Steuervorauszahlung im Steuerrecht und in der Praxis
Steuervorauszahlungen sind für verschiedene Steuern vorgesehen. Insbesondere die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Grundsteuer und die Gewerbesteuer sind mit Steuervorauszahlungen verbunden. Außerdem kennen Unternehmer auch noch eine Umsatzsteuervorauszahlung. Allerdings geht es hierbei um Steuern, die Unternehmer einbehalten und somit eher indirekt schulden. Andere Steuerarten kennen hingegen keine Steuervorauszahlung. Dazu zählt etwa die Tabaksteuer. Das liegt auch daran, dass der Grundgedanke für eine Steuervorauszahlung darin liegt, dass bei Steuern, die erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums anfallen, dies zu einer zwischenzeitlich verminderten finanziellen Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand führt. Für die Funktion eines modernen Staates ist es daher unabdingbar, dass bei bestimmten Steuern eine Vorauszahlung auf Basis einer Schätzung der zu erwartenden Steuern erfolgt.
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Inhaltsverzeichnis
1. Steuervorauszahlung – Einleitung
Die meisten Steuerpflichtigen kennen die eine oder andere Form der Steuervorauszahlung aus eigener Erfahrung. Man zahlt einen bestimmten Betrag einer Steuer, die der Fiskus erst zu einem späteren Zeitpunkt festsetzt. Dabei verrechnet der Fiskus die bereits vereinnahmte Steuervorauszahlung mit der tatsächlich festgesetzten Steuer. Bei der Steuervorauszahlung handelt es sich somit um einen Abschlag auf eine Steuer, deren eigentliche Festsetzung erst noch erfolgen soll.
Dabei gibt es die Steuervorauszahlung nur bei bestimmten Steuern. Sie ist insbesondere bei der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer relevant. Weitere Vorauszahlungen sind etwa bei der Grundsteuer und einigen anderen Abgaben vorgesehen. Allerdings sind auch hierzu einige Differenzierungen sinnvoll. So sollte man die Umsatzsteuervorauszahlungen hierbei im Grunde ausklammern, weil hier die Steuervorauszahlung aufgrund eines Steuereinbehalts erfolgt. In den übrigen Beispielen entsteht die Steuer hingegen beim Steuerpflichtigen selbst; dazu später mehr.
Doch warum gibt es die Steuervorauszahlung überhaupt? Und warum gibt es sie bei einigen Steuerarten, während sie bei anderen unbekannt ist? Wer mehr über die Geheimnisse der Steuervorauszahlung wissen möchte, erhält im vorliegenden Artikel einen Einblick in ihr Wesen.
2. Rechtliche Grundlagen zur Steuervorauszahlung
2.1. Materielles und formelles Steuerrecht zur Steuervorauszahlung
Wie so oft, wollen wir mit den Rechtsgrundlagen zum Thema einsteigen. Prinzipiell erscheint dies auch hinsichtlich der Steuervorauszahlung naheliegend. Allerdings sind die Regelungen zur Steuervorauszahlung stets Bestandteil des jeweiligen materiellen Steuerrechts, also der spezifischen Steuergesetze. Doch auch im formellen Steuerrecht gibt es Vorgaben, die mit der Steuervorauszahlung in Verbindung stehen – allerdings nur in besonderen Fällen.
2.2. Festsetzung der Steuervorauszahlung
Da die Rechtsgrundlagen zur Steuervorauszahlung Bestandteil der einzelnen Steuergesetze sind, verzichten wir an dieser Stelle auf eine ausführliche Beschreibung aller hierzu etablierten Vorschriften. Stattdessen wollen wir der Frage nachgehen, wie der Fiskus Steuervorauszahlungen anordnet.
Dabei geht es um die Festsetzung einer Steuervorauszahlung. Dazu erlässt das Finanzamt einen Feststellungsbescheid zur Höhe und zum Zeitpunkt der Steuervorauszahlung. In den materiellen Steuervorschriften sind hierzu feste Termine vorgegeben. Bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer ist dies beispielsweise jeweils der zehnte Tag im letzten Monat jedes Quartals (§ 37 EStG und § 31 KStG in Verbindung mit § 37 EStG). Obwohl dies also gesetzlich geregelt ist, enthalten die Festsetzungsbescheide des Finanzamts zur Steuervorauszahlung dennoch diese Terminangaben. Schließlich dürften die meisten Steuerpflichtigen über keinerlei Wissen zum deutschen Steuerrecht verfügen.
