Durchgriffshaftung

Risiken für GmbH-Gesellschafter

Durchgriffshaftung auf GmbH-Gesellschafter

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bietet als Kapitalgesellschaft insbesondere einen wesentlichen Vorteil gegenüber Personenunternehmen, nämlich den Ausschluss der privaten Haftung durch den GmbH-Gesellschafter. Jedoch gibt es einige Ausnahmefälle, in denen eine Durchgriffshaftung auf einen GmbH-Gesellschafter trotzdem prinzipiell möglich ist. Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings sehr streng. Sie bestehen, wenn eine Unterkapitalisierung, eine Vermögensvermischung, eine Sphärenvermischung, ein Rechtsform- oder Institutionsmissbrauch oder ein existenzvernichtender Eingriff vorliegt. Doch manche dieser Voraussetzungen sind in der Rechtsprechung zum Teil stark umstritten.

Aufgrund der Praxisrelevanz haben wir zusammen mit der FOM Hochschule nachfolgenden Beitrag angefertigt. Die Ausarbeitung wurde von Simon David Klein nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Betreuung von FOM-Dozent Christoph Juhn LL.M./StB erstellt.

poster

Unser Video: Geschäftsführergehalt

In diesem Video erklären wir, wie hoch Sie das Geschäftsführergehalt optimal ansetzen, um die Steuerbelastung deutlich zu reduzieren.

Inhaltsverzeichnis


1. Einleitung

Fast alle wesentlichen wirtschaftlichen Betätigungen in Deutschland werden in Form einer Gesellschaft durchgeführt. Die GmbH ist dabei mit knapp 530.000 existierenden Gesellschaften die am häufigsten gewählte Rechtsform für Unternehmen in Deutschland. Im Vergleich dazu firmieren nur ca. 30.000 bis 40.000 Unternehmen in der Rechtsform der OHG oder KG, 140.000 als GmbH & Co. KGs und nur ca. 7.000 Unternehmen als Aktiengesellschaften.[1] Eine der Motivationen bei der Entscheidung über die Wahl der richtigen Rechtsform, ist die Hauptcharakteristik und das Privileg der Kapitalgesellschaften: Das Abschirmen der Gesellschafter vor der Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. So ist § 13 Abs. 2 GmbHG ausdrücklich normiert, dass für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Reicht das Gesellschaftsvermögen für die Zahlung der Gesellschaftsschulden nicht aus, besteht im Regelfall keine Haftung des Gesellschafters mit seinem Privatvermögen.

In der vorliegenden Arbeit soll verdeutlicht werden, unter welchen besonderen Voraussetzungen ein Haftungsdurchgriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter einer GmbH möglich ist.

2. Grundlagen der Durchgriffshaftung

Die beschriebene Trennung von Gesellschaftsvermögen einerseits und Gesellschaftervermögen andererseits wird in der Literatur als das Trennungsprinzip bezeichnet. Im Falle der Durchgriffshaftung wird das Trennungsprinzip durchbrochen. Es ist zwischen den folgenden Arten der Durchgriffshaftung zu unterscheiden.

2.1. Unechte Durchgriffshaftung

In der Praxis spielen insbesondere vertragliche Haftungsvereinbarungen gegenüber institutionellen Kreditgebern eine Rolle, da diese das Gesellschaftsvermögen häufig nicht als ausreichende Haftungsmasse ansehen. In Form von Bürgschaften, Garantien und Schuldbeitritten werden daher Mithaftung oder Ausfallhaftung der Gesellschafter gefordert.[2] In den letzten Jahrzehnten hat sich auch die Patronatserklärung als weiteres Sicherungsmittel etabliert. Diesen Haftungskonstellationen ist allen gemeinsam, dass das Risiko durch eine Übernahme der persönlichen Haftung einer individuellen vertraglichen Vereinbarung abhängig ist und daher partiell kontrollierbar ist.[3] Diese vertraglichen oder quasivertraglichen Haftungsgrundlagen werden nachfolgend nicht näher betrachtet, da sie dem thematischen Rahmen nicht gerecht würden.

