Beihilferecht der EU: Wann liegt ein selektiver Vorteil vor?
Das Beihilferecht der EU ist noch relativ junges Recht innerhalb der Union. Dabei spielt es als Teil des Wettbewerbsrechts eine bedeutende Rolle für staatliche Subventionen, welche das Gleichgewicht des Binnenmarktes stören. Damit einhergehend ist für Unternehmen besonders zu beachten, dass Beihilfen eventuell zurückgefordert werden müssen, sofern diese unrechtmäßig ausbezahlt wurden. Dies gilt es vorab gut zu prüfen und genauso gilt es ein Auge auf Konkurrenten zu haben, welche eventuell stärker von bestimmten Subventionen profitieren oder diese überhaupt wahrnehmen können.
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Inhaltsverzeichnis
1. Einführung in das Internationale Beihilferecht
1.1. Grundlagen im Beihilferecht
Zu Beginn gilt es den Zweck des Beihilferechts der Europäischen Union zu identifizieren. Dabei gilt Artikel 107 folgende AEUV als grundlegend. Denn dieser stellt die Grundlage dar, indem der Wettbewerb zwischen im Binnenmarkt tätigen Unternehmen vor Verfälschungen geschützt werden soll. Somit ist das Beihilferecht als Teil des Wettbewerbsrechts zu verstehen, welches gleiche Bedingungen innerhalb der EU für die ansässigen Unternehmen bieten soll.
Nun besagt Artikel 107 Absatz 1 AEUV, dass staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung
bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Jedoch gibt es hiervon bestimmte Ausnahmen, welche in Artikel 107 Absatz 2 und 3 AEUV genannt sind.
Zudem ist speziell das Notifizierungsverfahren ein besonderer Baustein im Zuge der Beihilfekontrolle, welches in Artikel 108 AEUV geregelt ist. Darin ist beschrieben, dass bestehende Altbeihilfen nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV solange im Mitgliedstaat Anwendung finden, solange die Kommission diese nicht beanstandet. Dabei wird das durchgängig von der Kommission kontrolliert. Hingegen muss bei neu eingeführten Beihilfen dagegen vor ihrer Anwendung eine Notifizierung entsprechend Artikel 108 Absatz 3 AEUV durch die EU-Kommission erfolgen.
Hierbei sind wichtige Bemerkungen zu machen, um das Ausmaß von Artikel 108 AEUV zu verstehen. Denn ein Mitgliedstaat darf die Beihilfe erst gewähren, nachdem ein abschließender Beschluss der Kommission vorliegt. Somit unterliegen jegliche Beihilfen zunächst einem Durchführungsverbot. Dadurch besteht für neue Beihilfen erstmal ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.
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1.2. Unterscheidung verschiedener Beihilfen
Zunächst gilt es bei Beihilfen in deren formelle und materielle Rechtmäßigkeit zu unterscheiden. Dabei gilt es in verschiedene Szenarien zu unterteilen. Sofern die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, wobei in Maßnahmen ohne, nach Absatz 2, und mit, nach Absatz 3 von Artikel 108 AEUV, Bewertungsspielraum aufgeteilt werden muss. Sofern für diese Beihilfen ein Notifizierungsverfahren nach Artikel 108 AEUV beantragt und durch die Kommission durchgeführt wurde, besteht die Möglichkeit einer unionsrechtskonformen Regelung dieser. Hingegen gilt für Beihilfen, welche nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und daher eine selektive Maßnahme darstellen, welche den Binnenmarkt verfälscht oder zu verfälschen droht, die direkte Unionsrechtswidrigkeit.
1.3. Weitere rechtliche Voraussetzungen für Beihilfen
Das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 Satz 3 AEUV ist anders als das Beihilfeverbot des Artikel 107 Absatz 1 AEUV in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht. Dieses Verbot besagt, dass eine nicht notifizierte Beihilfe nicht gewährt werden darf. Andernfalls hat ein Konkurrent des begünstigten Unternehmers das Recht eine sogenannte negative Konkurrentenklage erheben.
Sofern die Kommission einen Negativbeschluss herausgibt, das bedeutet ein Verbot der Beihilfe, sind bereits gewährte Beihilfen zuzüglich Zinsen zurückzufordern. Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie ist die Rückforderung nach nationalem Verfahrensrecht umzusetzen. Hierbei gilt es den Effektivitätsgrundatz zu beachten. Besonders wichtig zu betonen sei, dass insbesondere vor Abschluss des Notifizierungsverfahrens kein Vertrauensschutz besteht. Der Rechtsschutz gegen den Beschuss der Kommission ist durch die Nichtigkeitsklage nach Artikel 263 AEUV statthaft. Dabei ist für die Nichtigkeitsklage das Gericht der Europäischen Union (EuG) nach Artikel 256 Absatz 1 AEUV erstinstanzlich zuständig. Zudem gilt der EuGH als Rechtsmittelinstanz.