Außerdem basiert die Höhe der Vorauszahlung auf einer Steuerschätzung. Dabei schätzt das Finanzamt die Höhe des im kommenden oder laufenden Veranlagungszeitraum zu erwartenden Einkommens auf Basis der vorangegangenen Steuererhebung und berechnet auf dieser Grundlage die voraussichtliche Steuer. Diesen Betrag fordert der Fiskus dann als Steuervorauszahlung über einen bestimmten Zeitraum – meistens ein Jahr – ein. Wenn die Schätzung also richtig liegt, ist die Steuerschuld, die der zukünftige Steuerbescheid feststellen wird, zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung bereits abgegolten. Hat man hingegen bei den Vorauszahlungen mehr gezahlt, erhält man den überschüssigen Betrag erstattet. Lag die Steuerschätzung jedoch zu niedrig, muss man den verbleibenden Steuerbetrag nachzahlen.
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3. Anwendungsgebiete für die Steuervorauszahlung
Wie bereits eingangs erwähnt gibt es die Verpflichtung zur Steuervorauszahlung in verschiedenen steuerlichen Zusammenhängen. Hierauf wollen wir nun ein wenig differenzierter eingehen.
3.1. Steuervorauszahlung zur Einkommensteuer
Die am weitesten verbreitete Steuer, die eine Steuervorauszahlung kennt, ist die Einkommensteuer. Ganz gleich auf welche Weise man Einkommen generiert, die Steuervorauszahlung ist prinzipiell vorgesehen. Dies gilt sowohl für selbständige Unternehmer, Freiberufler oder Arbeitnehmer und Rentner als auch für jene, deren Einkommen sich aus Vermietung und Verpachtung speist. Nur bei den Kapitaleinkünften findet eine eventuelle Besteuerung im Zeitpunkt der Steuerentstehung statt. Dabei handelt es sich um die Kapitalertragsteuer, die man an der Quelle einbehält und direkt an die Finanzkassen überweist. Dadurch findet eine direkte Abgeltung der Steuerschuld ohne vorweggenommene Steuervorauszahlung statt.
Ferner hat die Steuervorauszahlung zur Einkommensteuer für Arbeitnehmer eine eigene Bezeichnung: wir kennen sie als Lohnsteuer. Allerdings unterscheidet sich die Lohnsteuer in einem wichtigen Punkt von der sonst zur Einkommensteuer erhobenen Steuervorauszahlung. Denn während die Steuervorauszahlung zur Einkommensteuer quartalsweise stattfindet, behält ein Arbeitgeber die Lohnsteuer in der Regel monatlich ein. Außerdem schuldet der Arbeitgeber die Lohnsteuer, die als Einkommensteuervorauszahlung eigentlich die Arbeitnehmer betrifft. Ferner gelten für die Lohnsteuer eigene Termine zur Zahlung (§ 41a EStG).
Im Zusammenhang mit der Einkommensteuer ist noch eine Anmerkung zum Solidaritätszuschlag sowie zur Kirchensteuer erforderlich. Beide Abgaben sind zwar fest an die Einkommensteuer gekoppelt, doch gilt für sie, dass sie jeweils eine eigene Festsetzung zur Steuervorauszahlung erfordern. In aller Regel geht die Festsetzung zur Vorauszahlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags, sofern sie anfallen, mit dem gleichen Schreiben zum Feststellungsbescheid über die Einkommensteuervorauszahlung einher. Technisch handelt es sich aber um jeweils eigene Bescheide.
3.2. Steuervorauszahlung zur Körperschaftsteuer
Da die Körperschaftsteuer als Ertragsteuer die Entsprechung der Einkommensteuer für juristische Personen darstellt, verwundert es kaum, dass man auch hier eine Vorauszahlung der Steuern leisten muss. Dabei sind sogar die gleichen Bedingungen hieran geknüpft, die auch bei der Einkommensteuer Anwendung finden. So gelten auch bei der Steuervorauszahlung zur Körperschaftsteuer die gleichen Termine.
3.3. Steuervorauszahlung zur Gewerbesteuer
Bei der Steuervorauszahlung zur Gewerbesteuer sieht es hingegen anders aus. Da die Gewerbesteuer auf kommunaler Ebene anfällt, sind hier einige Besonderheiten zu beachten. Insbesondere der Umstand, dass die Finanzämter die Besteuerungsgrundlagen feststellen, bevor die Gemeinden dann auf dieser Basis ihren Gewerbesteuer erheben, verkompliziert eine Anpassung zur Steuervorauszahlung etwas. Denn statt dass das Finanzamt, wie bei den anderen Steuerarten, die Anpassung zur Höhe der Vorauszahlung direkt vornimmt, berechnet sie lediglich die Bemessungsgrundlage neu. Erst wenn die hebeberechtige Gemeinde über diese Änderung informiert wird, kann sie die Steuervorauszahlung anpassen. Hierzu ist also stets der Umweg über das Finanzamt erforderlich, der unter Umständen Zeit kostet. In der Zwischenzeit bleibt aber der alte Vorauszahlungsbescheid bestandskräftig.