2.2. Echte Durchgriffshaftung

Die echte Durchgriffshaftung ist nicht gesetzlich geregelt, vielmehr wurden von der Rechtsprechung und juristischer Literatur spezielle Fallgruppen entwickelt, in denen eine Durchgriffshaftung in Betracht kommt. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann es zu einer Durchgriffshaftung kommen, in denen die Gesellschafter einer GmbH (einzeln- oder auch gesamtschuldnerisch) persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar gemacht werden und sich auf das Haftungsprivileg nicht stützen können. Das Trennungsprinzip wird dabei durchbrochen. Die Rechtsprechung zeigte sich in der Vergangenheit mit der Bejahung einer Durchgriffshaftung jedoch als äußerst zurückhaltend.[4] Als Begründung wird in verschiedenen Urteilen aufgeführt, dass über die Rechtsform einer juristischen Person „nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden dürfte.“[5]

Auch wenn die Literatur zahlreiche dogmatische und auch plausible Ansätze für die Begründung einer Durchgriffshaftung entwickelt hat, nimmt die Rechtsprechung wie oben angedeutet nur in extremem Ausnahmesituationen eine Durchgriffshaftung an.

Nach der Missbrauchs- und Normzwecklehre kann die Verwendung der GmbH als Rechtform in bestimmten Konstellationen bereits rechtsmissbräuchlich sein, bzw. die Berufung des Gesellschafters auf das Haftungsprivileg im Einzelfall den Geboten von Treu und Glauben zuwiderlaufen. Hierbei knüpft die Theorie auf die Auslegung des § 13 Abs. 2 GmbHG, die in Zusammenhang mit den Kapitalerhaltungsvorschriften gesehen werden muss. Eine Berufung auf das Haftungsprivileg sei nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen von dem Gesellschafter auch die sonstigen Vorschriften des GmbH-Rechts respektiert würden. Nach dieser Haftungstheorie lässt es sich vertreten, dass ein Gesellschafter das Haftungsprivileg nicht verdient habe, wenn die einschlägigen Vorschriften einer ordnungsgemäßen Kapitalausstattung einer Gesellschaft missachtet wurden.[6]

Von dieser Haftungstheorie hat die Rechtsprechung weitestgehend Abstand genommen.[7] Die Rechtsprechung stützt grundsätzlich nunmehr einen Durchgriff auf das Privatmögen der Gesellschafter auf die Erfüllung einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung durch den Gesellschafter gemäß § 826 BGB. Der BGH hat somit keine gesellschaftsrechtlichen Anspruchsgrundlagen entwickelt, sondern fußt den Durchgriff auf das Deliktrecht der unerlaubten Handlungen.[8] Zuvor hatte der BGH abweichend davon das Haftungskonzept des Missbrauchs der Rechtform als Durchgriffsaußenhaftung vertreten. Diese Rechtsauffassung wurde mit dem Trihotel-Urteil[9] verworfen, um Ungereimtheiten nach der älteren Rechtsprechung zu vermeiden. Der Begriff der Durchgriffshaftung wird weiterhin vom BGH verwendet, auch wenn der Durchgriff auf die Gesellschafter nicht mittelbar von den Gläubigern, sondern von der GmbH erfolgt.[10] Seit diesem Urteil ist das Haftungskonzept als Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft aus § 826 BGB ausgestattet, die gegenüber den Erstattungsansprüchen aus §§ 30, 31 GmbHG nicht subsidiär ist. Allerdings hält der BGH in Fällen der Vermögensvermischung sowie in speziellen Sonderfällen eines existenzvernichtenden Eingriffs die Außenhaftung weiterhin für zulässig.[11] Die typischen Fallgruppen werden im nachfolgendem Hauptteil betrachtet.

image

Haben Sie Fragen zur Durchgriffshaftung auf GmbH-Gesellschafter?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Fallgruppen der Durchgriffshaftung

Als typische Fallgruppen der echten Durchgriffshaftung werden die Unterkapitalisierung, Vermögensvermischung, Sphärenvermischung, Institutionsmissbrauch und der Existenz vernichtende Eingriff gesehen. Nachfolgend werden die einzelnen Fallkonstellationen erörtert.

