Bruchteilsgemeinschaft

Definition, Abgrenzung zur GbR, (steuerliche) Rechtsfolgen

Bruchteilsgemeinschaft: Abgrenzung zur GbR – Haftung – umsatzsteuerliche & ertragsteuerliche Bewertung

Personenvereinigungen können sowohl als Bruchteilsgemeinschaft aber auch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, abgekürzt GbR auftreten. Aber nur die letztere stellt eine Personengesellschaft dar. So dann stellt sich die Frage, wie sich die beiden Rechtsformen unterscheiden und welche Haftungsfolgen sie für die Beteiligten mit sich bringen. All diese Fragen klären wir in unserem Beitrag.

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Datum

Thema
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15. März 2022 Bruchteilsgemeinschaft: Abgrenzung zur GbR – Haftung – umsatzsteuerliche & ertragsteuerliche Bewertung (dieser Beitrag)

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Inhaltsverzeichnis


1. Was ist eine Bruchteilsgemeinschaft?

Die Bruchteilsgemeinschaft ist in den §§ 741 ff. BGB geregelt. Eine solche Gemeinschaft meint die Innehabung eines Rechts durch mehrere Rechtsträger zu ideellen Bruchteilen. Zwar wird nicht der Gegenstand selbst geteilt. Dennoch teilen sich die Teilhaber die Rechtszuständigkeit über den Gegenstand. Daher hat jeder Teilhaber ein, durch die Mitberechtigung des anderen beschränktes und mit diesem artgleiches Recht an dem Ganzen ungeteilten Gegenstand. Die Bruchteilsgemeinschaft ist aber anders als eine Personengesellschaft nach § 14 Absatz 2 BGB nicht fähig, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein und daher nicht rechtsfähig. Folglich nimmt sie weder selbst noch durch Vertreter am Rechtsverkehr teil. Es handelt sich daher um eine bloße Personengesellschaft.

2. Abgrenzung der Bruchteilsgemeinschaft zur GbR

2.1. Charakteristika der Bruchteilsgemeinschaft

Insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen der Bruchteilsgemeinschaft im Vergleich zur GbR stellt sich die Frage, wie die Bruchteilsgemeinschaft von der GbR abzugrenzen ist. Trotz den weitreichenden Folgen der Abgrenzung ist der Parteiwille maßgeblich.

Bei einer Bruchteilsgemeinschaft erschöpft sich der Gemeinschaftszweck in der gleichartigen Mitberechtigung mehrerer Personen an einem bestimmten Gegenstand. Allein diese gemeinschaftliche Berechtigung verbindet sie. Daneben gibt es hingegen keinen weiteren, darüberhinausgehenden Zweck, wie zum Beispiel eine gemeinsame Planung von gemeinsamen Events. Folglich liegt eine Bruchteilsgemeinschaft vor, wenn es allein um das Halten und Unterhalten gewisser Vermögensgegenstände geht und die Gesellschafter ansonsten komplett verschiedene Zwecke verfolgen. Deswegen bestimmt auch § 1008 BGB, dass im Falle des Miteigentums eine Bruchteilsgemeinschaft besteht.

2.2. Charakteristika einer GbR

Hingegen erstreckt sich die GbR nach den §§ 705 ff. BGB auf einen weitergehenden Zweck. Demnach müssen die Parteien beabsichtigen, den gemeinschaftlich erworbenen Gegenstand einzusetzen, um damit ein übereinstimmend festgelegtes Ziel gemeinsam zu verwirklichen. Sie erstreben daher etwas gemeinschaftlich. Es handelt sich dann um eine Zweckgemeinschaft auf vertraglicher Grundlage. In dem Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter einen gemeinschaftlichen Zweck zu fördern. Daher bindet der Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter aneinander und vermittelt der Gemeinschaft einen rechtlichen Gehalt. Es bedarf folglich grundsätzlich einer wenigstens konkludenten Vereinbarung einer GbR zum Zwecke der Anschaffung und Unterhaltung. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, so begründet der gemeinschaftliche Erwerb Bruchteilseigentum.

Zudem kommt die Tätigkeit der Gesellschafter den anderen zugute. Der Gegenstand steht ungeteilt der Gesellschaft und nicht den Gesellschaftern zu.

Zusammenfassend: Erschöpft er sich der gemeinsame Zweck in dem bloßen Erwerb und dem späteren Halten und Verwalten des Gegenstandes, so liegt der eher lockere Zusammenschluss einer Bruchteilsgemeinschaft vor. Wenn die Parteien nun aber den Gegenstand gemeinsam verwenden wollen und damit einen gemeinsamen Zweck verfolgen, so liegt eine GbR vor.

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3. Unterschiedliche Rechtsfolgen bei Bruchteilsgemeinschaft und GbR

3.1. Die unterschiedlichen Zielrichtungen von GbR und Bruchteilsgemeinschaft

Der fehlende gemeinschaftliche Zweck bei einer Bruchteilsgemeinschaft führt dazu, dass nicht die gemeinschaftliche Betätigung, sondern die Wahrung und der Ausgleich der Individualinteressen im Mittelpunkt steht. Bei der GbR hingegen steht die gemeinschaftliche Betätigung mit den Gesellschaftern im Vordergrund. Daher kommt es maßgeblich auf die Persönlichkeit der anderen Gesellschafter an. Dieser Unterschied findet daher auch im Rahmen der Rechtsfolgen Bedeutung.

