Tochtergesellschaft gründen

Besonderheiten, auf die man achten sollte

Tochtergesellschaft gründen: was Sie hierbei zu beachten haben

Wer eine Tochtergesellschaft gründen möchte, sollte sich aller Konsequenzen bewusst sein. Schließlich gründet man mit einer Tochtergesellschaft ein Unternehmen, dass über eine eigene Geschäftsführung verfügt und somit im Außenverhältnis völlig autonom handeln kann. Zwar bleibt im Verhältnis zum Mutterunternehmen über das Beteiligungsverhältnis eine gewisse Rechenschaftspflicht bestehen, doch ist der Einfluss auf die gewöhnlichen Geschäfte sehr beschränkt. Dennoch findet die Rechnungslegung auf Konzernebene statt. Dabei können aber auch Ausnahmeregelungen greifen, die eine Befreiung hiervon ermöglichen. Bei der Besteuerung kann man als Alternative zur individuellen Besteuerung auch die gemeinschaftliche Besteuerung als Organschaft anstreben. Darüber hinaus sind einige Besonderheiten zu beachten, wenn wir eine Tochtergesellschaft gründen. Dazu gehört die Anfertigung eines Gesellschaftsvertrags, die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister sowie eventuell die Gewerbeanmeldung und andere Behördengänge. Jedoch kommt der Frage der Geschäftsführung besonderes Gewicht zu. Hier empfehlen wir, darüber nachzudenken, ob man das Managementpersonal an der Tochtergesellschaft mit beteiligen soll, um Leistungsanreize zu schaffen.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Unternehmensförderung spezialisiert. Dazu stellen wir eine Vielzahl an Informationen öffentlich zur Verfügung. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge rund um das Thema „Niederlassung gründen“ publiziert:

Datum Thema
27. Juli 2022 Niederlassung gründen – diese 5 Punkte sollten Sie hierbei beachten
28. Juli 2022 Tochtergesellschaft gründen: was Sie hierbei zu beachten haben (dieser Beitrag)
29. Juli 2022 Franchise als Alternative zu Zweigniederlassung und Tochtergesellschaft
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Unser Video: Niederlassung, Tochtergesellschaft oder Franchise?

In diesem Video erklären wir, welche Besonderheiten diese drei Alternativen bieten.

Inhaltsverzeichnis


1. Tochtergesellschaft gründen – Einleitung

Dass erfolgreiche Unternehmen im Laufe der Zeit immer weiter expandieren, ist kein Geheimnis. Die Frage dabei ist, auf welche Weise man expandiert. Es geht also darum, wie man konkret die Einrichtung von neuen Strukturen umsetzt. Dazu stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Einerseits kann man einfach nur eine Betriebstätte am neuen Standort gründen. Dies ist insofern unkompliziert, als dies keine eigenen Führungsstrukturen erfordert. Weiterhin könnte man über die Errichtung einer Zweigniederlassung nachdenken. Hier ist allerdings eine eigene Niederlassungsleitung erforderlich, die jedoch nur für ihren eigenen Standort Entscheidungen trifft. Die Geschäftsführung für das gesamte Unternehmen findet aber weiterhin vom Geschäftsleitungsort des Unternehmens statt. Wenn man hingegen einen neuen Standort völlig unabhängig einrichten möchte, dann kann man dies einerseits über ein Franchisesystem erreichen, andererseits aber auch über eine Tochtergesellschaft.

Wir wollen hier gezielt auf die Umstände eingehen, die mit dem Vorhaben, eine Tochtergesellschaft zu gründen, einhergehen. Für die anderen Alternativen stehen weitere Beiträge als Informationsquelle zur Verfügung. Außerdem bleiben hier spezielle Umstände, die mit der Gründung von Tochtergesellschaften durch ausländische Unternehmen zusammenhängen, ebenfalls unberücksichtigt.

2. Tochtergesellschaft gründen – Definition der Begriffe

2.1. Was ist eine Tochtergesellschaft?

So banal es auch erscheinen mag, sollten wir an dieser Stelle erst einmal klarstellen, was wir unter einer Tochtergesellschaft verstehen und wie wir sie von den anderen Alternativen unterscheiden. Eine Tochtergesellschaft ist zunächst einmal ein eigenständiges Unternehmen. Jedoch ist ein anderes Unternehmen an der Tochtergesellschaft beteiligt. Dabei kommt es auf die Beherrschung des Tochterunternehmens an. Das bedeutet, dass man nur dann von einer Tochtergesellschaft sprechen kann, wenn es ein anderes Unternehmen gibt, welches die Tochtergesellschaft auf welche Weise auch immer beherrscht.