3.1. Unterkapitalisierung

Die in der Literatur wohl am umstrittenste Fallgruppe der Durchgriffshaftung ist die Fallgruppe der Unterkapitalisierung. Diese sei anzunehmen, wenn die GmbH nicht mit dem zur Betriebsführung nötigen Stammkapital ausgestattet wird. Die Ausstattung der GmbH mit Stammkapital sei für den vorgesehenen Betriebszweck völlig unzureichend.[12] Die Terminologie ist jedoch in der Literatur nicht immer einheitlich. Dogmatische Ansätze, die entwickelt wurden, zielen, wie auch in den anderen Fallgruppen darauf ab, dass das Haftungsprivileg gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG in einem engen Sachzusammenhang mit den Vorschriften über die Kapitalaufbringung, der Kapitalhöhe und der Kapitalerhaltung gesehen werden muss. Das Haftungsprivileg sei nicht verdient, wenn die einschlägigen Vorschriften nicht eingehalten werden. Dieser Haftungstheorie ist die Rechtsprechung nicht konsequent gefolgt. So ist eindeutig ablehnend das BGH-Urteil vom 04.05.1977, VIII ZR 298/75, eher zustimmend das Urteil vom BAG, Urteil von 10.02.1999, 5 AZR 677/97, bejahend das Bundessozialgericht im Urteil vom 07.12.1983, 7 RAr 20/82, wobei allerdings die Unterkapitalisierungshaftung nicht für die Entscheidung tragende Anspruchsgrundlage war und später wieder im Urteil vom Bundessozialgericht vom 29.10.1997, 7 RAR 80/96 relativiert wurde. Schon die Unklarheit des Begriffs sowie der Voraussetzungen würden dagegen sprechen, eine Mindestkapitalisierung vorzuschreiben.[13] Selbst in jüngeren Urteilen lässt der BGH offen, unter welchen konkreten Voraussetzungen der Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB den Haftungsdurchgriff auf den Gesellschafter rechtfertigt.[14]

Spätestens seit der Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts im Rahmen der Gesetzesänderung durch das MoMiG[15] ist diese Fallgruppe in der Literatur höchst umstritten. Auch vor dem Hintergrund der Einführung der UG als Sonderform der GmbH mit einem zulässigen Mindestkapital von nur einem Euro würde objektiv betrachtet für jeden erdenklichen Geschäftszweck eine Unterkapitalisierung in Frage kommen.

Die Literatur teil die Unterkapitalisierung in verschiedene Untergruppen ein: Es wird zwischen der materiellen Unterkapitalisierung (insgesamt unzureichendes Stammkapital) einerseits und der nominellen Unterkapitalisierung (unzureichendes Stammkapital) andererseits unterschieden: Die materielle Unterkapitalisierung kennzeichnet sich durch das völlige Ausbleiben notwendiger Finanzmittel. Es erfolgt häufig eine Unterteilung in vier verschiedene Formen: Die anfängliche, nachträgliche, einfache und qualifizierte materielle Unterkapitalisierung. Die anfängliche Unterkapitalisierung liegt vor, wenn bereits zur Geschäftsaufnahme das erforderliche Eigenkapital fehlt und deshalb von Beginn an eine negative Fortführungsprognose anzunehmen sei. Die nachträgliche Unterkapitalisierung ist gegeben, wenn dieser Zustand infolge von Verlusten oder Entnahmen oder gar infolge einer Geschäftsausweitung eintritt. Einfache und qualifizierte Unterkapitalisierung unterscheiden sich im Hinblick auf das Ausmaß und die Evidenz der Unterkapitalisierung. Die qualifizierte Unterkapitalisierung ist anzunehmen, wenn die Ausstattung der GmbH mit finanziellen Mittel „eindeutig und für Insider klar erkennbar unzureichend ist“.[16]

Eine nominelle Unterkapitalisierung hingegen soll in den Fällen vorliegen, in denen der Gesellschafter einer GmbH das notwendige Stammkapital der Gesellschaft nicht in Form von Eigenkapital, sondern als Darlehen oder vergleichbarer Gesellschafterverbindlichkeiten zur Verfügung stellt. An dem nachfolgenden Beispiel werden die Chancen eines Gläubigers für einen Haftungsdurchgriff wegen Unterkapitalisierung erörtert.

Beispiel „Öltanker“: Der Unternehmer S ist alleiniger Anteilseigner einer GmbH, die ein Stammkapital von 25.000 € hat. Als Geschäftsführer ist der C eingesetzt. Die GmbH hält eine Tankerflotte mit sechs Super-Öltankern, die einen Zeitwert von 30 Mio. € haben. Ein Schiff, welches Öl vom Käufer K geladen hat, havariert auf hoher See und die Ladung geht in Folge dessen vollständig verloren. Die Ladung war bereits im Vorfeld von dem K bezahlt worden, durch einen Fehler der Geschäftsführung wurde jedoch die Ladung nicht versichert. S stellt Insolvenzantrag. Der Käufer K fordert den vollen Kaufpreis von S zurück und meint, der S sei deshalb persönlich verpflichtet, weil seine GmbH, die mit derart hohen Werten umgeht, absolut unzureichend mit einem Stammkapital von 25.000 € ausgestattet sei. Der S weist alle Ansprüche gegen Ihn persönlich zurück.[17]

