Verfassungsbeschwerde

Steuerrechtsweg zum Bundesverfassungsgericht

Verfassungsbeschwerde – Steuerrechtsweg zum Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet als höchstes nationales Gericht auch über steuerliche Streitigkeiten. Die Verfassungsbeschwerde ist eine Möglichkeit, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Wir erklären, wie die Verfassungsbeschwerde funktioniert, worauf Sie achten müssen und wie sich die Verfassungsbeschwerde zum anderen Verfahren, der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgrenzt.

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Wir erklären die Rechtsmittel im finanzgerichtlichen Verfahren.

Inhaltsverzeichnis


1. Das Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht ist das höchste deutsche Gericht und kann daher auch über Steuerstreitigkeiten entscheiden. Es ist neben dem Parlament und der Regierung die dritte Staatsgewalt. Daher hat das Bundesverfassungsgericht eine sehr besondere Stellung. In der Verfassung ist in dem Artikel 94 GG vorgesehen, dass es ein solches Bundesverfassungsgericht geben muss. Dort ist auch geregelt, wie es organisiert ist.

Der Artikel 93 GG verteilt dem Bundesverfassungsgericht unterschiedliche Aufgaben. In Steuerstreitigkeiten ist zum einen die Verfassungsbeschwerde statthaft, für die das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 93 Nummer 4a GG in Verbindung mit § 94 Absatz 2 BVerfGG zuständig ist. Sie hat eine anderer Qualität als die an die Fachgerichte adressierten Rechtsbehelfe, da den Fachgerichten die rechtsprechende Gewalt zugeschrieben ist. Dies zeigt sich vor allem in einem anderen Prüfungsmaßstab und einer anderen Prüfungsintensität.

Zum anderen kann ein Steuergesetz auch im Wege der konkreten Normenkontrolle überprüft werden. Letzteres Verfahren kann aufgrund von Vorlagebeschlüssen seitens der Finanzgerichte angestrengt werden. Grund dafür ist, dass das Normenkontrollverfahren nicht von dem Steuerpflichtigen betrieben werden muss und er daher auch keine Gerichtskosten dafür trägt. Folglich wird das Normenkontrollverfahren durch einen Beschluss eines Finanzgerichts oder des Bundesfinanzhofs (BFH) eröffnet. Dafür muss das Gericht davon ausgehen, dass der Steuerpflichtige durch ein verfassungswidriges Steuergesetz in seinem Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 GG oder in seinem Eigentumsrecht aus Artikel 14 GG verletzt ist und dies sich in einem rechtswidrigen Steuerbescheid ausgewirkt hat.

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2. Formelle Voraussetzungen der Verfassungsbeschwerde

2.1. Einlegung der Verfassungsbeschwerde

Jeder Bürger darf eigenständig, also ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt, die Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht schriftlich einlegen. Sie müssen die Verfassungsbeschwerde nicht unterschreiben, sollten dies aber tun. Ansonsten prüft das Bundesverfassungsgericht bei Zweifeln zunächst, ob das Schriftstück mit Wissen und Wollen abgesandt wurde. Die Verfassungsbeschwerde können Sie bis zum Abschluss des Verfahrens wieder zurücknehmen. Über die Rücknahme setzt sich das Bundesverfassungsgericht allein dann hinweg, wenn die zu klärende Rechtsfrage allgemeine Bedeutung hat.

Die Verfassungsbeschwerde ist kostenfrei, um jedoch die Überlastung der Gerichte mit Nebensächlichkeiten zu vermeiden, gibt es eine Gebühr, die bis zu einem Betrag von 2.600 € auferlegt werden kann, wenn die Verfassungsbeschwerde Missbrauch im Sinne des Artikel 41 Absatz 2 GG darstellt. Diese ist aber zurückzuerstatten, wenn die Verfassungsbeschwerde begründet ist. Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils einzureichen und zu begründen.

2.2. Begründung der Verfassungsbeschwerde

Der Beschwerdeführer muss die Verfassungsbeschwerde auch schriftlich begründen. Im Rahmen der Begründung muss er dem Bundesverfassungsgericht einen tatsächlich und rechtlich möglichst umfassend aufbereiteten Sachverhalt darlegen. Dabei stellt das Bundesverfassungsgericht aber hohe Anforderungen an eine hinreichend schlüssige und substanziierte Behauptung des Beschwerdeführers. Dazu muss der Beschwerdeführer das in Anspruch genommene Grundrecht genau beschreiben und definieren. Daneben muss er auch vortragen, warum die Auslegung des Grundrechts ergibt, dass er in der konkreten Situation dessen Schutz genießt. Zudem muss er die etwaigen Beweismittel angeben. Im Übrigen legt das Bundesverfassungsgericht eingereichte Beschwerden nach dem Grundsatz der Rechtsschutz gewährenden Auslegung aus.