Ein weiterer Unterschied zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer liegt in den Terminen zur Vorauszahlung der Gewerbesteuer vor. Hierbei ist jeweils der 15. Tag im mittleren Monat jedes Quartals als Frist vorgeschrieben (§ 19 GewStG). Auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr hält man an diesen Terminen fest.
3.4. Umsatzsteuervorauszahlung
Da die Umsatzsteuer eine Verbrauchsteuer ist, die der Endverbraucher trägt, ist der Einbehalt der Umsatzsteuer durch die Unternehmer, die die umsatzsteuerpflichtige Leistung erbringen, keine Steuer, die auf sie anfällt. Dennoch haben Unternehmer in der Regel die Umsatzsteuer zu zahlen. Genauer gesagt führen sie die von ihren Kunden bezahlte und somit einbehaltene Umsatzsteuer lediglich an den Fiskus ab. Doch auch hierfür ist eine Steuererklärung vorgesehen. Allerdings handelt es sich hierbei vielmehr um eine Steueranmeldung statt um eine Steuererklärung im üblichen Sinn.
Trotzdem sind auch hierzu Steuervorauszahlungen regelmäßig gegeben. Und zwar finden die Umsatzsteuervorauszahlungen und ihre Anmeldung nach dem Umsatzsteuergesetz zum zehnten Tag des auf das Ende eines Quartals folgenden Monats statt. Bei einem hohen Steueraufkommen, findet eine monatliche Periode Anwendung. Bei geringen Umsätzen kann auch eine jährliche Steueranmeldung und Zahlung ausreichen. Und bei sehr geringen Umsätzen spricht man von Kleinunternehmern im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Diese nehmen in der Regel keine Umsatzsteuer ein und führen folglich auch keine an die Finanzkasse ab.
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4. Warum ist eine Steuervorauszahlung sinnvoll?
4.1. Gründe für eine Steuervorauszahlung
4.1.1. Laufende Finanzierung des Staatshaushalts
Der Hauptgrund, warum der Gesetzgeber die Steuervorauszahlung eingeführt hat, ist praktischer Natur. Denn ein Großteil der Steuern, die den Etat der Bundesrepublik finanzieren, basiert auf Steuern, die prinzipiell nur einmal jährlich anfallen. Die Einkommensteuer ist hierbei ein gutes Beispiel für einen einjährigen Veranlagungszeitraum. Wenn keine Steuervorauszahlung vorgesehen wäre, würde der Staat also prinzipiell ein Jahr warten müssen, bis er die Steuer auf das im Veranlagungszeitraum erwirtschaftete Einkommen erheben kann. Aus praktischer Sicht würde es sogar noch länger dauern. Schließlich müssen die Steuerpflichtigen erst einmal ihre Steuererklärungen einreichen. Dann müssen die Finanzämter die Erklärungen bearbeiten, um daraufhin die Steuern festzusetzen und gegebenenfalls einzutreiben. So lange will und kann der Staat aber keinesfalls auf die Steuern warten.
Deshalb hat man die Steuervorauszahlung eingeführt. Denn damit kann der Staat einen Großteil der zu erwartenden Steuern bereits unterjährig vereinnahmen. Dass dabei die Steuervorauszahlung lediglich auf einer Schätzung beruht, ist vertretbar, weil man gleichzeitig die Möglichkeit zur unterjährigen Anpassung der Steuervorauszahlung nutzen kann. Wer also im Verlauf des Steuerzeitraums feststellt, dass die Schätzung der erwarteten Einkünfte von der Realität abweicht, der kann eine Anpassung der Steuervorauszahlung beim Finanzamt beantragen. In dieser Hinsicht dürfte Finanzbeamten der Beginn der Corona-Pandemie in besonderer Erinnerung bleiben.
4.1.2. Laufende Erfassung des Steueraufkommens erlaubt Planung der Staatsfinanzen
Davon abgesehen, dass der Staat die Steuern laufend braucht, ist auch die Planung seiner Finanzen ein Argument, das für Steuervorauszahlungen spricht. Auf diese Weise kann die öffentliche Hand auch mittel- und langfristige Finanzplanungen vornehmen. Für einen modernen Staat hat dies große Bedeutung. Denn auch hier erlauben die Steuervorauszahlungen die unterjährige Erstellung von Statistiken über das Steueraufkommen. Dieses liefert sowohl Rückschlüsse über die allgemeine wirtschaftliche Lage des Landes, als auch Prognosen, auf derer Basis man die Staatsausgaben planen kann.