Der Gesetzgeber schreibt in § 5 Abs. 1 GmbHG vor, dass „[d]as Stammkapital der Gesellschaft [..] mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen [muss].“ Darüber hinaus gibt der Gesetzgeber keine Vorgaben, wie bzw. in welcher Höhe der Gesellschafter den Geschäftsbetrieb zu finanzieren hat. Vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung sind die Chancen des K gering, den S für den entstandenen Schaden mit seiner Argumentation persönlich haftbar zu machen. Bisher wurde in der Rechtsprechung abgelehnt, dass der alleinige Umstand, dass eine GmbH mit einem unzureichenden Stammkapital ausgestattet sei, als Tatbestand für eine Durchgriffshaftung wegen Unterkapitalisierung gesehen werden kann. Der BGH entwickelte in einem Urteil von 1977 den amtlichen Leitsatz: „Der Umstand, daß eine GmbH, deren Alleingesellschafterin ebenfalls eine juristische Person ist, mit einem Stammkapital ausgestattet ist, das außer Verhältnis zu ihrem satzungsmäßigen Zweck steht [Unterkapitalisierung], rechtfertigt weder für sich allein, noch dann ohne weiteres einen Haftungsdurchgriff ihrer Gläubiger gegen die Alleingesellschafterin, wenn die GmbH finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in diese eingegliedert ist.“[18] Die Möglichkeit eines Haftungsdurchgriffs auf den Geschäftsführer C wegen seines Versäumnis, eine Versicherung für den Transport abzuschließen, wird in dieser Arbeit nicht betrachtet.

3.2. Vermögensvermischung

Bei der Vermögensvermischung handelt es sich um eine Verhaltens-, nicht um eine Zustandshaftung. Dem Gesellschafter wird dabei vorgeworfen, dass er die Vermögenssphäre der Gesellschaft mit seiner eigenen so durcheinandergebracht hat, sodass sich objektiv nicht mehr erkennen lässt, was zum Privatvermögen des Gesellschafters und was zum Gesellschaftsvermögen gehört. Dieser Haftungsfall ist in der Literatur nicht unumstritten. Im BGH Urteil vom 14.11.2005[19] hat die Rechtsprechung einen Durchgriff eines Insolvenzverwalters einer GmbH für die Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 128 HGB analog) wegen Vermögensvermischung ermöglicht. Wenn die Vermögensvermischung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter ein solches Ausmaß erreicht, dass eine sinnvolle Abgrenzung beider Bereiche nicht mehr möglich ist, können Teile des Vermögens des Gesellschafters haftungsmäßig dem Vermögen der Gesellschaft zugeschlagen werden. In dem Urteil wurde klargestellt, dass zur Erfüllung des Tatbestandes der Vermögensvermischung nicht schon das Fehlen einer Doppelten Buchführung reiche, solange sich die Vermögenszuflüsse und –abflüsse sowie die Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen der Gesellschafter noch aufgrund sonstiger vorhandener Unterlagen nachvollziehen lassen. Die Darlegungs- und -beweispflicht für das Vorliegen einer unkontrollierbaren Vermischung des Gesellschafts- mit dem Privatvermögen der Gesellschafter hat im Grundsatz der klagende Insolvenzverwalter, den Gesellschafter trifft aber eine sekundäre Darlegungslast für das Gegenteil.[20] Indizien, die auf eine Vermögensvermischung hindeuten sind bespielweise, dass kein Personal vorhanden ist, das in der Lage ist, eine ordnungsgemäße Buchhaltung zu führen, dazu keine externe Hilfe in Anspruch nimmt oder Bilanzen erst gar nicht erstellt.[21]

Die Literatur kritisiert, dass es unsystematisch sei, daran eine Gesellschafterhaftung anzuknüpfen, da für die Buchhaltung der Gesellschaft grundsätzlich der Geschäftsführer gemäß § 41 GmbHG zuständig ist. Es wird nahegelegt, stattdessen den Geschäftsführer deliktisch über Anspruchsgrundlagen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 41 GmbHG in Haftung zu nehmen.[22] Stattdessen wird als Anspruchsgrundlage für die Haftung § 128 HGB (analog) herangezogen.[23]

