Kryptowährungen im Insolvenzverfahren – Ermittlung, Verwertung, Zwangsvollstreckung
Das Insolvenzverfahren soll gemäß § 1 Satz 1 InsO die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung getroffen wird. Daher ist Aufgabe des Insolvenzverwalters, die Insolvenzmasse gemäß § 148 Absatz 1 InsO in Besitz und Verwaltung zu nehmen und zu verwerten. Dann stellt sich aber die Frage, wie mit Kryptowährungen im Insolvenzverfahren umzugehen ist. Dabei stellen sich gewisse Probleme. Diesen geht der Beitrag nach.
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Datum |
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Kryptowährungen im Insolvenzverfahren – Ermittlung Verwertung Zwangsvollstreckung (dieser Beitrag) |
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Inhaltsverzeichnis
1. Kryptowährungen im Insolvenzverfahren: Überblick
In Folge der Corona-Krise kam es zu immer mehr Insolvenzverfahren. Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines insolventen Schuldners zu befriedigen. Dabei enthält die Insolvenzmasse nicht nur körperliche Gegenstände und Forderungen klassischer Art. Vielmehr umfasst die Insolvenzmasse gemäß § 35 Absatz 1 InsO das gesamte Vermögen. Deswegen gibt es mittlerweile auch Kryptowährungen im Insolvenzverfahren. Dessen Vermögenswert muss der Insolvenzverwalter dann ermitteln und verwerten. Das birgt schon einzelne Probleme.
Darüber hinaus kann es dazu kommen, dass Ansprüche des Schuldners gegen Dritte aus Kryptowährungen nicht erfüllt werden. Dann muss der Insolvenzverwalter, gegebenenfalls nach dem er einen Vollstreckungstitel erlangt hat, bei dem Drittschuldner vollstrecken. Auch hier sind die Eigenheiten von Kryptowährungen zu beachten. Folglich führen Kryptowährungen nicht nur im Steuerrecht sondern auch im Insolvenzrecht zu Problemen. Diese klären wir folgend.
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2. Kryptowährungen in der Zwangsvollstreckung
2.1. Kryptowährungen ohne Emittenten
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens kann es sein, dass der Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Herausgabe einer Kryptowährung hat, der Dritte diese aber nicht herausgibt. Dann kann es dazu kommen, dass der Insolvenzverwalter bei dem Dritten vollstrecken muss. Dabei sind natürlich die Eigenheiten von Kryptowährungen zu beachten. Kryptowährungen bezeichnen einen Vielzahl von unterschiedlichen Zahlungsmethoden, die ohne eine klassische Bank funktionieren. Dabei gibt es Kryptowährung, die keinen Emittenten haben, wie zum Beispiel Bitcoins. In diesem Fall gibt es keine zentrale Stelle gegenüber der eine Forderung besteht.
Da Bitcoins keine körperlichen Gegenstände sind, scheidet eine Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher ohnehin aus. Es bleibt somit die Pfändung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Zuständig ist somit nicht der Gerichtsvollzieher, sondern gemäß § 828 Absatz 1 ZPO das Vollstreckungsgericht. Da es aber keinen Emittenten gibt scheidet eine Zustellung an diesen aus. Folglich ist gemäß § 857 Absatz 2 ZPO die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Drittschuldner das Gebot zugestellt ist, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten.
2.2. Kryptowährungen mit Emittenten
Bei Utility Token oder Investment Token hingegen gibt es einen Emittenten. Die Pfändung erfolgt daher durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Hier aber, anders bei Kryptowährungen ohne Emittenten, mit dem Emittenten als Drittschuldner. Auch in diesem Fall ist gemäß § 828 Absatz 1 ZPO das Vollstreckungsgericht zuständig.
3. Kryptowährungen im Insolvenzverfahren
3.1. Kryptowährungen im Insolvenzverfahren Teil der Insolvenzmasse
Doch auch der Insolvenzschuldner selbst kann Kryptowährungen besitzen, welche dann im Insolvenzverfahren zu beachten sind. Im Rahmen der Insolvenzmasse wird gemäß § 35 InsO zwischen der Ist-Masse und der Soll-Masse unterschieden. Die Ist-Masse ist das Vermögen, dass der Insolvenzverwalter auffindet. Die Soll-Masse hingegen ist das Vermögen, dass den Gläubigern der Insolvenzmasse als Haftungsmasse zur Verfügung steht.
Dementsprechend stellt sich die Frage, ob Kryptowährungen überhaupt zur Insolvenzmasse gehören. Sie stellen zunächst keine Persönlichkeitsrechte oder im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung unpfändbare Gegenstände dar, die nicht der Insolvenzmasse unterliegen. Aber auch Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht, erforderlich sind, sind dem Insolvenzverfahren ausgenommen. Kryptowährungen unterfallen jedoch keiner dieser Gruppe, da mit ihnen keine persönlichen Leistungen erbracht werden. Daher sind Kryptowährungen im Insolvenzverfahren der Insolvenzmasse zuzurechnen. Folglich kann der Insolvenzverwalter sie verwerten und zur Befriedigung der Gläubiger nutzen.