4.1.3. Steuerpflichtige können ihre Finanzen besser planen
Gleichzeitig stellt die Steuervorauszahlung auch für viele Steuerpflichtige eine Hilfe dar. Sie können sich an der festgesetzten Steuervorauszahlung orientieren, um ihre Finanzen besser zu verwalten. Schließlich sind Steuerpflichtige nur selten in der Lage, ihre zukünftig anfallenden Steuern – insbesondere ihre Einkommensteuer – einigermaßen präzise vorherzusehen. Mit dem vom Finanzamt erlassenen Vorauszahlungsbescheid ist dies zumindest eine recht zuverlässige Grundlage, um die zu erwartende Steuer einzuschätzen und bei der eigenen Finanzplanung zu berücksichtigen. Immerhin bleiben Steuerpflichtige in der Regel vor Überraschungen bei der eigentlichen Steuerfestsetzung und der Höhe der damit einhergehenden Steuerzahlung verschont.
4.2. Steuern ohne separate Steuervorauszahlungen
Allerdings ist eine Steuervorauszahlung nur bei bestimmten Steuern vorgesehen. Bei anderen als den bisher genannten Steuern, wie etwa bei der Besteuerung von Energieträgern (Öl, Kohle, Erdgas) ist die Steuer stets sofort fällig. Somit ist keine Vorauszahlung erforderlich. Auch im Tabaksteuergesetz ist keine Vorauszahlung vorgesehen, weil man als Steuerschuldner die Steuer stets unmittelbar anmelden muss.
Bei anderen Steuerarten machen Steuervorauszahlungen ohnehin keinen Sinn. Dies ist etwa bei der Schenkungsteuer und erst recht bei der Erbschaftsteuer der Fall.
Selbst im Rahmen der Einkommensteuererhebung kann eine sofortige Besteuerung unter Umgehung einer Steuervorauszahlung stattfinden. Hierbei geht es um die Kapitalertragsteuer, die als Quellensteuer abgeltende Wirkung hat. Zwar kommt prinzipiell eine Günstigerprüfung hierzu in Betracht, sodass weiterhin Berührungspunkte zur vorausgezahlten Einkommensteuer bestehen mögen. Doch ist die Günstigerprüfung in der Praxis nur selten relevant.
Bei anderen Steuern findet die Erhebung hingegen stets im Voraus statt. Dies ist bei der Kraftfahrzeugsteuer der Fall.
Bei all diesen Ausnahmen, die keine Steuervorauszahlung kennen, ist also entweder die direkte Fälligkeit der Steuer der Grund dafür, dass keine Vorauszahlung vorgesehen ist, oder der Zusammenhang des Anfalls einer Steuer ist an unvorhersehbare Ereignisse gebunden.
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5. Fazit zur Steuervorauszahlung
Wie man also feststellen kann sind Steuervorauszahlungen für einen funktionierenden Staat (und auch für Städte und Gemeinden) überaus wichtig. Allerdings ist sie vor allem dann relevant, wenn der Zeitpunkt der eigentlichen Besteuerung erst deutlich nach der Steuerentstehung liegt. Fällt eine Steuer jedoch sofort an, weil man diese unmittelbar berechnen kann, dann ist in der Regel auch keine Steuervorauszahlung vorgesehen. Nur die Umsatzsteuer bildet in dieser Hinsicht eine Ausnahme. Allerdings ist die Umsatzsteuer aufgrund der Steuerschuldnerschaft durch die sie vereinnahmenden Unternehmer ohnehin eine Ausnahme unter den Steuern.
Die meisten Steuerpflichtigen in Deutschland sind höchstens von einer Vorauszahlungspflicht für eine Steuer betroffen. Dabei handelt es sich um die eine oder andere Art der Vorauszahlung zur Einkommensteuer. Bezieht man lediglich als Arbeitnehmer Lohn oder Gehalt, so ist man selbst kaum in die Steuervorauszahlung involviert. Für alle anderen, die mit einer Vorauszahlung einer Steuer konfrontiert sind, gilt der gute Rat, dass man stets die Zahlungsfristen einhält. Schließlich möchte weder Säumniszuschläge noch andere Konsequenzen riskieren. Um dies zu optimieren, sollte man auch stets die Möglichkeit zur Anpassung der Höhe des Vorauszahlungsbetrags wahrnehmen.
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