Gesellschafterliste

Legitimationswirkung

Gesellschafterliste bei der GmbH und ihre Legitimationswirkung (§ 16 GmbHG)

Der § 16 Absatz 1 Satz 1 GmbHG begründet die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste. Die Legitmationswirkung betrifft die Frage, wer im Verhältnis zu der GmbH als Gesellschafter gilt. Dabei ist die Gesellschafterliste maßgeblich. Diese ist die Liste der Gesellschafter der GmbH, die zur Gründung der GmbH zum Handelsregister eingereicht wird. Wir erklären, was die Legitimationswirkung für Folgen hat.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Beratung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle für die Gesellschaft, als auch für ihre Gesellschafter aus. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

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Thema
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Wir erklären, was eigentlich eine GmbH ist und wie Sie diese gründen.

Inhaltsverzeichnis


1. Überblick über die Regelungen des § 16 GmbHG

Der § 16 GmbH betrifft nicht nur die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste. Vielmehr enthält die Norm drei Regelungsbereiche. Darunter fällt auch die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste. Diese betrifft der Absatz 1 des § 16 GmbHG. Absatz 1 regelt nämlich, wer im Verhältnis zur GmbH als Gesellschafter gilt, wenn Veränderung in der Person eines Gesellschafters oder bezüglich des Umfangs der Beteiligung eintreten.

Daneben trifft § 16 GmbHG in seinen anderen Absätzen aber noch weitere Regelungen. Absatz 2 ordnet für rückständige Einlageverpflichtungen eine zusätzliche Haftung des Erwerbers des Geschäftsanteils an. Absatz 3 ermöglicht zudem den gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen.

Sämtliche Regelungen des § 16 GmbHG sind zwingend und können daher durch die Satzung der GmbH nicht abgedungen werden. Mithin ist auch die Legitimationswirkung der Gesellschaftsliste nicht abänderbar. Möglich sind jedoch Satzungsregelungen, die formelle Anforderungen an die Mitteilung beziehungsweise den Nachweis des Gesellschafters zur Aufnahme in die Gesellschafterliste aufstellen. Diese greifen dann auch mittelbar auf die Rechtswirkungen der Legitimationswirkung der Gesellschafterliste durch.

2. Legitimationswirkung der Gesellschafterliste: Definition & Sinn

Die Legitimationswirkung hat zur Folge, dass derjenige, der in der Gesellschafterliste als Gesellschafter aufgeführt ist, im Verhältnis zur Gesellschaft Gesellschafter ist. Welchen Umfang die Legitimationswirkung hat, wann die Gesellschafterliste nicht legitimiert und welche Folgen sie für den Gesellschafter hat, erklären wir folgend.

Sinn und Zweck der Gesellschafterliste ist es zunächst hinsichtlich der Personen der Gesellschafter und ihrer Beteiligung mehr Transparenz und Rechtssicherheit zu schaffen. Entsprechend soll das Verhältnis der GmbH zu ihren Gesellschaftern klar sein. Ziel ist es, dadurch Transaktionskosten bei Unternehmenskäufen zu senken und Geldwäsche zu bekämpfen. Entsprechend besteht die Pflicht gemäß § 40 Absatz 1, Absatz 2 , unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung hinsichtlich der Anteilseigner eine neue Gesellschafterliste zu erstellen und zum Handelsregister einzureichen. Die eingereichte Gesellschafterliste erhält über § 16 Absatz 1 GmbHG Legitimationswirkung.

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3. Ausgestaltung der Legitimationswirkung der Gesellschafterliste

3.1. Verhältnis der Gesellschafter zur GmbH

Allein die Eintragung in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste begründet mitgliedschaftliche Rechte gegenüber der GmbH. Dementsprechend ist nur der Eingetragene gegenüber der GmbH als Inhaber des Geschäftsanteils legitimiert. Daher ist auch nur der Eingetragene Träger aller mitgliedschaftlichen Pflichten gegenüber der GmbH. Mithin gilt die Eintragung sowohl zugunsten als auch zulasten des Eingetragenen. Diese Legitimationswirkung ist von der materiellen Rechtslage entkoppelt. Für die materielle Rechtslage hat die Eintragung in die Gesellschafterliste keine Bedeutung. Insbesondere ist die Eintragung keine Wirksamkeitserfordernis für die Begründung der Gesellschafterstellung. Umgekehrt heilt sie aber auch keine materiellrechtlichen Mängel bei der Begründung der Gesellschafterstellung.