3.2. Anteilsübertragung

Besonders ersichtlich werden die unterschiedlichen Rechtsfolgen der Bruchteilsgemeinschaft und der GbR bei dem Übertragen der Anteile an dem gemeinsamen Gegenstand.

Bei einer Bruchteilsgemeinschaft ist gemäß § 747 BGB eine Übertragung des Anteils ohne weiteres möglich. Das beruht darauf, dass es sich bei dem Anteil lediglich um einen solchen ideeller Natur im Sinne eines Miteigentumsanteils handelt. Folglich ist der Zusammenschluss vielmehr auf die Abgrenzung der beiderseitigen Interessensphären ausgerichtet. Daher umfasst eine Bruchteilsgemeinschaft lediglich eine recht lockere Verbindung. Deswegen kann die Gesellschaft auch jederzeit nach § 749 Absatz 1 BGB aufgelöst werden.

Bei einer GbR hingegen kommt es aufgrund der gemeinschaftlichen Betätigung im besonderem Maße auf die Individualität der Gesellschafter an. Daher haben die Gesellschafter gemäß § 719 BGB keine Berechtigung zur einseitigen Anteilsübertragung. Insbesondere können die Gesellschafter nicht über den gemeinschaftlichen Gegenstand verfügen. Dazu bedarf es vielmehr der Zustimmung durch die anderen Gesellschafter. Rechtsänderungen können daher nur durch die Übertragung der Mitgliedschaft oder durch Eintritt oder Austritt von Gesellschaftern entstehen. Bei einer GbR handelt es sich nämlich um eine enge Verbindung im Sinne einer Personengesellschaft.

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3.3. Haftung der Bruchteilsgemeinschaft

3.3.1. Keine Haftung der Bruchteilsgemeinschaft

Die Bruchteilsgemeinschaft und die GbR unterscheiden sich auch in der Ausgestaltung der Haftung. Bei einer Bruchteilsgemeinschaft besteht zunächst einmal der vertragliche Anspruch. Dieser wurde aber in der Regel nur mit einem der Berechtigten begründet. Daher ist zunächst einmal nur er verpflichtet. Auch die Bruchteilsgemeinschaft haftet aufgrund fehlender Rechtsfähigkeit nicht.

3.3.2. Haftung der anderen Berechtigten erfordert Vertretung

Sodann stellt sich aber die Frage, ob nicht auch die anderen Berechtigten haften. Ob die Einigung des Berechtigten für und gegen die anderen Berechtigten wirkt hängt davon ab, ob der Vertragschließende die anderen bei dem Rechtsgeschäft nach den §§ 164 ff. BGB wirksam vertreten hat. Dazu müsste der vertragsschließende Berechtigte insbesondere Vertretungsmacht besitzen.

Im Rahmen der Verwaltung ist gemäß § 744 grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich. Bei Sacherhaltungsmaßnahmen ist jedoch gemäß § 744 Absatz 2 BGB jeder handlungsbefugt. Andernfalls ist Stimmenmehrheit nach § 745 Absatz 1 BGB erforderlich. Daher kann sich allenfalls aus § 744 Absatz 2 BGB eine Vertretungsbefugnis ergeben.

Dann stellt sich aber die Frage, ob diese Norm nicht doch nur die Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern regelt. Dafür spricht, dass der Gesetzgeber den Begriff Vertretungsmacht gar nicht verwendet, während der Begriff beispielsweise in § 714 BGB für die GbR ausdrücklich genannt wird. Zudem würden so alle Teilhaber ohne einen entsprechenden Beschluss vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Sie hätten dann lediglich einen Schadensersatzanspruch. Weiterhin kommt es bei einer Bruchteilsgemeinschaft auch nicht auf das Zusammenspiel der Beteiligten an. Diese grenzen ihre Vermögenssphären vielmehr voneinander ab.

Daher gewährt die Bruchteilsgemeinschaft den einzelnen Teilhabern kein Recht zur Vertretung der übrigen Teilhaber. Folglich kann jeder nur im eigenen Namen handeln. Somit steht jedem das Verfügungsrecht nur bezüglich seines eigenen Anteils zu. Hingegen sind die Teilhaber gemäß § 747 BGB über den gemeinschaftlichen Gegenstand als solchen nur zusammen berechtigt. Für alle kann ein einzelner Teilhaber daher nur handeln und klagen, wenn er die Zustimmung der anderen hat. Erst diese Zustimmung schafft dann die Vertretungsmacht. Auf diese Zustimmung besteht aber gemäß § 744 Absatz 2 BGB ein einklagbarer Anspruch. Folglich besteht lediglich intern im Rahmen der Bruchteilsgemeinschaft ein Anspruch auf Zustimmung. Zu einer Haftung der anderen Teilhaber gegenüber dem Vertragspartner kommt es jedoch nicht.

