichend gerecht wird. Eine elegante Gestaltung ist es daher die zivilrechtliche Haftungsbeschränkung in das Handelsregister einzutragen.

3. Fazit: Eintragung der zivilrechtlichen Haftungsbeschränkung

Wir haben einige Möglichkeiten aufgezeigt, mit denen Sie die Haftung für Altverbindlichkeiten als Erbe bei der Unternehmensfortführung begrenzen. Letztlich erscheint es am sinnvollsten, zivilrechtlich durch die Beantragung der Nachlassinsolvenz beziehungsweise Nachlassverwaltung die Haftung zu begrenzen und diese Begrenzung dann in das Handelsregister einzutragen.


Rechtsanwälte und Steuerberater für die Unternehmensfortführung

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Gestaltungsberatung im Rahmen der Unternehmensfortführung spezialisiert. Neben der steuerrechtlichen Beratung und Optimierung sowie Begrenzung der Haftung des Fortführenden schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

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