2.3. Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

Der Steuerpflichtige muss vorerst den einfachen Rechtsweg bestreiten und vor den zuständigen Fachgerichten in allen Instanzen klagen. Erst dann darf er gegen das negative letztinstanzliche Urteil vorgehen.

Eine Verfassungsbeschwerde kann sich jedoch auch gegen ein Gesetz richten. Hinsichtlich Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze gilt, dass der Beschwerdeführer zunächst zumutbaren anderweitigen Rechtsschutz durch die allgemein zuständigen Gerichte erstreben muss. Daher gilt auch dort grundsätzlich der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Es ist aber nicht mehr zumutbar, dass der Betroffene vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde selbst gegen die in Rede stehende Norm verstoßen muss und dadurch Sanktionen in Kauf nehmen muss.

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2.4. Annahmeverfahren

Die Verfassungsbeschwerde bedarf eines Annahmeverfahrens, welche zwingende Voraussetzung dafür ist, dass die Verfassungsbeschwerde überhaupt geprüft wird. Daher erfolgt die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit erst nachdem die Verfassungsbeschwerde förmlich angenommen wurde. Theoretisch sind das Annahmeverfahren und die tatsächliche Prüfung der Verfassungsbeschwerde zu trennen. Praktisch lässt sich dies aber nicht durchhalten, da der Beschwerdeführer die Zulässigkeit und Begründetheit seines Antrags hinreichend dargestellt haben muss. Gründe zur Annahme der Verfassungsbeschwerde sind die grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung oder der schwere Nachteil in Folge der Versagung der Verfassungsbeschwerde.

Die Sache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die verfassungsrechtliche Rechtsfrage nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantwortet werden kann und noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt wurde. Jedoch sind die grundsätzliche Bedeutung zur Zulassung eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof und dergleichen zur Zulassung vor dem Bundesverfassungsgericht klar zu trennen. Dabei sind vor allem die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts und das Bestreben zu dessen Entlastung zu berücksichtigen.

Der andere Annahmegrund erfordert, dass dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung ein besonderer Nachteil entsteht oder die Verletzung des Grundrechts oder grundrechtgleichen Rechts ein besonderes Gewicht hat. Dazu bedarf es einer existenziellen Betroffenheit des Beschwerdeführers, welche sich aus dem Gegenstand der angegriffenen Entscheidung oder aus der ihr folgenden Belastung ergeben kann. Diese kann sich aus dem Gegenstand der angegriffenen Entscheidung unmittelbar oder aus der aus ihr folgenden Belastung ergeben.

Im Ergebnis lässt sich aber nicht abstreiten, dass das Annahmeverfahren sehr schwammig ausgestaltet ist und sich tatsächlich an den Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde orientiert. Daher soll die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis nur zur Entscheidung angenommen werden, wenn sie voraussichtlich Erfolg haben wird.

3. Mündliche Verhandlung

3.1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein konkretes staatliches Handeln also einen bestimmten Akt. Dies kann ein Gesetz, ein Gerichtsurteil oder eine Unterlassung sein. Im Steuerrecht wendet sich der Beschwerdeführer in der Regel gegen einen rechtswidrigen Steuerbescheid, welcher aber zugleich auch eine Grundrechtsverletzung bedeuten muss. Der Beschwerdeführer muss im Rahmen der Verfassungsbeschwerde darlegen, in seinem Grundrecht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt zu sein. Hier führt der Beschwerdeführer einer Steuerstreitigkeit regelmäßig den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 GG oder eine Eigentumsverletzung im Sinne des Artikel 14 GG an.

3.2.Prüfungsdichte des Bundesverfassungsgerichts

Das Grundgesetz hat die Rechtsprechung grundsätzlich den Fachgerichten zugerechnet. Diese prüfen daher jegliche Rechtsbeeinträchtigungen. Jede fehlerhafte Gerichtsentscheidung greift aber in ein Grundrecht ein. Jedoch ist die Prüfung grundsätzlich den Fachgerichten zugeschrieben. Allein, wenn weitere Voraussetzungen hinzutreten prüft das Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt sich daher sich auf Rechtsverletzungen besonders gewichtiger Natur oder existentieller Betroffenheit. Jedoch können auch Beeinträchtigungen, die diese Anforderungen nicht erfüllen für den betroffenen Bürger besonders bedeutsam sein.  Jedoch kommt in diesen Fällen eine weitere Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht in Frage. Daher müssen die Fachgerichte alle entscheidungserheblichen Rechtsverletzungen richterlich prüfen.