3.4. Haftung der GbR

Im Rahmen der Haftung der GbR ist zwischen der Haftung der GbR an sich und den einzelnen Gesellschaftern zu unterscheiden. Mit der heute weitaus herrschenden Meinung ist eine GbR rechtsfähig. Aus diesem Grund kann die Gesellschaft an sich auch vertraglich gegenüber den Geschäftspartner haften. Da aber die GbR als bloßes Denkgebilde selbst keine vertraglichen Beziehungen begründen kann, muss sie durch die Gesellschafter vertreten werden. Damit diese die GbR wirksam vertreten können, müssen sie aber Vertretungsbefugnis haben. Nach § 714 BGB besteht grundsätzlich nur gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis. Damit ist ein Gesellschafter allein nicht vertretungsbefugt. Diese Regelung kann aber abgedungen werden, was auch konkludent durch entsprechende Aufgabenverteilung geschehen kann.

Neben die Haftung der GbR an sich tritt die Haftung der Gesellschafter. Nach der herrschenden Auffassung wird die GbR allein Vertragspartner. Dennoch haften die Gesellschafter der GbR für die vertraglichen Verbindlichkeiten analog § 128 HGB, so wie OHG-Gesellschafter.

4. Für wen wäre eine Bruchteilsgemeinschaft denkbar?

Oft schließen sich Ärzte oder Rechtsanwälte zu einer Gemeinschaft zusammen, um die Betriebskosten zu teilen. Dann handelt es sich um Praxisgemeinschaften oder Bürogemeinschaften. Damit aber keine GbR entsteht, was die Haftung des anderen Arzte oder Rechtsanwalts für die Tätigkeit des Teilhabers begründen würde, ist aber erforderlich, dass sie sich nicht an den Fällen des anderen beteiligen und diese zusammen bearbeiten und lösen. Dies muss auch praktisch belegt werden können. Daher erweist sich die Bruchteilsgemeinschaft in der beruflichen Praxis als schwierig. Insbesondere die Möglichkeit frei über seinen Anteil verfügen zu können ist problematisch. Im Rahmen der Freizeitgestaltung sind Bruchteilsgemeinschaften aber regelmäßig denkbar. So können Nachbarn zusammen Geräte kaufen, die jeder an bestimmten Tagen für sein Haus benutzen kann.

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5. Steuerliche Bewertung der Bruchteilsgemeinschaft

5.1. Ertragsteuerliche Bewertung

Zwar spricht § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 lediglich von Gesellschaftern. Dies könnte nahelegen, dass nur Gesellschafter Mitunternehmer sind. Der Wortlaut der Norm ist aber unvollständig. Daher können auch Beteiligte anderer Erwerbsgemeinschaften in Form einer Bruchteilsgemeinschaft Mitunternehmer sein. Dazu muss der Beteiligte aber laut dem Bundesfinanzhof eine einem Gesellschafter vergleichbare Stellung innehaben. Dann werden Bruchteilsgemeinschaften entsprechend einer Personengesellschaft besteuert. Die bloße Bürogemeinschaft beziehungsweise Praxisgemeinschaft genügt dazu nicht. Vielmehr muss die Betätigung in einem gewissen Maße über das bloße Halten und Verwalten des gemeinschaftlichen Gegenstandes hinausgehen. Dann wird aber regelmäßig schon eine GbR vorliegen. Es gibt daher nur seltene Einzelfälle, in denen auch eine Bruchteilsgemeinschaft als Mitunternehmerschaft anzusehen ist. Sie könne daher in der Regel davon ausgehen, dass Sie als Einzelunternehmer oder Selbstständiger gelten.

5.2. Umsatzsteuerliche Bewertung

Damit ein Subjekt Umsatzsteuer schuldet muss es Unternehmer sein. Gemeinschaften gelten dann als Unternehmer, wenn sie als Träger von Vermögenswerten verselbstständigt sind. Der Gesetzgeber hat auch Bruchteilsgemeinschaften, wie sich aus § 4 Nummer 14 Buchstabe d) und § 10 Absatz 5 Nummer 1 UStG entnehmen lässt Unternehmerfähigkeit zuerkannt. Unternehmertätigkeit sollte aber in aller Regel bei einem dauerhaften über das bloße gemeinschaftliche Innehaben von Vermögensgegenständen hinausgehendem Zweck angenommen werden können. Dann liegt aber in den meisten Fällen ohne hin schon eine GbR vor. Daher ist im Rahmen einer Bruchteilsgemeinschaft die umsatzsteuerliche Bewertung stark einzelfallabhängig.

6. Fazit

Zusammenfassend lassen sich im Rahmen einer Bruchteilsgemeinschaft folgende Probleme erkennen: Zum einen ist die Abgrenzung zu einer GbR regelmäßig problematisch. Zum anderen muss im Rahmen der steuerlichen Bewertung im Einzelfall geprüft werden, ob die Bruchteilsgemeinschaft als Mitunternehmerschaft oder Unterhemer in diesem Sinne anzuerkennen ist. Wenn Sie dazu Fragen haben, so kontaktieren Sie uns doch über das Kontaktformular – wir beraten Sie dazu sehr gerne.


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