3.2. Wirkung der Gesellschafterliste gegenüber Dritten

3.2.1. Grundsätzlich keine Auswirkungen

Im Außenverhältnis gegenüber Dritten ist allein der materiell Berechtigte Inhaber des Geschäftsanteils. Dementsprechend kann nur er den Anteil wirksam abtreten oder verpfänden. Zudem können ihn auch nur seine Gläubiger pfänden. Daher steht dem materiell Berechtigten die Drittwiderspruchsklage zu, wenn ein Gläubiger des Eingetragenen den Anteil pfändet. Der Eingetragene kann demgegenüber ein solches Recht nicht gegenüber der Pfändung durch einen Gläubiger des materiell Berechtigten geltend machen. Im Verhältnis zu Dritten ist daher allein der materiell Berechtigte Gesellschafter.

3.2.2. Aber dennoch mittelbarer Schutz Dritter

Dennoch sind Dritte mittelbar geschützt. Zum einen kann ein Gläubiger, der nicht weiß, dass die Eintragung unzutreffend vorgenommen wurde, den Anteil gutgläubig erwerben. Zum anderen sind Dritte reflexartig geschützt. Beispielsweise können Gesellschafterbeschlüsse, die mit der Stimme des Eingetragenen gefasst worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, der Eingetragene sei nicht Gesellschafter. Das beruht darauf, dass der Eingetragene im Verhältnis zu der Gesellschaft als Gesellschafter gilt. Umgekehrt stellt aber die Stimmabgabe durch einen materiell berechtigten, aber nicht eingetragenen Gesellschafter einen Anfechtungsgrund dar. Die Legitimationswirkung greift auch, wenn die Mitgliedschaft in der GmbH Voraussetzung für Verfahrenshandlungen ist, wie beispielsweise bei Anträgen gegenüber dem Registergericht.

Bei einer Verschmelzung gilt § 16 Absatz 1  Satz 1 GmbHG auch für den übernehmenden Rechtsträger. Daher ist, wer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung nicht in der Gesellschafterliste der übertragenden GmbH aufgeführt ist, nicht befugt, ein Spruchverfahren einzuleiten.

4. Umfang der Legitimationswirkung der Gesellschafterliste

4.1. Legitimationswirkung der Gesellschafterliste: Umfasste Rechtsvorgänge

§ 16 Absatz 1 GmbHG umfasst alle Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung. Damit ist jede Abweichung von den Angaben in der Liste der Gründungsgesellschafter und der jeweiligen neuen veränderten Gesellschafterliste gemeint. Folglich sollte jede Veränderung im Gesellschafterkreis beziehungsweise im Umfang der jeweiligen Beteiligung aus der Gesellschafterliste ersichtlich werden. Die Liste der Gründungsgesellschafter wird gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 3 GmbHG zusammen mit der Gründungssatzung bei der Anmeldung der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister eingereicht. Die Legitimationswirkung des § 16 Absatz 1 GmbHG umfasst auch diese Gründungsgesellschafterliste beziehungsweise – im Falle der vereinfachten Gründung – das, die Gesellschafterliste ersetzende Musterprotokoll.

Die Veränderung der Person des Gesellschafters ohne Rechtsnachfolge, wie beispielsweise die reine Namensänderung oder die Wohnsitzverlegung führt nicht zum Wegfall der Legitimationswirkung der Gesellschafterliste, wenn über die Identität des Gesellschafters und den Umfang seiner Beteiligung keine Zweifel bestehen. Dieser ist daher weiterhin im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesellschafter anzuerkennen.