Der BGH hat in einem Urteil entschieden, dass der Durchgriff wegen Vermögensvermischung nicht den einflusslosen Minderheitsgesellschafter treffen kann, selbst wenn dieser Geschäftsführer ist, da dieser es in der Regel nicht in der Hand hat, dass eine sorgfältige Abgrenzung der Vermögensphären gewährleistet ist.[24] In der Literatur wird zudem diskutiert, dass, wenn der Minderheitsgesellschafter zusätzlich in der Rolle als Geschäftsführer der Gesellschaft agiert, dafür Sorge tragen muss, dass die Vermögensverhältnisse der GmbH geordnet sind, sodass ihn als Minderheitsgesellschafter wegen der besonderen unternehmerischen Stellung dann doch wieder eine Durchgriffshaftung wegen Vermögensvermischung treffen sollte.[25] Festzuhalten bleibt noch abschließend, dass in der Insolvenz der Gesellschaft nicht jeder Gläubiger selbst klagen kann, sondern der Anspruch vom Insolvenzverwalter gemäß § 93 InsO durchgesetzt werden muss.[26]

3.3. Haftung wegen Sphärenvermischung

Ein weiterer, ähnlich gelagerter Fall, der eine Durchgriffshaftung rechtfertigen kann, ist die sogenannte Sphärenvermischung auf organisatorischer Ebene. Die persönliche Haftung ergibt sich hierbei aus der Rechtsscheinüberlegung. Erweckt der Gesellschafter Dritten gegenüber zurechenbar den Eindruck, für die GmbH, deren Gesellschafter er ist, persönlich einzustehen, kommt eine Durchgriffshaftung für diesen Anschein in Betracht. Tritt beispielsweise ein einzelkaufmännisches Unternehmen des Gesellschafters und seine GmbH mit demselben Personal unter derselben Adresse in denselben Geschäftsräumen auf und macht der Betroffene seinen Willen, für einen bestimmten Rechtsträger zu handeln, dort nicht hinreichend deutlich, so kann er persönlich verpflichtet werden.[27]

3.4. Rechtsform- und Institutionsmissbrauch

Von einem Institutionsmissbrauch wird gesprochen, wenn die GmbH missbräuchlich dafür vorgeschoben wird, um Gläubiger zu schädigen. In der Literatur wird diskutiert, ob für diese Konstellation eine eigene Anspruchsgrundlage überhaupt benötigt wird, oder ob die allgemeinen Norm des § 826 BGB für einen Anspruch bereits ausreichtDer Paragraph BGB besagt, „Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.“ Wie schon in den anderen Haftungstatbeständen erläutert, sind Verurteilung deshalb selten, weil sich die Voraussetzungen dafür in der Praxis schwer nachweisen lassen.

Der Institutionsmissbrauch soll an folgendem Bespiel weiter verdeutlich werden, in dem es offensichtlich ist, dass die Gesellschaft lediglich zu dem Zweck gegründet wurde, Gläubiger zu schädigen:

Beispiel Scam-Haus-GmbH: Der zwielichtige „Steffan Skrupellos“ gründet die Scam-Haus-GmbH, die Käufern verspricht, zu ausgesprochen günstigen Konditionen schlüsselfertige Einfamilienhäuser zu errichten. Als Geschäftsführer wird „Jonas Fiasco“ bestellt, der persönlich mittellos ist und für die Übernahme der Geschäftsführung etwas Geld erhält. Die Kalkulation des Geschäftsmodells ist jedoch von vornherein zum Scheitern verurteilt, da die Anschaffungskosten für die Einfamilienhäuser deutlich die Verkaufspreise übersteigen. Der Gesellschafter S hatte nie vor Einfamilienhäuser zu verkaufen, vielmehr möchte er von der ihm selbst gegründeten GmbH lediglich Provisionen für erfolgreiche Vertragsabschlüsse erhalten. S hat dafür mit der GmbH eine Provisionsabrede getroffen, wonach er vom Verkaufspreis für jedes verkaufte Haus 10% Provision erhält. Dies entspricht genau der Anzahlung, die die GmbH von den Käufern bei Vertragsabschluss fordert. Entsprechend der Vereinbarung mit der GmbH lässt sich der S die Provision aus dem Gesellschaftsvermögen auszahlen. Die Gesellschaft bleibt untätig und geht in der Folge pleite und die Käufer verlieren ihre Anzahlung.[28] Im Ergebnis ist eine Durchgriffshaftung auf den S zu bejahen, da dieser in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat.