2.2. Wann liegt eine Beherrschung vor?

Klassischerweise erfolgt eine solche Beherrschung über die Mehrheit der Stimmrechte. Diese ist meist an den Beteiligungsverhältnissen ablesbar. Bei einer Beteiligung von 50 % oder mehr ist die Beherrschung im Normalfall gewährleistet. Allerdings kann es gesellschaftsvertragliche oder andere Absprachen geben, die die Beherrschung beeinflussen. So ist einerseits eine Minderheitsbeherrschung denkbar, etwa durch Poolvereinbarungen mehrerer Gesellschafter. Andererseits kann man als Mehrheitseigner freiwillig einen Teil der eigenen Stimmrechte auf einen anderen Gesellschafter übertragen.

2.3. Wie unterscheidet sich eine Tochtergesellschaft von anderen Unternehmensformen?

Damit wissen wir nun, was eine Tochtergesellschaft ausmacht. Wir können sie nun von einer Betriebstätte, einer Zweigniederlassung oder einem Franchisebetrieb unterscheiden. Eine Betriebstätte eines Unternehmens ist in jeglicher Hinsicht von den Entscheidungen der Geschäftsführung abhängig. Eine Zweigniederlassung besitzt im Vergleich dazu eine gewisse Autonomie, ist aber bei Zusammenhängen, die das gesamte Unternehmen betreffen, von den Entscheidungen der Geschäftsführung abhängig und hat diese zu befolgen. Dementsprechend kennt eine Zweigniederlassung keinen Geschäftsführer, sondern allenfalls einen Niederlassungsleiter. Hierbei kann die Befugnis also höchstens als Prokura vorliegen. Eine Tochtergesellschaft hat und braucht hingegen eine eigenständige Geschäftsführung. Sie ist auch als eigenständiges Rechtssubjekt zu verstehen, kann also eigene Rechte wahrnehmen, unterliegt aber auch eigenen Pflichten. Dies trifft zwar auch auf ein Franchiseunternehmen zu, aber hierbei fehlt dann der Aspekt der Beherrschung.

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3. Tochtergesellschaft gründen – rechtliche Grundlagen

Bevor wir zur Tat schreiten und eine Tochtergesellschaft gründen, sollten wir noch die rechtlichen Grundlagen würdigen. Dazu betrachten wir zunächst § 290 Absatz 1 Satz 1 HGB. Dort finden wir die bereits im vorigen Kapitel wiedergegebene Definition zur Tochtergesellschaft. Dabei sei nochmals auf die unmittelbare oder mittelbare Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft hingewiesen. Somit stellen Mutter- und Tochtergesellschaft verbundene Unternehmen dar. Weiterhin lesen wir in § 271 Absatz 2 HGB, dass Mutter- und Tochterunternehmen einen gemeinsamen Konzernabschluss zu erstellen haben.

Allerdings besteht nach § 296 HGB die Möglichkeit, dass das Tochterunternehmen auf eine Einbeziehung in einen Konzernabschluss verzichten darf, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Einerseits ist ein separater Jahresabschluss für die Tochtergesellschaft möglich, wenn das Mutterunternehmen nachhaltig und weitreichend in ihrem Recht zur Ausübung ihrer Kontrolle auf die Tochtergesellschaft beeinträchtigt ist. Ein zweiter möglicher Grund liegt vor, wenn die Erstellung des Konzernabschlusses mit erheblichen, und somit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Der dritte dort genannte Grund ist anzunehmen, wenn das Mutterunternehmen die Anteile an der Tochtergesellschaft nur zum Zweck der Weiterveräußerung hält. Dies kommt für unsere Belange also kaum in Betracht, weil wir ja in der Regel die Tochtergesellschaft gründen möchten, um sie zu nutzen. Ein vierter Grund liegt vor, wenn die Bedeutung der Tochtergesellschaft in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Mutterunternehmens nur von untergeordneter Art ist.