3.2. Ermittlung von Kryptowährungen im Insolvenzverfahren
Irgendwie müssen die Kryptowährungen im Insolvenzverfahren aber auch entdeckt werden. Das ist die Aufgabe des Insolvenzverwalters. Um diese Vermögenswerte zu ermitteln, muss er zunächst alle Erkenntnisquellen ausschöpfen. Dabei ist der Insolvenzschuldner zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet. Daher muss er Auskunft über seine Vermögensverhältnisse geben, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein könnten. Die Auskunftspflicht reicht folglich nur soweit, wie es zur Ermittlung und Prüfung von potentiellen Massegegenständen erforderlich ist. Dazu gehört aber beispielsweise auch Vermögen im Ausland und natürlich die Kryptowährungen. Daneben muss der Insolvenzschuldner aber auch über Unterlagen Auskunft geben, die der Insolvenzverwalter zu Anfertigung der Steuererklärung des Insolvenzschuldners benötigt. Auch Kryptowährungen unterliegen der Einkommensteuer, sodass der Insolvenzverwalter gemäß § 155 InsO in Verbindung mit §§ 34, 69 AO haftungsbewährt verpflichtet ist, diese steuerlichen Angelegenheiten des Insolvenzschuldners zu erledigen.
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3.2.1. Eidesstaatliche Versicherung
Auch zur Sicherstellung wahrheitsgemäßer Auskünfte über Kryptowährungen im Insolvenzverfahren gelten die Zwangsmittel des § 98 InsO, wie die eidesstaatliche Versicherung, die Zwangsvorführung oder die Haftandrohung. Bei einer eidesstaatlichen Versicherung hat der Schuldner hat der Schuldner die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Aussage an Eides statt zu versichern. Die eidesstaatliche Versicherung erfolgt auf Anordnung des Gerichts. Dazu bedarf es der Notwendigkeit einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Aussage des Schuldners, aber nicht des Verdachtes einer wahrheitswidrigen Aussage.
3.2.2. Zwangsvorführung und Haft
Gemäß § 98 Absatz 2 InsO kann das Gericht den Insolvenzschuldner zwangsweise vorführen und nach Anordnung in Haft nehmen lassen. Dazu muss der Schuldner eine eidesstaatliche Versicherung verweigert oder die Mitwirkung unterlassen haben, beziehungsweise sich durch durch Vorbereitung einer Flucht der Erfüllung seinen Auskunftspflichten oder Mitwirkungspflichten entziehen wollen. Die Haftdauer darf aber einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten. Der Erlass des Haftbefehls kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
3.3. Verwertung von Kryptowährungen im Insolvenzverfahren
Bevor Kryptowährungen in die Gesamtmasse mit einfließen können, müssen sie aber zunächst auch verwertet werden. Das geschieht durch ihren Verkauf. Verkauft werden Kryptowährungen auf speziellen online Plattformen oder beispielsweise der Bitcoin-Börse. Bei Bitcoin-Börsen werden die Bitcoins direkt an den Anbieter der Börse verkauft. Dazu ist ein Benutzerkonto erforderlich. Im Anschluss wird der Verkaufspreis überwiesen. Das kann in der Regel kurzfristig geschehen und läuft schnell ab. Der Insolvenzverwalter muss sich lediglich ein Konto auf der Bitcoin-Börse einrichten.
Auf anderen Börsen-Marktplätzen hingegen erfolgt der Verkauf unter registrierten Nutzern und nicht zu den Anbietern der Börse. Dabei liegt zwischen Angebot und Zahlung meist ein größerer Zeitraum. Deswegen kann der Kurs stark schwanken. Der Insolvenzverwalter kann zudem die Auszahlung des Betrages von dem Käufer nicht eigenständig verlangen, sondern bedarf der Mithilfe des Insolvenzschuldners. Dieser muss dem Insolvenzverwalter zunächst Zugang zu seiner Wallet verschaffen. Dann kann ein Verkaufsangebot erstellt und zwischen verschiedenen Kaufangeboten gewählt werden. So kann der Insolvenzverwalter zwar das wirtschaftlich vorteilhafteste Angebot auswählen. Es solches Verfahren ist aber langwieriger.
Daneben gibt es auch die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs. Dabei werden die Zugangsdaten zu den Wallets gegen Entgelt übertragen. Dazu bedarf es keiner Registrierung und es fallen keine Transaktionsgebühren an.
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3.4. Problem: schwankende Kurse bei Kryptowährungen im Insolvenzverfahren
Problematisch sind bei Kryptowährungen im Insolvenzverfahren die schwankenden Kurse. Trotz schwankenden Kursen ist der Insolvenzverwalter gemäß § 159 InsO zu einer schnellen Verwertung verpflichtet. Demgegenüber soll er gemäß § 1 Satz 1 InsO die bestmögliche Gläubigerbefriedigung erreichen. Dementsprechend muss der Insolvenzverwalter den bestmöglichsten Zeitpunkt zum Verkauf finden. Folglich sollte der Insolvenzverwalter auch abwarten, ob sich ein gefallener Kurs wieder einpendelt. Den Insolvenzverwalter trifft daher eine schwere Aufgabe.
4. Fazit: Eigenheiten bei Kryptowährungen im Insolvenzverfahren
Kryptowährungen im Insolvenzverfahren stellen sich, insbesondere im Rahmen der Ermittlung als problematisch heraus. Dabei muss der Insolvenzschuldner vor allem seiner Mitwirkungspflicht genügen. Auch das Gegenüber von schneller Durchführung des Ermittlungsverfahrens und der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger bereitet Probleme. Bei der Verwertung ist zwischen den einzelnen Verkaufsplattformen zu unterscheiden. Dabei haben die einzelnen Verkaufsplattformen sowohl Vorteile, als auch Nachteile.
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