Dabei ist der betroffene Mitgliedstaat ausschließlich nach Artikel 263 Absatz 2 AEUV klagebefugt. Denn Steuerpflichtige, die von der Beihilfe profitiert haben, sind nur unter den weiteren Voraussetzungen des Artikel 263 Absatz 4 AEUV klagebefugt. Also dann wenn sich Einzelbeihilfen oder andere Beihilfen bereits steuermindernd ausgewirkt haben.
1.4. Beihilfekontrolle im Steuerrecht
Nun ist in Artikel 107 Absatz 1 AEUV ein weit ausgelegter Begriff der Beihilfe, da Beihilfen gleich welcher Art berücksichtigt werden, geregelt. Dieser erfasst nicht nur Direkt-Subventionen, sondern auch Verschonungssubventionen. Diese liegen vor, wenn eine von einem Unternehmen grundsätzlich zu tragende Steuerbelastung verringert wird. Nachfolgend sind einige Beispiele genannt. Darunter fallen gesetzliche Steuervergünstigungen für Unternehmen wie beispielsweise Steuerbefreiungen, Steuersatzermäßigungen, erhöhte Abschreibungen oder der Verzicht auf eine Quellensteuererhebung. Anderweitig sind Einzelmaßnahmen im Steuervollzug und der Verwaltungspraxis, also ein Steuererlass, ein Besteuerungsaufschub, das Verständigen zwischen Finanzverwaltungen und Steuerpflichtigen bei Verrechnungspreisen durch APAs gemeint.
Außerdem wurden die beihilferechtlichen Kontrollen von mitgliedstaatlichen Steuervergünstigungen in den vergangenen Jahren erheblich intensiviert. Auf Grundlage des Artikel 109 AEUV wurde eine De-minimis-Verordnung erlassen, welche Beihilfen bis 200.000 EUR von der Kontrolle ausnimmt. Diese spielen im Steuerrecht aber auch keine große Rolle.
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2. Beihilferecht: Überprüfung von steuerrechtlichen Maßnahmen
2.1. Prüfungsaufbau der steuerrechtlichen Überprüfung im Beihilferecht
Nun muss für eine juristisch korrekte Überprüfung von Beihilfen ein striktes Prüfungsschema durchlaufen werden. Hierbei liegt der Fokus hauptsächlich auf der Prüfung der Gewährung eines selektiven Vorteils für begünstigte Unternehmen, welches nachfolgend ausführlich betrachtet wird.
Zunächst gilt es die Begünstigung von Unternehmen zu prüfen, dabei muss es sich stets um selbständige, wirtschaftliche Tätigkeiten handeln. Zudem muss ein selektiver Steuervorteil gewährt werden. Anschließend wäre zu prüfen, ob es staatliche und aus staatlichen Mitteln zur Verfügung gestellte Beihilfen sind. Dabei kann die Frage der staatlichen Mittel zumeist bejaht werden. Denn diese Beihilfen können nur durch Reduzierung der Steuereinnahmen gewährt werden. Außerdem muss diese jedoch dem Mitgliedstaat zugeordnet werden und beispielsweise nicht der Europäischen Union. Dass dadurch eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt, wird bisher zumeist konkludent angenommen sowie das Vorleigen einer wettbewerbsverfälschenden Wirkung.
2.2. Prüfung der Selektivität im Rahmen der Beihilfekontrolle
Zunächst gilt es nun jedoch zu überprüfen, ob durch die jeweilige Beihilfe ausschließlich bestimmte selektive Unternehmen begünstigt werden. Dabei gilt es in drei Schritten zu prüfen, ob steuerrechtlich eine selektive Maßnahme vorliegt.
2.2.1. Identifikation des Referenzsystems
Zunächst ist die steuerliche Normalbelastung innerhalb derselben Steuerart zu ermitteln. Dabei spielen vor allem fiskal- und lenkungspolitische Leitprinzipien im jeweiligen Mitgliedstaat die bedeutendste Rolle. Hierbei sind die Mitgliedstaaten in der Ausgestaltung ihres Steuersystems grundsätzlich frei. Denn allgemeiner Steuerwettbewerb, wie beispielsweise niedrige Körperschaftsteuersätze für Unternehmen werden nicht vom Beihilferecht berührt. Jedoch kann es bei der Bestimmung des Referenzsystems zu erheblichen Schwierigkeiten kommen. Denn dabei gilt es die genaue Intention des Gesetzgebers nachzuvollziehen, da sonst eventuelle Steuervergünstigungen bereits als Verstoß gelten, wobei sie durch den Gesetzgeber allgemein gewollt sind.