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4. Wie wir eine Tochtergesellschaft gründen

Schauen wir uns nun genauer an, was man zu beachten hat, wenn man eine Tochtergesellschaft gründen möchte.

4.1. Tochtergesellschaft gründen: Wahl der Unternehmensform

Hier geht es also um die Frage, in welcher Rechtsform man eine Tochtergesellschaft gründen möchte. Soll es eine Personen- oder eine Kapitalgesellschaft sein? In den meisten Fällen entscheiden sich Unternehmen eine Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH zu gründen. Dabei sollte man aber stets auf die steuerlichen Auswirkungen achten, die mit der Wahl der Rechtsform einhergehen. Schließlich trifft man diese Entscheidung zumeist in Erwartung einer langfristigen Entwicklung, sodass die Rechtsformwahl erhebliche Auswirkungen auf die Besteuerung der Tochtergesellschaft hat. Andererseits kann es aber auch Gründe für eine andere, steuerlich attraktivere Wahl der Rechtsform geben, etwa als Vorbereitung zum Verkauf der Tochtergesellschaft. Die Gründung einer Tochtergesellschaft kann aber auch im Rahmen eines Joint Ventures stattfinden.

4.2. Tochtergesellschaft gründen: Gesellschaftsvertrag und Handelsregistereintragung

Eine Tochtergesellschaft gründen wir, indem wir einen Gesellschaftsvertrag aufsetzen. Bei einer GmbH erfordert dies eine notarielle Beurkundung. Anschließend muss man die Tochtergesellschaft auch zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Inzwischen ist in der Regel aber auch eine Eintragung im Transparenzregister vorgeschrieben.

4.3. Tochtergesellschaft gründen: Gewerbeanmeldung und andere Behördengänge

Bei einem gewerblichen Unternehmen besteht die Pflicht zur Gewerbeanmeldung. Wenn die Tochtergesellschaft gewerblich tätig sein soll, dann ist eine Gewerbeanmeldung auch für sie erforderlich. Auf Basis der Gewerbeanmeldung erfahren auch andere Institutionen, dass Sie eine Tochtergesellschaft gründen. Deshalb erfolgt eine Benachrichtigung der jeweils zuständigen Kammer sowie eventuell vom Bauamt und dem Gesundheitsamt. Darüber hinaus sollte man die Tochtergesellschaft auch bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zeitnah anmelden. Über sie erfolgt dann die Pflichtversicherung zum Unfallschutz.

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In diesem Video erklären wir, wie der EuGH Fragen zur Niederlassungsfreiheit im Europarecht beurteilt und wann dies für Steuerpflichtige relevant ist.

5. Tochtergesellschaft gründen – unser Fazit

Eine Tochtergesellschaft gründen bedeutet, dass man davon absieht, erheblichen direkten Einfluss in Bezug auf dieses Unternehmen auszuüben. Schließlich ist dann allein die vom Mutterunternehmen eingestellte Geschäftsführung hierfür verantwortlich. Als Mutterunternehmen behält man aber weiterhin die allgemeine Kontrolle über den Vermögensgegenstand Tochtergesellschaft. Möchte man einen Anreiz dazu bieten, die Tochtergesellschaft möglichst erfolgreich zu entwickeln, so kann man etwa die Geschäftsführer an der Tochtergesellschaft direkt oder indirekt beteiligen.

Neben diesen Fragen über die Art und Weise, wie man die Tochtergesellschaft führen soll, gibt es aber auch noch andere Aspekte, die bei Überlegungen, ob man eine Tochtergesellschaft gründen soll, eine prominente Rolle spielen. Dazu zählt mit Sicherheit auch die Frage nach der Besteuerung. Hierzu muss man aber sowohl die Besteuerung der Tochtergesellschaft als auch der Muttergesellschaft betrachten. Schafft man mit der Gründung der Tochtergesellschaft einen Konzern, so findet die Besteuerung auf Ebene des Konzerns statt. Hier könnte eine Organschaft interessant sein. Sie ermöglicht es, Verluste des einen Unternehmens mit Gewinnen des anderen zu verrechnen.

Wenn Sie also eine Tochtergesellschaft gründen, gehen damit auch noch einige andere Verpflichtungen einher. Damit ist die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ebenso gemeint wie etwa die Gewerbeanmeldung. Aber auch auf diese Details muss man achten, wenn man eine Tochtergesellschaft gründen möchte.


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