3.5. Existenz vernichtender Eingriff

Unter einem Existenzvernichtungseingriff wird verstanden, dass der Gesellschafter einer GmbH das Vermögen der Gesellschaft soweit entzieht, dass keine Möglichkeit mehr besteht, dass die Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten Gläubigern gegenüber noch erfüllen kann. Der BGH definierte in einem Urteil existenzvernichtende Eingriffe als „missbräuchliche, zur Insolvenz der Gesellschaft führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das zur Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen“.[29]

Verstößt der Gesellschafter gegen die Normen der §§ 30, 31 GmbHG das Stammkapital der Gesellschaft ordnungsgemäß einzuzahlen und in der Gesellschaft als Haftungsfond zu belassen, kann er persönlich gegenüber der Gesellschaft haftbar gemacht werden (Innenhaftung). Der Gesetzgeber hatte dabei offenbar nicht die Lücke gesehen, dass die gesetzliche Haftung damit keine Handlungen und Maßnahmen der Gesellschafter einschließt, die der GmbH zwar einen erheblichen und gleichzeitig insolvenzverursachenden Schaden zufügen können, jedoch nicht als Rückzahlung des Stammkapitals zu qualifizieren sind. Aus diesem Grund versucht die Rechtsprechung bereits seit Jahren diese Schutzlücke zu schließen.[30]

Die Grundsätze des existenzvernichtenden Eingriffs aufgrund einer vorsätzlichen und missbräuchlichen Schädigung des Gesellschaftsvermögens wurden vom BGH in dem „Trihotel-Urteil“ in 2007[31], sowie auch schon zuvor in 2004[32] entwickelt. Die Hürden für die Annahme eines existenzvernichtenden Eingriffs sind jedoch hoch: Nach den Urteilen ist es eine Voraussetzung, dass der Eingriff als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB gesehen werden kann. Reine Managementfehler und unternehmerische Maßnahmen von Gesellschaftern begründen noch keine Haftung nach den Grundsätzen der Existenzvernichtung. Nachfolgende Beispiele werden in der Literatur aufgeführt: „Abschluss von Spekulationsgeschäften bzw. Veranlassung sonst riskanter Maßnahmen und Geschäfte durch die Gesellschafter; unterlassene Wahrnehmung von Geschäftschancen, z. B. lukrativer Aufträge auf Veranlassung der Muttergesellschaft; Abzug von qualifiziertem Personal, Know-how, immateriellen nicht bilanzierten Vermögensgegenständen (z. B. selbst geschaffener Software); Abzug von Liquidität oberhalb der Stammkapitalziffer, planmäßiger Entzug des Gesellschaftsvermögens.“[33]

Fälle, in denen Gerichte eine tatsächlich eine Existenzvernichtung bejaht haben, sind daher selten.[34] Jüngst fasste der BGH im Jahr 2018 nochmal klarstellend seine Rechtsprechung wie folgt zusammen: „Nach der Senatsrechtsprechung liegt ein zum Schadensersatz nach § 826 BGB verpflichtender existenzvernichtender Eingriff dann vor, wenn der Gesellschaft von ihren Gesellschaftern in sittenwidriger Weise das zur Tilgung ihrer Schulden erforderliche Vermögen entzogen und damit eine Insolvenz verursacht oder vertieft wird. Dabei müssen die Gesellschafter mit zumindest bedingtem Vorsatz handeln. Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter.“[35]

Auf die zuletzt vom BGH entwickelten Grundsätze können sich die Gläubiger nicht stützten, da die entwickelte Anspruchsgrundlage der Ausfallhaftung wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs eine Innenhaftung darstellt. Konkret bedeutet das, dass der Anspruch im Regelfall im Rahmen des Insolvenzverwalters durchgesetzt wird. Eine direkte Pfändung des Anspruchs durch einen Gläubiger müsste im Rahmen einer Einzelzwangsvollstreckung erkämpft werden.[36]

Es ist bisher in der Rechtsprechung noch ungeklärt, ob die private Haftung des Gesellschafters bei dem existenzvernichtenden Eingriff unbegrenzt ist, oder aber limitiert ist auf den entstandenen Schaden. Wird die Durchgriffshaftung auf § 826 BGB gestützt, wird regelmäßig nur der durch die vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung entstandene Vermögensschaden auszugleichen sein.[37]

Abschließend ist noch die Haftung von Mitgesellschaftern zu klären, die an dem Eingriff u.U. mitgewirkt haben. Denkbar wären hier beispielweise unterzeichnete Gesellschafterbeschlüsse, die eine schädigende Maßnahme vorbereitet oder erst ermöglicht haben. Ob diese Haftung der mitwirkenden Gesellschafter gemäß § 31 Abs. 3 GmbHG (analog) nur nachrangig ist, hat der BGH in einem Urteil, in dem er u.a. die Ausfallhaftung von Mitgesellschaftern behandelte, jedoch offengelassen. Das Urteil brachte nur zum Ausdruck, dass die in dieser Norm geregelte Solidarhaftung der Höhe nach auf die Stammkapitalziffer begrenzt ist.[38]

image

Fachberatung für GmbH-Gesellschafter?