Die Kommission und das EuG sind der Überzeugung, dass eine Anknüpfung allein an den unmittelbaren Regelungszusammenhang der Vorschrift anknüpft, welches ein enges Verständnis darlegt. Im Falle des fraglichen § 8c Absatz 1a KStG galt daher § 8c Absatz 1 KStG als Normalfall, sodass die grundsätzliche Verlustberücksichtigung bereits ein zu rechtfertigender selektiver Vorteil zugunsten sanierungsbedürftiger Gesellschaften war. Dementgegen steht das weite Verständnis des EuGH, wonach das generelle Steuersystem entscheidend ist. Demnach ist der Verlustvortrag und das Trennungsprinzip der Referenznahmen im KStG. Wovon § 8c Absatz 1 KStG aus Gründen der Missbrauchsabwehr abweicht. Somit stellt § 8c Ia KStG als Rückausnahme mangels Missbrauchsgefahr in Sanierungsfällen wieder den Normalfall her.
Dieses Beispiel soll verdeutlichen, dass diese Analyse keineswegs einfach ist und bei jedem Mitgliedstaat wieder aufs Neue mit den dort gültigen Absichten geprüft werden muss.
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2.2.2. Abweichung vom Referenzsystem
Außerdem gilt es nun im zweiten Schritt zu prüfen, ob die Steuervergünstigung vom Referenzsystem abweicht und dadurch Unternehmen unterschiedlich behandelt, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Der maßgebliche Vergleichsmaßstab ist also anhand der Grundwertungen des jeweiligen Steuersystems, zu dem die fragliche Steuervergünstigung gehört, zu bestimmen.
Wichtig ist, dass dabei sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Selektivität betrachtet wird. Eine rechtliche Selektivität liegt vor, wenn die Steuervergünstigung schon rechtlich nur einzelnen Unternehmen gewährt wird. Eine tatsächliche Selektivität liegt vor, wenn eine Steuervergünstigung zwar formal allen Unternehmen offensteht, faktisch aber nur einzelne Unternehmen betrifft. Zudem ist auch eine regionale Selektivität gemäß Artikel 107 Absatz 3a und 3c AEUV grundsätzlich verboten. Sofern jedoch regionale Gebietskörperschaften eine Steuerautonomie innerhalb ihres Gebiets genießen, soll mangels einer nationalweiten Normalbelastung keine Beihilfe vorliegen. Dies ist in Deutschland bei den kommunalen GewSt-Hebesätzen sowie unterschiedlichen GrESt-Sätzen der Bundesländer der Fall. Sofern eine Abweichung vorliegt, ist die Regelung a priori selektiv. Das heißt, dass ohne Vorerfahrung ein solche Regelung erlassen werden kann.
2.2.3. Rechtfertigung der Abweichung
Das Bestehen einer selektiven Vergünstigung kann widerlegt werden, wenn die steuerliche Maßnahme durch das Wesen oder die allgemeinen Zwecke des Systems gerechtfertigt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich die Steuervergünstigung als folgerichtige Entfaltung von Grund- oder Leitprinzipien des jeweils relevanten Steuersystems darstellt.
Außerdem kann eine Abweichung nach der Rechtsprechung des EuGH auch zur Sicherstellung eines effektiven Steuervollzugs, zu Vermeidung von Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung und zur Vermeidung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung gerechtfertigt sein. Etwaige Steuervergünstigungen müssen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Zu beachten gilt außerdem, dass die Kommission für die Abweichung vom Referenzsystem und für die Vergleichbarkeit beweispflichtig ist, während die Mitgliedstaaten die Beweislast für eine
etwaige Rechtfertigung haben.
3. Tax-Ruling-Verfahren als Maßnahme im Beihilferecht
Durch Tax-Ruling-Verfahren überprüft die Kommission seit 2013 Vorabbescheide und verbindliche Zusagen der mitgliedstaatlichen Steuerverwaltungen am Maßstab des Beihilferechts. Darunter sind vor allem Verrechnungspreiszusagen, also APAs zu fassen. Insofern ist das Beihilferecht zu einem weiteren Werkzeug im Kampf gegen schädlichen Steuerwettbewerb und aggressive Steuerplanung geworden. Dennoch besteht gerade bei Verrechnungspreisgestaltungen ein erhebliches Problem bei der Bestimmung der steuerlichen Normalbelastung.
Sofern man nach der Argumentation der Kommission geht, stellt ein Referenzsystem der unmittelbar aus Artikel 107 Absatz 1 AEUV abgeleitete Fremdvergleichsgrundsatz, auch als arm‘s length principle bekannt, dar. Dieser ist an die unverbindlichen Verrechnungspreisrichtlinien der OECD angelehnt.
Dennoch gibt es hiermit ein Problem, denn damit wird der Referenzrahmen nicht mehr anhand des mitgliedstaatlichen Steuersystems, sondern anhand eines hypothetischen Idealsystems ermittelt. Dies ist grundsätzlich möglich, aber es muss weiterhin eine Begünstigung des betroffenen oder der betroffenen Unternehmen vorliegen.
4. Fazit zum Beihilferecht der EU
Das Beihilferecht kontrolliert den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union und sichert den Binnenmarkt vor unfairen Begünstigungen von Unternehmen durch Staaten. Dies fördert den Wettbewerb und gilt es strikt zu kontrollieren und einem hohen Schutz zu unterwerfen.
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