Hinsichtlich solchen Veränderungen, die Rechtsfolgen mit sich bringen, greift jedoch die Legitimationswirkung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt daher das, was in der Gesellschafterliste steht. Damit die Legitimationswirkung ausgelöst wird reicht es aber noch nicht aus, dass die Änderung im Sinne des § 40 Absatz 1 Satz 2 GmbHG mitgeteilt und nachgewiesen ist. Vielmehr ist auch die Eintragung der Veränderung in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste erforderlich.

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4.2. Rechte und Pflichten der in die Gesellschafterliste Eingetragenen

Von der Legitimationswirkung des § 16 Absatz 1 Satz 1 GmbHG werden alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten umfasst. Dementsprechend darf die GmbH nur den Eingetragenen als Gesellschafter behandeln und daher nur an ihn leisten. Allein der Eingetragene ist zur Geltendmachung sämtlicher Verwaltungsrecht und Vermögensrechte befugt. Gewinnausschüttungen müssen daher an ihn erfolgen.

Jedoch kann auch nur der Eingetragene für alle ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Legitimationswirkung – also der Eintragung – fällig werdenden Leistungen haftbar gemacht werden. Daher besteht nur für den Eingetragenen die Pflicht zur Insolvenzantragsstellung. Zudem kann auch nur der Eingetragene für mitgliedschaftliche Pflichten von der GmbH in Anspruch genommen werden.

5. Voraussetzungen der Legitimationswirkung der Gesellschafterliste

5.1. Ordnungsgemäßes Eintragungsverfahren

Voraussetzung der Legitimationswirkung der Gesellschafterliste ist, dass die Änderung der Gesellschafterliste und die Einreichung zum Handelsregister in einem ordnungsgemäßen Eintragungsverfahren erfolgte. Die weitreichenden Legitimationswirkung ist rechtspolitisch nur hinnehmbar, wenn die Eintragung formell ordnungsgemäß erfolgte. Die Legitimationswirkung greift daher nicht bei der Erstellung und Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste durch eine nicht zuständige Person. Entsprechendes gilt auch für Manipulationen oder kollusives Handeln zum Nachteil einer Person.

Der Mangel der nicht ordnungsgemäßen und daher unwirksamen Eintragung eines materiell Berechtigten ist allerdings geheilt, sobald dieser seine mitgliedschaftlichen Rechte ausgeübt hat. Ist tatsächlich nicht klar, ob die Änderung der Gesellschafterliste ordnungsgemäß erfolgte, so trägt die GmbH dafür die Beweislast. Daher kann es zum Schutze der GmbH sinnvoll sein, in der Satzung formelle Anforderungen an die Mitteilung zu bestimmen. So ist der Nachweis für die GmbH leichter.

5.2. Zur Änderung der Gesellschafterliste befugte Personen

Eine Änderung der Gesellschafterliste kann sowohl durch den Geschäftsführer als auch durch einen Notar erfolgen.

Der Geschäftsführer hat das Recht zur jederzeitigen Korrektur einer nach seiner Auffassung unrichtigen Gesellschafterliste. Dementsprechend gibt es regelmäßig nicht das Problem, dass der Geschäftsführer zur Listenerstellung nicht befugt war. Nimmt der Geschäftsführer die Listenkorrektur vor, ohne den betroffenen Listengesellschafter oder den neu Eingetragenen zuvor anzuhören, so ist dies daher nicht Problem der Zuständigkeit, sondern der Zurechnung. Stirbt der Alleingesellschafter-Geschäftsführer, so kann kein Geschäftsführer die Listenänderung vornehmen und beim Registergericht einreichen. Wir empfehlen daher, schon im Voraus einen zweiten Notfall-Geschäftsführer zu bestimmen oder die Erben dazu ermächtigen, einen solchen zu bestellen oder bei dem Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft zu vereinbaren.

Der Notar ist zur Listenänderung und Listeneinreichung nur nach Maßgabe des § 40 Absatz 2 GmbHG befugt. Führt der Notar die Listenänderung durch, obwohl diese eigentlich durch den Geschäftsführer durchzuführen wäre, so steht dies der Legitimationswirkung entgegen.