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

4. Kritische Würdigung und Schlussbetrachtung

Die vorliegende Arbeit macht deutlich, dass das abstrakte Gebilde der Durchgriffshaftung in der geschichtlichen Entwicklung mehrfach revidiert und durchbrochen wurde. Dem Umstand geschuldet, dass die Durchgriffshaftung bisher als Richterrecht zu verstehen ist und bisher auch kein einheitliches Konzept entwickelt wurde, lässt diese Thematik als komplex erscheinen. Die „klassischen“ Fallgruppen der Durchgriffshaftung sind demnach insbesondere als Orientierungshilfe anzusehen, da Einzelfragen rechtlich umstritten sind. Deshalb ist festzuhalten, dass bei der Prüfung, ob eine Durchgriffshaftung zu bejahen ist, stets auf den Einzelfall abgestellt werden muss. Vor diesem Hintergrund wäre eine klarstellende gesetzliche Kodifizierung grundsätzlich wünschenswert, auch wenn die praktische Relevanz nur gering ist.

Des Weiteren ist es zu begrüßen, dass die Rechtsprechung nur in besonders gelagerten Ausnahmesituationen eine Durchgriffshaftung annimmt und bisher wenig rigoros geurteilt hat. Es ist anzunehmen, dass es volkswirtschaftlich schädlich sei, wenn riskante Geschäftswagnisse bereits im Vorfeld durch eine zu restriktive Rechtsprechung ausgeschlossen werden würden. Die Rechtsprechung sollte hier nur den Rahmen stellen und so wenig wie möglich gestaltend in die wirtschaftlichen Geschicke der einzelnen Akteure eingreifen. Die Schwierigkeit in der Rechtsprechung besteht darin, wirtschaftliche Interessen einerseits und den Gläubigerschutz andererseits abzuwägen. Das ist bisher gut gelungen.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert, insbesondere auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Bei der Beratung zu Fragen der Gesellschafterhaftung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Allgemeines

  1. Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)

GmbH

  1. Due Diligence Prüfung im Rahmen von Mergers & Acquisitions zum Schutz der Gesellschafter
  2. Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen (HoldinggesellschaftenOrganschaften)
  3. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (EinbringungVerschmelzungFormwechselAnteilstausch)

Handelsrecht

  1. Beratung zur Kaufmannseigenschaft nach dem HGB
  2. Informationen zu Besonderheiten für Kauffrauen und Kaufmänner
  3. Rechtsfolgen bei einer fehlerhaften Gesellschaft
  4. Erläuterungen zum Handelsregister und seine Publizitätswirkungen

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

Standort<br>Düsseldorf Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

Standort<br>Frankfurt Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Bonn

Standort<br>Bonn Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Dubai

Standort<br>Dubai Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

Telefon-/ Videokonferenz Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr
AG Aktiengesellschaft
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGH Bundesgerichtshof
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
HGB Handelsgesetzbuch
i. V. m. In Verbindung mit
KG Kommanditgesellschaft
MoMiG Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
OHG Offene Handelsgesellschaft
OLG Oberlandesgericht
UG Unternehmergesellschaft

Literatur- und Quellenverzeichnis

Bosse, Christian Einwendungen gegen die Haftung des Kommanditisten in der Insolvenz – der BGH II ZR 175/2 stärkt die Position der in Anspruch genommenen Gesellschafterin, NWB, Nr. 39, 21.09.2020, Seite 2877, 2020 (zitiert: Bosse, NWB Nr. 39, 2020, S. 2877)
Engelhardt, Clemens Die GmbH – Ein Überblick von Gründung bis Liquidation, 1. Auflage, München, 2019 (zitiert: Engelhardt, Die GmbH, 2019, S.)
Gottwald, Peter/ Ulrich Haas Insolvenzrechts-Handbuch, 6. Auflage, München, 2020 (zitiert: Gottwald/Haas, Insolvenzrecht, 2020, Rn. 553)
Huber, Steffen/Rinnert, Axel Unterkapitalisierung und existenzvernichtender Eingriff vor dem Hintergrund der aktuellen Trihotelentscheidung des Bundesgerichthofes (BGH, NZG 2007, 667) und der geplanten Absenkung des Stammkapitals bei der GmbH – Sowie Einführung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) nach dem MoMiG, 1. Auflage, 2008 (zitiert: Richter, Unterkapitalisierung, 2008, S.)
Vetter, Jochen Rechtfolgen existenzvernichtender Eingriffe, ZIP- Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, 2003 (zitiert: Vetter, ZIP, 2003, Rn 601)
Werner, Rüdiger Gesellschafterhaftung im GmbH-Recht – Systematische Darstellung unter Berücksichtigung der MoMiG und der Konzernhaftungstatbestände, NWB, Nr. 38, 15.09.2008, Seite 3591 (zitiert: Werner, NWB Nr. 38, 2008, S. 3591)

