Partnerschaftsgesellschaft für Freiberufler: Vorteile – Abgrenzung & Sinn
Freiberufler können sich seit 1995 zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen. Wir erklären, wie Sie eine solche Gesellschaft gründen können und welche Charakteristika und Vorteile sie hat.
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Inhaltsverzeichnis
1. Historie zur Partnerschaftsgesellschaft
Seit 1995 können sich Freiberufler zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen. Zuvor konnten sich Freiberufler, wie Rechtsanwälte oder Ärzte oft nur als GbR zusammenschließen. Da zu dieser Zeit die Rechtsfähigkeit der GbR aber noch nicht anerkannt war und die Gesellschafter unbeschränkt persönlich haften, sowie eine Firma fehlte wurde die GbR als nachteilig empfunden. Auch die Möglichkeit der Gründung einer GmbH lässt die Partnerschaftsgesellschaft nicht obsolet werden. Insbesondere gibt es gemäß § 8 Absatz 2 PartGG die Möglichkeit, die Partnerschaftsgesellschaft mit einer beschränkten Berufshaftung aus zu gestalten.
2. Freiberufler
Die Partnerschaftsgesellschaft steht nur Freiberuflern offen. Welche Berufe als freie Berufe gelten ist in § 1 Absatz 2 PartGG geregelt. Dort ist die allgemeine Definition der freien Berufe, und eine beispielhafte Aufzählung enthalten. Demnach haben die freien Berufe auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Partner können daher nur natürliche Personen sein. Sie müssen alle einen freien Beruf ausüben, jedoch nicht zwingend denselben. Da Freiberufler kein Gewerbe ausüben betreibt auch die Partnerschaftsgesellschaft kein Handelsgewerbe. Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Personengesellschaft, auf die gemäß § 1 Absatz 4 PartGG grundsätzlich die Vorschriften über die GbR Anwendung finden. In einigen Fällen verweist das PartGG aber auf das Recht der OHG, so dass auch einschlägige Vorschriften des HGB anzuwenden sind.
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3. Gründung der Partnerschaftsgesellschaft
3.1. Gesellschaftsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag einer Partnerschaftsgesellschaft, der Partnerschaftsvertrag bedarf gemäß § 3 Absatz 1 PartGG der Schriftform. Er muss Firma, Sitz, Gegenstand der Partnerschaftsgesellschaft und Namen, Wohnort und ausgeübte Berufe der beteiligten Partner beinhalten. Der Name der Partnerschaftsgesellschaft muss zumindest den Namen eines Partners und den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ und die Berufsbezeichnung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten.
3.2. Partnerschaftsregister
Die Partnerschaftsgesellschaft muss, damit sie wirksam entsteht, in das Partnerschaftsregister eingetragen werden. Dieses wird gesondert von dem Handelsregister bei den Amtsgerichten geführt. Vor der Eintragung besteht im Verhältnis zu Dritten eine GbR. Zudem gilt der Grundsatz der Publizität auch für das Partnerschaftsregister.
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4. Partnerschaftsgesellschaft im Außenverhältnis
4.1. Rechtsfähigkeit der Partnerschaftsgesellschaft
Die Partnerschaftsgesellschaft ist gemäß § 7 Absatz 2 PartGG in Verbindung mit § 124 HGB eine selbstständige juristische Einheit, die unter ihrem Namen Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden kann. Folglich haftet sie als solche auch für ihre Verbindlichkeiten. Sie ist zudem auch Trägerin des Gesellschaftsvermögens. Daher ist sie die Berechtige hinsichtlich der zum Gesellschaftsvermögen zählenden Sachen und Rechte.
5. Partner der Partnerschaftsgesellschaft
5.1. Rechte und Pflichten der Partner
Die Rechte und Pflichten der Partner ergeben sich in erster Linie aus den Regelungen im Partnerschaftsvertrag. Dort lassen sich die Rechtsbeziehungen frei gestalten. Finden sich dort keinerlei Regelungen, so gelten die allgemeinen Regelungen also insbesondere das Wettbewerbsverbot des § 112 HGB, die Aufwendungsersatzregelung des § 110 HGB und die Bestimmungen hinsichtlich der Beteiligung am Gewinn gemäß § 722 BGB.