5.3. Zurechenbarer Rechtsschein

Die Eintragung in die Gesellschafterliste hat daher den Rechtsschein zur Folge, dass der Eingetragene Gesellschafter ist. Derjenige, zu dessen Lasten die Eintragung wirkt, muss den Rechtsschein zurechenbar verursacht haben. Erfolgt die Einreichung nicht aufgrund einer Mitteilung desjenigen oder gegen dessen Widerspruch so ist die Listenänderung unbeachtlich, da der Rechtsschein nicht zurechenbar verursacht wurde. Die erforderliche Mitteilung muss daher durch einen dazu Befugten erfolgen.

6. Schutz bei unberechtigter Streichung von der Gesellschafterliste

Sowohl der wirkliche Gesellschafter, als auch der materiell zu Unrecht Eingetragene haben einen Anspruch gegen die GmbH auf Korrektur einer unrichtigen Gesellschafterliste. Demjenigen, der irregulär aus der Gesellschafterliste gelöscht wurde, kann von Seiten der GmbH nicht entgegengehalten werden, es fehle ihm der Legitimation.

7. Haftung, § 16 Absatz 2 GmbHG

7.1. Haftung des Rechtsvorgängers

Der Veräußerer haftet ab dem Zeitpunkt der Listenaufnahme des neuen Gesellschafters für alle noch nicht fälligen Verbindlichkeiten nur noch als Rechtsvorgänger nach der Maßgabe des § 22 GmbHG. Ansonsten haftet er nicht mehr, also auch nicht für unzulässige Kapitalentnahmen durch den Erwerber. Dies kann die GmbH auch nicht verhindern.

7.2. Haftung des Erwerbers für Rechtshandlungen des Rechtsvorgängers

Der noch nicht eingetragene Rechtsnachfolger muss Rechtshandlungen des eingetragenen Rechtsvorgängers generell gegen sich gelten lassen. Dies gilt beispielsweise auch hinsichtlich der Auszahlung von Dividenden und insbesondere auch im Hinblick auf die Ausübung des Stimmrechts durch den Eingetragenen.

8. Rechtshandlungen des Erwerbers vor Eintragung in Gesellschafterliste

Der Erwerber hat ein praktisches Bedürfnis dafür, auch bereits vor Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste in das Handelsregister, Rechtshandlungen in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorzunehmen. Darunter fallen beispielsweise der Beschluss zur Satzungsänderung oder die Abberufung und Neubestellung von Geschäftsführern.

Deswegen bestimmt § 16 Absatz 1 Satz 2 GmbHG, dass die wirksame aber allein auf Grund der Rechtswirkungen des § 16 Absatz 1 Satz 1 GmbHG zunächst schwebend unwirksamen Maßnahme des Erwerbers ex tunc, also von Anfang an als wirksam gilt, wenn die geänderte Gesellschafterliste unverzüglich nach der Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird. Wenn keine unverzügliche Aufnahme erfolgt, so wird die Rechtshandlung endgültig unwirksam. Unverzüglich in diesem Sinne bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Dabei wäre auch eine schuldhafte Verzögerung durch den Registerrichter schädlich. Entscheidend ist zudem, ob die Änderung der Gesellschafterliste und ihre Weiterleitung an das Handelsregister unverzüglich erfolgten. Dementsprechend führt auch ein schuldhaftes Zögern des zuständigen Geschäftsführers beziehungsweise des Notars zur endgültigen Unwirksamkeit der Rechtshandlung.

Regelmäßig erfolgt die Übertragung des Anteils unter einer aufschiebenden Bedingung, beispielsweise der vollständigen Kaufpreiszahlung. Wenn der Erwerber schon vor Bedingungseintritt eine Rechtshandlung vorgenommen, so ist die Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste generell nicht unverzüglich, da stets der Bedingungseintritt abgewartet werden muss.


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  4. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  5. Gesellschafterbeschluss bei einer GmbH

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  1. Rechte und Pflichten des GmbH – Gesellschafters
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