Rechtsprechungsregister

Bundesarbeitsgericht

  • BAG, Urteil vom 10.02.1999 – 5 AZR 677/97

 

Bundesgerichtshof

  • BGH, Urteil vom 24.01.1990 – IX ZR 250/89
  • BGH, Urteil vom 04.05.1977 – VIII ZR 98/75
  • BGH, Urteil vom 04.05.1977 – VIII ZR 98/75
  • BGH, Urteil vom 13.04.1994, II ZR 16/93
  • BGH, Urteil vom 13.12.2004 – II ZR 206/02
  • BGH, Urteil vom 14.11.2005 – II ZR 178/03
  • BGH, Urteil vom 16.07.2007 –  II ZR 3/04
  • BGH, Urteil vom 24.06.2002 – II ZR 300/00
  • BGH, Urteil vom 25.02.2002 –  II ZR 196/00
  • BGH, Urteil vom 28.04.2008 – II ZR 264/06

 

Oberlandesgericht Celle

  • OLG Celle, Urteil vom 29.08.2001 – 9 U 120/01

Fußnoten

[1] Vgl. Engelhardt, Die GmbH, 2019, S. 3.

[2] Vgl. Huber/Rinner, Rechtformen und Rechtsformwahl, 2018, S. 143.

[3] Vgl. Werner, NWB Nr. 38, 2008, S. 3591.

[4] Vgl. Huber/Rinner, Rechtformen und Rechtsformwahl, 2018, S. 143f.

[5] Vgl. Gottwald/Haas, Insolvenzrecht, 2020, Rn. 553.

[6] Vgl. Rocco, GmbH-Gesellschafter, 2020, S. 260ff.

[7] Vgl. BGH, Urteil vom 16.7.2007 – II ZR 3/04.

[8] Vgl. Rocco, GmbH-Gesellschafter, 2020, S. 259.

[9] Vgl. BGH, Urteil vom. 16.7.2007 – II ZR 3/04.

[10] Vgl. Rocco, GmbH-Gesellschafter, 2020, S. 260.

[11] Vgl. BGH, Urteil vom 16.7.2007 – II ZR 3/04.

[12] Vgl. Richter, Unterkapitalisierung, 2008, S. 2.

[13] Vgl. BAG, Urteil vom 10.02.1999, 5 AZR 677/97.

[14] Vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2008, II ZR 264/06.

[15] durch Artikel 1 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026.

[16] Vgl. Richter, Unterkapitalisierung, 2008, S. 3.

[17] Beispiel in Anlehnung an Rocco, GmbH-Gesellschafter, 2020, S. 264.

[18] Vgl. BGH, Urteil vom 04.05.1977 – VIII ZR 98/75, BGHZ 68, 312 Leitsatz.

[19] Vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2005 – II ZR 178/03.

[20] Vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2005 – II ZR 178/03.

[21] Vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.08.2001 – 9 U 120/01.

[22] Vgl. Rocco, GmbH-Gesellschafter, 2020, S. 261f.

[23] Vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1990, IX ZR 250/89.

[24] Vgl. BGH, Urteil vom 13.04.1994, II ZR 16/93.

[25] Vgl. Rocco, GmbH-Gesellschafter, 2020, S. 262.

[26] Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 14.11.2005 – II ZR 178/03.

[27] Vgl. Werner, NWB Nr. 38, 2008, S. 3593.

[28] Beispiel in Anlehnung an Rocco, GmbH-Gesellschafter, 2020, S. 260.

[29] Vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2002 – II ZR 300/00.

[30] Vgl. Bosse, NWB Nr. 39, 2020, S. 2877.

[31] Vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2007 – II ZR 03/04 „Trihotel“.

[32] Vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2004 – II ZR 206/02.

[33] Vgl. Vetter, ZIP, 2003, Rn 601.

[34] Vgl. Bosse, NWB Nr. 39, 2020, S. 2877.

[35] Vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2018 – II ZR 199/17.

[36] Vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2007 – II ZR 3/04.

[37] Vgl. Rocco, GmbH-Gesellschafter, 2020, S. 269.

[38] Vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2002 – II ZR 196/00.