5.1. Haftung der Partner
Die Partner haften akzessorisch mit ihrem Vermögen als Gesamtschuldner für die Gesellschaftsverbindlichkeiten neben der Partnerschaftsgesellschaft. Insoweit richtet sich die Haftung, nach der, der OHG, sodass auch die §§ 129, 130 HGB Anwendung finden.
§ 8 Absatz 2 PartGG bestimmt, dass, wenn nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrages befasst waren, auch nur diese für berufliche Fehler bei der Bearbeitung des Auftrages neben der Partnerschaftsgesellschaft haften. Dies sind solche Partner, die den Auftrag selbst bearbeiten, die Bearbeitung überwachen oder hätten überwachen müssen. Daher kommt es nicht auf eine schadenskausale Beteiligung des Partners am konkreten Bearbeitungsfehler an. Zudem reicht die Befassung zu irgendeinem Zeitpunkt aus. Daher haftet auch der Partner, der eigentlich zum Zeitpunkt der Schadensverursachung der Partnerschaftsgesellschaft noch gar nicht angehörte, aber auch der, der die Sache einem anderen Partner abgegeben hat. Die Handelndenhaftung beruht auf dem Gedanken, dass bei freien Berufen die Leistung regelmäßig persönlich von demjenigen zu erbringen ist, dem der Auftraggeber ein gewisses Vertrauen entgegenbringt.
Ausgenommen von der Handelndenhaftung sind allein untergeordnete Beiträge eines Partners bei der Bearbeitung eines Auftrags. Das soll verhindern, dass gelegentliche gegenseitige Unterstützungen der Partner untereinander unterblieben.
Eine weitere Beschränkung der Haftung ist gemäß § 8 Absatz 3, Absatz 4 PartGG möglich, indem die Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen Höchstbetrag zugelassen wird, wenn die Partner oder die Partnerschaftsgesellschaft eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Dann liegt eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung vor, die wir weiter unten noch erklären.
5.3. Geschäftsführung der Partnerschaftsgesellschaft
Soweit nicht etwas anderes im Partnerschaftsvertrag bestimmt ist, ist zwischen gewöhnlichen und darüberhinausgehenden Geschäften zu unterscheiden. Bei gewöhnlichen Geschäften besteht Einzelgeschäftsführung. Bei darüberhinausgehenden Geschäften bedarf es hingegen der Zustimmung aller Partner. Besonders bei der Partnerschaftsgesellschaft gilt aber die Regelung des § 8 Absatz 2 PartGG. Demnach ist es – anders als bei der OHG – verboten, einen Partner im Partnerschaftsvertrag vollständig von der Geschäftsführung auszuschließen. Die Geschäftsführungsbefugnis kann zudem nicht hinsichtlich solchen Geschäften beschränkt werden, die zur Erbringung der beruflichen Leistung gehören. Das soll verhindern, dass sich einzelne Partner nur als Kapitalgeber an der Partnerschaft beteiligen. Daher ist die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis hinsichtlich der beruflichen Geschäft lediglich durch gerichtliche Entscheidung möglich.
5.4. Wechsel der Partner
Ein Grund für das Ausscheiden eines Partners ist der Verlust der zur Ausübung des freien Berufs erforderlichen Zulassung. Nach außen haftet der Ausgeschiedene gemäß § 8 Absatz 1, 2 PartGG für die bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten weiter. Jedoch kommt ihm die Nachhaftungsbegrenzung des § 10 Absatz 2 PartGG in Verbindung mit § 160 HGB zugute.
Ein neuer Partner kann durch Vertrag mit den bereits vorhandenen Partnern in die Partnerschaftsgesellschaft aufgenommen werden. Einzige Voraussetzung ist, dass er einen freien Beruf ausübt. Ab seinem Eintritt haftet er dann auch für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft.