Vor dem Bundesverfassungsgericht können Sie in der mündlichen Verhandlung gemäß § 22 BVerfGG nur durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Zu dieser kommt es in jedem Fall, außer die Beteiligten verzichten darauf einstimmig. Jedoch darf jeder Bürger die Verfassungsbeschwerde wie dargelegt eigenständig also ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt schriftlich einlegen.

4. Abschluss der Verfassungsbeschwerde

4.1. Ausspruch des Bundesverfassungsgerichts

Das Urteil einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde muss zeigen, welche Norm des Grundgesetzes durch welche staatliche Maßnahme verletzt worden ist. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil, so hebt das Bundesverfassungsgericht dieses auf. Hingegen erklärt das Bundesverfassungsgericht, bei einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, das Gesetz für nichtig beziehungsweise für mit dem Grundgesetz unvereinbar.

4.2. Nichtigkeit eines Gesetzes

Dabei wirkt der Nichtigkeitsausspruch eines Gesetzes in die Vergangenheit zurück und bewirkt, dass die Norm für die Zukunft nicht mehr anwendbar ist. Jedoch gilt dies nicht für bestandskräftige Entscheidungen. Wenn eine Norm gegen den Gleichheitssatz verstößt kann das Bundesverfassungsgericht dieses für nichtig erklären. So lässt es dem Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum zu entscheiden, alle oder keinen zu belasten beziehungsweise zu begünstigen.

4.3. Fortwirken eines verfassungswidrigen Gesetzes

Hingegen kann ein mit dem Grundgesetz unvereinbares Gesetz noch für eine Übergangszeit fortwirken. Diese Möglichkeit nimmt das Bundesverfassungsgericht dann wahr, wenn die Nichtigkeit des Gesetzes zu einem Zustand führen würde, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre, als das Fortbestehen des verfassungswidrigen Gesetzes. Dadurch soll den Erfordernissen des Gemeinwohls und insbesondere der Haushaltsplanung aus staatlicher und privater Sicht gerecht werden.

Überdies hält das Bundesverfassungsgericht zuweilen das Gesetz aufrecht, erlegt ihm aber eine Vollstreckungssperre beziehungsweise ein Anwendungsverbot. Jedoch muss der Gesetzgeber dann unverzüglich eine verfassungsmäßige Rechtslage schaffen. Daher können ab Verkündung des Urteils keine neuen rechtswidrigen Steuerbescheide ergehen. Indes bleiben bereits bekannt gegebene Steuerbescheide vorläufig bestehen, dürfen aber nicht vollstreckt werden.

Daneben kann das Bundesverfassungsgericht auch die Weitergeltung anordnen. Dann wirkt für verfassungswidrig erklärtes Recht vorläufig für die Zukunft fort. Dabei nennt das Bundesverfassungsgericht manchmal auch genau Termine. Dieser Ausspruch ist umstritten, stellt aber momentan den gebräuchlisten dar. Dies sollte der Kläger vor allem im finanzgerichtlichen Prozess beachten.

4.4. Bindungswirkung der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde

Zunächst entfaltet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bindungswirkung im Hinblick auf das Bundesverfassungsgericht. Folglich müssen sich alle beiden Senate des Bundesverfassungsgericht an die Entscheidung halten, obwohl nur einer über die Sache entschieden hat. Überdies sind auch die anderen Gericht und die Behörden ab dem Ergehen der Entscheidung an diese gebunden.

Einzig und allein beim Bundesverfassungsgericht ist es aber möglich, dass Entscheidungen auch mit Angabe des Stimmverhältnisses innerhalb des Senats und mit einem abweichenden Votum, sogenanntes Sondervotum, veröffentlicht werden dürfen.

5. Fazit

Bevor wir für unsere Mandanten Verfassungsbeschwerde einreichen, prüfen wir genau, ob dessen Voraussetzungen vorliegen. Sollten wir von der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ausgehen, so legen wir unsere entsprechenden Argumente genau vor dem Finanzgericht dar, um eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht anzuregen. Diese ist für unsere Mandanten kostengünstiger. Erst dann legen wir Verfassungsbeschwerde ein. Wenn wir Sie diesbezüglich beraten sollen, so kontaktieren Sie uns sehr gern über das Kontaktformular.


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