6. Spezialfall die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
6.1. Historie zur Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Ein Spezialfall der Partnerschaftsgesellschaft ist die Ausgestaltung mit einer beschränkten Berufshaftung. Daher gelten auch sämtliche Bestimmungen des PartGG. Diese Möglichkeit gibt es seit 2013. Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung beruht auf dem § 8 Absatz 4 PartGG. Diese Norm erweitert die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen. Dann haftet den Gläubigern für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur das Gesellschaftsvermögen.
Mit Blick auf die Historie soll die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung eine Alternative zur LLP darstellen. Attraktiv ist die Partnerschaftsgesellschaft insbesondere aufgrund der steuerlichen Behandlung als Personengesellschaft und der dennoch möglichen Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen.
5.2. Berufshaftpflichtversicherung
Erforderlich für die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Berufshaftpflichtversicherung. Diese ist auch bei der Anmeldung der Partnerschaftsgesellschaft beizufügen. Das jeweilige Berufsrecht muss den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zulassen. Beispielsweise für Rechtsanwälte, Architekten oder Ingenieure ist die Möglichkeit des Abschlusses schon vorgesehen. Das Gesetz geht davon aus, dass die Versicherungsunternehmen die entfallende persönliche Haftung ausgleichen. Daher gibt es auch Mindestversicherungen zum Schutz der Gläubiger. Rechtsanwälte haben eine Mindestversicherungssumme von 2,5 Mio. Euro je Versicherungsfall. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hingegen können mit 1 Mio. Euro je Versicherungsfall versichert sein. Wenn unterschiedliche Freiberufler der Partnerschaftsgesellschaft angehören so gelten die strengeren Anforderungen.
Die Haftungsbeschränkung erfordert, dass die Versicherung wirksam abgeschlossen wurde und der Versicherungsschutz im Zeitpunkt der schädigenden Handlung besteht. Wenn der Versicherungsvertrag unwirksam ist, so richtet sich die Haftung nach den allgemeinen Regelung und mithin nach dem § 8 Absatz 1, 2 PartGG.
5.3. Firmenzusatz
Zudem muss die Firma auf die Haftungsbeschränkung hinweisen (abgekürzt mbB). Die Abkürzung mbH darf nicht verwendet werden, da sie den Eindruck einer generellen Haftungsbeschränkung für sämtliche Verbindlichkeiten erweckt und daher irreführend währe. Der Gläubiger könnte entsprechend von der Rechtsverfolgung abgehalten sein. Das Fehlen des Namenszusatzes löst eine Haftung nach allgemeinem Rechtsschein aus. Die entsprechende Firma ist in das Partnerschaftsregister einzutragen.
5.3. Rechtsfolge der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Ist die beschränkte Berufshaftung wirksam, so ist die Haftung für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Daher besteht die gesamtschuldnerische Haftung nicht. Die persönliche Haftung der einzelnen Partner lebt nicht auf, wenn die vorgeschriebene Versicherungssumme erschöpft ist. Im Falle von vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Handeln kommt eine unmittelbare Haftung des einzelnen Partners nach Deliktsrecht in Betracht.
Wichtig ist auch zu erkennen, dass die Haftungsbeschränkung nur gilt, wenn der Mandatsvertrag mit der Partnerschaftsgesellschaft abgeschlossen wurde. Hat ein einzelner Partner den Vertrag mit dem Gläubiger abgeschlossen, so haftet er für die Verbindlichkeit unbeschränkt persönlich.
Die Haftungsbeschränkung gilt nur für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung. Die Haftungsbeschränkung greift daher nicht für Verbindlichkeiten, die keinen konkreten Mandatsbezug aufweisen. Folglich haften die Partner beispielsweise für Kaufverträge, Mietverträge oder Arbeitsverträge.
Rechtsanwälte für Steuerberater Freiberufler
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Personengesellschaften
- Besteuerung von Personengesellschaften nach dem Transparenzprinzip
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Handelsrecht
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